Abtei lung IV
D-5142/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5142/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige – hat
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Juni 2007 verlassen
und ist am 4. Juni 2007 in die Schweiz gereist und hat am 25. Juni
2007 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten ein Asylgesuch
gestellt.
B.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom 3. Juli 2007 in der Em-
pfangsstelle sowie anlässlich der Anhörung vom 28. Juli 2008 durch
die zuständige kantonale Behörde brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie sei Sympathisantin der Kinjit-Partei gewesen
und habe für diese vor allem Flyers gedruckt und verteilt, aber auch an
Veranstaltungen teilgenommen und mitgeholfen. Am 25. Mai 2006 sei
sie in der Nacht ins Gefängnis (...) gebracht worden, wo sie einen
Monat lang inhaftiert gewesen und auch gefoltert worden sei. Am
24. Juli 2006 sei sie auf Kaution freigelassen worden. Eines Tages ha-
be man sie in ihrem Haus angeschossen, der Schuss habe aber nur
ihr Gesicht gestreift. Als sich ihr die Möglichkeit geboten habe für ihren
Arbeitsgeber (...) an einem Symposium (...) in Genf teilzunehmen, wo-
für sie auch ein Visum aus der Schweizer Botschaft in Addis Abeba er-
halten habe, habe sie die Möglichkeit genutzt, in der Schweiz zu blei-
ben und ein Asylgesuch zu stellen. In der Schweiz angelangt, habe sie
aus Angst wieder zurückgeschickt zu werden, ihre Identitätspapiere
zerrissen.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 trat das BFM nicht auf das Asylge-
such ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2007 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung Beschwerde, beantragte deren Aufhebung, die Rück-
weisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und eventualiter die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom
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2. August 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
12. Februar 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und betreffend des Gesuches um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein
neues Beweismittel - eine Kopie der Bestätigung ihrer Haft in Äthiopi-
en - ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2008 setzte der zuständige In-
struktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist zur schriftlichen Replik
und zur Nachreichung der originalen Haftbestätigung.
I.
Mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 19. März
2008 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung und reichte
die geforderte Originalbestätigung ihrer Haftzeit ein. Sie reichte zudem
folgende Beweismittel ein:
- Quittung der Schweizer Vertretung in Addis Abeba für die von der
Beschwerdeführerin bezahlten Visumsgebühr
- Flugticket der Beschwerdeführerin
- Einladungsschreiben der (...)
- Deckblatt der Broschüre des (...)
- vier Fotos einer Kinjit-Veranstaltung vom 4. Oktober 2007
- (...)
- Dokument der Kinijit vom 4. Oktober 2007
J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2008 ordnete der zuständige In-
struktionsrichter einen zweiten Schriftenwechsel an.
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K.
In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 16. April 2008 hielt die Vorin-
stanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008 ordnete der zuständige In-
struktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist an zur Stellungnahme.
M.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Mai 2008 replizierte die
Beschwerdeführerin fristgereicht. Auf die Begründung sowie die mit
der Eingabe eingereichten Dokumente wird, sofern entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetztes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art.33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetztes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zu-
sammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im
Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde wurde zwar in italienischer Sprache verfasst,
jedoch hat die Beschwerdeführerin ihre letzten Eingaben durch ihren
Rechtsvertreter in deutscher Sprache eingereicht und ist zudem in
einem deutschsprachigen Kanton wohnhaft. Angesichts dessen recht-
fertigt es sich, das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 33a Abs. 1 und 2 VwVG in deutscher Sprache zu verfassen.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begrün-
detheit hin zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dem-
entsprechend ist im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.).
2.2 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer
summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.).
2.3 Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt.
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3.
3.1 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge-
suchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung fin-
det jedoch keine Anwendung wenn Asylgesuchsteller glaubhaft ma-
chen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und
7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzlich
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG).
3.2 Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin verunmög-
lichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. So habe
die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge, nach der Einreise
in die Schweiz ihre Identitätspapiere zerrissen. Genau ein solches Ver-
halten gelte es jedoch mit Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG zu vermeiden.
3.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind in casu keine
entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 lit. a AsylG er-
sichtlich. Inbesondere kann nicht als entschuldbarer Grund angesehen
werden, dass die Beschwerdeführerin angab, ihre Reisepapiere zerris-
sen zu haben. Es bleibt somit zu prüfen, ob zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Wegweisungsvoll-
zuges im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. c AsylG nötig sind beziehungs-
weise gewesen wären.
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien
auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses erforderlich. So habe die Beschwerdeführerin bloss ober-
flächliche und kaum fundierte Angaben über ihre vermeintlich zu un-
terstützende Partei machen können. Zudem habe sie durch die ver-
spätete Beweismitteleingabe die Mitwirkungspflicht verletzt und es sei
nicht ersichtlich, weshalb sie die eingegebenen Dokumente nicht
schon zu einem früheren Zeitpunkt habe einreichen können.
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4.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift gel-
tend, ihre Reisegeschichte sei durch die verspätet eingebrachten Do-
kumente genügend glaubhaft gemacht. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG
könnten verspätete Parteivorbringen, welche ausschlaggebend er-
scheinen, auch trotz Verspätung berücksichtigt werden. Auch sei ihre
exilpolitische Tätigkeit in der Kinijit-Partei, die durch eingereichte Fotos
bewiesen sei, ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der
vorgetragenen Geschichte, weshalb auf ihr Gesuch einzutreten und
eine materielle Würdigung vorzunehmen sei.
4.3 Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin ein Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichtes auf, welches bei einer äthiopischen Kinijit-Sym-
pathisantin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit keine Aussichts-
losigkeit des Asylgesuchs feststellte (vgl. BVGE D-5060/2007).
4.4 Die Beschwerdeführerin stellte zudem mit Eingabe eines Arzt-
zeugnisses fest, sie leide an Tuberkulose und durch eine Wegweisung
nach Äthiopien würde eine notwendige medizinische Betreuung unter-
brochen werden.
5.
5.1 Die Tatsache des Nichteintretens auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin bedeutet, dass deren Vorbringen derart offensicht-
lich unbegründet sind, dass sich eine eingehende Prüfung im Rahmen
eines ordentlichen Asylverfahrens erübrigt, womit gleichzeitig das Vor-
liegen einer Gefährdungslage der Asylsuchenden im Heimatstaat kla-
rerweise verneint wird.
5.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhielt, sind die Aussagen
der Beschwerdeführerin oberflächlich ausgefallen. Es ist kaum nach-
vollziehbar, dass eine ausgebildete (Universitätsabschluss im Jahre
2001) Person, die sich für das politische Geschehen in ihrem Land in-
teressiert, bloss solche vagen Angaben bezüglich der zu unter-
stützenden Partei machen kann. Auch die eingereichten Dokumente
untermauern zwar die Reisegeschichte, jedoch kann durch diese die
politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin kaum bewiesen werden.
So wird diese zwar mit wichtigen Vertretern der Kinijit-Partei abge-
lichtet, allerdings kann bloss daraus kaum auf eine Aktivität in genann-
ter Partei geschlossen werden. Auch die Fotos der Demonstration ver-
mögen die vermeintliche aktive Tätigkeit bei genannter Partei nicht zu
bekräftigen, da die Partei auf den Plakaten weder erwähnt wird, noch
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entsprechende Proklamationen über deren Ideen und Ansichten auf
den von den Demonstranten hochgehaltenen Plakaten ersichtlich sind.
Es ist zudem fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragungen angab, sie sei bloss Sympathisantin der Kinijit-Partei und
kein Mitglied, in ihrer Beschwerdeschrift hingegen angab, sie sei Mit-
glied der genannten Partei und verfüge über einen Mitgliedsausweis,
welchen sie einzureichen gedenke, was sie jedoch bis zum Entscheid-
zeitpunkt unterliess. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführerin Dokumente, wie den Flugschein und die Einla-
dung zu einer Konferenz in Genf, erst am Ende des Verfahrens einge-
reicht hat, diese Dokumente aber schon vorher besass.
5.3 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, das BFM hät-
te zusätzliche Abklärungen treffen müssen, da im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung un-
ter Umständen hätte gegeben sein können. Die Beschwerdeführerin
stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
(D-5060/2007), in welchem jedoch Gegenstand des Verfahrens die
Frage der Aussichtslosigkeit des Begehrens im Sinne eines Nichtein-
tretens nach Art. 17b AsylG bildete, weshalb die Beschwerdeführerin
daraus zu ihren Gunsten nichts ableiten kann. Zudem war die betrof-
fene Äthiopierin im obgenannten Urteil zwar auch Mitglied der Kinijit-
Partei, diese war aber im Gegensatz zur Beschwerdeführerin politisch
vorbelastet, hatte ein politisches Profil und hat in der Schweiz an
mehreren Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen; diese
Angaben wurden im Gegensatz zu diesem Fall substanziiert begründet
und mit genügend Beweismitteln untermauert.
5.4 In einem neueren Urteil des Bundesverwaltunsgerichtes im Zu-
sammenhang mit einem zweiten Asylgesuch betreffend subjektive
Nachfluchtgründe (D-2146/2008 vom 26. Mai 2008) wird festgestellt,
dass äthiopische Exilkreise zwar tatsächlich durch die äthiopischen
Behörden sporadisch überwacht werden, dieser Umstand an sich aber
noch nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft
zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte vor-
liegen, wonach die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der
äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat, respektive als regime-
feindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
5.5 Die eingereichten Fotos sind den Akten zufolge nirgends veröffent-
licht worden und auch sonst weist nichts auf eine erfolgte Identifizie-
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rung des äthiopischen Geheimdienstes hin. Eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung ist im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien selbst
bei Bekanntwerden ihrer Aktivitäten angesichts der bescheidenen
Qualität und des geringen Ausmasses ihres exilpolitischen Engage-
ments unwahrscheinlich. Zudem erscheint die Beschwerdeführerin
nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefähr-
dende exilpolitische Aktivistin und kann daher von den Behörden kaum
als "extremes Element" wahrgenommen werden (vgl. D-2146/2008
vom 26. Mai 2008).
5.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine
Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um
zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder recht-
liche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 vom
11. Juli 2007 E. 5.6.6.), weshalb das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AUG, SR 142.20]). Der
Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts-
oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AUG).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Be-
schwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nach-
teilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine
andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in
ihrem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
ANAG). Demnach stellt die Rückschiebung in ihr Heimatland keine
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Verletzung von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar.
6.3 Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die-
se an einer noch nicht ausgebrochenen Tuberkuloseerkrankung leidet,
deren Behandlung durch eine Rückweisung unterbrochen würde. Zu-
dem sei im Herkunftsland der Beschwerdeführerin keine adäquate Be-
handlung möglich, da die medizinische Versorgung in Äthiopien unzu-
reichend sei. Gemäss eingereichtem ärztlichen Gutachten brauche die
Beschwerdeführerin eine neunmonatige Behandlung unter regelmäs-
siger Einnahme von Medikamenten und einer regelmässigen ärztli-
chen Kontrolle. Da die Behandlung Ende April 2008 begonnen hat,
müsste die Beschwerdeführerin gemäss Arzt bis Ende Februar 2009 in
der Schweiz behandelt werden.
6.4 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stellen man-
gels Substanziierung weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht
einen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausschliessenden
Grund dar. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin, die noch nicht
ausgebrochen ist und demnach gemäss eingereichtem Arztbericht
vom 23. Mai 2008 vorsorgeweise behandelt werden kann, erscheint zu
wenig gravierend, um eine Unzumutbarkeit der Wegweisung zu beja-
hen. So gab der zuständige Arzt an, die neunmonatige Behandlung
habe am 30. April 2008 begonnen und bestehe aus der Einnahme von
zwei verschiedenen Medikamenten sowie regelmässiger ärztlicher
Kontrolle. Der wesentliche Teil der Behandlung ist somit bereits in der
Schweiz erfolgt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerde-
führerin die Behandlung beziehungsweise den verbleibenden Monat
der Behandlung in ihrem Heimatstaat abschliessen kann.
6.5 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin mithin auch als zumutbar erachtet wer-
den.
6.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
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6.7 Nach dem Gesagten ist demnach der Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Regelements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 172.320.2) grundsätzlich der Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ersuchte
jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren
nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrens-
kosten zu bezahlen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Vorweg ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 12. Februar
2008 betreffend den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Vorlie-
gend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Auch können die Begehren der Beschwerde insgesamt nicht aus-
sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben;
Beilage: die mit Eingaben vom 19. März sowie 28. Mai 2008
eingereichten Fotos [total 12])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Simona Liechti
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