B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5143/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2018 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM die Asylgesuche der Ehefrau und der beiden Kinder des
Beschwerdeführers vom (...) mit Verfügungen vom 5. November 2016 ab-
lehnte und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Be-
schwerden in einem vereinigten Verfahren mit Urteil D-6959/2016 und
D-6960/2016 vom 6. September 2017 abwies,
dass der Beschwerdeführer am (...) in die Schweiz gelangte und gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass am 10. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde,
dass das SEM mit Schreiben vom 31. Mai 2018 – gestützt auf den An-
spruch auf Einheit der Familie – den Vollzug der verfügten Wegweisung
der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers bis zum Abschluss
dessen Asylverfahrens sistierte,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2018 vom SEM angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Gesuchs angab, ein ethnischer Kurde aus
C._______ zu sein, wo er vor seiner ersten Ausreise aus dem Irak im (...)
zusammen mit seiner Familie gelebt und diversen Erwerbstätigkeiten
nachgegangen sei,
dass er im Jahre (...) Mitglied der D._______ geworden sei und als solches
an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen habe, ohne dabei
eine spezifische Funktion innezuhaben oder auszuüben,
dass er im Nachgang zu den Demonstrationen vom (...) in den folgenden
(...) Monaten zirka alle (Nennung Intervall) an einer Kundgebung beteiligt
gewesen und dabei einmal (Nennung Verletzung) worden sei,
dass er auch zwischen (...) und (...) gegen (Nennung Grund) demonstriert
und am (...) einmalig einen Artikel in einer privaten Lokalzeitung veröffent-
licht habe, der die Islamisten und die Mullahs für ihre frauenfeindliche Hal-
tung kritisiert habe,
dass seine Frau in der Folge vor (...) zwei Drohanrufe erhalten habe und
er Mitte desselben Monats auf offener Strasse von (...) Männern mit dem
Tod bedroht worden sei , sollte er seine Aktivitäten nicht einstellen,
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dass sodann ein Drohbrief bei ihm zuhause deponiert worden sei und Un-
bekannte – vermutungsweise Islamisten – ihn am (...) verschleppt und
während (Nennung Dauer) an verschiedenen Orten festgehalten hätten,
dass ihm am (...) in einem unbewachten Moment die Flucht aus der Haft-
anstalt gelungen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2018 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ablehnte und die Wegweisung und deren Vollzug anord-
nete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund widersprüch-
licher und vager Aussagen des Beschwerdeführer und seiner Frau bezüg-
lich seines Engagements und der angeblich erlittenen Massnahmen sei
das geltend gemachte Profil des Beschwerdeführers nicht glaubhaft,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Erklärungen zu
den Widersprüchen, wonach sowohl der Beschwerdeführer als auch seine
Frau psychisch angeschlagen seien, nicht überzeugen und einer blossen
Schutzbehauptung gleichkommen würden,
dass die Schilderung der (Nennung Dauer) Inhaftierung äusserst ober-
flächlich, detailarm und pauschal ausgefallen sei und überdies keinerlei
Details zu inneren Vorgängen, den Haftumständen oder zu Kontakten zu
Tätern oder Mithäftlingen enthalte, weshalb von einem nicht selbst erlebten
Sachverhalt auszugehen sei,
dass an dieser Einschätzung die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu
ändern vermöchten, da es sich hinsichtlich der beiden Schreiben der
D._______ nicht um unabhängige Eingaben sondern um Parteiaussagen
Dritter und bezüglich des handgeschriebenen Drohbriefs um ein Dokument
unbekannter Herkunft handle,
dass sodann die Fotos, die den Beschwerdeführer anlässlich einer De-
monstration zeigten, den Nachweis eines exponierten politischen Profils
nicht zu erbringen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand
ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. September 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurden
und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 8. Oktober 2018 angesetzt wurde,
dass der Kostenvorschuss am 5. Oktober 2018 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1
mit Verweisen),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend machte,
die Aussagen von ihm und seiner Ehefrau – soweit sie überhaupt Kenntnis
gehabt habe – würden betreffend Inhalt und Umfang seines politischen En-
gagements entgegen der vorinstanzlichen Ansicht durchaus übereinstim-
men,
dass das SEM bei der Würdigung seiner Asylvorbringen der psychischen
Situation von ihm – wie auch seiner Frau – und den entsprechenden Fol-
gen (Vermeidungsverhalten, Erinnerungslücken, fehlendes Verständnis
der Fragen) nicht Rechnung getragen habe,
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dass er wohl Details zu seiner Haft habe angeben können, indessen die
dortigen Umstände nicht so gewesen seien, als dass er zu Mithäftlingen
hätte Kontakt aufbauen oder sich spezifisch an Personen binden können,
dass die eingereichten Dokumente beweiskräftig seien, zumal sich deren
Inhalt authentisch in die erzählten Geschehnisse einreihe und vom SEM
keine Fälschungsmerkmale angeführt würden,
dass sich vorliegend nach einer einlässlichen Prüfung der Akten die Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die
Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an den im ange-
fochtenen Entscheid getroffenen Schlussfolgerungen etwas zu ändern,
dass sich die unstimmigen und teilweise eklatanten widersprüchlichen
Schilderungen zum Umfang und Inhalt der politischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers und den daraus resultierenden Massnahmen – so insbe-
sondere zur Art und Anzahl der Drohungen sowie zur angeblich (Nennung
Dauer) Haft – nicht mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung des psychi-
schen Gesundheitszustands erklären lassen,
dass vom Beschwerdeführer auch unter solchen Umständen erwartet wer-
den durfte, dass er die wesentlichen Elemente der geltend gemachten Ver-
folgung zu benennen vermag,
dass es ihm denn auch möglich war, verschiedene Einzelheiten zum Vor-
fall, bei dem er persönlich bedroht worden sei, anzuführen, weshalb es
umso befremdlicher und daher als unglaubhaft erscheint, wenn er demge-
genüber ein anderes – im Widerspruch zu den Ausführungen seiner Ehe-
frau stehendes Ereignis – schlicht vergessen haben soll, zumal die angeb-
lich erlittenen Massnahmen (Nennung Massnahmen) anzahlmässig über-
schaubar waren,
dass der Hinweis auf das Istanbul-Protokoll an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer weder angab, gefoltert
oder unmenschlich behandelt worden zu sein, noch aus dem Anhörungs-
protokoll – und insbesondere aus der Antwort auf F102 in der Anhörung –
Anhaltspunkte für ein Vermeidungsverhalten oder Erinnerungslücken des
Beschwerdeführers bestehen,
dass der Einwand, der Beschwerdeführer habe die Frage nach anderen
Bedrohungssituationen nicht richtig verstanden, entsprechend dem Proto-
kollverlauf als nicht stichhaltig zu erachten ist (vgl. act. B17/18 S. 12, F87),
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dass die Entgegnungen zum vorinstanzlichen Vorhalt oberflächlicher und
pauschaler Schilderungen der Hafterlebnisse sodann als unbehelflich zu
erachten sind,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten (Nen-
nung Dauer) Haft wohl Einzelheiten aufweisen, aber dennoch grundsätz-
lich vage und oberflächlich bleiben und insbesondere kaum Realkennzei-
chen aufweisen und in ihrer Schlichtheit auch von einer unbeteiligten Dritt-
person problemlos nacherzählt werden könnten,
dass nämlich die diesbezüglichen Darstellungen des Beschwerdeführers
aufgrund der trivialen und in auffälliger Weise über weite Strecken frei von
persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen
aufgesetzt wirken, zumal ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erleb-
nisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte
Erörterungen anzustellen braucht und es sich gerade bei der angeführten
längeren Inhaftierung um ein einschneidendes Ereignis handelt, das erfah-
rungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibt,
dass sich der Beschwerdeführer zu weiteren, im vorinstanzlichen Ent-
scheid aufgeführten Unstimmigkeiten – so hinsichtlich seines politischen
Profils – nicht weiter äussert, weshalb auf die diesbezüglich zutreffenden
und zu bestätigenden Erwägungen des SEM zu verweisen ist,
dass sodann der Einschätzung des SEM zum Beweiswert der eingereich-
ten Unterlagen beizupflichten ist,
dass der Bestätigung der D._______ vom (...) angesichts ihres allgemei-
nen Inhalts und der im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers
ungereimten Darstellung seiner politischen Aktivitäten für die Partei keine
Beweiskraft für die hier geltend gemachte Verfolgung beizumessen ist,
dass sich der Drohbrief sodann in der Tat als handgeschriebene, undatierte
und keinen Rückschluss auf die Urheberschaft zulassende Notiz darstellt,
weshalb diesem Dokument ebenfalls keine Beweiskraft zukommt, da es
unter diesen Umständen beliebig und durch unbestimmt viele Personen
reproduzierbar erscheint,
dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG
und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung dieser massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwen-
dung findet, und keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 7.4 festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen
der Autonomen Region Kurdistans ARK (das betreffende Gebiet wird seit
Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniyya sowie der
von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situ-
ation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist
und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde
sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern,
dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch in-
tern vertriebene Personen allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens
begünstigender individueller Faktoren – insbesondere derjenigen eines
tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) –
besonderes Gewicht beizumessen ist,
dass vorliegend ohne Weiteres von einem nach wie vor bestehenden trag-
fähigen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der ARK ausgegangen
werden kann (vgl. act. B17/18 S. 3 ff.), auch wenn einige Mitglieder der
Familie sich im Ausland aufhalten sollen,
dass sich (Nennung Verwandte) in seiner Heimatregion aufhalten, wobei
er dargelegtermassen mit seinen (Nennung Verwandte) in ständigem Kon-
takt steht (vgl. act. B7/12 S. 6; B17/18 S. 3),
dass er überdies über weitere Verwandte (...) sowie Kollegen im (Nennung
Region) verfügt, mit denen er den Angaben nach sporadisch in Kontakt
steht (vgl. act. B17/18 S. 5),
dass er sodann zu (Nennung Verwandte), die in anderen europäischen
Ländern die Staatsbürgerschaft besitzen, ein sehr enges Verhältnis pflegt
(vgl. act. B17/18 S. 5), und ihm diese zumindest in finanzieller Hinsicht Un-
terstützung leisten können,
dass vor diesem Hintergrund der in der Beschwerdeschrift geäusserte pau-
schale Hinweis auf grosse wirtschaftliche Schwierigkeiten seiner Familien-
angehörigen in der Herkunftsprovinz C._______ zu relativieren ist,
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dass unter diesen Umständen und in Berücksichtigung seiner diversen Ar-
beitserfahrungen – auch gerade als (Nennung Erwerb) – nicht davon aus-
zugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus wirt-
schaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle
Notlage,
dass das Vorliegen besonders begünstigender individueller Faktoren nach
dem Gesagten zu bejahen ist, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch
als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 5. Oktober 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: