Abtei lung IV
D-5144/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Äthiopien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2007 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5144/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin Äthiopien am 19. Juni 2007 auf dem Luft-
weg verliess und am 20. Juni 2007 in die Schweiz gelangte, wo sie am
21. Juni 2007 ein Asylgesuch stellte,
dass sie dazu am 3. Juli 2007 summarisch befragt wurde,
dass die Vorinstanz am 19. Juli 2007 eine Anhörung durchführte,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, aus _______ zu stam-
men und dort mit ihrer Familie von Geburt an gewohnt zu haben,
dass ihr Vater aus selbstsüchtigen Motiven beabsichtigt habe, sie mit
einem wesentlich älteren Mann zu verheiraten,
dass ihr der für sie ausgesuchte künftige Ehemann indes nicht sympa-
thisch erschienen sei und sie sich der beabsichtigten Zwangsverheira-
tung widersetzt habe,
dass besagte Person eine Regierungsstelle innegehabt habe und wie-
derholt bei ihnen zu Hause vorbeigekommen sei,
dass er ihr gesagt habe, er werde sie mit oder gegen ihren Willen hei-
raten und ihrer Familie Schwierigkeiten bereiten, falls die Ehe nicht zu
Stande komme,
dass er sie persönlich bedroht habe,
dass ihr die Mutter und ihr Bruder zur Flucht ins Ausland geraten hät-
ten und sie Äthiopien in der Folge aus dem genannten Grund verlas-
sen habe,
dass sie im erstinstanzlichen Verfahren keine Identitätsdokumente zu
den Akten gab,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Juli 2007 -
eröffnet am selben Datum - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, aufgrund von stereotypen, ungereimten, realitätsfremden und
vagen Angaben der Beschwerdeführerin zu Identitätsdokumenten und
zu den Reisemodalitäten müsse davon ausgegangen werden, sie habe
ihre Identität nicht offengelegt, obwohl sie dazu in der Lage gewesen
wäre,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig-
keit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass es in diesem Zusammenhang erwog, die Angaben im Zusam-
menhang mit der angeblich drohenden Zwangsverheiratung seien wie-
derum sehr oberflächlich, stereotyp und zudem widersprüchlich ausge-
fallen,
dass sie nicht in der Lage gewesen sei, hinreichend konkrete Angaben
bezüglich des ihr angeblich zwangsweise in Aussicht gestellten Ehe-
gatten zu geben, obwohl dieser offenbar häufige Besuche gemacht
habe,
dass sie den Zeitpunkt der Ankündigung der Zwangsheirat durch ihren
Vater anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend zu Protokoll
gegeben habe,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass in Äthiopien aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und auch nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführerin
drohe aufgrund ihrer persönlichen Situation eine konkrete Gefährdung
vor Ort,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2007 diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das
BFM zur Neubeurteilung, eventualiter das Absehen vom Wegwei-
sungsvollzug und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der
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Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechts-
pflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) beantragte,
dass sie zur Begründung vorbrachte, nicht in der Lage zu sein, ein
Identitätsdokument zu beschaffen, da sie nie einen Reisepass gehabt
habe,
dass sie im Übrigen den Sachverhalt aus ihrer Sicht erneut darlegte
und geltend machte, im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland werde sie
zwangsverheiratet,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 2. August 2007 den Empfang
der Beschwerde bestätigte und mit Zwischenverfügung vom 7. Februar
2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sowie be-
züglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwies,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das BFM in seiner Stellungnahme unter anderem festhielt, in der
Rekursschrift habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu früheren
Vorbringen dargelegt, den ihr aufgezwungenen zukünftigen Gatten gar
nicht zu kennen,
dass die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung mit Re-
plik vom 2. April 2008 geltend machte, nicht genau zu wissen, wo sich
ihre ID-Karte befinde,
dass sie sich aber um deren Beschaffung bemühen werde,
dass ihr Beschwerdevorbringen, wonach sie den ihr aufgezwungenen
künftigen Ehemann nicht gekannt habe, missverstanden worden sei,
dass sie dadurch lediglich zum Ausdruck habe bringen wollen, zu ihm
sehr distanziert gewesen zu sein,
dass die Beschwerdeführerin _______ 2008 einen äthiopischen
Staatsbürger mit Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz heiratete,
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dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin, welche
zwischenzeitlich einem Kanton mit _______ Amtssprache zugeteilt
worden war, am 19. November 2008 eine Fortsetzung des Verfahrens
in dieser Sprache in Aussicht stellte und sie dagegen innert angesetz-
ter Frist keine Einwände erhob beziehungsweise das Schreiben bei
der Post nicht in Empfang nahm,
dass sich im vorinstanzlichen Dossier ein äthiopischer Reisepass der
Beschwerdeführerin, welchen sie sich _______2008 durch die
äthiopische Botschaft in _______ ausstellen liess, befindet,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2009 dem Aufenthaltskan-
ton ihres Ehemannes zugeteilt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat,
dass sie entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
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prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es,
weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass unter den Begriff „Reise- und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6),
dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG selbst dann zur Anwendung gelangt,
wenn – wie vorliegend – den Schweizerischen Behörden die Identität
der asylsuchenden Person grundsätzlich bekannt ist beziehungsweise
nachträglich bekannt wird,
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dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abga-
be der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten
Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass demnach der allfällige Eingang der am 2. April 2008 in Aussicht
gestellten ID-Karte nicht abzuwarten ist,
dass der den Asylbehörden übermittelte Reisepass der Beschwerde-
führerin, welchen sie sich _______ 2008 durch die äthiopische
Botschaft _______ ausstellen liess, an der Papierlosigkeit im hier rele-
vanten Sinne entsprechend ebenfalls nichts zu ändern vermag,
dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren innert relevanter Frist
somit unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte und
- wie nachfolgend aufgezeigt - dafür keine entschuldbaren Gründe
glaubhaft machen konnte,
dass ihre Angaben zu Ausweisdokumenten und zu den Reisemodalitä-
ten generell ausgesprochen vage sowie stereotyp anmuten und teil-
weise ungereimt ausgefallen sind (A 1/9, S. 4 und 6; A 7/11, Antwort
90 f.),
dass sie überdies aussagte, nie daran gedacht zu haben, einen Reise-
pass zu beantragen, was in Anbetracht der erfolgten Reise ins Ausland
nicht nachvollzogen werden kann (A 1/9, S. 3),
dass sie in der Beschwerdeschrift darauf verzichtet, auf die diesbezüg-
liche vorinstanzliche Argumentation einzugehen,
dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen ver-
mag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
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dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und
sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als of-
fensichtlich nicht glaubhaft qualifiziert hat,
dass die angeblich drohende Zwangsheirat von ihr anlässlich der An-
hörung unsubstanziiert vorgebracht wurde und ihre Schilderungen
kaum Realkennzeichen aufweisen,
dass sie namentlich nicht in der Lage war, zur Person des ihr aufge-
zwungenen zukünftigen Ehemannes hinreichend konkrete Angaben zu
machen,
dass in diesem Zusammenhang mangels stichhaltiger Beschwerdevor-
bringen wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden kann,
dass sodann ihre Behauptung in der Replik, sich mit besagter Person
nicht unterhalten zu haben, mit den Aussagen im Anhörungsprotokoll
nicht zu vereinbaren ist (A 7/11, Antwort 53),
dass zusammen mit weiteren, vom BFM zu Recht erwähnten Unstim-
migkeiten insgesamt das Bild eines konstruierten Sachverhalts ent-
steht und die angeblich drohende Zwangsheirat als offensichtlich halt-
los erscheint,
dass dieser Eindruck ferner durch die ausgesprochen stereotypen Dar-
legungen der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum kurz vor
der Flucht bestätigt werden (vgl. den Vorhalt in A 7/11, Frage und Ant-
wort 112),
dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 19. Juli 2007
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich
auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Weg-
weisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren,
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dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass der Beschwerdeschrift offensichtlich keine Argumente, welche
eine andere als die vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würden,
zu entnehmen sind,
dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ange-
wendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton den Akten
gemäss noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV 1]) und sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf einen
dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass der Aufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der
Schweiz aktuell nicht mehr mit einer asylrechtlichen vorläufigen Auf-
nahme, sondern mit einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung B gere-
gelt ist,
dass es sich bei diesem Aufenthaltsrecht nicht um ein gefestigtes im
Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101; zur Bundesgerichtspraxis vgl. BGE 130 II
281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E.
2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 mit weiteren Hinweisen) han-
delt,
dass die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage grundsätzlich keinen
Anspruch auf Erteilung einer aus Art. 8 EMRK fliessenden Aufenthalts-
bewilligung hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177),
dass sie im Weiteren auch aus dem Grundsatz der Berücksichtigung
der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts zu ihren
Gunsten ableiten kann, da ihr Ehemann – wie erwähnt – lediglich über
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eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und dessen
vorgängige asylrechtliche vorläufige Aufnahme erloschen ist,
dass es ihr indes unbenommen ist, ein allfälliges Gesuch um Familien-
nachzug bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde zu stellen (vgl.
Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention,
FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG so-
wie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da of-
fensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso of-
fensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in
Äthiopien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit
zahlreichen Hinweisen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aktuell auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung vor Ort nicht
von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt und einer konkre-
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ten Gefährdung der Bevölkerung in Äthiopien ausgegangen werden
kann,
dass die noch junge und offenbar gesunde Beschwerdeführerin über
eine gewisse Schulbildung, Arbeitserfahrung und ein soziales Netz vor
Ort verfügt (A 1/9, S. 2 f.; A 7/11, Antwort 60),
dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle
Gefährdungsmomente der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat
ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass ver-
fügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht wegen der Überlastung des vor-
mals zuständigen (einzigen) italienischsprachigen Richters nicht in der
Lage war, die Behandlungsfrist gemäss Art. 109 Abs. 2 AsylG einzu-
halten,
dass das BFM deshalb anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin eine
angemessene Ausreisefrist anzusetzen,
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist,
nachdem die Beschwerde nicht als aussichtslos erschien,
dass der Beschwerdeführerin demnach keine Kosten aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine angemesse-
ne Ausreisefrist anzusetzen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______;
per Kurier; in Kopie)
- _______
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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