Abtei lung IV
D-5144/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______, geboren [...], Irak,
vertreten durch Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5144/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus A._______ (Provinz Mosul)
stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, gemäss
eigenen Angaben am 27. Oktober 2008 seinen Heimatstaat verliess
und am 19. November 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 24. November 2008 sowie der eingehenden Anhö-
rung vom 3. November 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei am 5. Oktober 2008 während sei-
ner Arbeit als Automechaniker von drei unbekannten Personen aufge-
sucht worden, die ein Auto hätten reparieren lassen wollen,
dass er weiter ausführte, er sei mit diesen Leuten losgefahren, um in
der nächstgelegenen Stadt B._______ Ersatzteile für ihr Fahrzeug zu
kaufen, wobei sie unterwegs von der irakischen Polizei festgenommen
worden seien,
dass ihm durch die Polizei gesagt worden sei, bei den genannten drei
Personen habe es sich um Terroristen gehandelt,
dass man ihn nach Mosul gebracht habe, wo er verhört und während
vier Tagen in Haft gehalten worden sei,
dass man ihn anschliessend aber freigelassen habe,
dass am 15. Oktober 2008 sieben (Protokoll der Kurzbefragung, S. 5)
beziehungsweise vier (ebd., S. 6) unbekannte Personen zu ihm ge-
kommen seien und ihm vorgeworfen hätten, die drei Terroristen verra-
ten zu haben,
dass ihn die Unbekannten aufgefordert hätten, die drei festgenomme-
nen Personen wieder freizubekommen, ansonsten er umgebracht wür-
de,
dass er wegen der Drohungen gleichentags bei der Polizei Anzeige er-
stattet habe, diese ihm jedoch beschieden habe, sie könne nichts un -
ternehmen,
Seite 2
D-5144/2010
dass einige Tage später die genannten vier Unbekannten wieder zu
ihm gekommen seien und ihn erneut mit dem Tod bedroht hätten,
dass er deshalb aus Furcht vor Vergeltung seitens der Terroristen aus
seinem Heimatstaat geflohen sei,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers mit Verfügung vom 16. Juni 2010 – eröffnet am
18. Juni 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Asyl -
vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, indem sie
widersprüchlich und weitgehend realitätsfremd seien, wobei die Aussa-
gen insgesamt unsubstantiiert und ohne jegliche Differenzierung und
Detaillierung ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer das BFM mit Schreiben seiner Rechtsver-
treterin vom 22. Juni 2010 um Einsicht in die Verfahrensakten ersuch-
te,
dass das BFM diesem Ersuchen mit Schreiben vom 25. Juni 2010
entsprach,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010
mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Juli 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, beziehungsweise es
seien eventualiter die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei seine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass er ausserdem in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltli -
che Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2010 abwies
und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens dazu
Seite 3
D-5144/2010
aufforderte, bis zum 4. August 2010 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 24. Juli 2010
geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6
sowie Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
Seite 4
D-5144/2010
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Anhörungen
auf entsprechende, wiederholte Fragen hin kaum konkrete Angaben in
Bezug auf wesentliche Aspekte seiner angeblichen Fluchtgeschichte
vorzubringen vermochte,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise keine Auskunft darüber zu
geben wusste, in welcher Art von Gebäude er durch irakische Sicher-
heitskräfte während vier Tagen festgehalten worden sei und wo sich
dieses in der Stadt Mosul befinde,
dass dabei auch seine Behauptung, er kenne sich in Mosul nicht aus,
nicht befriedigend zu erklären vermag, weshalb er nicht über die Be-
schaffenheit des Gebäudes etwas zu sagen wusste,
dass er auch über weitere wesentliche Punkte seiner Fluchtgeschichte
keinerlei konkrete Angaben machen konnte, so etwa zur Frage, wo er
in der Stadt Dohuk einen Freund, der ihm bei der Flucht geholfen ha -
ben soll, angetroffen habe,
dass generell festzustellen ist, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers bezüglich seiner Festnahme durch irakische Sicherheitskräfte,
seine Inhaftierung und Freilassung sowie die danach folgende angebli-
che Bedrohung durch Unbekannte wenig Detaillierung und Konkreti-
Seite 5
D-5144/2010
sierung aufweisen, so dass zu bezweifeln ist, er habe die geltend ge-
machten Ereignisse tatsächlich selbst erlebt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhö-
rungen ausserdem weitere Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen, in-
dem etwa nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, der in
Begleitung dreier angeblicher arabischer Terroristen verhaftet worden
sein will, durch die Sicherheitskräfte ohne weitere Nachforschungen
über seine Person wieder freigelassen worden sein soll,
dass ferner auch als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass sich die
drei angeblichen Terroristen – wie vom Beschwerdeführer angegeben
– gegenüber den irakischen Sicherheitskräften mit ihren Identitätsdo-
kumenten ausgewiesen und ohne jeglichen Widerstand hätten festneh-
men lassen,
dass ferner verschiedene Widersprüche in den Aussagen des Be-
schwerdeführers festzustellen sind, bezüglich derer auf die Erwägun-
gen des BFM verwiesen werden kann,
dass sich schliesslich auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift
nicht als geeignet erweisen, die Einschätzung des BFM in Bezug auf
die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe in Frage zu stellen,
dass insbesondere das Argument nicht behelflich ist, zwischen der
summarischen und der eingehenden Befragung zu den Asylgründen
sei beinahe ein Jahr verstrichen, ändert dies doch nichts an der Fest-
stellung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen jegliche Detaillierung und Konkretisierung vermissen las-
sen,
dass ferner auch der Einwand, die Erklärung des Beschwerdeführers,
er sei am 24. Oktober 2008 (ein zweites Mal) von den Terroristen auf -
gesucht worden (vgl. A1/10 S. 6), sei als Ergänzung seiner Asylgründe
zu verstehen und damit zu erklären, dass er zu Beginn der Befragung
aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten (vgl. A1/10 S. 5 Ziff. 15),
nicht zu überzeugen vermag, da es sich hierbei offensichtlich um ein
zentrales Sachverhaltselement handelt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
Seite 6
D-5144/2010
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
Seite 7
D-5144/2010
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya den Wegwei-
sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt (BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini -
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil
BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat und zum
Schluss gelangt ist, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleima-
niya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politi-
sche Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraussetzt, dass die betreffen-
de Person ursprünglich aus der soeben bezeichneten nordirakischen
Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Bezie-
hungen zu den herrschenden Parteien verfügt,
dass die hier genannten Kriterien der Voraussetzung eines zumutba-
ren Wegweisungsvollzuges jedoch weder abschliessend noch im aus-
schliesslichen Sinn zu verstehen sind,
dass das Ziel dieser Rechtsprechung darin besteht, dass eine soziale
und wirtschaftliche Intergration in die kurdische Gesellschaft gelingen
soll, und das Bundesverwaltungsgericht im genannten Grundsatzurteil
im vorliegenden Zusammmenhang ausführte, der Erhalt einer Arbeits-
stelle oder von Wohnraum hänge weitgehend von gesellschaftlichen
und politischen Beziehungen ab (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus
kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mosul) stammen, da
Seite 8
D-5144/2010
die kurdischen Behörden ihnen aus der demografischen Überlegung
heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevöl-
kerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den
drei Provinzen allenfalls verweigern könnten,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt
(BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Mosul stammt,
dass der Beschwerdeführer jedoch angegeben hat, seine Mutter stam-
me aus Tala-Chem bei Erbil und es lebten ein Onkel und eine Tante
mütterlicherseits sowie ein Onkel väterlicherseits in Erbil,
dass der Beschwerdeführer somit in Erbil ein verwandtschaft liches Be-
ziehungsnetz vorfinden wird, das ihm eine tragfähige Stütze bilden
kann,
dass seine Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 3. November
2009, er habe zu den Verwandten in Erbil keinen Kontakt, angesichts
der im sozio-kulturellen Kontext des Nordiraks bestehenden wichtigen
Bedeutung verwandtschaftlicher Beziehungen nichts an der Feststel-
lung zu ändern vermag, dass die genannten Verwandten dem Be-
schwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Unterstützung
leisten können,
dass weiter keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür glaubhaft ge-
macht wurden oder ersichtlich sind, dem Beschwerdeführer als Ange-
hörigem der kurdischen Ethnie werde in der Provinz Erbil angesichts
seiner verwandtschaftlichen Beziehungen ein Bleiberecht verweigert
werden,
dass sich aus den Akten auch keine hinreichend konkreten Anhalts-
punkte ergeben, die darauf schliessen liessen, er gerate im Falle eines
Wegweisungsvollzugs in die nordirakische Provinz Erbil aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation,
dass auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer allein-
stehend und ohne familiäre Verpflichtungen ist und von den Familien
seiner Onkel und seiner Tante nicht als Belastung empfunden werden
Seite 9
D-5144/2010
müsste, so dass davon auszugehen ist, dass für ihn Wohnraum ge-
währleistet wäre,
dass er als junger Mann mit Berufserfahrung als selbständiger Auto-
mechaniker ein Auskommen wird finden können,
dass der Beschwerdeführer soweit aktenkundig auch gesund ist, nach-
dem das anlässlich der Befragung vom 3. November 2009 geltend ge-
machte gesundheitliche Problem – eine in der Schweiz durchgeführte
Operation am Gesäss, die gemäss Aussagen des Beschwerdeführers
keine weiteren Nachbehandlungen erforderte – nicht als unter dem
Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs erheblich einzustufen ist,
dass unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte dem
Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im kurdischen Nordirak (Provinz
Erbil) einzugliedern,
dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Ansiedlung in sei-
ner Heimat erleichtern kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Erbil unter diesen
Umständen als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die Kosten auf Fr. 600.– festgesetzt werden (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG),
Seite 10
D-5144/2010
dass des Weiteren die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, womit sie bereits ge-
deckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-5144/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Martin Scheyli
Versand:
Seite 12