B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5144/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am (…) 2015 in Richtung B._______. Von dort
gelangte er via C._______, D._______ und E._______ am 9. Oktober
2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Das radiologische Gutachten des Regionalspitals von F._______ vom
14. Oktober 2015 ergab ein Knochenalter von (…) Jahren für den Be-
schwerdeführer.
C.
Am 22. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt.
D.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 dem
Kanton G._______ zugewiesen worden war, ernannte dieser für ihn mit
Verfügung vom 30. Oktober 2015 den rubrizierten Rechtsvertreter als Ver-
trauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31).
E.
Am 25. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört. Er führte dabei aus, er sei tigrinischer Ethnie und in
H._______ in der Zoba I._______ aufgewachsen, wo er die Schule wäh-
rend (…) Jahre besucht habe. Im Jahr 2010 sei seine Mutter erkrankt, wes-
halb er nach J._______ zu seinem Vater und seiner Familie gezogen sei.
Dort habe er die folgenden (…) Jahre gelebt und die Schule von der (…)
bis zur (…) Klasse besucht. Während dieser Zeit habe er durchgehend
Schwierigkeiten mit der Familie seines Vaters gehabt. Im Jahr 2013 habe
er die Schule abgebrochen und sei nach H._______ umgezogen. Aufgrund
der Erkrankung seiner Mutter habe er sich in den folgenden zwei Jahren
um sie, den Haushalt und den Lebensunterhalt gekümmert. Er habe auch
in (…)betrieben mitgearbeitet und die Schule nicht mehr besucht. Zuletzt
sei ihm vom Arbeitgeber der Lohn für seine Arbeit nicht mehr ausbezahlt
worden. Ausserdem habe er als Schulabbrecher befürchtet, von den erit-
reischen Behörden bei einer Razzia verhaftet zu werden. So habe er sich
bei Razzien mehrmals in der Einöde versteckt. Da ihn seine familiäre und
persönliche Situation psychisch belastet habe, habe er sich zur Flucht aus
Eritrea entschieden.
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Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch andere Unter-
lagen zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen
ein.
F.
Mit Verfügung vom 5. August 2016 – eröffnet am 8. August 2016 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
G.
Mit Eingabe vom 24. August 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in
der Dispositivziffer 1 beziehungsweise die Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft beantragen; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss
Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG.
Als Beweismittel reichte er bezüglich Eritrea je eine Schnellrecherche der
Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. August
2016 betreffend Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise bezie-
hungsweise vom 15. August 2016 betreffend Rückkehr zu den Akten.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. August 2016 den Ein-
gang der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, hielt fest, dass die Ablehnung des Asylgesuchs
unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, hiess die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbei-
ständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier
um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage
beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt.
4.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.3 Wer um Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flüchtlings-
eigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge, wobei der
Gesetzgeber die Anwendung der Flüchtlingskonvention in dieser Bestim-
mung ausdrücklich vorbehält.
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Seite 6
5.
5.1 Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, die
Furcht, irgendwann in den Militärdienst eingezogen zu werden, stelle ge-
mäss konstanter Rechtsprechung keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG dar. Dasselbe gelte bezüglich der übrigen vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Probleme, da diese Schwierigkeiten auf
seine persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation in Eritrea zurück-
zuführen seien. Zudem vermöge in seinem Fall auch die vorgebrachte ille-
gale Ausreise – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – keine Furcht
vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. So habe er weder den National-
dienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert, und habe demnach
nicht gegen die Proclamation on National Service aus dem Jahr 1995
verstossen. Auch sonst sei den Akten nichts zu entnehmen, wonach er bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
5.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge führte der Beschwerdefüh-
rer aus, zwar habe die Vorinstanz bezüglich der vorgebrachten Asylgründe
eine gezielte und asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat zu Recht ver-
neint. Aber das SEM habe die erstellte illegale Ausreise des Beschwerde-
führers nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und dabei die
ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt noch ge-
würdigt. Damit habe es insbesondere seine Begründungspflicht verletzt
und die Bindungswirkung der Rechtsprechung missachtet. Gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde die illegale Ausreise
nach wie vor bestraft. Die Praxisänderung des SEM erweise sich sodann
als unzulässig, weil sie nicht den durch das Gericht in BVGE 2010/54 fest-
gelegten Anforderungen entspreche. Ausserdem habe sich das SEM nicht
an die grundlegenden Standards gehalten, die bei der Beschaffung, Auf-
bewahrung und Präsentation von Country of Origin Information (COI) gel-
ten würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es denn auch keine
formelle Grundlage und somit auch keine Rechtssicherheit dafür, dass die
eritreische Regierung freiwilligen Rückkehrern in irgendeiner Form Amnes-
tie gewähre.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil
publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage be-
fasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben,
bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten.
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6.1.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass
bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Ver-
lassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr
strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an we-
nige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Perso-
nenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Lan-
des als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit
drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Mas-
senfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.2).
6.1.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung
auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Er-
kenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genü-
gend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, wel-
che beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von der-
jenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die
Heimat zurückkehrten (vgl. a.a.O., E. 4.8–4.10). Entsprechend seien auch
viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen
zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher
ausgeführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die
staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. a.a.O.,
E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt hat, nicht länger auf-
rechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr,
dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. a.a.O., E. 5.1). Somit er-
gebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es
hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des
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Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
6.2 Es sind aus den vorliegende Verfahrensakten keine solchen zusätzli-
chen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führten könnten. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. vorste-
hend E. 5.1). Das SEM hat demnach – wie im Übrigen auch in der Rechts-
mitteleingabe anerkannt wird – zu Recht festgestellt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men darstellen.
6.3 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Ver-
folgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft folglich
zu Recht verneint.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügte zudem in seiner Beschwerde, das SEM
habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwal-
tungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben
habe.
7.2 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem
Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung von dessen Praxis be-
antragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis
der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei je-
doch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Be-
gründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren
handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abge-
wichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
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7.3 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer
2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht
massgebend:
7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz an-
gepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländer-
rechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) betraf, sondern die Vorausset-
zungen für die Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
Art. 54 AsylG.
7.3.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Refe-
renzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April
2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem
in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den
in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das dama-
lige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordi-
nationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschwei-
gend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
7.3.3 Zudem war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälligem
Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des BFM
– dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine
Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine
umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der
Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte
in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016
oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die
veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren
D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017
führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
7.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch in die-
sem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, wobei die Vorinstanz nach dem
Gesagten auch ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat.
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Seite 10
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 5. August 2016 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt hat sowie den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht vorliegend keine Veranlas-
sung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruk-
tionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und den Akten keine Hin-
weise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen
sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
11.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit derselben Verfügung sein
Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG beigeordnet worden ist, ist diesem ein entsprechendes Honorar aus-
zurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an
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Seite 11
Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen Art. 8–11 sowie Art. 12
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf ent-
sprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfak-
toren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der amtlichen
Rechtsverbeiständung ein Stundenansatz von Fr. 150.– zugrunde zu legen
und das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen. Dieses ist ass. iur. Urs Jehle, Luzern, zu Lasten
der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: