B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5144/2019, D-5190/2019
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter David B. Wenger;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
1. A.________, geboren am (…),
dessen Ehefrau B.________
geboren am (…),
und deren Tochter C._____,
geboren am (…),
Irak, (D-5144/Rubrum2019 / N______),
und
2. D.______ ,
geboren am (…),
und ihre Tochter E.________
geboren am 1. März 2005,
Irak, (D-5190 / N________),
alle vertreten durch
lic. iur. Gabriella Tau, CSDM Centre Suisse pour la Défense
des Droits des Migrants, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide) sowie
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS); Verfügungen des SEM vom 2. und 4. September
2019 / N_______ und N________
D-5190/2019/D-5144/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 9. September 2018 im Transitbereich
des Flughafens Zürich um Asyl nachsuchten, wo ihnen gleichentags die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1)
im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) angab, er sei der türkische
Staatsangehörige (…), geboren am (…), und habe sich im Jahre 2004 der
PKK (Partiya Karkeren Kurdistane) angeschlossen,
dass er bis im Jahre 2004 in deren Reihen aktiv gewesen sei und aufgrund
von Streitigkeiten in der Organisation desertiert sei,
dass die Beschwerdeführerin B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin
2), geltend machte, am (…) in (…) geboren worden zu sein und (…) zu
heissen,
dass sie zurzeit staatenlos sei, da eine Person, die der PKK angehöre, ihre
russischen Identitätspapiere verwende,
dass sie ab dem Alter von 14 Jahren in einem PKK-Lager in Moskau aus-
gebildet worden sei und danach auf Geheiss ihres Vaters im Irak bis zu
ihrer Desertion im Jahre 2004 für die PKK Dienst geleistet habe,
dass beide Beschwerdeführende im Weiteren ausführten, nach der Deser-
tion hätten sie sich der KDP (Partiya Demokrata Kurdistane) gestellt und
nach Überprüfung in Dohuk (Nordirak) gelebt, wo ihre Tochter C._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) geboren worden sei,
dass sie im Irak keinen gesicherten Aufenthaltsstatus gehabt hätten und
deswegen mit käuflich erhaltenen irakischen Reisepässen zusammen mit
einer Cousine des Beschwerdeführers D.________ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin 4) und deren Tochter E._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin 5) am 4. September 2018 nach Ägypten und von dort mit
denselben Reisepässen und den entsprechenden Visa nach Südafrika ge-
reist seien,
dass sie Südafrika nach zweitägigem Aufenthalt mit gefälschten französi-
schen Reisepässen verlassen hätten,
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dass die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 französische Reisepässe und
Identitätskarten, die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 3 und die
Kopie eines Ehescheines der Eltern der Beschwerdeführerin 3 einreichten,
dass die Beschwerdeführerin 4 im Rahmen der BzP angab, sie sei die tür-
kische Staatsangehörige Edibe Dogan, geboren am 13. Januar 1977, und
habe sich im Alter von 16 Jahren der PKK angeschlossen,
dass sie sich nach ihrer Desertion von dieser Organisation im Jahre 2004
in (…) niedergelassen habe, wo am 1. März 2005 ihre Tochter, E.______
(Beschwerdeführerin 5), geboren sei,
dass sie mit ihrer Tochter – und zusammen mit den Beschwerdeführenden
1, 2 und 3 – mit käuflich erhaltenen irakischen Reisepässen und den ent-
sprechenden Visa über Ägypten nach Südafrika und nach zweitägigem
dortigem Aufenthalt mit gefälschten Reisepässen weiter in die Schweiz ge-
reist sei,
dass die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 französische Reisepässe und
Identitätskarten, das Original eines Zivilregisterauszugs und die Kopie der
Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 5 einreichten,
dass das SEM mit Verfügungen vom 21. September 2018 auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug in
den Drittstaat Südafrika anordnete,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Irak und die Türkei (Beschwerde-
führerinnen 4 und 5) beziehungsweise in den Irak, die Türkei und nach
Russland (Beschwerdeführende 1, 2 und 3) ausgeschlossen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-5556/2018 (N______)
und D-5541/2018 (N_____) vom 3. Oktober 2018 gegen diese Entscheide
erhobene Beschwerden abwies, womit die Verfügungen des SEM vom 21.
September 2018 in Rechtskraft erwuchsen,
dass die Beschwerdeführenden mit beim SEM eingereichten Eingaben
vom 23. Oktober 2018 um Wiedererwägung der Verfügungen vom 21. Sep-
tember 2018, eventualiter um Weiterleitung ihrer Eingaben an das Bundes-
verwaltungsgericht zur Behandlung als Revision ersuchten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die vom SEM überwiesenen Einga-
ben vom 23. Oktober 2018 als Revisionsgesuche entgegennahm und auf
diese mit Urteilen D-6121/2018 und D-6122/2018 vom 2. November 2018
nicht eintrat,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden 1,
2 und 3 vom 22. November 2018 beziehungsweise der Beschwerdeführe-
rinnen 4 und 5 vom 19. November 2018 mit Entscheiden vom 2. September
2019 (N______) und vom 4. September 2019 (N______) ohne Auferlegung
von Verfahrenskosten abwies, die Verfügungen vom 21. September 2018
als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und die Gesuche um Änderung
der Personendaten im ZEMIS vom 23. August 2019 ablehnte,
dass es im Weiteren jeweils feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom
2. Oktober 2019 (N______) beziehungsweise vom 4. Oktober 2019
(N______) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügungen
Beschwerde erhoben,
dass die angefochtenen Verfügungen aufzuheben seien und auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden einzutreten sei,
dass die persönlichen Daten der Beschwerdeführenden in der ZEMIS-Da-
tenbank gemäss den Eingaben vom 23. August 2019 zu berichtigen seien,
dass eventualiter das SEM aufzufordern sei, sämtliche Korrespondenz zwi-
schen den schweizerischen und südafrikanischen Behörden hinsichtlich
des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden offenzulegen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht jeweils um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerden im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. Oktober 2019 (N______) bezie-
hungsweise am 7. Oktober 2019 (N_______) den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 57 VwVG einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über BeschErwägungenwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
Sachverhaltdass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren
das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeverfahren D-5144/2019 (N_______) und
D-5190/2019 (N______) aufgrund des engen persönlichen und sachlichen
Zusammenhangs vereinigt werden,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(vgl. Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche han-
delt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde,
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt ist (Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM in-
nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen ist,
dass sich im Übrigen das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestim-
mungen von Art. 66–68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG) richtet,
dass das Wiederwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer
nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage be-
zweckt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.) und gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 BV
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.
m.w.H.),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng-
liche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist,
dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein ein-
geleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid ab-
geschlossen wurde, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungs-
gesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.),
dass ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung Beweismittel geprüft
werden können, die, wie vorliegend, erst nach einem materiellen Be-
schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und
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daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE
2013/22 E. 12.3),
dass die Rechtsvertreterin in ihren Wiedererwägungsgesuchen – unter
Einreichung verschiedener Berichte und Recherchen von Hilfsorganisatio-
nen – geltend machte, dass der Wegweisungsvollzug nach Südafrika un-
zulässig, unzumutbar und technisch unmöglich sei,
dass das SEM am 19. November 2018 die Rück- und Einreise eines am
14. November 2018 nach Johannesburg rückgeführten abgewiesenen
Asylsuchendenden namens F.______(N_______) bewilligt habe, nachdem
die südafrikanischen Behörden dessen Einreise sowie das Einreichen ei-
nes Asylgesuches verweigert gehabt hätten,
dass nicht ersichtlich sei, weshalb die südafrikanischen Behörden im Falle
der Beschwerdeführenden anderes entscheiden würden,
dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
E-579/2018 vom 16. Februar 2016 auf die Mängel des Asylsystems in Süd-
afrika hingewiesen habe,
dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis der geltend gemachten tür-
kischen Identität mehrere Dokumente einreichten (Beschwerdeführende 1,
2 und 3: Auszug aus dem Standesamtsregister im Original und in Kopie,
eingetragen auf den Namen (….) , kirgisischer Reisepass der Beschwer-
deführerin 2 in Kopie / Beschwerdeführerinnen 4 und 5: Standesamtsregis-
ter in Original sowie mehrere Dokumente in Kopie betreffend Angehörigen
in der Türkei),
dass das SEM die Wiedererwägungsgesuche abwies mit der wesentlichen
Begründung, dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und der Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Südafrika im Rahmen der abge-
schlossenen Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwal-
tungsgericht bejaht worden sei,
dass die Angabe, wonach das Bundesverwaltungsgericht eine unter ähnli-
chen Umständen verfügte Wegweisung nach Südafrika systematisch für
unzulässig, unzumutbar und technisch nicht möglich erachte, nicht der Re-
alität entspreche (vgl. ablehnende Urteile des BVGer E-1624/2019 vom
16. April 2019 und E-2278/2019 vom 20. Mai 2019),
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dass im Übrigen nicht eruierbar sei, ob F.______am Flughafen in Johan-
nesburg um Asyl ersucht habe,
dass auch in Berücksichtigung der psychischen Schwierigkeiten der Be-
schwerdeführerin 4 der Wegweisungsvollzug nach Südafrika zumutbar sei,
dass schliesslich die Beschwerdeführenden nach wie vor keine rechts-
genüglichen Identitätsdokumente eingereicht hätten, welche eine Ände-
rung ihrer Personalien rechtfertigen würden,
dass auf Beschwerdeebene unter Einreichung mehrerer Dokumente (ärzt-
licher Bericht vom 19. September 2019 bezüglich Beschwerdeführerin 4,
Referenzschreiben) auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6109/2018 vom 28. November 2018 hingewiesen wird, welchem ein zu
den vorliegenden Beschwerdeverfahren nahezu kongruenter Sachverhalt
zugrunde liege,
dass in diesem Urteil die Pflicht des SEM statuiert werde, in den Fällen
nicht vorhandener gültiger Reisedokumente vor Erlass des Nichteintreten-
sentscheides von Südafrika eine Rückübernahmezusicherung einzuholen,
wobei vorliegend eine solche nicht erfolgt sei, weshalb der Wegweisungs-
vollzug der Beschwerdeführenden nach Südafrika technisch nicht möglich
sei,
dass das Ergehen des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
keine nach dem ursprünglichen Beschwerdeentscheid wesentliche Verän-
derung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, welche eine Anpas-
sung der ursprünglich (fehlerfreien) Verfügung notwendig macht,
dass bei dieser Sachlage das Eventualbegehren, das SEM sei aufzufor-
dern, sämtliche Korrespondenz zwischen den schweizerischen und südaf-
rikanischen Behörden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs der Be-
schwerdeführenden offenzulegen, mangels Notwendigkeit abzuweisen ist,
dass von der Behandelbarkeit der geltend gemachten psychischen
Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 4 in Südafrika auszugehen ist,
weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter diesem
Aspekt zu bejahen ist,
dass die zahlreichen Referenzschreiben mit wohlwollenden Äusserungen
über das Verhalten der Beschwerdeführenden in der Schweiz aus wieder-
erwägungsrechtlicher Sicht nicht von Belang sind,
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dass somit insgesamt keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, die
zu einer abweichenden Beurteilung der Frage des Nichteintretens auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden führt,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene schliesslich bean-
tragen, ihre persönlichen Daten der Beschwerdeführenden in der ZEMIS-
Datenbank seien gemäss den Eingaben vom 23. August 2019 zu berichti-
gen, womit sie sinngemäss Beschwerde gegen den vom SEM – in Dispo-
sitivziffer 5 der angefochtenen Verfügung – abgelehnten Antrag um Ände-
rung der Personalien im ZEMIS erheben,
dass in den Eingaben vom 23. August 2019 an das SEM beantragt wurde,
die Personalien der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 seien auf (…), gebo-
ren am (…), türkischer Staatsangehöriger, (…), geboren am (…), russische
Staatsangehörige, und (…), geboren am (…), ohne Nationalität, und dieje-
nigen der Beschwerdeführerinnen 4 und 5 auf (…), geboren am (…), türki-
sche Staatsangehörige, und (…), geboren am (…), ohne Nationalität, zu
ändern,
dass zur Stützung dieses Datenänderungsantrags mehrere Dokumente
eingereicht wurden (Beschwerdeführende 1, 2 und 3: Auszug aus dem
Standesamtsregister im Original und in Kopie, eingetragen auf den Namen
(…), kirgisischer Reisepass der Beschwerdeführerin 2 in Kopie / Beschwer-
deführerinnen 4 und 5: Standesamtsregister in Original sowie mehrere Do-
kumente in Kopie betreffend Angehörigen in der Türkei),
dass die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS
führt, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist,
dass sich nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung die Rechte der Betroffe-
nen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht
sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schüt-
zenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG,
SR 235.1) und dem VwVG richten,
dass, wer Personendaten bearbeitet, sich über deren Richtigkeit zu verge-
wissern hat (Art. 5 Abs. 1 DSG) und die ZEMIS-Verordnung im Übrigen in
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Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vorsieht, dass unrichtige Daten von Amtes we-
gen zu berichtigen seien,
dass es vorliegend grundsätzlich dem SEM obliegt, zu beweisen, dass die
aktuell im ZEMIS eingetragenen Daten korrekt sind, wobei die Beschwer-
deführenden wiederum nachzuweisen haben, dass die von ihnen im Da-
tenänderungsgesuch geltend gemachten Daten richtig beziehungsweise
zumindest wahrscheinlicher sind als diejenigen im ZEMIS erfassten,
dass, gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, diejenigen Daten im
ZEMIS zu belassen oder einzutragen sind, deren Richtigkeit wahrscheinli-
cher ist,
dass die Beweiskraft der ohne plausiblen Grund erst jetzt nachgereichten,
teils lediglich in Kopie vorhandenen Dokumente gering ist, zumal die wahre
Identität der Beschwerdeführenden mangels Einreichung entsprechender
rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nicht feststeht, weshalb auch die
im Original eingereichten Registerauszüge von geringer Beweiskraft sind,
dass somit die von den Beschwerdeführenden im Datenänderungsgesuch
geltend gemachten Daten nicht als wahrscheinlicher als die im ZEMIS ein-
getragenen erscheinen, womit die Einträge im ZEMIS unverändert zu be-
lassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen sind,
dass die Beschwerden abzuweisen sind, soweit mit den Rechtsbegehren,
die Verfügungen der Vorinstanz seien vollumfänglich aufzuheben, (auch)
die Aufhebung der Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Ableh-
nung der Gesuche um Änderung der Personalien in der ZEMIS-Daten-
bank) beantragt wird,
dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellen (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die
Beschwerden abzuweisen sind und die Verfügungen des SEM vom
21. September 2018 in Rechtskraft bestehen bleiben,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils die Anträge auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerden sowie auf Erlass des Kosten-
vorschusses gegenstandslos werden,
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dass die Beschwerden im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos er-
schienen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren die Kosten von
Fr. 1’700.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Dispositiv
Die Beschwerdeverfahren D-5144/2019 und D-5190/2019 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sinngemäss die Aufhebung
der jeweiligen Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügungen (Ände-
rung der Personalien im ZEMIS) beantragt wird.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk an-
zubringen.
4.
Die Beschwerden werden ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der
jeweiligen Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügungen (Ab-
weisung der Wiedererwägungsgesuche und Rechtskraft) beantragt wird.
5.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’700.– (vereinigte Verfahren) werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung
des Einzahlungsscheins erfolgt mit seperater Post.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die zuständige
kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössi-
schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun-
desgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die
Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht ein-
gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).