B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5145/2014/was
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
ehemals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2014 / N (…).
D-5145/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus D._______, Provinz Aleppo, haben eigenen Angaben zufolge am
18. September 2013 legal (der Beschwerdeführer) beziehungsweise illegal
(die Beschwerdeführerin) Syrien verlassen und sind via die Türkei am
12. November 2013 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz eingereist,
wo sie am 27. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ um Asyl ersuchten.
B.
B.a Am 13. Dezember 2013 fanden die Befragungen zur Person (BzP, vgl.
Act. A 7 und A 8 ) und am 5. August 2014 die Anhörungen (vgl. Act. A 19
und 20) statt.
B.b
Im Rahmen der BzP gab der Beschwerdeführer an, sein Land wegen des
Bürgerkriegs, aus Angst vor Mitgliedern der Partiya Yekitîa Demokrat
(PYD) und den Salafisten verlassen zu haben. Erstere hätten erfolglos von
ihm als Lehrer verlangt, junge Menschen für den Krieg zu begeistern, um
sie dann in den Krieg zu schicken. Dass er sich dieser Aufforderung ver-
weigert habe, habe ihnen missfallen und sie hätten ihn am 15. Februar
2013 in der Schule aufgesucht, die Schüler hinausgeschickt und ihn auf-
gefordert, sich am Folgetag im Lokal der PYD einzufinden. Dort habe man
ihm ein Dokument zur Unterschrift gegeben. Weitere Probleme mit der
PYD habe er bis zu seiner Ausreise nicht gehabt. Ausserdem habe er sich
vor Salafisten gefürchtet, da diese einige seiner Arbeitskollegen zusam-
mengeschlagen und einen weiteren getötet hätten. Zudem habe er erste-
ren – ohne weitere Konsequenzen – anlässlich einer Checkpointkontrolle
Auskunft erteilen müssen. Zu weiteren Problemen sei es nicht gekommen,
weil er ihre Ortschaften fortan gemieden hätte.
Anlässlich der Anhörung ergänzte er seine Angaben dahingehend, dass er
sich in seiner Heimat Syrien nicht habe politisch betätigen wollen. Am
15. Februar 2013 sei er erstmals mit Mitgliedern der PYD in Konflikt gera-
ten, als er während des Schulunterrichts von ihnen aufgesucht und vor sei-
nen Schülern für den Umstand, am Jahrestag der Verhaftung Öcalans zu
unterrichten, kritisiert und beschimpft worden sei. Danach seien seine
Schüler aus dem Zimmer geschickt und der Beschwerdeführer angehalten
worden, beim Sicherheitsbüro (Asaisch) vorstellig zu werden. Als er sich
dort eingefunden und den Grund für sein Kommen genannt habe, sei er
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erneut beschimpft und mehrfach geohrfeigt worden. Sodann habe man ihm
aufgetragen, wie er seinen Unterricht künftig zu gestalten habe, unter an-
derem unter Bezugnahme auf den "Führer", seine Lebensweise und Ver-
haftung. Er habe hierauf erwidert, seine Schüler interessierten sich nicht
für Politik und auch nicht für die Verhaftung Öcalans, wodurch er den Zorn
der Anwesenden auf sich gezogen habe. Eine anwesende Person habe
ihm mitgeteilt, man wüsste alles über ihn und seine Aktivitäten, auch dass
er mit anderen Lehrern Spenden sammle und seine Schüler aufhetze. Man
habe ihm dann ein Dokument zur Unterschrift gegeben, welchem zufolge
er seine Schüler in Zukunft nicht mehr aufhetzen werde. Ein weiterer Vorfall
mit der PYD habe sich am 16. März 2013 zugetragen, als er anlässlich ei-
nes Gedenkmarsches für die Opfer eines Chemie-Waffenangriffs Sadam
Husseins mit weiteren Demonstranten von Vertretern der PYD beschimpft
und mit Stöcken und Eisenstangen geschlagen worden sei. Zu einem wei-
teren Zwischenfall sei es gekommen, als er anlässlich der Beerdigung sei-
nes Bruders in seiner Rede unter anderem auch die blutige Vorgehens-
weise gewisser kurdischer Parteien kritisiert habe, die teilweise schlimmer
sei als diejenige der Regierungspartei und dass diese nicht einmal davor
zurückschreckten, junge Schüler zu rekrutieren. Daraufhin seien Vertreter
der PYD auf ihn zugekommen und hätten ihn eingeschüchtert, indem sie
ihm gesagt hätten, er sei nicht besser als sein Bruder, sein Blut nicht röter
und er solle den Mund halten. Zudem hätten Unbekannte zwei Warn-
schüsse auf ihn abgefeuert, als er nach einem Besuch bei seinen Schwie-
gereltern ins Auto habe steigen wollen. Anlass für diesen Einschüchte-
rungsversuch sei der Umstand gewesen, dass die PYD ebenfalls Sprach-
kurse gegeben und junge Schüler militärisch ausgebildet habe, was ihn
veranlasst habe, seine Schüler darüber aufzuklären, dass Krieg keine Lö-
sung sei und sie sich stattdessen lieber auf den Schulunterricht konzent-
rieren sollten. Generell hätten Druck und Drohungen durch die PYD seit
seiner Heirat mit der Schwester eines früheren Mitgliedes der Demokrati-
schen Kurdischen Partei [F._______(…)] zugenommen, da er unter Ver-
dacht gestanden habe, von letzterem aufgehetzt worden zu sein. Unmittel-
barer Auslöser für seine Ausreise sei schliesslich ein Anruf seiner Schwä-
gerin gewesen, wonach er nicht nach Hause kommen solle, da Angestellte
des Sicherheitsbüros während seiner Abwesenheit nach ihm gesucht hät-
ten, um ihn abzuholen. Diese hätten nach ihm gesucht, weil er anstatt zu
unterrichten gemeinsam mit seinen Lehrerkollegen zur Familie eines getö-
teten Schülers gefahren sei und öffentlich geäussert habe, es ginge zu
weit, dass die PYD junge Schüler für ihren Krieg missbrauche. Um Druck
auf ihn auszuüben, hätten sie seinen Vater am nächsten Morgen mitge-
nommen und erst am Abend zurück gebracht.
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Im Zusammenhang mit den Salafisten brachte er vor, diese hätten Anfang
2013 versucht, in Janderas ein Büro zu eröffnen, um die Islamische Lehre
zu verbreiten, was er und sein Kollege zu verhindern versucht hätten. An-
fänglich seien sie freundlich empfangen worden, als sie jedoch Kritik an
den Methoden der Salafisten (Morden im Namen der Religion, Entführun-
gen von Zivilisten, Vergewaltigungen) geäussert hätten, seien sie als Un-
gläubige beschimpft und bedroht worden, dereinst für ihren fehlenden
Glauben bestraft zu werden. Während der Diskussion habe ein Salafist
seine Waffe auf sie gerichtet, diese dann aber wieder weggelegt.
Sodann habe seine Schwester im März 2013 ein durch den Bürgermeister
ausgehändigtes Dokument vom Rekrutierungsbüro bekommen, da er zum
fraglichen Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei. Beim Dokument, welches
seinen Namen und ein Codewort beinhaltet habe, habe es sich um einen
potenziellen Einberufungsbefehl gehandelt, wobei die Einberufung erst ak-
tuell werde, wenn dies dem Empfänger vom Bürgermeister mitgeteilt
werde. Jedenfalls habe ihm die Schwester das Dokument gezeigt und er
habe es ihr nach der Kenntnisnahme zurückgegeben, da es ihn nicht inte-
ressiert habe. Zwischenzeitlich könne seine Schwester das Dokument
nicht mehr ausfindig machen.
B.c Die Beschwerdeführerin, ebenfalls Lehrerin, machte anlässlich der
BzP geltend, das Land aus Angst vor Verhaftung durch die syrischen Be-
hörden und vor Islamisten verlassen zu haben. Ihre Angst habe ihren Ur-
sprung darin, dass Mitglieder ihrer Familie – namentlich ihr Bruder und ihr
Vater – mit einer kurdischen Oppositionspartei zusammengearbeitet hät-
ten. Sie selbst habe weder mit den Islamisten noch mit Behördenvertretern
der syrischen Regierung Probleme gehabt.
Während der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, gemeinsam mit
dem Beschwerdeführer, zwei Arbeitskolleginnen und einem Arbeitskolle-
gen zum Missfallen der PYD Spenden zugunsten von Flüchtlingen gesam-
melt zu haben. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer habe sie deshalb
keine Probleme mit der PYD gehabt. Allerdings sei sie nach der Heirat mit
dem Beschwerdeführer unter Druck gesetzt worden. Ein weiterer Vorfall
habe sich zugetragen, als bewaffnete PYD-Vertreter zuhause nach dem
Beschwerdeführer gesucht hätten, in ihr Zimmer eingedrungen seien und
alles zusammengeschlagen und dabei auch Beschimpfungen und gegen
sie gerichtete Bedrohungen ausgesprochen hätten. Hinzu komme, dass
der Beschwerdeführer zum Militärdienst aufgeboten worden sei, der Bür-
germeister habe ihm den Einberufungsbefehl persönlich übergeben. Da ihr
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der Beschwerdeführer keine Angst machen wollte, habe er ihr das Doku-
ment nicht gezeigt. Hinzu komme, dass sie aufgrund der politischen Expo-
niertheit ihres Bruders ebenfalls gefährdet gewesen sei.
B.d Als Beweismittel wurden folgende arabischsprachigen Dokumente in
Kopie zu den Akten gereicht: Suspendierungsschreiben der Schule, an
welcher die Beschwerdeführenden unterrichtet haben, das Militärbüchlein
des Beschwerdeführers und das Entlassungsschreiben aus dem Militär-
dienst.
C.
Mit Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2013 wurden die Beschwerde-
führenden dem Kanton Bern zugewiesen.
D.
Mit Verfügung vom 12. August 2014 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
stellte das BFM (heute SEM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung, schob den Vollzug indessen wegen Unzumut-
barkeit auf und ordnete als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme
an.
E.
Mit Verfügung vom 18. August 2014 hiess das BFM (heute SEM) das Ak-
teneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden teilweise gut.
F.
Gegen die Verfügung vom 12. August 2014 liessen die Beschwerdeführen-
den durch ihre Rechtsvertreterin am 12. September 2014 Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht erheben. Dabei wurde beantragt, die Ver-
fügung sei aufzuheben; sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei
ihnen Asyl zu gewähren; schliesslich sei den Beschwerdeführenden die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihnen ein unentgeltli-
cher Rechtsbeistand beizuordnen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozess-
führung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Die Vorinstanz reichte am 29. Oktober 2014 eine Vernehmlassung ein.
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Seite 6
I.
Nach gewährter Fristerstreckung liessen die Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 4. Dezember 2014 fristgerecht eine Replik einreichen.
J.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 wurde die am 30. August 2014 geborene
Tochter der Beschwerdeführenden in die vorläufige Aufnahme ihrer Eltern
einbezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.1.2 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus
einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Ver-
folgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch
auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Re-
flexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf EMARK
1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17).
3.2
3.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesver-
waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor-
bringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier vorab verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E.2.2. und 2.3).
3.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlau-
ben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und
rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist aller-
dings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante in-
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Seite 8
dividuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (vgl. Ur-
teil des BVGer E–1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis auf
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des
Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwie-
rigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objek-
tive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und
der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche
objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau,
geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Proble-
men liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise
frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
4.
Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 12. August 2014 im Wesent-
lichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) beziehungsweise
Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) der Vorbringen, was von den Beschwerdefüh-
renden in der Beschwerdeeingabe vom 12. September 2014 bestritten
wird. In der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 wird an den Erwägun-
gen der vorinstanzlichen Verfügung festgehalten, mit Eingabe vom 4. De-
zember 2014 wurde repliziert. In entscheidwesentlicher Hinsicht ergibt sich
was folgt.
4.1
4.1.1 Bezüglich der in Frage gestellten Glaubhaftigkeit der Vorbringen stellt
sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer die angebliche Hausdurchsuchung und die Entfüh-
rung seines Vaters erst anlässlich der Anhörung und nicht bereits im Rah-
men der BzP erwähnt habe. Zudem habe er auch auf Nachfrage verneint,
weitere Probleme mit der PYD gehabt zu haben (vgl. Act. A7, S.8). Hätte
die Hausdurchsuchung tatsächlich stattgefunden und ihn zur Ausreise be-
wogen, sei davon auszugehen, dass er dies bereits anlässlich der BzP er-
wähnt hätte. Das Ausgeführte gelte auch für das angebliche Suspendie-
rungsschreiben, welchem – da es sich um eine leicht zu fälschende Kopie
handle – ohnehin ein geringer Beweiswert beizumessen sei.
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Seite 9
4.1.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten diese Auffassung und machen
unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-3545/2012 vom 18. September
2013 E. 5.4.2 geltend, den Aussagen zu den Ausreisegründen komme auf-
grund des summarischen Charakters der BzP nur ein beschränkter Be-
weiswert zu. Zudem sei der Beschwerdeführer mehrfach angehalten wor-
den, sich kurz zu halten, da er anlässlich der Anhörung Gelegenheit erhal-
ten werde, sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern. Im Übri-
gen sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Engage-
ments als kurdischer Sprachlehrer, der sich gegen die Rekrutierung von
Jugendlichen durch die PYD für die militärische Ausbildung und den Krieg
engagierte, der PYD ein Dorn im Auge gewesen sei. Zudem sei der Vater
des Beschwerdeführers erst nach seiner Flucht an einem Herzinfarkt – zu-
rückzuführen auf Misshandlungen durch Vertreter der PYD – gestorben,
weshalb er dieses Ereignis anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. Hinzu
komme, dass die Beschwerdeführenden wegen Rebellion und Kooperation
mit der Opposition vom Schuldienst suspendiert worden seien.
Bezüglich der vermeintlich zu spät geltend gemachten Vorbringen führt die
Beschwerdeführerin aus, sie habe während der BzP keine Gelegenheit ge-
habt, die Hausdurchsuchung zu erwähnen und sei ausserdem aufgefordert
worden, lediglich sie selbst und nicht ihren Mann betreffende Vorbringen
darzulegen. Dass sie ihr Aussageverhalten den Vorgaben entsprechend
angepasst habe, dürfe ihr nun nicht zum Nachteil gereichen.
4.1.3 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die vorste-
hend geltend gemachten Fluchtgründe aus nicht nachvollziehbaren Grün-
den erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht wurden, was sich
nachteilig auf deren Glaubhaftigkeit auswirkt. Hierzu ist vorab festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausdrücklich gefragt wurde,
ob er über das Geschilderte hinausgehende Probleme mit der PYD gehabt
habe, was er verneinte (vgl. Act. A 7, S. 8). Die Vorinstanz hat ihm also
entgegen seiner Behauptung bereits anlässlich der ersten Befragung Ge-
legenheit geboten, sich zu allfälligen weiteren Problemen zu äussern, wes-
halb der gegenteilig lautende Einwand in der Beschwerdeeingabe ins
Leere läuft. Der allgemeinen Logik folgend ist zudem anzunehmen, dass
er auch bei einer summarischen Befragung zunächst die schwerwiegende-
ren Probleme (vorliegend die geltend gemachte Hausdurchsuchung, die
angebliche Entführung seines Vaters, die behauptete Drohung von Mitglie-
dern der PYD anlässlich der Beerdigung seines Bruders und die vermeint-
lichen Warnschüsse) erwähnt hätte und nicht das Aufsuchen von PYD-Ver-
tretern während des Schulunterrichts. Vor diesem Hintergrund wirken die
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nachträglich geltend gemachten Probleme fraglich. Dasselbe gilt auch für
die anlässlich der BzP unerwähnten und erst im Rahmen der Anhörung
vorgebrachten konkreten Probleme mit den Salafisten. Hierzu wurde er
während der BzP gefragt, ob die Checkpointkontrolle und die allgemeine
Furcht alle Probleme seien, welche er mit den Salafisten gehabt habe, was
er bejahte (vgl. Act. A 7, S. 8). Dass er während der Anhörung abweichend
vorgibt, diese aufgrund der bevorstehenden Eröffnung eines "Büros" mit
ihrer teilweise barbarischen Vorgehensweise gegenüber der Zivilbevölke-
rung konfrontiert zu haben, vermag nicht nur aufgrund des Ausgeführten
nicht zu überzeugen, sondern auch weil er während der Befragung angab,
ihre Ortschaften gemieden und nie in persönlichen Kontakt mit ihnen ge-
treten zu sein (vgl. Act. A 7, S. 8 und A 19, F64 ff.). Was schliesslich die
eingereichte Kopie des Suspendierungsschreibens und das mit Replikein-
gabe vom 4. Dezember 2014 in Aussicht gestellte und bis zum Urteilszeit-
punkt nicht eingereichte Aufgebot als Reservist anbelangt, ist Folgendes
festzuhalten. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus,
sein Bruder habe das Dokument heimlich von einer unbekannten Person
vom Erziehungsministerium erhalten, da solche Dokumente eigentlich
nicht zur Herausgabe bestimmt seien, entsprechend verängstigt sei die
Person auch gewesen. Da ihm das Original nicht habe geschickt werden
können, habe er es in Kopie eingereicht. Die Frage, ob sein Bruder über
spezielle Kontakte verfüge, liess der Beschwerdeführer unbeantwortet.
(vgl. Act. A19, F6 ff.). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beweis-
wert des in Kopie eingereichten Dokuments gering sei, verdient auch in
Anbetracht der Tatsache, dass nicht dargelegt wird, weshalb sein Bruder
das Original des Dokuments mailen, nicht jedoch schicken oder ihm auf
anderem Weg zukommen lassen konnte, Zustimmung. Zudem erscheint
es fraglich, dass er das Dokument ohne einschlägige Kontakte von einer
fremden Person, welche Angst vor den Konsequenzen ihrer Handlung ge-
habt habe, erhältlich machen konnte. Aufgrund des Ausgeführten ist die
geltend gemachte Suspendierung als unglaubhaft zu qualifizieren. Was
schliesslich die Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem Aufgebot
als Reservist vom März 2013 und die angebliche Reaktion darauf betrifft,
führte er aus, dieses von seiner Schwester erhalten, es kurz gelesen und
ihr anschliessend – ohne sich das Codewort zu merken – mit der Bemer-
kung, es interessiere ihn nicht, zurückgegeben zu haben, während die Be-
schwerdeführerin angibt, der Beschwerdeführer habe das Dokument per-
sönlich erhalten, es ihr jedoch nicht zeigen wollen (vgl. Act. A19, F. 41 ff.
und A20, F62 ff.). Unbenommen von den widersprüchlichen Angaben zum
Erhalt des Dokuments erstaunt die gleichgültige Reaktion des Beschwer-
deführers in Anbetracht der möglichen Tragweite, die ein solches Aufgebot
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Seite 11
beinhaltet. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie in der Vernehmlas-
sung festhält, dass eine erneute Einberufung in den Militärdienst nicht
glaubhaft nachgewiesen worden konnte.
Nach ihren Gesuchsgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin wäh-
rend der BzP an, das Land aus Angst vor den syrischen Behörden und den
Islamisten verlassen zu haben. Auf Nachfrage der Vorinstanz verneinte sie,
konkrete Probleme mit den syrischen Behörden wegen des Engagements
ihres Bruders gehabt zu haben und gab lediglich an, allfällige Repressio-
nen zu befürchten. Weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr in ihre Hei-
mat sprächen, gäbe es keine (vgl. Act. A8, S. 7 und 8). Angebliche Prob-
leme mit der PYD wurden trotz Nachfragens der Vorinstanz mit keinem
Wort erwähnt, während sie anlässlich der Anhörung vorbrachte, im Rah-
men einer Hausdurchsuchung bedroht und beschimpft worden zu sein.
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, was sich die Beschwerdeführen-
den aus dem zitierten Urteil des BVGer E-3545/2012 vom 18. September
2013 E 5.4.2 zu ihren Gunsten abzuleiten erhoffen. Im Gegensatz zu den
dem fraglichen Urteil zugrunde liegenden Vorbringen haben die Beschwer-
deführenden im vorliegenden Fall ihre zentralen Asylgründe nicht bereits
anlässlich der BzP erwähnt und im Rahmen der Anhörung präzisiert. Die
an der BzP geltend gemachten Vorbringen weisen eine deutlich geringere
Intensität auf als die an der Anhörung vorgebrachten, weshalb sie – da sie
sich inhaltlich unterscheiden – nicht als Präzisierungen von ersteren zu
qualifizieren sind. Zudem widersprechen gewisse Aussagen an der BzP
denjenigen der Anhörung, beispielsweise im Hinblick auf die dargelegten
Probleme des Beschwerdeführers mit den Salafisten oder den angeblichen
Problemen der Beschwerdeführerin mit Vertretern der PYD (vgl. vorste-
hend).
Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von
der fehlenden Glaubhaftigkeit der erst anlässlich der Anhörung vorge-
brachten Gesuchsgründe ausgegangen ist, weshalb eine Prüfung auf de-
ren Asylrelevanz unterbleiben kann.
4.2
4.2.1 Bezüglich der Asylrelevanz der Asylvorbringen hält die Vorinstanz
einleitend und in allgemeiner Weise fest, im Rahmen von Krieg oder Situ-
ationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, ei-
nen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen.
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Seite 12
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme seitens der PYD
seien in erster Linie Ausdruck der in Nordostsyrien herrschenden Bürger-
kriegs und dadurch erlittene Nachteile ein Ausdruck von Krieg oder allge-
meiner Gewalt und folglich nicht asylrelevant. Dasselbe gelte für die Ge-
fahr, von Islamisten entführt oder verfolgt zu werden. Die Angst vor Salafis-
ten und der im Zusammenhang mit der Eröffnung eines "Büros" geltend
gemachte Vorfall vermochten mangels Intensität und weiteren ähnlichen
Vorfällen ebenfalls keine Verfolgung im oben erwähnten Sinne zu begrün-
den. Im Zusammenhang mit dem von der PYD/Asaisch gewaltsam aufge-
lösten Gedenkmarsch handle es sich nicht um eine gezielt gegen den Be-
schwerdeführer gerichtete und damit asylrelevante Verfolgung. Im Zusam-
menhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen des politi-
schen Engagements des Bruders bzw. Schwagers der Beschwerdeführen-
den falle auf, dass diese weder anlässlich der BzP noch im Rahmen der
Anhörung geltend machten, in Syrien je inhaftiert noch anderen konkreten
Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. Im Weiteren habe die Beschwer-
deführerin während der Anhörung eine eigene politische Tätigkeit bestrit-
ten. Folglich bestünden keine glaubhaften Hinweise darauf, dass den Be-
schwerdeführenden aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Bruders bzw.
Schwagers asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen seien.
4.2.2 Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass sie als Kurden
gemäss Einschätzung des UNHCR aufgrund ihrer Ethnie ein Risikoprofil
aufwiesen, welches zum internationalen Schutz gemäss Genfer Flücht-
lingskonvention führen sollte, zumal keine Ausschlussgründe vorlägen. So-
dann verfüge der Beschwerdeführer als erklärter Gegner der PYD über ein
erhöhtes Gefährdungsprofils, weshalb an die Geltendmachung von be-
fürchteten asylrelevanten Nachteilen kein allzu hoher Massstab anzuset-
zen sei. Ausserdem liefen sie in ihrem Heimatland Gefahr, Opfer einer Re-
flexverfolgung aufgrund des politischen Engagements ihres Bruders bzw.
Schwagers, des inzwischen zurückgetretenen Kadermitglieds einer kurdi-
schen Oppositionspartei (vgl. (…)), zu werden.
4.2.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Fest-
stellung einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts im Allgemeinen sehr hoch sind (vgl. BVGE 2014/32 E.
7.2 m.w.H.) Dass die Beschwerdeführenden als syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu
leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden
müsste, sieht das Gericht als nicht erstellt an (vgl. das Urteil des BVGer
E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Sofern sie Angst vor Entführungen
D-5145/2014
Seite 13
und anderen Formen von Gewalt geltend machen, ist festzuhalten, dass
es sich bei diesen Vorbringen um eine allgemeine Gefährdung aufgrund
der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Rechnung getra-
gen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5079/2013 und
D-1133/2015 vom 21. August 2015 E. 9.3). Die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl aufgrund ihrer Ethnie fällt somit
ausser Betracht.
Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdung durch die PYD
und die Salafisten wird einleitend auf die Ausführungen in den vorangehen-
den Erwägung zur fehlenden Glaubhaftigkeit der anlässlich der Anhörung
geäusserten Vorbringen verwiesen (vgl. vorstehend E 4.1). Mangels
Glaubhaftigkeit sind somit lediglich die bereits im Rahmen der BzP geäus-
serten Vorfälle, das heisst das Aufsuchen von Vertretern der PYD und de-
ren Aufforderung, sich am Folgetag in ihrem Lokal einzufinden um ein Do-
kument zu unterzeichnen sowie eine von Salafisten durchgeführte Check-
pointkontrolle auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Diese Vorfälle mögen für den
Beschwerdeführer bedrohlich gewesen sein, waren allerdings mit keinen
ernsthaften Nachteilen im Sinne Art. 3 Abs. 2 AsylG oder der begründeten
Furcht, solchen ausgesetzt zu werden, verbunden und erweisen sich folg-
lich als nicht asylrelevant.
Entgegen der Folgerung in der Beschwerde lässt eine auf das politische
Engagement in einer Oppositionspartei fussende Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft des Bruders beziehungsweise Schwagers der Beschwer-
deführenden nicht den Schluss zu, ihnen drohe eine Reflexverfolgung. Die
Beschwerdeführerin verneinte anlässlich der BzP unmittelbare eigene
Probleme mit den heimatlichen Behörden und solche gehen aus den Akten
auch nicht hervor. Die Angst, künftig Opfer einer gezielten Reflexverfolgung
zu werden, erscheint deshalb nicht objektiv begründet, zumal nicht ge-
glaubt werden kann, den Beschwerdeführenden würden tatsächlich mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen. Eine blosse Mutmassung,
es könnte im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung einsetzen, reicht für die
Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr nicht aus. Die geltend ge-
machte Furcht vor einer Reflexverfolgung kann nach dem Gesagten nicht
als begründet betrachtet werden.
D-5145/2014
Seite 14
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb
das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt darauf nicht ein, verfügt es in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Familieneinheit (Art. 44 AsylG).
5.1 Die Beschwerdeführernden verfügen über keine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.).
5.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht ge-
fährdet seien. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der
Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung die Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen
Situation in Syrien wurde mit ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten für das Beschwerde-
verfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 die unentgeltliche
Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Kostenauferlegung zu verzichten.
7.2 Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 wurde ausserdem das
Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
D-5145/2014
Seite 15
VwVG) und den Beschwerdeführnden ihre Rechtsvertreterin als Rechts-
beiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre
notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die
Rechtsvertreterin hat in der Eingabe vom 12. September 2014 Kosten in
der Höhe von Fr. 2 430.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gel-
tend gemacht (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der zeitlich ausgewiesene Aufwand er-
scheint auch unter Berücksichtigung der eingereichten Replik in Anbetracht
der Streitsache und mit Blick auf vergleichbare Verfahren zu hoch. Dem-
nach ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse
ein entsprechend reduziertes Honorar von Fr. 1 800.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5145/2014
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird
ein amtliches Honorar von Fr. 1 800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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