B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5145/2018
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2018.
D-5145/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Sudan eigenen Angaben zufolge im
Januar 2014 und gelangte über Libyen und Italien am 18. Oktober 2015 in
die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 26. Oktober
2015 wurde er summarisch befragt und am 11. Dezember 2017 einlässlich
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei ethnischer Fur, stamme aus Darfur und sei 2003 mit seiner Familie
aus ihrem Dorf vertrieben worden. Seither hätten sie in einem Flüchtlings-
camp in B._______ gewohnt. Aus Angst vor den Arabern hätten sie das
Camp kaum verlassen können. Im Jahr 2005 sei er für einige Monate nach
Khartoum zu seinem Bruder gegangen und habe versucht, eine Arbeit zu
finden. Danach sei er ins Flüchtlingslager zurückgekehrt und habe dort für
eine Hilfsorganisation gearbeitet. Nachdem diese des Landes verwiesen
worden sei, seien sämtliche Namen der Mitarbeiter an die Regierung wei-
tergegeben worden. Die Regierung habe Geld für die Ermordung dieser
Personen bezahlt. Sieben oder acht Personen aus seinem Team seien im
Flüchtlingslager umgebracht worden. Auch ein Cousin von ihm sei ermor-
det worden. Es sei auch zu Verhaftungen gekommen. Er habe deswegen
nicht mehr zu Hause geschlafen und bei seiner Mutter sei nach ihm gefragt
worden. Deshalb sei er schliesslich über Khartoum ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2018 – eröffnet am 10. August 2018 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 10. September 2018 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen und
richtigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz, eventualiter die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuali-
ter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung einer vor-
läufigen Aufnahme sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akte A4/12 und die diesbezügliche
Gewährung des rechtlichen Gehörs.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2018 stellte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn
zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Oktober 2018 auf.
E.
Am 27. September 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 28. November 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er
habe am (…) eine Schweizer Bürgerin geheiratet.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 erhielt der Beschwerdeführer
Gelegenheit, zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde Stellung zu
nehmen. Im Fall des Festhaltens an der Beschwerde wurde er aufgefor-
dert, einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bezie-
hungsweise über das Einreichen eines entsprechenden Gesuchs zu den
Akten zu reichen.
H.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er
an seiner Beschwerde festhalte. Gleichzeitig reichte er den eingeforderten
Beleg in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten.
I.
Am 24. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewil-
ligung erteilt.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im
Dezember 2019 auf die vorsitzende Richterin und die rubrizierte Gerichts-
schreiberin übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu behandeln, da
sie allenfalls zu einer Kassation führen könnten.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe das rechtliche
Gehör verletzt, indem es ihm keine Einsicht in die Akte A4/12 gegeben
habe. Es handle sich dabei um Akten des Grenzwachtkorps, die vom SEM
fälschlicherweise als Akten anderer Behörden klassiert worden seien. Mit
der Zustellung dieses Rapports ans SEM sei dieses für die Akteneinsicht
zuständig geworden.
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Seite 5
Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihre Vertretung – unter Vorbehalt
der Ausnahmen nach Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch da-
rauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, die für die Entscheidfindung der
Behörde entscheidrelevant sind oder sein könnten. Der Beschwerdeführer
weist zu Recht darauf hin, dass Akten anderer Behörden durch die Auf-
nahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens werden und
damit grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen. Demnach moniert er zu
Recht eine Verletzung der Akteneinsicht. Dem Beschwerdeführer ist die
Akte mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen, soweit darin
nicht Daten Dritter genannt werden, und unter Abdeckung geheim zu hal-
tender Stellen. Dem Bericht des Grenzwachtpostens kommt jedoch keiner-
lei Relevanz für die Entscheidfindung im vorliegenden Asylverfahren zu.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ist zu verzichten.
4.2 Weiter habe es das SEM unterlassen, die von ihm eingereichten Be-
weismittel zu würdigen.
In der Beschwerde werden keine weiteren Angaben gemacht, inwiefern die
eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt wurden. Auf die entsprechende
Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.
4.3 Das SEM habe es zudem unterlassen, seine schwerwiegenden psychi-
schen Probleme zu würdigen. So habe er erwähnt, dass sein Kopf nicht
richtig funktioniere und er deswegen Medikamente erhalten habe. Auch
habe er an der Anhörung sehr häufig geweint.
Aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Umständen können keine
schwerwiegenden psychischen Probleme hergeleitet werden, die auf sein
Aussageverhalten relevanten Einfluss gehabt haben oder anderweitig für
das Verfahren relevant sein könnten. Zwar gab der Beschwerdeführer an
der Befragung an, er sei aufgrund des Krieges traumatisiert. An der Anhö-
rung machte er diesbezüglich aber nichts mehr geltend und gab vielmehr
an, es gehe ihm sehr gut (vgl. A22 F26). Auch wurden im weiteren Verfah-
ren und im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Behandlungs-
schritte geltend gemacht. In der Beschwerde wird denn auch nicht konkret
dargelegt, inwiefern die psychischen Probleme in der Verfügung nicht ge-
würdigt worden waren.
4.4 Auch habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem
es nicht darauf eingegangen sei, dass er aufgrund seiner Arbeit für die
Hilfsorganisation als Regimegegner wahrgenommen und von den Arabern
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ethnisch verfolgt worden sei. Auch sei nicht erwähnt worden, dass er nicht
mehr zu Hause habe schlafen können und es Verhaftungen gegeben habe.
Dass ein Cousin von ihm wegen ihm erschossen worden sei, sei ebenfalls
unerwähnt geblieben.
Das SEM hat den Sachverhalt vorliegend zwar eher knapp zusammenge-
fasst aber vollständig und richtig erstellt. Die Qualifikation der Verfolgung
als politisch und ethnisch motiviert ist eine Frage der materiellen Würdi-
gung der Sache. Dass der Cousin wegen dem Beschwerdeführer erschos-
sen worden sein soll, ist aktenwidrig (vgl. A22 F18). Die blosse Tatsache,
dass der Cousin erschossen und andere Personen verhaftet worden seien,
lässt überdies nicht auf eine konkrete asylrelevante Verfolgung des Be-
schwerdeführers schliessen. Das Gleiche gilt für die Behauptung des Be-
schwerdeführers, dass er nicht mehr zu Hause geschlafen habe. Dass das
SEM diese Elemente im Sachverhalt nicht erwähnte, kann nicht als unge-
nügende Sachverhaltsfeststellung gewertet werden.
4.5 Der Beschwerdeführer moniert weiter, bei der Anhörung sei es zu
schwerwiegenden Mängeln bei der Übersetzung gekommen. Die Hilfs-
werksvertretung habe notiert, dass der Dolmetscher teilweise ungenau und
schlecht verständlich übersetzt habe. Ein Beispiel für die mangelhafte
Übersetzung werde in der Protokollstelle A22 F49 ersichtlich, als die Sach-
bearbeiterin die Antwort nicht richtig verstanden habe und er diese auf
Deutsch habe erklären müssen (vgl. A22 F51). Zudem sei die Befragung
in Arabisch durchgeführt worden, obwohl seine Arabischkenntnisse hierfür
nicht ausreichen würden. Dies habe er an der Anhörung so auch angege-
ben (vgl. A17).
Abgesehen von der Bemerkung der Hilfswerksvertretung sind dem Anhö-
rungsprotokoll keine weiteren Hinweise zu entnehmen, wonach die Über-
setzungsprobleme derart gewesen wären, dass der Beschwerdeführer
seine Vorbringen nicht hätte darlegen können. Der Beschwerdeführer sel-
ber erwähnte keine Probleme und gab zu Beginn der Anhörung an, der
Übersetzer spreche seine Sprache und er verstehe ihn (vgl. A22 F1). Die
zuvor angesetzte Anhörung wurde denn auch umgehend abgebrochen, als
der Beschwerdeführer angab, er verstehe nicht genügend gut arabisch
(vgl. A17). Dass die Sachbearbeiterin die Antwort auf die Frage 49 nicht
verstand, muss nicht auf die Übersetzung zurückgeführt werden. Bei der
Frage 51 antwortete der Beschwerdeführer wie schon einige Male zuvor
von sich aus auf Deutsch. Er war denn auch aufgefordert worden, jeweils
auf die Übersetzung zu warten (vgl. A22 F30). Obwohl die Befragung mit
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einem arabisch-sprachigen Dolmetscher durchgeführt worden war, gab der
Beschwerdeführer auch hier an, er habe den Dolmetscher gut verstanden
(vgl. A5 S. 2 und 10). Dem Protokoll ist denn auch entgegen den Vorbrin-
gen in der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass es zu gravierenden Ver-
ständigungsschwierigkeiten an der Befragung gekommen wäre. Zudem gilt
es festzuhalten, dass das SEM die Verfügung auf keinerlei Widersprüche
zwischen der Erstbefragung und der Anhörung stützte.
4.6 Weiter habe es das SEM unterlassen, ihn zu seinem Aufenthalt in
Khartoum und seinen Reisen zwischen B._______ und Khartoum zu befra-
gen.
Auch hier gilt es festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt vollständig
und richtig erstellte. Der Beschwerdeführer ist an seine Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 AsylG zu erinnern. Er hat die relevanten Elemente für sein
Asylgesuch von sich aus darzulegen.
4.7 Das SEM habe auch die Abklärungspflicht verletzt, indem es zwischen
der Befragung und der Anhörung zwei Jahre habe verstreichen lassen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn
zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt,
es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Ver-
pflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums
nach der Befragung durchzuführen. Der Länge des zwischen Befragung
und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der
Aussagen Rechnung zu tragen. Exakt deckungsgleiche Aussagen werden
vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Lediglich diametrale Widersprüche
zu wesentlichen Punkten können gegen ihn verwendet werden. Vor diesem
Hintergrund sollten im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen auch
bei einem Abstand von zwei Jahren möglich sein. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann aufgrund des Gesagten nicht erkannt werden.
4.8 Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, in-
dem es die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu ethnischen Minder-
heiten in Darfur nicht berücksichtigt habe (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 und D-2204/2014 vom
2. April 2015).
Die Würdigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beschlägt wie-
derum die Frage der materiellen Würdigung der Sache und nicht die Fest-
stellung des Sachverhaltes.
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Seite 8
4.9 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz vor.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Er befürchte, aufgrund seiner
Tätigkeit für eine Hilfsorganisation behördlich verfolgt zu werden, habe je-
doch Fragen nach der Einleitung von entsprechenden Verfolgungsmassnah-
men gegen ihn an der Befragung und der Anhörung verneint. Auch seinen
Angehörigen sei offenbar vor und nach der Ausreise diesbezüglich nichts
widerfahren. Während seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Khartoum im
Jahre 2005 habe er ebenfalls keine konkreten individuellen Übergriffe sei-
tens der sudanesischen Behörden erwähnt. Danach sei er freiwillig wieder
nach B._______ zurückgekehrt. Auf seinen Reisen zwischen Khartoum und
B._______ sei ihm offenbar ebenfalls nichts wiederfahren trotz häufiger Kon-
trollen in dieser Region. Dies zeige mit Nachdruck, dass nichts gegen ihn
vorgelegen habe, ansonsten er den Sudan wohl auch bereits im Jahre 2005
verlassen hätte. Auch seine Reiseroute lasse nicht auf eine Verfolgungsab-
sicht schliessen. So sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht direkt in den
Tschad gereist sei, sondern den unnötigen Umweg über Khartoum gewählt
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Seite 9
habe, wo er überdies noch Kontakt mit den sudanesischen Behörden auf-
genommen und sich einen Pass und eine Identitätskarte habe ausstellen
lassen. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die eingereichten Be-
stätigungen der Hilfsorganisation nichts zu ändern, da sich auch daraus
keine Hinweise auf eine individuelle Verfolgung ableiten liessen.
Die Bürgerkriegssituation und die instabile Lage in Zentraldarfur sei asyl-
rechtlich nicht beachtlich. Weiter habe sich der Beschwerdeführer vor sei-
ner Ausreise nicht politisch betätigt und sei auch nicht in irgendwelchen
Widerstandsgruppen Mitglied gewesen. Auch exilpolitisch sei er nicht in Er-
scheinung getreten. Deshalb bestünden aufgrund seiner Biografie und sei-
nes Profils keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung.
6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entge-
gen, die Begründung des SEM, wonach seine Angaben nicht detailliert ge-
wesen seien, vermöge angesichts der langen Verfahrensdauer nicht zu
überzeugen. Die Argumentation, wonach er in Khartoum keiner Verfolgung
ausgesetzt gewesen sei, sei willkürlich, habe er doch angegeben, dass er
es in Khartoum nicht mehr ausgehalten habe (vgl. A22 F60). Zudem habe
es das SEM, wie erwähnt, unterlassen, entsprechende Abklärungen zu sei-
nem Aufenthalt in Khartoum vorzunehmen. Auch in Bezug auf die Behaup-
tung, wonach er in den Augen der sudanesischen Behörden als unbeschol-
tener Bürger gelte, habe das SEM keine Fragen gestellt. Das Protokoll der
Erstbefragung sei aufgrund der Verständigungsprobleme praktisch nicht
verwertbar. Zudem habe das SEM die Ereignisse chronologisch falsch fest-
gehalten. Erst nach seinem Aufenthalt in Khartoum im Jahre 2005 sei er
von der Hilfsorganisation angestellt worden. Die Argumentation der Vor-
instanz betreffend seinen Kurzaufenthalt in Khartoum und die daraus ab-
geleitete Behauptung, er habe gar keine Probleme gehabt, sei somit will-
kürlich. Ebenso willkürlich sei es, ihm vorzuwerfen, dass er nicht vor den
fluchtauslösenden Ereignissen geflüchtet sei. Zudem habe das SEM nicht
gewürdigt, dass die Hilfsorganisation aus dem Land ausgewiesen worden
sei. Dies habe dazu geführt, dass er als unerwünschter Regierungsgegner
gelte. Weiter habe er nach seiner Rückkehr aus Khartoum acht Jahre im
Flüchtlingslager gelebt, das er nicht habe verlassen können, weil er sonst
misshandelt oder getötet worden wäre. Vor diesem Hintergrund sei es ab-
surd, wenn das SEM argumentiere, er habe mit den Behörden keine
Schwierigkeiten gehabt beziehungsweise sei nicht in Haft gewesen. Er
habe detailliert geschildert, dass die Hilfsorganisation von regierungs-
treuen Spitzeln infiltriert worden sei. So habe ihn eine Person gewarnt,
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Seite 10
dass sein Name zusammen mit anderen der Regierung weitergeleitet wor-
den sei und dass sie aufpassen müssten. Mehrere Personen aus seinem
Team seien getötet worden. Die Verfolgung in den Flüchtlingslagern sei
nicht durch Inhaftierungen, sondern durch gezielte Tötungen erfolgt. Das
SEM habe schlicht ein falsches Verfolgungskonzept geprüft. Wie erwähnt,
hätten überdies Übersetzungsprobleme bestanden. So habe die Sachbe-
arbeiterin bei Frage 49 seine Antwort nicht verstanden. In Bezug auf die
Identitätskarte habe das SEM aktenwidrige Annahmen getroffen. Er habe
diese nicht in Khartoum sondern in B._______ ausstellen lassen (vgl. A22
F52). Dies ergebe sich auch aus der Identitätskarte selber. Beim Ausstellen
der Identitätskarte habe er sich verkleiden müssen. Einen Pass habe er
sich nicht ausstellen lassen. Hier sei es zu Missverständnissen bei der
Erstbefragung gekommen. Nach Khartoum sei er offensichtlich nicht auf
den offiziellen Wegen und an Checkpoints vorbei gereist. Schliesslich sei
die Flucht über die Wüste in den Tschad keineswegs einfacher als die
Flucht über die Hauptfluchtroute Khartoum. In Khartoum sei er nur kurz Zeit
geblieben und habe sich versteckt. Aktenwidrig sei auch die Behauptung
des SEM, wonach seinen Angehörigen nach seiner Ausreise nichts wieder-
fahren sei. Er habe geschildert, dass seine Mutter nach ihm befragt worden
sei. Auch seine Geschwister hätten Probleme und könnten nicht in die
Stadt gehen.
Es sei realitätsfern, wenn das SEM annehme, in Flüchtlingslagern würden
Gerichtsverfahren oder politische Aktivitäten im Rahmen von Widerstands-
gruppen durchgeführt. Es gehe dort ums nackte Überleben. Die politische
Aktivität habe in seinem Engagement für die Hilfsorganisation bestanden.
Seitdem die europäischen Hilfsorganisationen das Flüchtlingscamp verlas-
sen hätten, werde es von sudanesischen Mitarbeitern betreut, die mit der
Regierung und den Milizen zusammenarbeiten würden. Deshalb habe er
das Camp verlassen müssen.
Auch bezüglich der Bürgerkriegssituation in Darfur verkenne das SEM die
Asylrelevanz. Er habe dargelegt, dass er im Jahr 2003 durch die Vertrei-
bung seiner Familie asylrelevant verfolgt worden sei. Im Urteil D-2794/2016
weise das Gericht auf die asylrechtliche Intensität dieser Verfolgung hin.
Zudem wäre er als Angehöriger der Ethnie der Fur nicht nur in Darfur, son-
dern im ganzen Sudan einer Verfolgung ausgesetzt.
7.
7.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
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Seite 11
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamt-
beurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person
sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2;
2010/57 E. 2.3).
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nur, wenn ein konkreter An-
lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat ob-
jektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
7.3 Im Resultat sind die Erwägungen des SEM zu bestätigen, wonach der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen
konnte. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Ver-
folgungskonzept sind zwar zutreffend. Die beschriebenen Umstände deu-
ten vielmehr auf eine befürchtete Verfolgung durch Verschleppung oder Er-
mordung durch arabische Janjaweed-Milizen hin, aber als Instrument der
offiziellen Behörden. In der Beschwerde wird weiter moniert, der Beschwer-
deführer sei erst nach seiner Rückkehr aus Khartoum im Jahre 2005 von
der Hilfsorganisation angestellt worden. Hierzu gilt es festzuhalten, dass er
zwar an der Befragung angab, er sei im Jahr 2007 nach Khartoum gegan-
gen (vgl. A5 S. 9). An der Anhörung nannte er diesbezüglich jedoch tat-
sächlich das Jahr 2005 und gab an, nach seiner Rückkehr sei er in der
Hilfsorganisation angestellt worden (vgl. A22 F18). Anlässlich der Anhö-
rung wurde ihm zu diesem Widerspruch nicht das rechtliche Gehör ge-
währt. Das entsprechende Argument, dass er in Khartoum und auf seinen
Reisen dorthin keine Verfolgung erlebt habe, ist demnach nur bedingt ver-
wertbar. In der Sache ändert dies aber nichts. Es sind nämlich vorliegend
keine objektiven Anhaltspunkte erkennbar, dass dem Beschwerdeführer
eine unmittelbare Verfolgung gedroht hätte. Warum sein Engagement bei
der Hilfsorganisation eine solche hätte hervorrufen sollen, wird während
der ganzen Anhörung nicht klar. Aus der angeblichen Weiterleitung seines
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Seite 12
Namens an die Regierung als Mitarbeiter einer Hilfsorganisation kann dies
jedenfalls nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig kann aus der Behaup-
tung, wonach die Hilfsorganisation aus dem Land ausgewiesen worden
sei, abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer als Regierungsgegner
galt. Es gilt darauf hinzuweisen, dass gegen ihn seitens der Regierung oder
der Milizen keinerlei konkrete Schritte unternommen worden sind. Der Be-
schwerdeführer macht keine konkreten Verfolgungselemente geltend. Seine
Befürchtungen basieren durchwegs auf Mutmassungen. Er sprach davon,
dass verschiedene Personen festgenommen worden seien und jemand ihm
mitgeteilt habe, sein Name stehe auf einer Liste. Konkrete Hinweise hierzu
vermochte er aber nicht darzulegen. Auch die Behauptungen, dass sie
nicht zu Hause hätten schlafen können und dass er bei seiner Mutter ge-
sucht worden sei, substantiierte er in keiner Weise. Um asylrelevante Nach-
teile würde es sich hierbei überdies aufgrund der ungenügenden Intensität
ohnehin nicht handeln. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers wird
denn auch nicht klar, in welchem Zusammenhang dies gestanden haben
sollte. Ebenso wenig wie die angebliche Tötung seines Cousins und von
verschiedenen Teammitgliedern. Ebenso gut könnte dies im Zusammen-
hang mit der allgemein schlechten Sicherheitslage im Camp gestanden ha-
ben.
7.4 Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das SEM habe im
Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Khartoum und der Erwägung,
wonach er in den Augen der sudanesischen Behörden als unbescholtener
Bürger gelte, keine Fragen gestellt, ist er – wie erwähnt – auf seine Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG aufmerksam zu machen. In der Be-
schwerde werden denn hierzu bezeichnenderweise auch keine weiteren
Ausführungen gemacht. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer nicht angab, er habe es in Khartoum wegen einer konkre-
ten Verfolgung nicht ausgehalten, sondern weil er aufgrund seiner Vergan-
genheit beim Anblick von Arabern ein schlechtes Gefühl habe (vgl. A22
F60). In Bezug auf die Verständigungsprobleme ist auf E. 4.5 zu verweisen.
Schliesslich vermögen auch die Erwägungen des SEM, wonach die Erlan-
gung von Identitätsdokumenten eine staatliche Verfolgung unwahrschein-
lich erscheinen lässt, zu überzeugen. Die Erklärungen in der Beschwerde
in Bezug auf die Ausstellung der Identitätskarte vermögen das Gericht nicht
zu überzeugen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich namentlich ge-
sucht worden, hätte ihm eine Verkleidung bei der Ausstellung der Identi-
tätskarte auf seinen Namen nichts genützt. Inwiefern es in Bezug auf die
Ausstellung des Passes zu Missverständnissen bei der Erstbefragung ge-
kommen sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
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Seite 13
7.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten hat
beziehungsweise solche begründet zu befürchten hatte.
7.6 Von einer Kollektivverfolgung der ethnischen Minderheiten in Darfur
oder im Sudan allgemein kann momentan nicht ausgegangen werden (vgl.
BVGE 2013/21). Im Unterschied zum Beschwerdeführer im Urteil
D-2974/2016 reiste der Beschwerdeführer vorliegend nach den Übergriffen
durch die Milizen im Jahr 2003 nicht aus dem Sudan aus, sondern blieb
noch über zehn Jahre im Land. Damit ist der zeitliche Kausalzusammen-
hang mit der Verfolgung im Jahre 2003 unterbrochen.
7.7 Schliesslich geht das SEM zu Recht von einem fehlenden politischen
Profil des Beschwerdeführers aus, sodass auch nicht von einer künftigen
Verfolgungsgefahr ausgegangen werden muss. Dass das Engagement in
einer Hilfsorganisation hierfür ausreichen soll, vermag das Gericht nicht zu
überzeugen.
7.8 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Das
SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der
Heirat mit einer Schweizerbürgerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung
(B-Bewilligung). Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und
Vollzugspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3,
4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie
nicht die Frage der angeordneten Wegweisung als solcher und deren Voll-
zug betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
10.
10.1 Soweit die Beschwerde abgewiesen wird, sind die Kosten des Verfah-
rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 375.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind
die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten des Verfahrens und
eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten
vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 VGKE).
Diesbezüglich ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten
vorzunehmen. Aufgrund der Aktenlage vor dem Eintritt des Erledigungs-
grundes – der Gewährung der Aufenthaltsbewilligung – sind die Erfolgs-
aussichten betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gering zu be-
trachten (vgl. D-6029/2018 vom 21. November 2019 S. 9 ff. und etwa E-
303/2018 vom 16. September 2019 E. 7.2.2, E-6231/2017 vom 11. Mai
2018 E. 6.3.3 oder E-1515/2018 vom 23. März 2018 E. 6.3.3 m. w. H.), so
dass die entsprechenden Verfahrenskosten von Fr. 375.– ebenfalls dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
10.3 Berechtigterweise rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der
Akteneinsicht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrens-
kosten um Fr. 100.– auf Fr. 650.– zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2
VwVG).
10.4 Die Verfahrenskosten von Fr. 650.– sind dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– zu entnehmen. Der Betrag von Fr. 100.– ist dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
10.5 Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Zwar musste eine Ver-
letzung der Akteneinsicht auf Beschwerdestufe geheilt werden, da in die-
sem Zusammenhang jedoch keine nennenswerten Kosten zu erkennen
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sind, kann diesbezüglich auf eine Parteientschädigung durch das SEM ver-
zichtet werden (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE und analog zu Art. 13 VGKE: Als
verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl.
zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 650.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet. Der Betrag von Fr. 100.– wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner