Abtei lung IV
D-5146/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch,
Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni
2006 / N _______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5146/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angabe am 3. Januar 1997 und reiste nach A._______, wo er ein
Asylgesuch einreichte, das am 20. November 1997 vom B._______
abgewiesen wurde. Am 31. März 2003 verliess er A._______ und
reiste in die Schweiz, wo er am 7. April 2003 das erste Asylgesuch
stellte.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2003 verfügte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) eine vorsorgliche Wegweisung nach A._______,
worauf der Beschwerdeführer am folgenden Tag den A._______
Behörden übergeben wurde. Am 21. Mai 2003 wurde das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 7. April 2003 vom BFF abgeschrieben.
B.
Am 24. April 2006 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut
ein Asylgesuch ein. Er wurde am 4. Mai 2006 im Empfangszentrum
C._______ befragt und am 31. Mai 2006 führte das BFM eine direkte
Anhörung durch. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2006 wurde er
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.
C.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei alevitischer Kurde und
stamme aus dem Dorf E._______ in der Provinz F._______. Sein Vater
habe die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt und er habe dabei
einige Male geholfen. Später sei der Vater festgenommen und
während einem Jahr inhaftiert worden. Seit Sommer 2003 sei er von
Soldaten unter Beschimpfungen und Schlägen immer wieder nach den
Verstecken der Guerilla gefragt worden. Deshalb und um dem
Militärdienst zu entgehen habe er anfangs 1997 die Türkei verlassen
und in A._______ ein Asylgesuch gestellt. Anfang Juni 2003 sei er in
sein Heimatland zurückgeschafft worden, wo er bei seiner Ankunft in
G._______ festgehalten worden sei. Nach der Überstellung an die
Militärbehörden habe er bis September 2004 den Militärdienst
absolviert. Dabei habe man ihn als Terroristen betrachtet und beleidigt,
weshalb er zwei Mal zu desertieren versucht habe. Nach der Rückkehr
ins Dorf sei er auf dem Militärposten in H._______ über allfällige
politische Aktivitäten im Ausland und nach dem Aufenthaltsort seiner
Eltern gefragt worden. Dabei sei sein Vater als Terrorist beschimpft
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worden und man habe mit dessen Tötung gedroht. Für den Fall einer
Zusammenarbeit sei ihm Geld offeriert worden. In der Folge sei er bis
Mitte März 2006 zwischen 15 und 20 Mal auf den Posten
mitgenommen, beleidigt, beschimpft, geschlagen und noch am
gleichen Tag wieder freigelassen worden. Mitte März 2006 habe man
ihn unter Drohungen erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert und ihm
eine Bedenkzeit von einem Monat eingeräumt. Aus Furcht um sein
Leben habe er sich deshalb erneut zur Ausreise entschlossen.
Der Beschwerdeführer reichte eine türkische Identitätskarte zu den
Akten. Den bis ins Jahr 2007 gültigen Reisepass habe er im Dorf
zurückgelassen.
Das BFM überprüfte bei den deutschen Behörden die Angaben des
Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Rückkehr in die Türkei. Im
Übrigen verzichtete es auf weitere Abklärungen.
D.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 – eröffnet am folgenden Tag – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2006
ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Im
Wesentlichen legte es dar, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht von
Anfang an erwähnt, dass er unter Drohungen zur Zusammenarbeit mit
den türkischen Behörden aufgefordert worden sei, weshalb dieses
zentrale Vorbringen als nachgeschoben gelte und nicht geglaubt
werden könne. Zudem habe er nur stereotype Angaben darüber
gemacht, was auf dem Posten jeweils geschehen sein soll. Da der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe dargelegt habe, dass er nach
seiner Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt
gewesen sei, und die deutschen Behörden sein Asylgesuch
abgewiesen hätten, müsse auch eine allfällige Reflexverfolgung im
Zusammenhang mit der Unterstützung der PKK durch seinen Vater
verneint werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als
zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2006 (Datum Poststempel) liess der
Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügung der
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Vorinstanz einreichen und beantragte die vollumfängliche Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl und der
vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des
Kostenvorschusses sowie um die Gewährung einer Nachfrist für die
Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Der Beschwerdeführer
machte geltend, es sei ihm allein schon infolge der ihm drohenden
Reflexverfolgung in der Schweiz Asyl zu gewähren, da sein Vater und
sein Bruder hier als anerkannte Flüchtlinge leben würden. Zudem
seien seine Aussagen als glaubhaft zu bewerten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 teilte die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer
mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist einen
Nachweis der Fürsorgeabhängigkeit einzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde davon auszugehen sein, er sei
nicht bedürftig. Die ARK teilte ihm zudem mit, dass über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
einstweilen verzichtet werde. Das Gesuch um Gewährung einer Frist
für eine ergänzende Beschwerdebegründung wies die ARK unter
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab.
G.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer die Kopie
einer Fürsorgebestätigung der I._______ vom 26. Juli 2006 ein.
H.
Am 17. August 2006 überwies das BFM der ARK Kopien einer
Wohnsitzbescheinigung, eines Geburtsregisterauszuges und eines
Familienregisterauszuges, welche der Beschwerdeführer angesichts
eines Gesuches um Trauung den zuständigen Behörden abgab.
I.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2007 überwies J._______ dem
Bundesverwaltungsgericht den A._______ Führerschein des
Beschwerdeführers.
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J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es das
bei der ARK eingeleitete Beschwerdeverfahren weiterführe.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2008 wurde das Dossier der
Vorinstanz übermittelt, verbunden mit der Einladung zu einer
Vernehmlassung bis am 26. August 2008. Am 25. August 2008
ersuchte das BFM um eine Fristerstreckung für die Einreichung der
Vernehmlassung mit der Begründung, die administrative Verbuchung
der Heirat des Beschwerdeführers im elektronischen Verzeichnis
müsse noch vorgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht
gewährte eine Fristerstreckung bis am 1. September 2008.
L.
Mit Verfügung vom 1. September 2008 zog das BFM seine Verfügung
vom 14. Juni 2006 in Wiedererwägung und nahm den
Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig auf. Die Ziff. 4 und 5 der Verfügung vom 14. Juni 2006 wurden
aufgehoben. Anschliessend übermittelte das BFM das Dossier dem
Bundesverwaltungsgericht. Auf eine einlässliche Vernehmlassung
wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Nach der weiterhin
zutreffenden Praxis der ARK ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind;
sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn
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er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen.
Indessen reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist
im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
unterliegen; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., 1996
Nrn. 27 und 28, 1994 Nr. 5 und 1993 Nrn. 11 und 21 sowie WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304
ff.).
4.
4.1 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen durch die
türkischen Sicherheitskräfte für den Fall der Verweigerung der
Zusammenarbeit nicht glaubhaft ausgefallen seien, ist zu bestätigen.
4.1.1 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Befragung im
Empfangszentrum zunächst vor, er habe sein Heimatland verlassen,
weil er oft mitgenommen und nach seinen Angehörigen gefragt worden
sei (Akte B1/10 S. 5). Die anschliessende Frage, ob er alle Gründe für
sein Asylgesuch erwähnt habe, bejahte er mit der Ergänzung, die
Details habe er noch nicht vorgebracht (Akte B1/10 S. 5). Später
ergänzte er seine diesbezüglichen Vorbringen dahingehend, dass man
ihn auf dem Posten ständig beleidigt habe und dass man habe
erfahren wollen, mit wem er im Ausland zusammengearbeitet habe.
Ausserdem sei er eingeschüchtert worden (Akte B1/10 S. 6).
Schliesslich gab er zu Protokoll, man habe ihn auch geschlagen (Akte
B1/10 S. 6). Die Frage, ob es noch andere Gründe gegeben habe,
verneinte er (Akte B1/10 S. 7).
4.1.2 Demgegenüber legte er anlässlich der direkten Anhörung dar, es
gebe noch weitere Gründe, welche ihn zur Ausreise veranlasst hätten.
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So sei ihm beispielsweise auch die Zusammenarbeit angeboten
worden, was er im Empfangszentrum nicht erwähnt habe (Akte B11/15
S. 3). Er hätte den türkischen Behörden mitteilen sollen, wer was
unternehme und ins Dorf komme. Da er das Angebot abgelehnt habe,
sei er schlecht behandelt worden. Schliesslich habe man ihm bei der
Festnahme am 15. März 2006 einen Monat Bedenkzeit gewährt und
ihm gedroht, dass es für ihn schlecht enden werde, wenn er das
Angebot der Zusammenarbeit nicht annehme (Akte B11/15 S. 8). Aus
diesem Grund habe er sein Heimatland erneut verlassen (Akte B11/15
S. 9).
4.1.3 Der Vorfall, der den Beschwerdeführer schliesslich dazu
veranlasst haben soll, sein Heimatland erneut zu verlassen, wurde
nicht von Anfang an, sondern erst im Rahmen der direkten Anhörung
erwähnt. Zwar kommt der ersten Befragung im Empfangszentrum nur
summarischer Charakter zu, weshalb in den nachfolgenden
Anhörungen grundsätzlich Raum und Zeit für Ergänzungen zur
Verfügung steht und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den
Aussagen im Erstprotokoll nur ein beschränkter Beweiswert
beizumessen ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Aussagen der
Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Rolle
spielten. Sofern die Aussagen im Erstprotokoll klar ausgefallen sind
und in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den später im
Rahmen der kantonalen, direkten oder ergänzenden Anhörung zu
Protokoll gegebenen Angaben diametral abweichen oder nicht einmal
ansatzweise erwähnt worden sind, können sie für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit massgeblich sein. Bloss geringfügige Ungereimtheiten
zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und den später
folgenden Anhörungen genügen jedoch für die Begründung der
Unglaubhaftigkeit nicht und verspätete respektive nachgeschobene
Vorbringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit nicht, wenn plausible
Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können (vgl.
EMARK 1998 Nr. 4 und 1993 Nr. 12).
4.1.4 Vorliegend vermag der summarische Charakter des Protokolls
der Erstbefragung im Empfangszentrum nichts daran zu ändern, dass
der Beschwerdeführer erst anlässlich der direkten Anhörung
vorbrachte, er habe sich zur erneuten Flucht aus seinem Heimatland
entschlossen, nachdem ihm unter Drohungen eine einmonatige
Bedenkzeit zur Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden
angeboten worden sei. Er gab klare Aussagen zu Protokoll und seine
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Aussage, er habe eine Bedenkzeit von einem Monat erhalten und es
seien ihm für den Fall der Ablehnung der Zusammenarbeit Nachteile
angedroht worden, ist als eines der wesentlichsten Elemente seiner
Vorbringen aufzufassen. Unter diesen Umständen hätte er diesen
Sachverhalt von Anfang an – respektive bereits anlässlich der
Erstbefragung im Empfangszentrum – wenigstens ansatzweise
erwähnen müssen, damit er als glaubhaft gelten könnte. Eine plausible
Erklärung für das verspätete Vorbringen brachte der Beschwerdeführer
nicht vor.
4.1.5 Somit vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
darzustellen, dass er sein Heimatland infolge der von den türkischen
Behörden angedrohten Nachteile für den Fall, dass er die
angebotenen Zusammenarbeit ablehnen werde, verlassen habe.
Daran vermag der pauschale Einwand in der Beschwerdeschrift, die
Aussagen des Beschwerdeführers würden die üblichen
Realkennzeichen aufweisen und seien glaubhaft, nichts zu ändern.
4.2 Auch das Argument der Vorinstanz, die Aussagen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Ereignisse auf dem Posten seien
substanzlos und stereotyp ausgefallen, sind zu bestätigen.
4.2.1 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird vorab auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
zahlreiche Möglichkeiten eingeräumt wurden, in detaillierter Weise
vorzutragen, was im Einzelnen während seiner Mitnahmen auf den
Posten oder der Festnahmen im Bus geschehen sein soll.
Beispielsweise wurde er gefragt, wie denn eine solche Kontrolle im
Bus ablaufe, worauf er zur Antwort gab, es werde jeder im Bus
kontrolliert (Akte B11/15 S. 8). Mit dieser knappen und stereotypen
Antwort ist er jedoch der gestellten Frage ausgewichen. Auch die
Erklärung des Beschwerdeführers, auf dem Posten sei es immer
gleich gewesen, weshalb er immer das Gleiche sagen müsse (Akte
B11/15. S. 9), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass sich die einzelnen Festnahmen durch verschiedene
Handlungsweisen, unterschiedliche Details im Ablauf oder andere
Zwischen- oder Vorfälle unterscheiden. Dem Beschwerdeführer kann
nicht geglaubt werden, dass er 15 oder 25 Mal in genau der gleichen
Art von den gleichen Personen unter den gleichen Umständen
festgenommen, befragt, behandelt und dann freigelassen worden ist.
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Seine diesbezüglichen Aussagen entbehren somit der nötigen
Realkennzeichen und vermitteln den Eindruck, er habe die geltend
gemachten Festnahmen nicht oder nicht in der behaupteten Anzahl
erlebt. Es kann ihm deshalb mangels Substanziierung seiner
Aussagen nicht geglaubt werden, er sei zwischen 15 und 20 Mal auf
den Posten mitgenommen und wiederholt im Rahmen einer Busfahrt
an der Weiterreise gehindert worden.
4.2.2 Zwar mag es sein, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr ins Dorf im September 2004 zur Überprüfung seiner
Personalien auf den Posten vorgeladen und dort im Rahmen einer mit
Schikanen, Beleidigungen und Schlägen verbundenen Behandlung
über den Aufenthaltsort seiner Eltern befragt worden ist. Nachteile
dieser Art vermögen indessen aufgrund ihrer Art und Intensität den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Das
vom Beschwerdeführer dargestellte Ausmass der Mitnahmen sowie
die geltend gemachte Bedrohung und das Angebot zur
Zusammenarbeit sind jedoch – wie bereits erwähnt – nicht als
glaubhaft zu qualifizieren.
4.3 Zudem ist das vom Beschwerdeführer dargelegte Verhalten nicht
nachvollziehbar: Gemäss seinen Aussagen will er während eineinhalb
Jahren im Herkunftsdorf geblieben sein, wo er immer wieder
unerträglichen behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen sei,
welche ihn letztendlich zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst
haben sollen. Trotz der Unerträglichkeit dieser behördlichen
Massnahmen unterliess er es, die zunächst naheliegendste
Massnahme zu seinem Schutz zu ergreifen und – gestützt auf die in
der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit – an einem andern Ort
innerhalb seines Heimatlandes Wohnsitz zu nehmen, um den
Widrigkeiten ausweichen zu können. Da der Beschwerdeführer den
obligatorischen Militärdienst in seinem Heimatland geleistet und sich
politisch nicht in exponierter Weise engagiert hat, hätte er nicht mit
einer landesweiten Suche nach seiner Person rechnen müssen,
weshalb nicht nachvollzogen werden kann, dass er nicht einmal
versucht hat, an einem andern Ort innerhalb seines Heimatlandes
leben zu können.
4.4 Ebenso wenig plausibel erscheint im Hinblick auf die geltend
gemachten zahlreichen Festnahmen aus immer dem gleichen Grund
die späte Ausreise aus seinem Heimatland. Vielmehr wäre in diesem
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Zusammenhang zu erwarten gewesen, dass er – als ungebundener
junger Mann – den ständig wiederkehrenden Festnahmen nicht ohne
guten Grund während eineinhalb Jahren getrotzt und sein Heimatland
früher verlassen hätte.
4.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers von Unstimmigkeiten
gekennzeichnet sind und damit ernsthafte Zweifel an der
Glaubhaftigkeit des von ihm geltend gemachten Sachverhalts
bestehen.
4.6 In Ergänzung dazu ist festzustellen, dass die geltend gemachten
kurzzeitigen Festnahmen, welche nicht mehr als ein paar Stunden
gedauert haben sollen, in ihrer Art und Intensität den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, weshalb
sie nicht als asylrelevant zu qualifizieren sind.
4.7 Auch die im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei
geltend gemachte Festnahme und Festhaltung von drei Tagen sowie
die Übergabe des Beschwerdeführers an die für ihn zuständige
Militäreinheit sind asylrechtlich nicht relevant, da in der Türkei die
allgemeine Wehrpflicht herrscht und die türkischen Behörden diese
durchzusetzen haben. Die dreitägige Festnahme in diesem
Zusammenhang am Flughafen von G._______ erscheint somit als
legitim. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
türkischen Behörden den Beschwerdeführer aus andern Gründen
festgehalten haben. Die in diesem Zusammenhang geltend
gemachten Beleidigungen sowie die Einteilung des
Beschwerdeführers bei der Putzeinheit und der Entzug der Militärwaffe
sind nicht als asylrelevant zu qualifizieren, da sie die Anforderungen
an die Intensität einer Verfolgung im Sinne des Gesetzes nicht zu
erfüllen vermögen. Weitergehende Nachteile in diesem
Zusammenhang machte der Beschwerdeführer nicht geltend.
4.8 In der Beschwerdeschrift wird ferner geltend gemacht, dem
Beschwerdeführer müsse aufgrund einer befürchteten
Reflexverfolgung Asyl gewährt werden, da er Mitglied einer Familie
sei, welche im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen
zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften wegen des
Verdachts, die PKK zu unterstützen, unter ständigem behördlichen
Druck gestanden und sein Vater aus diesem Grund verurteilt worden
sei.
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4.8.1 Unter Reflexverfoglung werden behördliche Massnahmen in der
Form von Belästigungen und Behelligungen von Angehörigen
aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten,
politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin
von deren Polit-Malus auf einen solchen bei Angehörigen schliessen,
verstanden. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann
insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte
Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten
zu erzwingen. Eine „Sippenhaft“ in diesem weiteren Sinn ist von den
türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten
angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen
Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen
zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu
werden, ist vorallem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem
Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person
für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) oder
wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Behörden als
„staatsfeindlich“ bekannten Familie stammt respektive die Familie
mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Im erwähnten Urteil
hielt die ARK zur Lageentwicklung in der Türkei fest, dass die Gefahr
allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher
Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer
Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als
separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht
auszuschliessen sei. Zwar habe sich die Verfolgungspraxis der
türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung
an die Europäische Union insofern geändert, als Fälle, in denen
Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt
worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten
Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen
und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und
Schikanen verbunden seien (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
4.8.2 Der Beschwerdeführer hat sich durch eigene politische
Tätigkeiten nicht exponiert. Zwar hat er gemäss seinen Aussagen ab
und zu das Parteilokal der Kurdischen Volkspartei (HADEP) besucht
und Plakate aufgehängt (vgl. Akte B1/10 S. 6 f.). Indessen wurde nicht
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geltend gemacht, diese Aktivitäten hätten zu behördlichen
Verfolgungsmassnahmen geführt. Vielmehr sagte der
Beschwerdeführer aus, er habe deswegen keine Probleme erlitten
(Akte B11/15 S. 11).
4.8.3 Aufgrund der Akten steht jedoch fest, dass der
Beschwerdeführer ein Mitglied der Familie Z._______ aus E._______
im Kreis K._______ der Provinz F._______ ist und diese Familie von
den türkischen Sicherheitskräften in Verbindung mit der illegalen
ehemaligen PKK gebracht wird.
4.8.4 Die Durchsicht der Akten des Vaters des Beschwerdeführers
ergibt, dass dieser am 10. Juli 1998 zum zweiten Mal in die Schweiz
einreiste und ein Asylgesuch stellte, nachdem er vom
Staatssicherheitsgericht L._______ am 3. November 1994 und am
1. uli 1997 wegen Unterstützung und Beherbergung der PKK zu einer
viereinhalbjährigen respektive dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt
worden war. Am 24. August 1999 wurde er in der Schweiz in erster
Instanz als Flüchtling anerkannt.
4.8.5 Das Asylgesuch des Bruders M._______ des
Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 21. August 2003 vom
damals zuständigen BFF abgewiesen, weil das BFF trotz der
Verurteilung des Vaters davon ausging, dem Bruder des
Beschwerdeführers drohten keine asylrelevanten Nachteile, da er sich
einer allfälligen Reflexverfolgung durch einen Wohnortswechsel
entziehen könne. Diese Einschätzung teilte die ARK in ihrem Urteil
vom 25. August 2005 nicht. Sie ging davon aus, der Bruder des
Beschwerdeführers habe als Mitglied einer verdächtigen Familie
insbesondere wegen der Verurteilung seines Vaters Folter erlitten, weil
die Familie immer wieder behelligt worden sei. Auch die im Heimatland
verbliebenen Brüder seien gestützt auf die übereinstimmenden
Angaben der Familienmitglieder öfters verhaftet und teils schwer
misshandelt worden. Die Verurteilung des Vaters und dessen
Datenblatt indiziere, dass die Familie den türkischen Behörden über
die lokalen Grenzen hinaus bekannt sei, weshalb die Möglichkeit einer
innerstaatlichen Wohnsitznahme verneint werden müsse. Zudem
könne das Risiko, bereits bei der Einreise in die Türkei aufgrund des
Namens und der Herkunft erheblichen behördlichen
Beeinträchtigungen ausgesetzt zu sein, nicht abgeschätzt werden.
Seite 13
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4.8.6 Die Schwester N._______ des Beschwerdeführers verzichtete
auf eine Asylgewährung. Das am 2. Februar 2000 gestellte Asylgesuch
zog sie am 3. September 2002 zurück, um in A._______ ihren
zukünftigen Ehemann heiraten zu können.
4.8.7 Ohne eine abschliessende Würdigung vorzunehmen, ist an
dieser Stelle festzustellen, dass vor dem Hintergrund der
Auseinandersetzungen der PKK mit den türkischen Sicherheitskräften
in den Neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts und der daraus
folgenden prekären Situation für die Bevölkerung im Heimatdorf des
Beschwerdeführers Kontrollen, Befragungen, Schikanen,
Beleidigungen und allgemein eine schlechte Behandlung der Familie
des Beschwerdeführers durch türkische Sicherheitskräfte
nachvollziehbar erscheinen. Die Gefahr, dabei auch Opfer von
Schlägen und Misshandlungen geworden zu sein, ist in
Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse naheliegend. Es ist
davon auszugehen, dass die Familie Z._______ den lokalen Behörden
als regimekritische, oppositionelle Familie bekannt ist und ihre
Mitglieder das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf
sich gezogen haben und möglicherweise immer noch ziehen. Dass die
Eltern des Beschwerdeführers, ein Teil seiner Geschwister und ein
Cousin in der Schweiz sowie ein Onkel und eine Tante in A._______
und ein Cousin in O._______ als anerkannte Flüchtlinge leben, gilt als
gewichtiges Indiz für eine zumindest in der Herkunftsgegend der
Familie bestandene Verfolgung gegen deren Mitglieder. Ob diese
indessen im heutigen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nach wie
vor besteht, muss unter Abwägung der dafür und der dagegen
sprechenden Indizien genauer untersucht werden. Zwar erscheint es
im Hinblick auf die Verurteilung des Vaters des Beschwerdeführers
unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung und dessen Suche durch
die türkischen Behörden als nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei im Juni 2003
bei der Einreise am Flughafen Istanbul genauer überprüft wurde.
Indessen hat sich gezeigt, dass er anlässlich dieser Wiedereinreise in
die Türkei keinen asylerheblichen Massnahmen ausgesetzt war,
welche auf die behördliche Suche nach seinem Vater zurückzuführen
gewesen wären, da er ausser der dreitägigen Festhaltung am
Flughafen keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes geltend machte
und die Festhaltung durch die türkischen Behörden offensichtlich nur
dazu diente, Informationen im Zusammenhang mit dem nicht
geleisteten Militärdienst zu gewinnen, den Beschwerdeführer als
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diensttauglich zu erklären und ihn der zuständigen Militärbehörde zu
übergeben (vgl. E. 4.7). Derartige Routinekontrollen werden
praxisgemäss, sofern – wie vorliegend – keine zusätzlichen Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft vorgebracht werden, nicht als
asylrelevante Verfolgung betrachtet. Damit spricht bereits diese unter
dem Gesichtspunkt der asylrechtlichen Relevanz unproblematische
Wiedereinreise des Beschwerdeführers gegen die Befürchtung, bei
einer allfälligen weiteren Wiedereinreise aufgrund der Suche nach
seinem Vater asylerheblichen Massnahmen ausgesetzt zu sein. Die
zwangsweise Überstellung an die Militärbehörden ist – wie unter E. 4.7
bereits festgehalten – aufgrund der in der Türkei bestehenden
allgemeinen Wehrdienstpflicht flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei während der
Absolvierung seines Militärdienstes schikaniert und als Terrorist
beschimpft worden. Man habe ihn zu Putzdiensten eingesetzt und ihm
die Waffe abgenommen, nachdem man erfahren habe, dass sein Vater
aus politischen Gründen gesucht werde. Auch wenn diese
Behandlungsweise den Beschwerdeführer in seinen Gefühlen verletzt
haben mag, kann sie aufgrund ihrer Art nicht als ernsthafter Nachteil
oder als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG
betrachtet werden. Ebenso wenig impliziert diese Behandlung eine
begründete Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Nachteilen, welche
ihren Grund in der behördlichen Suche nach dem Vater des
Beschwerdeführers hätte.
Schliesslich ist das geltend gemachte Ausmass der Behelligungen und
die behaupteten Drohungen, welche sich nach der Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatdorf ereignet haben sollen, nicht
glaubhaft ausgefallen, wie unter E. 4.1. ff. bereits erörtert worden ist.
Allein daraus, dass der Beschwerdeführer zur Befragung über den
Aufenthaltsort seiner Angehörigen – insbesondere seines behördlich
gesuchten Vaters – auf den Posten vorgeladen und während einigen
Stunden festgehalten wurde, kann weder auf eine erlittene
asylrechtlich relevante Verfolgung noch auf die Befürchtung einer
solchen geschlossen werden. Daran vermag die Tatsache, dass er aus
der Familie Z._______, von der einige Mitglieder der PKK-
Unterstützung verdächtigt respektive deswegen verurteilt worden sind,
nicht zu ändern. Es wäre für die türkischen Behörden einfach
gewesen, den zuerst den Militärdienst absolvierenden und
anschliessend sich im Dorf aufhaltenden Beschwerdeführer
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festzunehmen und ihm – unter dem Blickwinkel der Reflexverfolgung –
in asylrechtlich relevanter Weise Nachteile zuzufügen. Dies ist jedoch
nicht geschehen. Zudem spricht die Aufenthaltsdauer von eineinhalb
Jahren im Dorf gegen das Erleiden von immer wiederkehrenden
asylrechtlich relevanten Nachteilen oder einer zermürbenden, Angst
auslösenden Behandlung, welche sich zu einem unerträglichen
psychischen Druck hätte entwickeln können. Der Beschwerdeführer
brachte denn auch keine überzeugende Erklärung für die – in diesem
Zusammenhang als lang zu bezeichnende – Aufenthaltsdauer im Dorf
vor. Vielmehr liess er mit seiner Aussage, die im Dorf verbliebenen
Brüder hätten im Gegensatz zu ihm wegen ihren Familien nicht
wegziehen können, durchblicken, dass ihn weder familiäre noch
andere Verpflichtungen an einer früheren Ausreise verhindert hätten.
Unter diesen Umständen kann nicht nachvollzogen werden, warum der
Beschwerdeführer – wäre er tatsächlich im Rahmen einer
Reflexverfolgung einem unerträglichen Druck ausgesetzt gewesen –
sein Dorf nicht früher verlassen hat, sei es, um in einem andern
Landesteil Wohnsitz zu nehmen oder um sich ins Ausland zu begeben.
Aufgrund der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass
gegen den Beschwerdeführer, der seinen Militärdienst absolviert hat,
etwas vorgelegen hätte, das ihm bei der Wohnsitznahme in einem
andern Teil der Türkei zum Nachteil gereicht hätte.
4.8.8 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann deshalb nicht
davon ausgegangen werden, dass er – abgesehen von einer
Routinekontrolle und einer Befragung über den Aufenthaltsort seiner
Angehörigen – bei der erneuten Wiedereinreise in die Türkei
ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein wird. Gegen die
Annahme einer drohenden Reflexverfolgung spricht im Übrigen, dass
der Vater des Beschwerdeführers infolge Unterstützung und
Beherbergung der PKK, und nicht wegen Zugehörigkeit zur PKK,
verurteilt wurde, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Zwar
wurden in den Neunzigerjahren des letzten Jahrhunderts viele
Personen kurdischer Herkunft aus dem gleichen Grund wie der Vater
des Beschwerdeführers verurteilt, weil die PKK mit allen zur Verfügung
stehenden Mitteln – auch mit drastischen Massnahmen gegenüber
Zivilpersonen – bekämpft wurde; indessen ist auch den türkischen
Behörden bewusst, dass viele Zivilpersonen – wie der Vater des
Beschwerdeführers – zur Unterstützung der PKK im erwähnten Sinn
gezwungen worden sind. Diese Einschätzung dürfte das Risiko einer
Reflexverfolgung ebenso wie die im Vergleich zu den Neunzigerjahren
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etwas ruhigere Lage in der Türkei zusätzlich vermindern. Die Rückkehr
des Beschwerdeführers im Jahr 2003 hat denn auch gezeigt, dass
Familienmitglieder von gesuchten und im Zusammenhang mit der
Unterstützung der PKK verurteilten Personen nicht in jedem Fall mit
einer asylerheblichen Verfolgung zu rechnen haben. Vielmehr ist im
Einzelfall zu unterscheiden, ob zusätzliche Risikofaktoren für ein
erhöhtes Verfolgungsrisiko sprechen oder ob – wie im vorliegenden
Fall – begünstigende Faktoren das Risiko massgeblich vermindern. Im
Fall des Beschwerdeführers, der inzwischen seinen Militärdienst
ordentlich abgeleistet hat, politisch nicht aktiv ist und seit der
Verurteilung seines Vaters bereits einmal während einigen Jahren in
der Türkei gelebt hat, liegen keine überzeugenden Anhaltspunkte vor,
dass ihm bei der erneuten Wiedereinreise in die Türkei eine
Reflexverfolgung droht. An diesem Schluss vermag der Umstand, dass
seine Geschwister im Jahr 2005 wegen drohender Reflexverfolgung
als Flüchtlinge anerkannt worden sind, nichts zu ändern, zumal sich
der von diesen geltend gemachte Sachverhalt von demjenigen des
zwischenzeitlich in die Türkei zurückgekehrten Beschwerdeführers
wesentlich unterscheidet.
4.9 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
vorgetragenen Asylgründe teilweise den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und teilweise nicht geglaubt
werden können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sind somit nicht
erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
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6.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
1. September 2008 infolge fehlender Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Unter diesen
Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich
die Beschwerde nicht als zum vorneherein aussichtslos erwiesen hat,
ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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