B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5148/2013/plo
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2013 / N (…).
D-5148/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Ghazni) ver-
liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang des Jahres
2007 oder 2008 und hielt sich in der Folge zunächst für ungefähr acht
Monate in Teheran, Iran, auf. Danach sei er via die Türkei nach Griechen-
land gelangt. Am 1. Februar 2010 reiste er von dort sowie via ihm unbe-
kannte Länder illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 10. Februar
2010 wurde er dort zu seiner Identität sowie summarisch zu seinen Ge-
suchsgründen befragt. Am 1. März 2010 hörte das BFM den damals
mutmasslich noch minderjährigen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Bei-
sein seiner Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen an und
wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zu.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, seine Mutter, seine Schwester und er seien von sei-
nem Vater sehr schlecht behandelt worden. Sein Vater habe seine
Schwester im Glücksspiel verspielt und an einen Kommandanten verlo-
ren. Seine Mutter sei einige Tage später vor Kummer gestorben. Darauf-
hin sei er von seiner Tante mütterlicherseits abgeholt worden und habe in
der Folge zwei Tage lang bei ihr in Kabul gewohnt. Ihr Mann habe das
aber nicht gutgeheissen, weshalb die Tante ihn wieder zum Vater zurück-
gebracht habe. Sein Vater habe ihn nicht in die Schule gehen lassen, ha-
be ihn öfters geschlagen und ihn gezwungen, harte Arbeit zu verrichten.
Er habe ihn ausserdem regelmässig gedrängt, das Haus zu verlassen.
Zwei Monate nach dem Tod der Mutter habe sein Vater eine andere Frau
geheiratet. Diese Stiefmutter habe ihn ebenfalls schlecht behandelt. Um
sich an ihr zu rächen sowie zur Finanzierung der von ihm bereits be-
schlossenen Ausreise, habe er ihren Schmuck gestohlen. Daraufhin sei
er – ungefähr im Jahr 2007 oder 2008 – mit Hilfe eines Schleppers aus
Afghanistan ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, von seinem Va-
ter wegen des Schmuckdiebstahls umgebracht zu werden. Er könne auch
deshalb nicht zurück, weil er nicht so werden wolle wie sein Vater.
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Seite 3
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens lediglich ein afghanisches Identitätsdokument im Original (Tazkira)
zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. August 2013 – eröffnet am 27.
August 2013 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien un-
glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 14. September 2013 (Datum Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, subeventuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine
Vollmacht vom 3. September 2013, ein Arztbericht der Urologischen Klinik
des Kantonsspitals E._______ vom 4. September 2013 (Kopie) sowie ei-
ne Operationsbestätigung derselben Klinik vom 30. August 2013 bei.
D.
Mit Eingabe vom 18. September 2013 wurde eine Bestätigung der Für-
sorgeabhängigkeit gleichen Datums zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2013 teilte der Instruktions-
richter mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befun-
den. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 4. Okto-
ber 2013 einen aktuellen und umfassenden Arztbericht betreffend die gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme sowie eine Erklärung über
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Seite 4
die Entbindung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweige-
pflicht einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 19. September 2013 wurde eine Kopie der bereits ak-
tenkundigen Fürsorgebestätigung vom 18. September 2013 eingereicht.
G.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 (Datum Poststempel) reichte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Arztbericht der Urologi-
schen Klinik des Kantonsspitals E._______ vom 23. September 2013 zu
den Akten und ersuchte gleichzeitig um eine 14-tägige Fristverlängerung
zur Ergänzung der Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers. Die Frist wurde am 7. Oktober 2013 antragsgemäss bis zum 22.
Oktober 2013 verlängert.
H.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 weitere
Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand machen.
I.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm dazu mit
Eingabe vom 14. November 2013 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
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Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien ins-
gesamt unglaubhaft, da seine Ausführungen sehr vage und unsubstanzi-
iert ausgefallen seien. Er habe auf viele Fragen ausweichend geantwortet
und keine präzisen und anschaulichen Beschreibungen der Ereignisse
geliefert. Er habe ausserdem teilweise unplausible und widersprüchliche
Angaben gemacht. So habe er beispielsweise erklärt, seine Tante habe
ihn nach dem Tod seiner Mutter ohne das vorgängige Einverständnis ih-
res Mannes nach Kabul geholt. Dieses Vorgehen widerspreche indes den
kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe
zudem zunächst ausgesagt, der Ehemann der Tante habe sich seinem
Aufenthalt in Kabul widersetzt. Später habe er dann vorgebracht, es sei
die Tante selbst gewesen, welche ihn nicht bei sich habe behalten wollen.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu verneinen. Sein Asylgesuch sei daher
abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als durchführ-
bar. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es aus,
zwar sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort in
der Provinz Ghazni aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als
unzumutbar zu bezeichnen, jedoch bestehe für ihn in Kabul eine zumut-
bare Aufenthaltsalternative. Die Rückkehr nach Kabul sei aufgrund der
dortigen Sicherheitslage nicht generell unzumutbar, sondern könne unter
begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Der Be-
schwerdeführer verfüge dort über Verwandte (Tante mit Ehemann und
Kindern), mit welchen er in Kontakt stehe. Folglich sei das Bestehen ei-
nes tragfähigen sozialen Netzes zu bejahen. Mit Blick auf die unglaubhaf-
ten Aussagen im Asylpunkt könne auch das Vorbringen, wonach ihm sei-
ne Verwandten nicht helfen könnten und wollten, nicht geglaubt werden.
Alter und Verfassung des Beschwerdeführers würden es ihm sodann er-
möglichen, sich in seinem Heimatland rasch wieder zu integrieren und
Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer habe bereits unter Beweis ge-
stellt, dass er fähig sei, sich an gegebene Umstände anzupassen und
selbständig für sein Auskommen zu sorgen.
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4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, entgegen der vom BFM vertrete-
nen Auffassung seien die Schilderungen des Beschwerdeführers nach-
vollziehbar. Er sei ungebildet, habe aber beschrieben, wie er von seinem
Vater schlecht behandelt worden sei und daher habe fliehen müssen. Er
habe auch dargelegt, inwiefern sich das Leben nach dem Tod seiner Mut-
ter verändert habe, nämlich, dass eine neue Frau mit Sohn in den Haus-
halt gekommen seien und diese ihn nicht gemocht hätten. Es sei sodann
unklar, ob nur der Ehemann der Tante oder auch die Tante selbst den Be-
schwerdeführer nicht in Kabul habe behalten wollen. Immerhin habe das
BFM aber selbst darauf hingewiesen, wie wenig Frauen in Afghanistan zu
sagen hätten. Daher hätte die Tante den Beschwerdeführer ohne Einver-
ständnis des Ehemannes nie bei sich behalten dürfen. Das BFM glaube
dem Beschwerdeführer offenbar nichts, ausser, dass er in Kabul eine
Tante habe, da es ihn so nach Kabul zurückschicken könne. Dies sei aber
unfair. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er befürchten müsse,
vom Vater umgebracht zu werden, weil er den Schmuck der Mutter ge-
stohlen habe. Da der Staat in Afghanistan nicht schutzfähig sei, erfülle er
die Flüchtlingseigenschaft. Demzufolge sei auch der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig. Darüber hinaus sei der Wegweisungsvollzug auch un-
zumutbar. Der Beschwerdeführer sei seit über fünf Jahren nicht mehr in
Afghanistan gewesen. Der letzte Kontakt habe im Februar 2010 stattge-
funden, als ihm sein Cousin seine Tazkira zugeschickt habe. Der Be-
schwerdeführer habe bereits vor seiner Flucht nicht bei seinen Verwand-
ten bleiben können. Es sei daher anzunehmen, dass er nun, fünf Jahre
später, noch weniger willkommen wäre und keine Hilfe erwarten könne.
Der Beschwerdeführer sei zudem erkrankt. Die Ärzte hätten eine Nieren-
beckenkelchsystem-Erweiterung sowie eine Nierenbeckenentzündung
nachgewiesen. Ausserdem sei seine Milz vergrössert. Es sei ein künstli-
cher Blasenausgang gelegt und ein Operationstermin festgesetzt worden.
4.3 In den ergänzenden Eingaben vom 3. und 17. Oktober 2013 wird vor-
gebracht, gemäss Arztbericht (vom 23. September 2013) sei die Operati-
on gelungen, die Behandlung abgeschlossen und der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers gut. Laut mündlicher Auskunft der behan-
delnden Ärzte sei die Harnröhre des Beschwerdeführers verengt gewe-
sen. Dieses Problem sei durch eine Harnröhrenplastik erfolgreich besei-
tigt worden. Es bestehe die Chance, dass der Beschwerdeführer in Zu-
kunft keine Beschwerden mehr haben werde, allerdings seien die Verläu-
fe bei den einzelnen Patienten sehr verschieden. Die Prognose sei gut,
aber ein Rückfall sei lebenslänglich möglich. Beim Beschwerdeführer sei
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Seite 8
im Weiteren eine vergrösserte Milz festgestellt worden, dies sei jedoch
nur eine Nebendiagnose gewesen und nicht näher untersucht worden.
4.4 Das BFM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die Be-
handlung des Beschwerdeführers laut dem eingereichten Arztbericht ab-
geschlossen sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei
gut, die Reisefähigkeit sei gegeben. Aus ärztlicher Sicht sei eine weitere
Betreuung/Behandlung, sofern nötig, auch im Heimatland möglich. Der
eingereichte Arztbericht führe daher nicht zu einer anderen Einschätzung
des Falles, weshalb an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
vollumfänglich festgehalten werde.
4.5 In der Replik wird entgegnet, zwar sei der Beschwerdeführer zur Zeit
beschwerdefrei, er fürchte sich aber vor einem Rückfall. Er könne erst
seit knapp zwei Monaten wieder normal Wasser lösen. Die zukünftige
Entwicklung sei offen, auch wenn die Chancen gut stünden, dass er be-
schwerdefrei bleiben werde. Es könne aber in diesem Fall nur bedingt
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gesund sei.
Sodann wird vorgebracht, der Wegweisungsvolllzug nach Kabul könne
nur unter besonderen Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Ge-
mäss Rechtsprechung müsse der Rückkehrer jung und gesund sein. Un-
abdingbar sei zudem das Bestehen eines sozialen Netzes, welches sich
im Hinblick auf die Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Der Be-
schwerdeführer habe nie in Kabul gelebt und habe dort kein Beziehungs-
netz. Er habe dort nur zwei Tage bei seiner Tante verbracht. Diese sei
zwar lieb gewesen, sie habe ihn aber nicht länger bei sich haben wollen.
Der letzte Kontakt mit der Familie der Tante sei im Februar 2010 gewe-
sen. Der Beschwerdeführer könne seitens der Familie seiner Tante nicht
mit der notwendigen Unterstützung rechnen.
5.
Vorab ist festzustellen, dass der in der Beschwerde eventualiter gestellte
Kassationsantrag (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) nicht begründet wird.
Da auch von Amtes wegen keine Kassationsgründe ersichtlich sind, ist
auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
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Seite 9
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus seinem Heimatland
geflohen, weil sein Vater ihn schlecht behandelt habe und weil er befürch-
te, von ihm umgebracht zu werden, nachdem er vor seiner Ausreise den
Schmuck seiner Mutter/Stiefmutter gestohlen habe. Damit macht der Be-
schwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, zu-
mal der angeblichen Verfolgung respektive befürchteten Verfolgung kein
Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Die vom Be-
schwerdeführer erlittenen respektive befürchteten Nachteile gründen auf-
grund der Aktenlage vielmehr auf zwischenmenschlichen Problemen be-
ziehungsweise Antipathien sowie auf der Tatsache, dass der Beschwer-
deführer eine kriminelle Handlung begangen hat. Angesichts dessen,
dass bereits die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung zu ver-
neinen ist, kann offen gelassen werden, ob die vom Beschwerdeführer
vorgetragenen Asylgründe überhaupt glaubhaft sind oder nicht.
6.2 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abge-
wiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
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Seite 10
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Auslän-
der weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der
Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.2 Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen)
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit – sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraus-
setzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE
2009/51 E. 5.4 S. 748, m.w.H.).
9.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug nach Afghanis-
tan für den Beschwerdeführer zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ist.
9.1 Angesichts dessen, dass die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG) im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getrete-
nen Asylgesetzrevision gestrichen wurde (vgl. dazu vorstehend E. 1.3
sowie E. 2), ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber vorab Folgen-
des auszuführen: Vorinstanzliche Verfügungen, die in Anwendung des
Ausländergesetzes ergehen (beispielsweise Verfügungen gestützt auf Art.
83 Abs. 4 AuG), hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach der er-
wähnten Gesetzesänderung gestützt auf Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG mit voller Kognition zu überprüfen, da sich die aus Art. 106 AsylG
resultierende Einschränkung der Überprüfungsbefugnis im Beschwerde-
verfahren ausschliesslich auf im Asylgesetz geregelte Materien bezieht
(vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5.5). Bei der Beurtei-
lung der Zumutbarkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der
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Seite 11
Weg- oder Ausweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG kommt dem BFM
indessen ohnehin kein Ermessen zu; denn wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung unzumutbar,
und es ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" handelt
es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und
Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundesverwaltungsge-
richt ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. dazu
a.a.O., E. 7.4, 7.8, 7.9, 7.10). Demnach besteht für das Bundesverwal-
tungsgericht im Beschwerdeverfahren in Bezug auf Art. 83 Abs. 4 AuG
von vornherein kein Anlass für eine Überprüfung der Angemessenheit.
9.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil
BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff. zu verweisen, welche nach wie vor als zu-
treffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bun-
desverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die hu-
manitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls
in den Grossstädten – äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum
Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicher-
heitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert
habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten
etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach
Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen
als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich
namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen
jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales
Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wie-
dereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Un-
terstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Le-
bensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle bezie-
hungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer
aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, ent-
führt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf
sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne
soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst win-
terfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unter-
kunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerläss-
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Seite 12
lich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regel-
mässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur
einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehen-
den Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trink-
wasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder inter-
nationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran
nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein jun-
ger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit
in eine existenbedrohende Situation geraten (vgl. E. 9.3 ff.). Das Bundes-
verwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren Grundsatzentschei-
den zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünsti-
genden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat
(vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) zumutbar
sein könne.
9.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen
heute mutmasslich 20-jährigen afghanischen Staatsangehörigen, welcher
aus dem Dorf B._______, Provinz Ghazni, stammt. Es besteht keine Ver-
anlassung, an dieser Herkunftsangabe zu zweifeln. Gestützt auf die vor-
stehenden Ausführungen ist ein Wegweisungsvollzug dorthin von vorn-
herein unzumutbar. Demnach bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerde-
führer zumutbar wäre, sich im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative in einer Grossstadt seines Heimatlandes (Kabul, Herat oder Ma-
zar-i-Sharif) niederzulassen. Anknüpfungspunkte bestehen in dieser Hin-
sicht nur in Bezug auf die Hauptstadt Kabul, da gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers dort eine Tante mütterlicherseits mit ihrem Mann und
ihren Kindern lebt und sich der Beschwerdeführer ungefähr zwei Monate
vor seiner Ausreise einmal für zwei Tage dort aufgehalten hat. Daraus
kann allerdings nicht geschlossen werden, dass er bei einer Ausschaffung
nach Kabul dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden würde. Den
Akten zufolge konnten und/oder wollten seine Tante und deren Ehemann
den Beschwerdeführer bereits damals nicht für längere Zeit bei sich in
Kabul aufnehmen und schickten ihn nach bloss zwei Tagen wieder nach
Hause zurück. Sinngemäss ist den diesbezüglichen Aussagen des Be-
schwerdeführers zu entnehmen, dass die Familie seiner Tante seine An-
wesenheit als Belastung empfand. Unter diesen Umständen erscheint es
keineswegs als gewährleistet, dass die Tante und deren Familie den Be-
schwerdeführer bei dessen Rückkehr nach Afghanistan über einen länge-
ren Zeitraum hinweg beherbergen und unterstützen könnte oder würde.
Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ange-
sichts seiner mangelnden Bildung respektive Ausbildung (er hat eigenen
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Seite 13
Angaben zufolge weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt), in
Anbetracht seiner geringen Arbeitserfahrung in den Bereichen Landwirt-
schaft und Handwerk sowie unter Berücksichtigung der schwierigen Ar-
beitsmarktsituation in Kabul wohl Mühe haben dürfte, innert angemesse-
ner Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er sich seinen Lebensun-
terhalt selbständig verdienen könnte. Weitere Bezugspersonen, welche
ihn bei einer Ausschaffung nach Kabul allenfalls unterstützen könnten,
sind nicht aktenkundig.
9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge
hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
qualifizieren ist. Bei dieser Sachlage kann offengelassen werden, ob und
inwiefern auch die inzwischen zumindest temporär durch eine Operation
behobenen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Falle
seiner Rückkehr nach Afghanistan zu einer konkreten Gefährdung führen
könnten.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit der
Vollzug der Wegweisung angefochten wurde; soweit weitergehend ist sie
abzuweisen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 26. August 2013 aufzuheben, und das BFM ist an-
zuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die
um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage (vgl. die eingereichte
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 18. September 2013) nach
wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet wer-
den konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs.
1 VwVG).
D-5148/2013
Seite 14
11.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten
der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese Entschädigung ist entsprechend dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Be-
stimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurich-
tende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes
wegen auf pauschal Fr. 800.– (inkl. MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5148/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfü-
gung wird hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Disposi-
tivziffern 4 und 5) aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Soweit weitergehend, wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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