B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5148/2017
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Advokatur & Notariat An der Aare,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der minderjährige Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Juli 2017
unter anderem angab, im Dorf B.______, Bezirk C.______, geboren zu
sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben (vgl. SEM-Protokoll A10 S.
3, S. 7),
dass er anlässlich der Anhörung vom 26. Juli 2017 – im Beisein seiner Ver-
trauensperson – davon abweichend geltend machte, in D._______ gebo-
ren und später nach B._______ gezogen zu sein (vgl. A19 S. 3),
dass er in der Zwischenzeit erfahren habe, dass seine Familie nach seiner
Ausreise wieder ins Quartier E.________ in D._______ gezogen sei (vgl.
A19 S. 8),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend
machte, die Taliban hätten in B.______ seinen Vater mehrmals dazu auf-
gefordert, ihnen seine Söhne für den Heiligen Krieg zu übergeben, worauf
sein Vater ihn zum Onkel mütterlicherseits gebracht habe, der für die Or-
ganisation der Reise verantwortlich gewesen sei (vgl. A19 S. 6),
dass der Bruder F.________ des Beschwerdeführers, den er in der Türkei
aus den Augen verloren gehabt habe, ihn in der Zwischenzeit telefonisch
über seine Rückkehr nach Kabul unterrichtet habe (vgl. A19 S. 8),
dass das SEM mit – am 15. August 2017 der Vertrauensperson des Be-
schwerdeführers eröffnetem – Entscheid vom 11. August 2017 das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2017 abwies, dessen Wegwei-
sung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtete,
dass der Beschwerdeführer mit offensichtlich versehentlich auf den
23. März 2016 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 12. Sep-
tember 2017 aufgegebener Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ge-
gen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 11. August 2017 Be-
schwerde erhob,
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dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung beantragte,
dass er in formeller Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Fristansetzung zur Benennung einer Per-
son im Hinblick auf die beantragte Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]) ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 unter Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Erlass allfälliger
Verfahrenskosten gutgeheissen und der Beschwerdeführer im Zusammen-
hang mit der beantragten amtlichen Verbeiständung dazu aufgefordert
wurde, bis zum 5. Oktober 2017 einen Rechtsvertreter oder eine Rechts-
vertreterin zu benennen, welcher beziehungsweise welche amtlich beige-
ordnet werden soll,
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit dem im Rubrum aufgeführten
Vertreter Kontakt aufnahm und dieser am 29. September 2017 seine Man-
datsübernahme erklärte,
dass der Vertreter mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 antrags-
gemäss als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG bei-
geordnet wurde,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 2. November 2017, welche
dem Beschwerdeführer am 16. November 2017 zur Kenntnis gebracht
wurde, die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 einen schul-
psychologischen Bericht vom 16. Oktober 2018 einreichte, worin die Ein-
leitung einer Psychotherapie des Beschwerdeführers empfohlen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
dass der Beschwerdeführer unmündig ist, weshalb vorab dessen Prozess-
fähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl.
Urteil des BVGer D-770/2014 vom 17. Juni 2014 E. 2.1).
dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die zu Zweifeln
an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen
des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhe-
bung der Beschwerde Anlass geben würden,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG so-
wie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen muss,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und
dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE
2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2),
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund befürch-
teter Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgereist zu sein, zu Recht
und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtete,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass sowohl
die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort
Purak als auch zu den Druckversuchen durch die Taliban auffallend unbe-
stimmt ausgefallen seien,
dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass sich der Beschwerdeführer
nach eigenen Angaben nicht mit anderen, ebenso betroffenen Jugendli-
chen über die Rekrutierungsversuche der Taliban ausgetauscht habe,
dass der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage anlässlich der
BzP, wonach er in B.______ geboren sei und dort bis zur Ausreise gelebt
habe, im Rahmen der Anhörung geltend gemacht habe, in D.______ ge-
boren und später nach B._______ gezogen zu sein,
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei nähere Angaben
zu B._______ habe machen können und offenbar einzelne örtliche Kennt-
nisse von D._______ habe (vgl. A19 S. 8), vermuten lasse, dass der Be-
schwerdeführer nie in B.______, sondern stets in D.______ gelebt habe,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der Be-
schwerde nicht näher eingegangen wird,
dass in der Beschwerde ohne nähere Begründung pauschal geltend ge-
macht wird, das SEM habe dem sehr jungen Alter des Beschwerdeführers
keine Bedeutung beigemessen,
dass dieser Vorwurf nicht zutrifft, ist doch aus den Protokollen ersichtlich,
dass die Befragungsweise sehr wohl dem Reifegrad und Bildungsstand
des Beschwerdeführers angepasst wurde, der Beschwerdeführer jedoch
nicht in der Lage war, die einfachsten Fragen zu seinem Alltagsleben in
B.________ zu beantworten,
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dass auch in Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerde-
führers erwartet werden darf, dass dieser einzelne konkrete Eindrücke und
Erlebnisse zu schildern vermag,
dass somit die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutref-
fend als nicht glaubhaft erachtet und dessen Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt hat,
dass das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
beim Beschwerdeführer das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft rechts-
kräftig verneint worden ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
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und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Unrecht
davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der zu be-
achtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubezie-
hen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich
erscheinen ( Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigen-
schaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem länge-
ren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 als Ergebnis einer aktuellen Lagebeurteilung festhält,
dass die Lage in Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und somit un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei und von die-
ser Einschätzung nur abgewichen werden könne, falls besonders begüns-
tigende Faktoren (insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit ei-
nem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des
Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation) vorlägen, auf-
grund derer von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden
könne,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in Berücksichtigung der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und dessen Aussageverhaltens
zu Recht das Vorliegen besonderer begünstigender Umstände bei einer
Rückkehr nach Kabul bejaht hat,
dass mit dem SEM davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bis
zu seiner Ausreise in D._______ gelebt hat, diese Frage indessen ohnehin
nicht abschliessender Beurteilung bedarf, da die Familie des Beschwerde-
führers nach dessen eigenen Angaben zurzeit in D.______ im Quartier
E._______ in einem Haus lebt (vgl. A19 S. 8) und auch sein älterer Bruder
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H._______, mit dem er aus der Schweiz telefonischen Kontakt hat, wieder
nach Kabul zurückgekehrt ist,
dass im Weiteren neben der Kernfamilie in Kabul und in nächster Umge-
bung auch Onkel und Tanten leben, die teils die Reise des Beschwerde-
führers finanziert haben,
dass somit hinsichtlich des Kindeswohls festzuhalten ist, dass sich die
wichtigsten Bezugspersonen des Beschwerdeführers im Heimatstaat und
nicht in der Schweiz befinden, zumal sich der Beschwerdeführer noch nicht
lange in der Schweiz aufhält, so dass die hiesige Integration als gering be-
zeichnet werden kann,
dass hinsichtlich des schulpsychologischen Berichts vom 16. Oktober
2018, worin die Einleitung einer Psychotherapie des Beschwerdeführers
empfohlen wird, auf die Behandelbarkeit psychischer Probleme auch in
D.________ zu verweisen ist, weshalb keine Veranlassung besteht, einen
ärztlichen Bericht einzufordern,
dass allfällige psychische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem be-
vorstehenden Wegweisungsvollzug von den dafür zuständigen Personen
in Absprache mit den behandelnden Ärzten auch medikamentös und mit
einer geeigneten Vorbereitung der Ausreise behandelt werden können,
weshalb sie kein Wegweisungshindernis darstellen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Beschwerde-
führers nach Kabul unter Beachtung der strengen Prüfungsvoraussetzun-
gen somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist,
weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG zugesprochen und Herr lic.iur. Donato Del Duca, Rechtsan-
walt, Advokatur und Notariat „An der Aare“, 5000 Aarau, eingesetzt wurde,
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sich indessen der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass dem Rechtsvertreter unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9 –13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in ver-
gleichbaren Fällen in Berücksichtigung des geringen Arbeitsaufwands
(Schreiben Mandatsübernahme, Einreichung schulpsychologischer Be-
richt) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 300.– (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 300.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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