Abtei lung IV
D-5149/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2009 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5149/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
auf dem Seeweg am 19. Februar 2009 verliess und am 29. März 2009
in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer nach einer Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] vom 2. April 2008 für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton [...] zugewiesen wurde,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC erge-
ben habt, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2008 illegal in
Las Palmas (Spanien) eingereist ist,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 5. Mai 2009
zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2009
im Wesentlichen ausführte, bei seiner Ankunft in Las Palmas sofort
verhaftet und für einen Monat ins Gefängnis gebracht worden zu sein,
dass er anschliessend mit Hilfe Dritter über Marokko wieder in sein
Heimatland gelangt sei, das er am 19. Februar 2009 "sofort wieder"
verlassen habe und in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. Juni 2009 direkt zu sei-
nen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen gel-
tend machte, seit 2002 bei einem Freund seines Vaters (I.C.), der sich
auch um seine Bedürfnisse (Nahrung, Kleider, Unterkunft) gekümmert
habe, in Abidjan gelebt zu haben,
dass der Bruder von I.C. mit seinem im Dezember 2006 an einer
Krankheit verstorbenen Vater im gleichen Kakao-Handelsunternehmen
zusammen gearbeitet habe,
dass er von I.C. im August 2008 informiert worden sei, in der Firma
seines verstorbenen Vaters sei die Summe von 105 Millionen CFA ge-
stohlen worden,
Seite 2
D-5149/2009
dass die Behörden über einen Radiosender in Y. sämtliche Familien-
mitglieder von Angestellten der Firma suchen würden,
dass er von I.C. in der Folge in einem Haus in der Nähe des Friedho-
fes seines Herkunftsorts bis zur Ausreise versteckt worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund und mit der Hilfe von I.C., der seine
Ausreise organisiert und finanziert habe, sein Heimatland verlassen
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2009 – eröffnet am
10. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass insbesondere die zahlreichen widersprüchlichen und nicht nach-
vollziehbaren Vorbringen (Angaben zum Zeitpunkt der Mitteilung über
die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer durch I.C.; Anga-
ben zur Dauer des Aufenthalts im Versteck beim Friedhof; Angaben
zum angeblich gesuchten Personenkreis; Angaben zum Verbleib von
I.C.) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhielten,
dass aufgrund dieser Feststellungen das angebliche Fehlen eines fa-
miliären Netzes in Abidjan unglaubhaft sei,
dass – da ohnehin starke Zweifel am Alter des Beschwerdeführers be-
stünden – der Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2009 (ge-
mäss Track&Trace der Schweizerischen Post) gegen diesen Entscheid
Seite 3
D-5149/2009
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung eines
Bleiberechts in der Schweiz beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesamt trotz der bereits erwähnten Zweifel von der Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers ausging,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in
diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähi-
ger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertre-
ters auszuüben vermag,
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche An-
lass zu Zweifeln an seiner Urteilsfähigkeit geben würden, weshalb von
seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist,
dass das vorliegende Verfahren auch im Einklang mit den von der
Rechtsprechung entwickelten Verfahrensgrundsätzen hinsichtlich un-
begleiteter Minderjährigen steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
Seite 4
D-5149/2009
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
Seite 5
D-5149/2009
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ [...] bzw. in den 48 Stunden nach der dies-
bezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Do-
kument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem
angab, weder jemals einen Pass noch eine Identitätskarte in Côte
d'Ivoire gehabt zu haben,
dass das Bundesamt unter Hinweis auf die Rechtsprechung
(vgl. EMARK 2001 Nr. 22) und das Abklärungsergebnis der Datenbank
EURODAC respektive den vom Beschwerdeführer anlässlich der Erst-
befragung verschwiegenen Aufenthalt auf Las Palmas die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zutreffend als stereotype Vorbringen von
Beschwerdeführern bezeichnet, die nicht bereit seien, ihre Identität mit
Ausweispapieren zu belegen und daraus zu Recht den Schluss gezo-
gen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe
von Reise- oder Identitätspapieren vor,
dass ferner der Hafen von Abidjan streng bewacht werde und es daher
nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer habe Côte d'Ivoire ohne
Reisepapiere auf dem Seeweg verlassen (vgl. angefochtene Verfügung
Ziff. II/2 S. 6),
Seite 6
D-5149/2009
dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere kei-
nerlei Einwendungen oder substanziierte Ausführungen enthält,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
dass in der Beschwerde bloss rudimentär der zur Begründung des
Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt wird und eine
Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer von der Vor-
instanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen gänzlich unter-
bleibt,
dass insbesondere die nunmehr in der Rechtsmitteleingabe aufgestell-
te Behauptung in den Akten keine Stütze findet, wonach I.C., dessen
momentaner Aufenthaltsort dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei,
nur zwischenzeitlich in Côte d'Ivoire gelebt habe, um seinen Bruder
und dessen Kinder zu besuchen (vgl. A21 S. 4 Q13),
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht
notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
Seite 7
D-5149/2009
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesamt – wie bereits festgehalten – von der Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers ausging,
dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im
Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung er-
gibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbun-
denen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 E. ),
Seite 8
D-5149/2009
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht fest-
stellte, an der geltend gemachten Minderjährigkeit seien starke Zweifel
angebracht,
dass es ferner festzuhalten gilt, dass sich das tatsächliche Alter des
Beschwerdeführers zwar nicht mit Bestimmtheit ermitteln lässt, jedoch
grundsätzlich er die Beweislast für seine angebliche Minderjährigkeit
zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 6c S. 186 f., vgl. auch
EMARK 2001 Nr. 22 E. 3b S. 182 f.),
dass mithin der Beschwerdeführer allfällige aus der Beweislosigkeit
dieses Umstandes resultierende Folgen zu tragen hat,
dass, wie oben festgestellt, keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätspapiere gegeben sind und
es somit in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, dass sei-
ne wahre Identität nicht feststeht,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiege-
ner tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein
kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung – die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und zum Aufenthaltsort von
I.C. seien auf der ganzen Linie haltlos und liessen daher das angebli-
che Fehlen eines Beziehungsnetzes in Abidjan als unglaubhaft er-
scheinen – nicht zu beanstanden ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen in der Rechtsmitteleingabe
diesbezüglich nichts einwendet beziehungsweise darüber kein Wort
verliert,
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann im Urteil BVGE 2008/12
eine umfassende Analyse der Lage in Côte d'Ivoire vorgenommen hat
und zur Auffassung gelangt ist, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein
Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender
Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefähr-
det wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.),
Seite 9
D-5149/2009
dass insbesondere das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach
Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche be-
reits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres
Netz verfügen, als zumutbar erachtet (vgl. E. 8.3 S. 15),
dass darüberhinaus der Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behör-
den stets verneinende Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – keine
gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend macht,
dass in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren re-
levanter Umstände der Vollzug der Wegweisung als nicht unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-5149/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
Seite 11