B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5149/2011
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren […],
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N […].
D-5149/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
2. Mai 2009 im Besitz eines gefälschten Reisepasses auf dem Luftweg,
wobei er über Z._______ nach Y._______ reiste. Von dort gelangte er
nach einem […] Aufenthalt auf dem Landweg illegal in die Schweiz. Am
10. Mai 2009 suchte er in X._______ um Asyl nach. Am 13. Mai 2009
fand im dortigen Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Be-
fragung statt. Am 20. Mai 2009 wurde er, ebenfalls im EVZ, durch das
Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
W._______. Er sei während einiger Jahre in V._______ im Vanni-Gebiet
wohnhaft gewesen. Dort habe er Probleme mit den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gehabt. Diese hätten ihn im Jahr […] festgenommen
und während […] inhaftiert. Im Jahr […] habe er bei ihnen ein […] Trai-
ning absolvieren müssen. Im Januar […], als er wieder zu Hause in
W._______ gewesen sei, hätten sie seine Mithilfe beim […] verlangt. Im
[…] hätten sie sein Haus aufgesucht und von ihm verlangt, Mitglied zu
werden. Da er dies abgelehnt habe, sei er wieder nach V._______ gegan-
gen. Da die LTTE nach ihm gesucht hätten, habe er sich an verschiede-
nen Orten aufgehalten, bis er den LTTE […] freiwillig geholfen habe, ei-
nen […]. Daraufhin habe er sich auf Schleichwegen nach U._______ be-
geben und dort seit […] an einem ihm unbekannten Ort bei […] aufgehal-
ten. Er habe sich vor der sri-lankischen Armee (SLA) gefürchtet, die jede
Person mit einem Identitätsausweis aus dem Vanni-Gebiet erschiessen
oder ins Gefängnis stecken würde. Am […] hätten ihn Angehörige des
Criminal Investigation Departments (CID) dort gesucht, um ihn zu töten,
aber ihm sei die Flucht […] gelungen. Am […] sei er unter Umgehung der
Checkpoints nach O._______ gelangt, von wo aus er nach einem […]
Aufenthalt seinen Heimatstaat verlassen habe.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 11. August 2011 – eröffnet am 16. August 2011 – stell-
te das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
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Seite 3
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft.
So sei er nicht in der Lage gewesen, konzise und kohärente Angaben zu
seinen Wohnorten zu machen. Auch habe er anlässlich der Befragung im
EVZ erklärt, im […] zum letzten Mal Schwierigkeiten mit den LTTE gehabt
zu haben, wogegen er gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung
vom 20. Mai 2009 von […] bis […] von den LTTE gesucht worden sei und
sich deshalb an verschiedenen Orten habe verstecken müssen; in die-
sem Zusammenhang ergebe seine Aussage, wonach er den LTTE in die-
sem Zeitraum – freiwillig und ohne Schwierigkeiten mit ihnen zu bekom-
men – beim Bau eines Bunkers mitgeholfen habe, keinen Sinn. Ebenso
sinnlos sei seine Behauptung, jede Person mit einem Identitätsausweis
aus dem R._______-Gebiet werde von den Soldaten der SLA erschossen
oder ins Gefängnis gesteckt, abgesehen davon, dass seine Identitätskar-
te im Distrikt P._______ ausgestellt worden sei. Erfahrungswidrig sei,
dass er trotz der Behauptung, wonach er am […] in U._______ von Ange-
hörigen des CID aufgesucht worden sei, welche beabsichtigt hätten, ihn
zu erschiessen, bis zum […] an diesem Ort geblieben sei, wobei er be-
zeichnenderweise nicht wisse, wo genau er in U._______ gewesen sei.
Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er wisse, dass diese Personen dem
CID angehört hätten und mit welcher Absicht sie zu ihm gekommen sei-
en. Dasselbe gelte für die Busfahrt von U._______ nach O._______ unter
Umgehung der zahlreichen Checkpoints, wobei erfahrungswidrig sei,
dass er während dieser Fahrt als angeblich vom CID gesuchte Person
sowohl seinen Identitätsausweis als auch seinen Reisepass auf sich ge-
tragen habe. Schliesslich seien auch seine Reiseschilderungen unglaub-
haft ausgefallen, sei er doch nicht in der Lage gewesen, Angaben über
die von ihm von Sri Lanka nach Europa benützten Fluggesellschaften und
den Ankunftsort in Y._______ zu machen. Im Übrigen sei der Krieg zwi-
schen der sri-lankischen Regierung und den LTTE mit der Niederlage der
Letzteren im Mai 2009 zu Ende gegangen sei. Damit befinde sich das ge-
samte Land erstmals seit dem Jahr 1983 wieder unter Regierungskontrol-
le. In den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hin-
weise dafür, dass die sri-lankischen Behörden zirka zwei Jahre nach dem
Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, ge-
rade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei
nicht davon auszugehen, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht
sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Na-
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Seite 4
mentlich stamme der Beschwerdeführer aus dem Distrikt P._______, ha-
be den weitaus grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, eine
gute Schulbildung genossen, verfüge über Berufserfahrung und könne
sich auf ein soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen.
C.
Mit Eingabe vom 15. September 2011 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; even-
tualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachver-
haltsabklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen; subeventualiter
sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozes-
sualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung, eventualiter der Verzicht auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden ein hand-
schriftlicher, korrigierter und ergänzter Sachverhalt in tamilischer Sprache
samt Übersetzung, ein Schreiben von B._______ – einem angeblich frü-
heren Weggefährten bei den LTTE – vom […] sowie eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2011 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf das
Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, das Beschwerdeverfahren erscheine weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex.
E.
Mit Vernehmlassung vom 7. März 2012 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt.
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Seite 5
E.a. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2012
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. In der Beschwerde wird vorweg ein grösstenteils neuer Sachverhalt
vorgebracht. So sei der aus W._______, einer zum Distrikt P._______ ge-
hörigen, aber während des Bürgerkriegs von den LTTE kontrollierten und
faktisch zum Distrikt T._______ zählenden Ortschaft stammende Be-
schwerdeführer der erwähnten Organisation im […] freiwillig als Mitglied
beigetreten und habe nach Absolvierung des Trainings bis zu seiner
Flucht […] in deren Geheimdienst gewirkt. Wegen der Kriegssituation sei
er mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet geflüchtet und habe nach der
Grundschule bis zum Jahr […] die Mittelschule in S._______ nur vorläufig
fortsetzen können. Während der Jahre 1998 und 1999 habe er für die
Zeitung "[…]" gearbeitet. Nach dem Beitritt zu den LTTE habe er von […]
bis […] ein Kampftraining absolviert. In der Folge sei er dem Geheim-
dienst der LTTE zugeteilt worden und habe bis […] in einem weiteren
Training die Spionagetätigkeit erlernt. Daraufhin sei er für einen Spiona-
geeinsatz nach U._______ entsandt worden. Diese Tätigkeit habe er vom
[…] an bis […] ausgeübt. Im Anschluss daran sei er für eine weitere Spio-
nageschulung ins R._______ zurückgekehrt und dann für einen Einsatz
ins Q._______ entsandt worden. Im […] sei er erneut ins R._______ zu-
rückgeholt worden. Nach einem wichtigen Gespräch, zur Zeit des Waffen-
stillstandes, sei er nach P._______ gesandt worden, wo er die ihm neu
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aufgetragene Arbeit erledigt habe. Am […] sei er wiederum ins R._______
zurückbeordert, und, nach einer […] Zwischenzeit, nach O._______ ent-
sandt worden. Während seiner dortigen Arbeit habe er sich […] einen
Reisepass besorgt. Anfang […] sei er während der brüchigen Phase des
Waffenstillstandes dringend ins R._______ geholt und von dort am Ende
des Monats nach U._______ entsandt worden, wo er nach dem Scheitern
des Waffenstillstandes und der Schliessung der Autostrasse […] die Zu-
sammenarbeit unter einer Verantwortungsperson aufgenommen habe.
Anfang des Jahres […] habe die sri-lankische Regierung einen schreckli-
chen Kampf gegen das tamilische Volk begonnen und das R._______ ab-
geriegelt. Während jener Zeit habe er weiterhin seine Spionagetätigkeit
ausgeübt und Kontakte mit Einwohnern des R._______ unterhalten. An-
fang des Jahres […] habe er sich für die Spionageabwehr nach
N._______ begeben und bis zum […] dort aufgehalten. Ende […] sei er
nach U._______ zurückgekehrt. Anfang […] habe er sich aus Spionage-
gründen der Firma […] angeschlossen. Im […] seien einzelne seiner dor-
tigen Arbeitskollegen verraten und vom CID für die weitere Befragung
nach O._______ mitgenommen worden. Deshalb sei den übrigen befoh-
len worden, sich irgendwo in Sicherheit zu bringen. Diesem Befehl gehor-
chend seien sie an verschiedene Orte – Q._______, M._______,
N._______ und, wie der Beschwerdeführer, nach O._______ – geflüchtet.
Kurz vor dem Ende des Krieges habe er seinen Heimatstaat auf einen
letzten Befehl hin […] verlassen, woraufhin der Kontakt abgebrochen sei.
Diesen Sachverhalt habe er anlässlich der ersten Befragung in seinem
erstinstanzlichen Asylverfahren nicht erwähnt, einerseits zur Geheimnis-
wahrung für die LTTE, andererseits zum Selbstschutz; einen weiteren
wichtigen Grund stelle der damalige Übersetzer C._______ dar, welcher
einer Organisation namens […] angehöre und sowohl in direktem als
auch indirektem Kontakt mit dem sri-lankischen Geheimdienst stehe. Aus
diesem Grund habe er wahrheitswidrig ausgesagt, dass er durch die
LTTE gefährdet würde. Nun sei er bereit, im Rahmen einer zweiten Anhö-
rung wahrheitsgetreu auszusagen, und ersuche um Durchführung einer
solchen (vgl. …). Aufgrund der nun richtiggestellten Vorbringen stelle sich
der Sachverhalt ganz anders dar. Der Beschwerdeführer wisse um seine
bisherigen Notlügen und bedaure diese, hoffe aber, dass die Beschwer-
deinstanz seine neuen Vorbringen einer Prüfung unterziehe. Er schiebe
jene nicht nach, sondern habe für seine Auslassungen ernsthafte Gründe.
Er sei gerne bereit, seine Motive im Rahmen einer ergänzenden Anhö-
rung zu erläutern und den vorstehenden Sachverhalt mit weiteren Details
zu vertiefen (vgl. …).
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Bei den Vorbringen, der anlässlich der Befragung vom 13. Mai 2009 mit-
wirkende Dolmetscher C._______ gehöre […] an und stehe in Kontakt
zum sri-lankischen Geheimdienst, handelt es sich um durch nichts beleg-
te pauschale Behauptungen des Beschwerdeführers, auf die nicht näher
einzugehen ist. Selbst wenn sie zutreffen sollten, wäre es ihm zu Beginn
der Befragung, nachdem er auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen
worden war, zuzumuten gewesen, allfällige Einwände gegen den Dolmet-
scher zu erheben. Spätestens jedoch wäre er anlässlich der Anhörung
vom 20. Mai 2009, bei welcher ein anderer Dolmetscher mitwirkte, nach
dem Hinweis auf die ihm bereits bei der Erstbefragung erläuterte Ver-
schwiegenheits-, Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verpflichtet gewesen,
gestützt auf die Wahrheits- beziehungsweise die diese beinhaltende Mit-
wirkungspflicht, vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zum Sach-
verhalt zu machen, umso mehr, als er durch nichts davon abgehalten
wurde. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzliche Verfü-
gung mehr als zwei Jahre nach jener Anhörung erging und sich
B._______, welcher in seinem Schreiben […] ausführt, der Beschwerde-
führer habe wichtige Arbeit für die LTTE geleistet, gemäss dessen im Be-
schwerdeverfahren beigezogenen Asylakten bereits seit […] als Asylsu-
chender in der Schweiz aufhielt und […] durch das BFM als Flüchtling
vorläufig aufgenommen worden war. Mithin lagen keine äusseren Um-
stände (mehr) vor, welche den Beschwerdeführer daran gehindert hätten,
seine Sachverhaltsvorbringen pflichtgemäss vor Abschluss des erstin-
stanzlichen Asylverfahrens wahrheitsgetreu darzulegen. Nach dem Ge-
sagten vermag der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe für das verspätete Darle-
gen seiner neuen Sachverhaltsvorbringen aufzuzeigen, welche unter die-
sen Umständen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen,
weshalb sich auch eine zusätzliche Anhörung erübrigt und der diesbezüg-
liche Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid abgelehnt
wird.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe wird zudem erstmals vorgebracht, der Be-
schwerdeführer habe von […] telefonisch erfahren, dass am […] der Poli-
zei an seinem Wohnort der Befehl zu seiner Festnahme erteilt worden
sei, und er mithin dort gesucht würde; seine […] habe auch ein diesbe-
zügliches Schreiben erhalten. Dies habe er bisher nicht vorgebracht, weil
er sich in der Schweiz sicher fühle und hier eine gute Lösung für seine
Zukunft gesehen habe. Da sich seine Situation jedoch geändert habe, le-
ge er diese Informationen offen (vgl. …).
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Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist als unbehelflich zu qualifizie-
ren, zumal er sich zum einen nicht mit den Vorbringen im Zusammenhang
mit dem bei der Erstbefragung mitwirkenden Dolmetscher in Einklang
bringen lässt. Der Beschwerdeführer vermag auch keinen anderen Grund
zu nennen, welcher ihn davon abgehalten hätte, den Asylbehörden vom
erwähnten Vorfall, nachdem er von diesem erfahren hatte, vor Abschluss
des erstinstanzlichen Verfahrens Kenntnis zu geben. Zudem ist nicht
nachvollziehbar, weshalb er es unterlassen hat, das angeblich im Besitz
seiner [...] befindliche Dokument, mit welchem die Erlaubnis zu seiner
Festnahme erteilt worden sei, im Asylverfahren einzureichen. Unter die-
sen Umständen vermag auch dieses neue Sachverhaltsvorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
5.3. Die weitere Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzli-
chen Erwägungen, wonach die bisherigen Darlegungen des Beschwerde-
führers insbesondere den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht ge-
nügen, als zutreffend erweisen (vgl. Bst. B). Die Ausführungen in der Be-
schwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern, zumal sie sich
grösstenteils auf die erstmals in der Rechtsmitteleingabe dargelegten, als
überwiegend nicht glaubhaften neuen Sachverhaltsvorbringen betreffend
die Spionagetätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE (vgl. E. 5. 1)
stützen.
5.4. Im Weiteren vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers – un-
geachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – auch den Anforderungen an
die Asylrelevanz nicht zu genügen.
5.4.1. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist
im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das
ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist
es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehen-
den Gruppierungen mehr gekommen.
Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen
auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu
den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspoli-
tiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Perso-
nen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse ent-
sprechende juristische Schritte einleiteten.
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Seite 10
5.4.2. Wie oben (vgl. E. 5. 1 - 5. 3 vorstehend) aufgezeigt wurde, ver-
mochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen, von den
sri-lankischen Behörden wegen Spionagetätigkeiten für die LTTE ver-
dächtigt zu werden beziehungsweise von dieser Organisation behelligt
worden zu sein. Es bestehen daher – entgegen der in der in der Rechts-
mitteleingabe (vgl. S. 5 ff.) vertretenen Ansicht – keine Anhaltspunkte da-
für, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka
zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
5.5. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als überwiegend nicht
glaubhaft und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich
nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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Seite 11
7.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter
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Seite 12
Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen.
7.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
7.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abge-
wiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo
oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2
E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvoll-
zug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21).
7.2.2. In dem unter BVGE 2011/23 zur Publikation bestimmten Urteil
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht
angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bür-
gerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug
auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur
Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte
"Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übri-
gen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegwei-
sungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2 und 13.3).
7.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nord-
provinz, während [...] angeblich seit im R._______ wohnhaft seien, sich
eine […] in L._______ und eine weitere […] ebenfalls noch in Sri Lanka
aufhalten würden. Er hat die Mittelschule bis zum Jahr 1995 bezie-
hungsweise 1998 besucht. In der Folge sei er als […] beziehungsweise
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[…] tätig gewesen und habe – wie erst auf Beschwerdestufe, dabei aber
nicht glaubhaft geltend gemacht wurde (vgl. vorstehend E. 5.1. und
5.4.2.) – Spionagetätigkeiten ausgeübt. In den Distrikt Jaffna, in dessen
angrenzenden Gebieten der Beschwerdeführer über familiäre und soziale
Beziehungsnetze verfügt, ist der Wegweisungsvollzug gemäss den Aus-
führungen in Ziff. 7. 2. 2. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar. Zudem
leidet der noch relativ junge Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an
keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dem-
nach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung –
entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in ge-
nereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bes-
tätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich
die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als
aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
ist das in der Beschwerde vom 15. September 2011 gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
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gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlas-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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