B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5149/2013
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 21. Mai 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden,
handelnd durch den damaligen Rechtsvertreter (…) das BFM, es sei ihnen
die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu
bewilligen. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich der
Ehegatte beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden, D._______
(…) seit dem (…) in der Schweiz aufhalte und vorläufig aufgenommen sei.
Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin
A._______ werde mit im (…) von der al-Shabaab wegen angeblicher Spi-
onage getöteten Mädchen in Verbindung gebracht und aufgrund der Lan-
desabwesenheit ihres Ehegatten regelmässig zur Zwangsheirat gedrängt.
Ausserdem sei sie wegen ihres Bruders E._______, welcher für die Regie-
rung arbeite, wiederholt bedroht und wegen Missachtung von Kleiderregeln
geschlagen worden. Die Schutzsuche in einem anderen Land komme für
sie nicht in Frage, da sie ausser in der Schweiz über keine engen Bezie-
hungen verfüge.
A.b Mit Faxschreiben vom 6. September 2011 machte der damalige
Rechtsvertreter beim BFM geltend, dass Shafii Abdulle von seinem Bruder
aus Somalia eine schlimme Nachricht erhalten habe. So hätten al-
Shabaab-Kämpfer um ca. (…) Uhr den einzigen Bruder der Beschwerde-
führerin getötet. Der Beschwerdeführer C._______ habe dabei eine
Schussverletzung am Bein erlitten und sei mit grossem Blutverlust ins Spi-
tal gebracht worden. Von den Beschwerdeführerinnen fehle jede Spur. Es
gebe Gerüchte, wonach sie in ein Fahrzeug gezwungen worden seien, viel-
leicht seien sie auch geflohen. Angesichts der grossen Gefahr werde um
möglichst schnelle Entscheidung bezüglich des eingereichten Gesuchs ge-
beten. Die Beschwerdeführenden würden in akuter Lebensgefahr schwe-
ben.
A.c Mit Schreiben vom 7. September 2011 führte das BFM aus, dass die
Einreise bewilligt werde, sobald bekannt sei, ob die Beschwerdeführenden
von F._______ oder G._______ aus in die Schweiz zu reisen gedenken.
A.d Mit Faxschreiben vom 15. September 2011 informierte der Rechtsver-
treter das BFM im Wesentlichen dahingehend, dass D._______ am 9. Sep-
tember 2011 von seinem Bruder erfahren habe, seine Frau und die Tochter
seien mit Wunden an den Füssen, ansonsten jedoch unverletzt gefunden
worden und der Sohn müsse noch länger im Spital bleiben. Eine Einreise
nach G._______ sei wegen der Flüchtlingsströme einfach, auch liege das
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Dorf, in welchem sich die Beschwerdeführerinnen befänden, ca. (…) km
von der Grenze entfernt.
A.e Am 19. September 2011 bewilligte das BFM den Beschwerdeführen-
den die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens und übernahm mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 die
Einreisekosten.
B.
B.a Am 25. November 2011 reisten die Beschwerdeführenden in die
Schweiz ein, worauf die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) Kreuzlingen am 16. Dezember 2011 summarisch zur Per-
son (BzP) befragt und am 11. Juli 2013 eingehend angehört wurde.
B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin an
der BzP im Wesentlichen geltend, seit der Ausreise ihres Ehemannes im-
mer wieder Probleme mit der al-Shabaab gehabt zu haben, worauf sie ge-
flüchtet sei und ihre Kinder bei ihrer Schwiegermutter in H._______ zurück-
gelassen habe. Die al-Shabaab sei daraufhin zwei Mal zu ihr nach Hause
(H._______) gekommen, wobei die Kinder dabei nur einmal anwesend ge-
wesen seien. Telefonisch sei sie ebenfalls bedroht worden, da ihr Ehegatte
landesabwesend und ihr Bruder "für die Übergangsregierung" sei. Auch ih-
ren Bruder hätten sie gesucht und am (…) zusammen mit drei Männern
getötet, als er mit diesen zu ihr nach Hause in I._______ gekommen sei.
Dies sei um (…) Uhr gewesen, als sie mit B._______ zu einem in der Nähe
ihres Hauses gelegenen Wasserloch gegangen sei. Sie habe die Schüsse
gehört und sei daraufhin geflüchtet. Ihr Sohn habe einen gebrochenen Arm
gehabt und sei mit den Toten im Haus geblieben. Das Haus sei nach dem
Überfall angezündet worden und der Bruder ihres Ehemannes habe ihren
Sohn nach H._______ in Behandlung gebracht, da er gedacht habe, dieser
sei verletzt.
B.c An der Anhörung vom 11. Juli 2013 führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, jeweils mit ihrer Freundin zusammen nach K._______
gegangen zu sein, wo eine Hilfsorganisation Lebensmittel verteilt habe.
Ihre Freundin und sie seien im (…) von Angehörigen der al-Shabaab auf
dem Weg dorthin angehalten, jedoch kurz darauf gehen gelassen worden.
Diese Freundin sowie eine weitere Freundin seien einen Tag später von
Angehörigen der al-Shabaab umgebracht worden, da sie als Spioninnen
gegolten hätten. Sie selber sei danach auch von der al-Shabaab gesucht
worden. Diese bringe jeden um, der in die Ortschaft gehe, wo Essen verteilt
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werde, da sich dort auch Regierungssoldaten befänden. Am (…) eines
nicht mehr eruierbaren Jahres (vgl. act. C17/14 Antwort zu F7 und F24)
beziehungsweise am (…) (vgl. act. C17/14 F26 ff.) seien ihr Bruder sowie
zwei Männer zu ihr zu Besuch gekommen und von vermummten Angehö-
rigen der al-Shabaab umgebracht worden, als sie selbst einige Meter ent-
fernt an einem Wasserloch gestanden habe. Sie hätten das Haus nieder-
gebrannt und ihrem Sohn die Hand gebrochen. Sie sei zusammen mit ihrer
Tochter in den Wald geflüchtet. Dort sei sie (…) Tage geblieben, bis sie
einen Nomaden getroffen habe, der ihr ein Telefon geliehen habe, mit wel-
chem sie ihren Bruder habe anrufen können. Ihr Schwager habe abgenom-
men und ihr erzählt, dass er ihren Sohn mitgenommen habe, welchem die
Hand gebrochen worden sei. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, die
al-Shabaab habe an jenem (…) jedoch nicht ihren Bruder, der zufällig bei
ihr zuhause gewesen sei, sondern sie gesucht, da sie als Spionin gegolten
habe. Betreffend die Schilderung ihres Mannes, wonach sie mit einem der
al-Shabaab nahestehenden Mann hätte zwangsverheiratet werden sollen,
sei es so, dass diese Bewegung alle Frauen zwangsverheiraten oder ver-
gewaltigen wolle, ihr selber sei so etwas aber nie passiert, da sie die al-
Shabaab Männer auch nur einmal getroffen habe. Wie es zum Bruch des
Armes beziehungsweise der Hand ihres Sohnes gekommen sei, könne sie
sich nicht erklären, es könne sein, dass die al-Shabaab-Männer ihm dies
zugefügt hätten, es könne aber auch sein, dass er irgendwo gesprungen
sei. Ihr Schwager habe nur gesagt, dass er überall blutverschmiert gewe-
sen sei, sonst aber keine andere Verletzung gehabt habe. Die Aussage,
wonach der Sohn Schussverletzungen gehabt habe und sie allenfalls mit-
genommen worden sei, habe ihr Mann von sich aus gemacht, da er diese
Information von seinem Bruder bekommen habe. Er habe nicht einmal ge-
wusst, wo sie sei, und auch gesagt, dass sie eventuell mitgenommen wor-
den sei. Auch habe es sich bei ihrem umgebrachten Bruder nicht (wie im
Faxschreiben vom 6. September 2011 geltend gemacht) um ihren einzigen
Bruder gehandelt, vielmehr habe sie noch einen Bruder, welcher in
I._______ lebe. Ihre Mutter sei nach L._______, ein von der al-Shabaab
kontrolliertes Gebiet umgezogen, da dort die Schwester der Beschwerde-
führerin lebe und die Mutter ansonsten alleine in I._______ wäre.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Inter-
netausdrucke in somalischer Sprache ein.
C.
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Seite 5
C.a Mit Verfügung vom 7. August 2013 – gemäss Aktenlage frühestens er-
öffnet am 23. August 2013 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte deren Asylge-
suche ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz, wo-
bei der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge derzeitiger
Unzumutbarkeit aufgeschoben wurde.
C.b Das BFM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Be-
schwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter im Auslandge-
such geltend gemachten habe, beim Überfall der al-Shabaab habe ihr
Sohn Schussverletzungen am Bein mit grossem Blutverlust erlitten. An-
lässlich der BzP sowie der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, dem
Sohn sei der Arm gebrochen worden. Weiter sei im Botschaftsgesuch gel-
tend gemacht worden, die Beschwerdeführerin sei von der al-Shabaab
wiederholt zur Zwangsheirat gedrängt worden, wobei sie sich von dieser
Behauptung an der Anhörung distanziert habe. Ferner vermöchten die ein-
gereichten Internetauszüge betreffend die Hinrichtung der Frauen die Ver-
bindung zur Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Die Schilderungen der
Ereignisse rund um den Überfall, bei dem ihr Bruder getötet worden sei,
seien nicht nachvollziehbar. Die Geschichte wirke konstruiert, zumal der
Überfall, der sich ausgerechnet während des Wasserholens zugetragen
haben solle, grosse Zweifel erwecke, sei doch das Wasserloch nicht weit
vom Haus entfernt, womit die Abwesenheit während des Überfalls einen
zeitlich extrem grossen Zufall darstelle. Im gegenwärtigen Zeitpunkt werde
allerdings ein Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts-beziehungsweise
Heimatstaat nicht als zumutbar eingestuft, weshalb die Beschwerdeführen-
den in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.
D.
D.a Gegen diese Verfügung des BFM vom 7. August 2013 liessen die Be-
schwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 13. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei in den Dis-
positivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit o-
der zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
D-5149/2013
Seite 6
D.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wurde im Wesentlichen
vorgebracht, die Angaben im Auslandgesuch würden vom Ehemann der
Beschwerdeführerin stammen. Im Auslandgesuch sei darauf verwiesen
worden, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin vorgehen sollten, da
die Angaben wegen der schwierigen Kommunikation nicht genügend prä-
zise sein könnten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe offenbar
angenommen, der Sohn sei auch angeschossen worden, da immerhin
Schüsse zu hören gewesen seien und der Sohn nach dem Vorfall blutver-
schmiert gewesen sei. Das BFM habe die Beschwerdeführerin, nachdem
sie von dem gebrochenen Arm erzählt habe, nicht gefragt, ob der Sohn
denn auch angeschossen worden sei, was es aber hätte tun müssen. Die
Beschwerdeführerin habe die Unklarheit an der Anhörung jedoch aufge-
klärt, indem sie gesagt habe, dass ihr Mann die Aussage bezüglich der
Schussverletzung von sich aus gemacht habe, da er diese Information von
seinem Bruder erfahren habe. Damals habe er nicht einmal gewusst, wo
sie gewesen sei, und habe auch gesagt, sie sei eventuell mitgenommen
worden. Die Falschauskunft ihres Mannes dürfe der Beschwerdeführerin
nicht zur Last gelegt werden; sie selber habe während allen Befragungen
immer nur von einem gebrochenen Arm gesprochen. Gleiches gelte auch
hinsichtlich der Aussage ihres Mannes zur Zwangsverheiratung. Auch hier
seien die persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin höher zu ge-
wichten, da die Kommunikation sehr schwierig gewesen sei und er nicht
über genügend präzise Informationen verfügt habe. Die Beschwerdeführe-
rin habe sich in diesem Punkt nie widersprochen. Ihr sei es derzeit nicht
möglich, einen unwiderlegbaren Beweis für die Freundschaft zu den ermor-
deten Frauen zu erbringen. Im vorliegenden Fall habe sie die eine Freundin
gekannt, weil diese eine Nachbarin gewesen sei, und die andere, weil sie
jeweils mit ihr Essen holen gegangen sei. Mit der zweiten Freundin sei sie
auf dem Weg zur Essensausgabe von der al-Shabaab aufgehalten und
kontrolliert worden mit der Anweisung, nicht wiederherzukommen, was sie
auch befolgt habe, da sie gehört habe, dass es einen neuen Kontrollposten
gebe. Als ihre beiden Freundinnen trotzdem wieder hergekommen seien,
seien sie verhaftet und umgebracht worden. Diese Vorbringen würden Sinn
machen und seien logisch. Auch würden sie realitätsnah vorgebracht (An-
hörung, Antwort auf Frage 22). Im Weiteren spreche nichts dagegen, dass
die Beschwerdeführerin genau während des Überfalls an der Wasserstelle
in der Nähe des Hauses gewesen sein soll. Für weitere Einzelheiten wird
auf die Akten verwiesen.
D-5149/2013
Seite 7
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2013 wies der Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden
auf, bis zum 9. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
600.– zu leisten.
E.b Der Kostenvorschuss ging am 3. Oktober 2013 bei der Gerichtskasse
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-5149/2013
Seite 8
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit – vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen – ein-
zutreten.
1.5 In der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2013 verfügte das BFM
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges. Die Wegweisungsvollzugshindernisse
gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternati-
ver Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugs-
hindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herr-
schenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205
ff.). Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der
Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu vernei-
nen. Auf den Eventualantrag, es sei "die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen", ist mangels Rechtsschutzinteresses somit
nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
In der Beschwerde wird vom Rechtsvertreter gerügt, das BFM wäre (an-
lässlich der BzP) gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin, nachdem sie
ihre Schilderung zum gebrochenen Arm ihres Sohnes gemacht habe, zu
fragen, ob dieser auch Schussverletzungen erlitten habe. Dabei macht der
Rechtsvertreter sinngemäss geltend, der Sachverhalt sei unrichtig bezie-
hungsweise ungenügend erstellt worden. Dieser Vorwurf ist vorab zu prü-
fen, da er im Bejahungsfall geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen,
D-5149/2013
Seite 9
dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die
Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführerin
wurde auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen im Falle der Unterlassung
hingewiesen (vgl. act. C7/11, S. 2; act. C17/14, S. 2). Im Übrigen befragte
das BFM die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung detailliert zu den
Verletzungen ihres Sohnes und erkundigt sich auch, ob dieser Schussver-
letzungen erlitten habe, was die Beschwerdeführerin verneinte. Sie führte
vielmehr an, dass diese Angaben von ihrem Ehemann stammen würden
(vgl. act. C17/14, Frage 64 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht ist der An-
sicht, dass das BFM somit den Sachverhalt richtig und vollständig abge-
klärt hat und die Beschwerdeführerin in zureichender Weise angehört
wurde. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet, womit keine Veran-
lassung besteht, die bereits vollständig abgeklärte Sache an das SEM zu
weiteren Erhebungen zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
D-5149/2013
Seite 10
Gesuchstellerin persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Ver-
fahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3; E-
MARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ein-
schätzung des BFM, sind doch die für die Glaubhaftmachung im Sinne von
Art. 7 AsylG geltenden Kriterien (vgl. etwa EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa
sowie EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a) nicht als erfüllt zu erachten. Eine wahr-
heitsgemässe Schilderung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originali-
tät, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit,
etc.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaftigkeit
setzt dabei ein Überwiegen der positiven Elemente voraus. Es genügt da-
her nicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, die Gesamtbe-
urteilung aber wesentlich und überwiegend gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung spricht (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.2 In ihrem Asylgesuch aus dem Ausland, welches die Beschwerdeführe-
rin durch ihren in der Schweiz lebenden Ehemann beziehungsweise durch
die vormals zuständige Rechtsvertretung einreichen liess, wurde festge-
halten, dass die Angaben in diesem Gesuch auf den Aussagen des Ehe-
gatten in der Schweiz basierten, welche angesichts der schwierigen Kom-
munikation nicht genügend präzis für ein Asylgesuch sein könnten und die
Aussagen in einer Anhörung diesen Angaben vorgehen würden. Dieser
Vorbehalt ist indessen nicht wesentlich, wurden doch aufgrund dieser An-
gaben im Asylgesuch aus dem Ausland die Einreisebewilligungen erteilt.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen wei-
chen beträchtlich von den geltend gemachten Ausführungen im Ausland-
gesuch ab. So erlitt ihr Sohn weder eine Schussverletzung noch einen ho-
hen Blutverlust. Auch handelt es sich beim getöteten Bruder nicht – wie mit
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Seite 11
Fax vom 6. September 2011 der damaligen Rechtsvertretung geltend ge-
macht – um den einzigen, da die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aus-
sagen noch einen in Somalia lebenden Bruder hat. Die Beschwerdeführe-
rin führt diametral abweichend von ihrem Auslandgesuch in den Befragun-
gen aus, sie selber sei nie direkt von einer Zwangsheirat oder Vergewalti-
gung betroffen gewesen. Diese unterschiedlichen Darstellungen liess sie
durch ihre Rechtsvertretung dahingehend begründen, dass sich die Ver-
sion bezüglich der Verletzung des Sohnes aus Kommunikationsschwierig-
keiten ergeben habe. Diesem Einwand kann indessen nicht gefolgt wer-
den, da die von ihrem Ehemann beziehungsweise dessen damaligem
Rechtsvertreter vorgebrachte Schilderung aufgrund der Erzählungen des
Bruders (bzw. Onkels und Schwagers der Beschwerdeführenden), der
Sohn sei angeschossen worden und habe infolge des grossen Blutverlusts
hospitalisiert werden müssen, von der Darlegung der Beschwerdeführerin,
ihr Sohn habe den Arm beziehungsweise die Hand gebrochen, in beträcht-
licher Weise abweicht. Auch wurden die behaupteten Kommunikations-
schwierigkeiten nicht weiter konkretisiert. Vielmehr erstaunt es, dass mit
Fax vom 15. September 2011 der früheren Rechtsvertretung detailliert über
den damaligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen berichtet
werden konnte (unverletzt, lediglich Wunden an den Füssen) und die Aus-
reiseroute sowie Einzelheiten wie die Passfrage kommuniziert werden
konnten, über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch le-
diglich angemerkt wurde, dass sich dieser noch länger im Spital aufhalten
müsse. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe der Schwager be-
ziehungsweise Onkel nach dem Überfall vom (…) den Beschwerdeführer
zur Grossmutter gebracht, wo dieser geduscht worden sei. Erst später
habe man ihn aufgrund von Schmerzen im Arm ins Krankenhaus gebracht
(vgl. act. C17/14, S. 10). Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass be-
reits kurze Zeit nach dem geltend gemachten Überfall, als sich die Be-
schwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge noch auf der Flucht befan-
den, festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer keine Schuss-
verletzungen beziehungsweise keinen hohen Blutverlust aufwies und sich
"lediglich" aufgrund des Bruchs der Hand oder des Armes ins Krankenhaus
einweisen liess.
6.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der in der Schweiz
durchgeführten Befragungen sind wenig konkret und nachvollziehbar und
vermitteln nicht den Eindruck, dass sich das Geschilderte tatsächlich so
zugetragen hat. Im Weiteren entbehren sie vielfach der Logik und sind teil-
weise widersprüchlich. So sprach die Beschwerdeführerin in der BzP von
drei Männern, welche ihren Bruder begleitet hätten (vgl. act. C7/11, S. 8),
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Seite 12
in der Anhörung sollen es jedoch deren zwei gewesen sein (vgl. act.
C17/14, S. 9). Auf diesen Widerspruch angesprochen führte die Beschwer-
deführerin lediglich aus, sie habe in der BzP gesagt, sie seien zu dritt ge-
kommen, habe jedoch nie dargelegt, ihr Bruder und drei Männer seien ge-
kommen (vgl. act. C17/14, S. 9). Im Weiteren sollen Angehörige der al-
Shabaab dem Beschwerdeführer beim Überfall die Hand gebrochen haben
beziehungsweise er habe mit einem gebrochenen Arm unter den Toten ge-
legen. Im Verlauf der Anhörung gab die Beschwerdeführerin jedoch an,
dass man es doch nicht genau wisse, ob Angehörige der al-Shabaab ihm
die Hand gebrochen hätten oder ob diese Verletzung aus einem Sprung
resultiere. Ihr, eigenen Angaben zufolge damals (…)-jähriger Sohn könne
es selber auch nicht erklären (vgl. act. C7/11, S. 8; act. C17/14, S. 3 und
9). Insbesondere bezüglich des Kernelements der angeblichen Verfolgung
durch die al-Shabaab vermochte die Beschwerdeführerin nicht den Ein-
druck erwecken, gezielt durch diese bedroht gewesen zu sein. Ihre Ein-
schätzung, bei der al-Shabaab als Spionin gegolten zu haben, beruht ver-
mutungsweise auf dem Umstand, in K._______ Essen geholt zu haben und
nach der Anhaltung und Freilassung geflüchtet zu sein (vgl. act. C17/14, S.
8). Anderen Angaben zufolge wurde ihr aber lediglich untersagt, nicht mehr
zur Essensausgabe durch die Hilfsorganisation zu erscheinen, worauf sie
freigelassen wurde und sich dieser Anweisung denn auch fügte (vgl.
C17/14, S. 5, F22 und F23, F28). Hätte sie nur wegen des Erscheinens an
der Essensausgabe oder aufgrund der dort anwesenden Regierungssol-
daten als Spionin gegolten, wäre sie kaum von den Angehörigen der al-
Shabaab freigelassen worden. Die teilweise auf Vermutungen basierenden
Ausführungen zur angeblichen Verfolgung erweisen sich insgesamt als we-
der schlüssig noch substantiiert und vermitteln nicht den Eindruck, die Be-
schwerdeführerin habe diese Ereignisse selbst erlebt. Vollständigkeitshal-
ber gilt es anzumerken, dass die eingereichten Internetauszüge – wie von
der Vorinstanz bereits festgestellt – die Verbindung der Beschwerdeführe-
rin zu den darin erwähnten Ereignissen nicht zu belegen vermögen.
6.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es
ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlings-
rechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht haben, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt hat.
7.
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7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.3 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 7. August
2013 vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur
Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– den
Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG: Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Ok-
tober 2013 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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