B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5149/2017
wiv
En
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / N (…).
D-5149/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
24. Juni 2015 und gelangte über Russland und weitere ihm unbekannte
Länder am 12. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylge-
such stellte. Am 25. August 2015 wurde er summarisch befragt und am
16. März 2017 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, als
seine Mutter – eine Singhalesin – mit ihm schwanger gewesen sei, habe
sein Vater die Familie verlassen und sei den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) beigetreten. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei seither un-
bekannt. Am (…) 2014 hätten sich vier ihm unbekannte Personen – mut-
masslich Beamte – nach seinem Vater erkundigt und sowohl seine als auch
die Personalien seines Vaters aufgenommen. Am (…) 2014 habe er von
denselben Personen verschiedene Anrufe erhalten. Er sei aufgefordert
worden vorbeizukommen sowie beschimpft und bedroht worden. Daraufhin
habe er am (…) 2014 Anzeige erstattet. Am (…) 2014 sei er mit einem
Freund auf dem Motorrad von einer Person angehalten und geschlagen
worden. Es seien weitere Personen mit Stöcken und Messern bewaffnet
dazugekommen, welche ihn auch geschlagen und mit dem Messer verletzt
hätten. Eine dieser Personen sei zuvor bei dem Besuch bei ihm zu Hause
dabei gewesen. Durch schreiende Passanten auf der Strasse seien sie in
die Flucht geschlagen worden. Aufgrund seiner Verletzungen habe er im
Spital behandelt werden müssen. Am (…) 2015 habe seine Mutter ihn nach
Colombo gebracht, wo er sich sechs Monate im Haus seiner Grossmutter
aufgehalten habe. Nach seiner Ausreise in die Schweiz hätte sich noch
einmal eine Person nach ihm erkundigt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem die Anzeige vom
(…) 2014 sowie verschiedene geschäftliche Unterlagen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. August 2017 – eröffnet am 10. August 2017 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
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desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht be-
ziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtser-
heblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und sube-
ventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichte der Beschwer-
deführer die Belege 1-42 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 wurde dem Beschwer-
deführer antragsgemäss der Spruchkörper mitgeteilt. Nachträgliche Verän-
derungen wurden dabei vorbehalten. In Bezug auf Fragen zur Geschäfts-
verteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht
wurde er auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements
vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR,
SR 173.320.1) verwiesen. Der Antrag um Einsicht in die nicht öffentlichen
Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 wurde abgewiesen.
Gleichzeitig forderte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses und zur Einrei-
chung der in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend seines relativen
Reichtums auf.
E.
Am 3. Oktober 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
Gleichzeitig erneuerte der Beschwerdeführer den Antrag um Einsicht in die
nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016.
Als Beweismittel reichte er die Belege 43 und 44 zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer drei wei-
tere Beweismittel ein und bezeichnete diese mit Beweismittel 43-45.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
D-5149/2017
Seite 4
H.
Mit Replik vom 6. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung. Weitere Beweismittel wurden eingereicht und
mit Beweismittel 46-66 bezeichnet.
I.
Am 1. September 2018 wurde das Verfahren aus organisatorischen Grün-
den zur Behandlung an Richterin Nina Spälti Giannakitsas übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsver-
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treter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfah-
ren bekanntzugeben. Eine entsprechende Mitteilung wurde dem Rechts-
vertreter mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 gemacht. Nach-
trägliche Veränderungen wurden dabei vorbehalten. Mit Urteil E-1526/2017
vom 26. April 2017 (dortige E. 4.1–4.3) ‒ in welchem der gleiche Rechts-
vertreter wie im vorliegenden Fall mandatiert war ‒ hat das Bundesverwal-
tungsgericht dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestätigung der zu-
fälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht.
4.
Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung
führen könnten.
4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Fest-
stellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 mit wei-
teren Hinweisen).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen
Stellen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli-
chen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung
über die vorgebrachten Asylgründe betrifft und dort zu würdigen sind.
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4.3 Sodann monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, da zwischen der Befragung und der Anhö-
rung über 19 Monate vergangen seien. Das SEM habe damit das Gebot
der zeitlichen Nähe zwischen Befragung und Anhörung missachtet und die
daraus resultierenden Widersprüche noch zu seinem Nachteil verwendet.
Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeeingaben
festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Be-
fragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine
zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des
SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Be-
fragung durchzuführen. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung
verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen
Rechnung zu tragen. Exakt deckungsgleiche Aussagen werden vom Be-
schwerdeführer nicht verlangt. Lediglich diametrale Widersprüche zu we-
sentlichen Punkten können gegen ihn verwendet werden. Vor diesem Hin-
tergrund sollten im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen auch bei ei-
nem Abstand von eineinhalb Jahren möglich sein. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann aufgrund des Gesagten nicht erkannt werden.
4.4 Zur monierten Verletzung der Begründungspflicht hielt der Beschwer-
deführer fest, das SEM habe von ihm eingereichte Beweismittel betreffend
einen zentralen Teil seiner Fluchtgeschichte mit keinem Wort erwähnt. Auf-
grund des hervorragenden Geschäftsgangs seines (…) und seiner Ethnie
sei er von Mitkonkurrenten als LTTE-Mitglied denunziert und deshalb asyl-
relevant verfolgt worden. Diesen Risikofaktor habe das SEM nicht gewür-
digt und damit die Begründungspflicht in unheilbarer Weise verletzt. Durch
die Einreichung der entsprechenden Beweismittel sei offensichtlich, dass
er sein Geschäft für wichtig in seiner Fluchtgeschichte hielt. Trotzdem habe
das SEM keine weiteren Abklärungen getätigt.
Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdefüh-
rer habe keinerlei Zusammenhang zwischen seinem Reichtum und den
geltend gemachten Vorfällen gemacht, weshalb es sich nicht aufgedrängt
habe, weiter auf seine geschäftlichen Aktivitäten einzugehen, zumal er le-
diglich ein Registrierungszertifikat und eine Visitenkarte seiner Firma sowie
Lohnausweise eingereicht habe.
Diesen Erwägungen des SEM ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer hat
im vorinstanzlichen Verfahren den Zusammenhang zwischen seiner
Fluchtgeschichte und seinem Reichtum mit keinem Wort erwähnt. Durch
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die Einreichung verschiedener Beweismittel zu seinem Geschäftsgang ist
dieser Zusammenhang jedenfalls nicht offensichtlich geworden, kommt es
doch immer wieder vor, dass asylsuchende Personen diverse Beweismittel
einreichen, die nicht im direkten Zusammenhang mit ihrem Gesuch stehen.
Vielmehr bringt der Beschwerdeführer diesen Zusammenhang erst jetzt auf
Beschwerdeebene vor. In seiner Replik gibt der mandatierte Rechtsvertre-
ter an, der Beschwerdeführer habe den Zusammenhang selber nie ge-
macht, bis er von ihm darauf angesprochen worden sei und er ihm den
Weg für diese Überlegung geebnet habe. Hierzu gilt es festzuhalten, dass
es seltsam anmutet, wenn der Beschwerdeführer die Gründe für seine Ver-
folgung in Sri Lanka nicht selber eruieren kann und dazu die Hilfe seines
Rechtsvertreters im Zufluchtsland braucht. Vor diesem Hintergrund war
das SEM in keiner Weise gehalten, weitere Abklärungen zu den in der Sa-
che unwesentlich erscheinenden Beweismitteln zu machen oder diese in
der Verfügung zu würdigen.
4.5 Weiter habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, indem
es die Gefährdung aufgrund seines relativen Reichtums, seiner LTTE-Ver-
bindung und seiner exilpolitischen Tätigkeiten sowie die aktuelle Situation
und Länderinformation zu Sri Lanka, die zu erwartende Vorsprache auf
dem sri-lankischen Konsulat und die Ereignisse bei Rückschaffungen im
Jahr 2016 und 2017 nicht vollständig und korrekt abgeklärt habe. Diesbe-
zügliche Akten von zurückgeschafften Personen seien vom Bundesverwal-
tungsgericht beizuziehen.
Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hier die Frage der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli-
chen Würdigung der Sache vermengt, und andererseits neue Sachver-
haltselemente vorbringt, die das SEM gar nicht würdigen konnte und
musste (vgl. E. 4.4). Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in sei-
ner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt und diese auf an-
dere Quellen stützt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum an-
deren aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Ge-
suchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht we-
der für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine
Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht
dar. Das Risiko des behördlichen Background-Checks, welcher gemässe
dem Beschwerdeführer mit der Vorsprache auf dem Konsulat in der
Schweiz beginnt, wurde in der angefochtenen Verfügung in die Erwägun-
gen einbezogen. Damit wurde der Sachverhalt genügend festgestellt. Die
Frage wie das SEM dieses Risiko einschätzt und auf welche Quellen es
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sich dabei abstützt, spielt im Rahmen der materiellen Würdigung durch das
Gericht eine Rolle. Aus den Ereignissen rund um Rückschaffungen im
Jahre 2016 und 2017 kann nichts zu Gunsten der konkreten Situation des
Beschwerdeführers abgeleitet werden, weshalb diesbezüglich der Sach-
verhalt nicht abgeklärt werden musste. Der Antrag um Beizug von Akten
aus Verfahren, die den Beschwerdeführer nicht direkt betreffen, wird abge-
wiesen.
4.6 Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer, er sei erneut durch eine
Fachperson anzuhören, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu
Sri Lanka sowie über nachweisliche Kompetenzen für die Befragung einer
Person mit dem entsprechenden soziokulturellen Hintergrund verfüge.
Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erach-
ten. Allfällige weitere Informationen hätte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht schriftlich einreichen können. Der Antrag auf er-
neute Anhörung des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.
4.7 Der Antrag auf Offenlegung der Quellen wurde mit Verfügung vom
11. September 2017 abgewiesen. Auf diesen Entscheid ist trotz neuerli-
chem Antrag in der Eingabe vom 26. Oktober 2017 nicht zurückzukommen
(vgl. etwa Urteile des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
4.8 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz vor.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 9
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Vor-
bringen wiesen diverse Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. So habe
er an der Befragung lediglich erklärt, er sei am Telefon beschimpft worden,
während er an der Anhörung von Drohungen gesprochen habe. Auch be-
züglich der Aufenthaltsdauer im Spital und dem Zeitpunkt der Anzeigeer-
stattung habe er sich widersprochen. Schliesslich habe er an der Befra-
gung angegeben, die Angreifer seien davon gerannt, während er an der
Anhörung von einem Van als Fluchtfahrzeug gesprochen habe. Auch zum
Inhalt des Gesprächs mit den vier unbekannten Besuchern, zur Anzahl der
Angreifer und deren anfänglichem Versteck und zur Beziehung seines Va-
ters zu den LTTE habe er vage oder inkonsistente Angaben gemacht.
Seine mündlichen Angaben – insbesondere zum Gespräch mit den vier
Besuchern – würden im Übrigen beträchtlich von seinen Aussagen in der
eingereichten Anzeige abweichen. Seine Schilderungen seien zudem bei
zentralen Vorbringen wie zum Beispiel dem Besuch der vier Beamten und
dem Überfall detailarm, schematisch, vage und emotionslos geblieben.
Des Weiteren habe er nicht spontan von sich aus erzählt, dass sich eine
Person nach seiner Ausreise bei seinem Nachbarn nach ihm erkundigt
hätte. Seine Vorbringen widersprächen zudem der allgemeinen Erfahrung
oder der Logik des Handelns. So habe er keine plausible Erklärung für den
Besuch der vier Beamten bei ihm zu Hause und den Überfall nennen kön-
nen. Noch hätten er oder seine Familienmitglieder diesbezüglich irgend-
welche plausiblen Vermutungen angestellt oder darüber geredet. Weiter
habe er angeblich bei der Polizei nie nach deren weiterem Vorgehen nach-
gefragt. Angesichts seines Unwissens sei auch ein rein krimineller Hinter-
grund des Überfalls nicht ausgeschlossen. Des Weiteren scheine es selt-
sam, weshalb die sri-lankischen Behörden nach (…) Jahren plötzlich ein
Interesse an seinem Vater entwickelt haben sollten und dann ausgerechnet
ihn und nicht andere Personen seines Umfeldes befragt hätten, die auf-
grund ihres Alters besser hätten Auskunft geben können. Auch seine Aus-
sage, wonach er nach seiner Flucht nach Colombo keine andere Möglich-
keit in Betracht gezogen habe, als auszureisen, sei unlogisch, würden in
derart schwierigen Lebenssituationen doch diverse Handlungsmöglichkei-
ten zumindest geprüft. Die eingereichte Anzeige entfalte keine materielle
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Beweiskraft, zumal der darin festgehaltene Sachverhalt nicht den Tatsa-
chen entsprechen müsse. Auch der im Übrigen leicht fälschbare Arztbericht
belege lediglich den Arztbesuch und die Verletzungen, nicht aber deren
Ursache.
Wie aus dem Gesagten hervorgehe, sei die vorgebrachte Vorverfolgung
nicht glaubhaft. Und auch im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerde-
führer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Allfällige Kontrollen der
Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort stellten keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer habe bis im Juni 2015
also noch sechs Jahre nach Kriegsende in Sri Lanka gelebt. Allfällige im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Ver-
folgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen ver-
mocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr in
den Fokus der Behörden geraten sollte.
6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
diverse Ergänzungen zum Sachverhalt. So sei er aufgrund des hervorra-
genden Geschäftsgangs seines (…) und seiner Ethnie von Mitkonkurren-
ten als LTTE-Mitglied denunziert worden. Nur die LTTE-Gelder hätten es in
den Augen der Denunzianten möglich gemacht, dass er in Colombo in die-
sem Masse habe Waren beziehen und ein solch erfolgreiches Geschäft im
Süden betreiben können. Auch im Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei das Vorhandensein von
Reichtum als Risikofaktor eingestuft worden. In diesem Zusammenhang
sei auch wichtig, dass insbesondere die Geldmittel der LTTE nach dem
Bürgerkrieg schwierig zu beschlagnahmen gewesen seien. Vor dem Hin-
tergrund der Angst, dass der tamilische Separatismus mit verstecktem
Geld wiederbelebt werden könnte, erzeugten seine Geschäftstätigkeiten
besonders starke Verdachtsmomente. Weiter habe er sich in der Schweiz
exilpolitisch betätigt indem er am (…) 2017 an einem (…)-Turnier teilge-
nommen habe. Auf den diesbezüglich eingereichten Fotografien posiere er
vor einer Sri-Lanka-Karte mit LTTE-Logo. Es sei zu beachten, dass (…) die
populärste Sportart in Sri Lanka darstelle und von den LTTE zur Konstruk-
tion eines tamilischen Einheitsgefühls gebraucht worden sei. Zudem würde
an solchen Turnieren Geld für den tamilischen Separatismus gesammelt.
Berichte und Fotografien dieser Turniere seien im Internet zahlreich zu fin-
den.
Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hielt der Be-
schwerdeführer zunächst fest, das SEM habe den Grundsatz Beweis vor
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Glaubhaftigkeit verletzt. Es hätten in Form seiner Geschäftsunterlagen Be-
weismittel für seine Vorbringen vorgelegen, wodurch die Glaubhaftigkeits-
prüfung des SEM obsolet werde. In Bezug auf die Frage, ob er am Telefon
beschimpft oder bedroht worden sei, handle es sich vielmehr um eine Er-
gänzung, welche er an der Anhörung angebracht habe, als um einen Wi-
derspruch. Die Widersprüche in Bezug auf die Dauer des Aufenthaltes im
Spital und zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung seien leicht aufzulösen.
Die Aussage, die Angreifer seien weggerannt, sei schliesslich so zu inter-
pretieren, dass diese zu ihrem Bus gerannt und weggefahren seien. Weiter
habe das SEM nicht ausgeführt, weshalb seine Aussagen vage und inkon-
sistent seien. So habe er angegeben, dass das Gespräch mit den vier Be-
suchern um seinen Vater gegangen sei und dass er von vier Personen an-
gegriffen worden sei. Den Widerspruch zum Versteck vor dem Angriff habe
er bereits an der Anhörung geklärt. Von seinem Vater wisse er nur, dass er
bei den LTTE gewesen sei. Seine Mutter habe ihm wohl zu seinem Schutz
nichts Genaueres erzählt. Dies könne ihm nicht vorgeworfen werden.
Seine Beschreibungen etwa des Überfalls seien überhaupt nicht detailarm.
Vielmehr enthielten sie eine Reihe von Realkennzeichen wie genaue Orts-
angaben (Verweis auf den Laden, wo er zuvor gewesen sei), Emotionen
(Angst, Verlust des Bewusstseins) und Details (Sturz vom Motorrad). Be-
züglich der Verfolgungsmotivation habe er sich erst nach der Anhörung
ernsthafte Gedanken gemacht und sei darauf gekommen, dass seine Ge-
schäftstätigkeit wohl zu einer Denunziation geführt habe. Deshalb sei auch
er und nicht seine mittellose Mutter oder das ärmliche Umfeld von den kor-
rupten Beamten befragt worden, welche versucht hätten, aus der LTTE-
Verbindung Kapital zu schlagen. Der Verdacht der Verwendung von LTTE-
Geldern wiege aus der Verfolgerperspektive sehr schwer.
In Bezug auf die Risikofaktoren, welche für eine Gefährdung bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka sprächen, übte der Beschwerdeführer zunächst
allgemeine Kritik an der Praxis des SEM und dem diesbezüglichen Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016.
Dabei verwies er unter anderem auf ein Urteil des High Court Vavuniya
vom Juli 2017, welches beweise, dass jegliche Unterstützungsleistung für
die LTTE, auch wenn diese mehr als zehn Jahre zurück liege, jederzeit zu
einer politisch motivierten Strafe führen könne, selbst wenn eine Rehabili-
tation durchlaufen worden sei. Weiter führten die standardmässigen be-
hördlichen Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrele-
vanter Verfolgung. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden
bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen, respektive mit
dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die
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fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, und mit der aus Sicht der
sri-lankischen Behörden zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Kon-
sulat für die Papierausstellung. Aus seinem politischen Profil, seinem rela-
tiven Reichtum, den bereits erfolgten Behelligungen durch eine mit den sri-
lankischen Behörden verbundene Gruppe und aufgrund der Mitgliedschaft
seines Vaters bei den LTTE sowie seinem exilpolitischen Engagement
werde klar, dass er mit Sicherheit einen Eintrag auf die Watch-List, wenn
nicht gar Stop-List erhalten würde. Der neuste vom SEM am 16. November
2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren
Namen anschliessend in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden
seien, sowie weitere Rückschaffungen im Jahre 2017 hätten erneut dazu
geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaf-
fung führe somit an sich zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr. Dies
sei vorliegend als neuer Asylgrund zu berücksichtigen. Nach dem Gesag-
ten erfülle er die Faktoren der LTTE-Verbindung, des Reichtums, der Auf-
führung auf der Watch- beziehungsweise Stoplist, da er vor seiner Ausreise
schon ins Visier der Behörden geraten sei, des exilpolitischen Engage-
ments, des langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz, der illegalen Ausreise
und der fehlenden Reisepapiere. Dies sei kumulativ im Sinne eines Ge-
samtprofils zu würdigen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er neben umfangreichen Dokumen-
ten, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka
betreffen, zusätzliche Unterlagen zu seinem Geschäftsgang in Form eines
Kontoauszuges von November 2014 bis November 2015 und Pfändungs-
scheinen, Bestätigungen von tamilischen Schulen und Fotografien vom er-
wähnten (…)-Turnier sowie diesbezügliche Facebook-Kopien zu den Ak-
ten.
6.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer
sei anlässlich der Anhörung mehrmals nach dem Grund oder diesbezügli-
chen Vermutungen seinerseits oder seitens seiner Verwandten für den Be-
such und den Überfall im (…) 2014 gefragt worden. Dabei hätten weder er
noch seine Verwandten einen Zusammenhang zu seinem guten Ge-
schäftsgang gemacht. Er habe vielmehr angegeben, darauf keine Antwort
zu haben. Es habe sich somit in keiner Weise aufgedrängt, weiter auf die
geschäftlichen Aktivitäten oder die entsprechenden Dokumente einzuge-
hen, zumal er lediglich unbedeutende Papiere dazu eingereicht habe. Die
Aussagen in der Beschwerde, wonach er wegen seines Geschäftsgangs
von Neidern als LTTE-Unterstützer denunziert worden sei, müsse somit
eindeutig als nachgeschoben taxiert werden, um den Asylvorbringen im
D-5149/2017
Seite 13
Nachhinein und in missbräuchlicher Weise mehr Gewicht zu verleihen. Die
eingereichten Kontoauszüge gäben keinen Aufschluss auf die Herkunft der
Gelder und seien zudem auf den ledigen Namen der angeblich mittellosen
Mutter ausgestellt, welche im Übrigen gemäss Aussagen des Beschwer-
deführers an der Anhörung in Colombo ein Geschäft mit mehreren Ange-
stellten geführt habe. Weiter habe er an der Anhörung angegeben, er habe
sein Geschäft, welches „normal“ gelaufen sei, im (…) 2014 aufgegeben
und zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mit seiner Frau zusammen gelebt,
weil er zu wenig verdient habe, was im Widerspruch zu den Kontoauszü-
gen von November 2014 bis November 2015 stehe. Weiter sei der Be-
schwerdeführer an der Befragung und der Anhörung mehrmals gefragt
worden, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr sprächen,
ohne dass er hier sein exilpolitisches Engagement erwähnt habe. Es lägen
in den Akten keinerlei Hinweise vor, dass er in irgendeiner Weise politisch
aktiv gewesen sei, was angesichts seines Hintergrundes einer gemischten
Ehe und Lebenssituation auch verwunderlich gewesen wäre. Das er-
wähnte (…)-Turnier habe nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung
stattgefunden, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer
entweder seine sportliche Betätigung davor nicht als exilpolitisches Enga-
gement einstufte oder erst danach aufnahm. Ohnehin sei aber die in der
Rechtsprechung definierte Schwelle einer Betätigung, die die sri-lanki-
schen Behörden als überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbele-
bung des tamilischen Separatismus wahrgenommen würde, mit der einma-
ligen Beteiligung an einem Sportturnier mit ausschliesslich tamilischen
Teams und möglicher Zurschautragung von einschlägigen Symbolen nicht
erreicht. Die sri-lankischen Behörden seien durchaus in der Lage, Mitläufer
von Massenveranstaltungen als solche zu identifizieren. Im Zusammen-
hang mit der allgemeinen Kritik an der Praxis des SEM und der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgericht zu den Risikofaktoren gelte es fest-
zuhalten, dass es sich bei dem in der Beschwerde zitierten Urteil des High
Court Vavuniya vom Juli 2017 um die Verurteilung eines Ex-LTTE-Kaders
handle, der Kindersoldaten rekrutiert habe. Es sei schlichtweg nicht ersicht-
lich, wie das Verhalten des Beschwerdeführers, der in Europa einmal an
einem tamilischen (…)-Turnier teilgenommen habe, an dem auch LTTE-
Embleme zu sehen gewesen seien und der nie ein Mitglied der LTTE ge-
wesen sei, diesem Fall gleichzusetzen sei. Bezüglich der LTTE-Mitglied-
schaft des Vaters habe der Beschwerdeführer an der Befragung angege-
ben, sein Vater sei bei der Heirat nicht bei den LTTE gewesen später aber
zwangsrekrutiert worden beziehungsweise von diesen mitgenommen wor-
den, als seine Mutter mit ihm schwanger gewesen sei. An der Anhörung
habe er hingegen gesagt, sein Vater habe bereits früher Kontakt zu den
D-5149/2017
Seite 14
LTTE gehabt, habe seine Mutter 1991 verlassen und sei zu den LTTE ge-
gangen, was nicht auf eine Zwangsrekrutierung hinweise. Zu Status, Rang
und Aufgaben des Vaters habe er keine Angaben machen können. Im Rah-
men seiner Mitwirkungspflicht hätte er dies bei seinen Verwandten erfragen
können. Seine Aussagen seien somit vage und inkonsistent, sodass eine
eindeutige Verbindung zu den LTTE nicht feststehe.
6.4 In der Replik wurde dem entgegen gehalten, der Beschwerdeführer
habe den Zusammenhang zwischen dem Übergriff und seinem Reichtum
selber nie gemacht, bis er von seinem Rechtsvertreter darauf angespro-
chen worden sei und dieser ihm den Weg für diese Überlegung geebnet
habe. Dies liege daran, dass er als direkt Betroffener zu nahe am Gesche-
hen und zu gutmütig gewesen sei, weshalb er logischerweise nicht ohne
äussere Hilfe auf den Gedanken gekommen sei, dass er nicht wegen der
LTTE-Verbindungen seines Vaters sondern wegen seines Reichtums zu-
sammengeschlagen worden sei. An der Anhörung sei er auch nicht auf die-
sen Zusammenhang angesprochen worden. Aus seinen Aussagen bezüg-
lich der Arbeitstätigkeit seiner Mutter gehe vielmehr hervor, dass diese
nicht im Besitz eines Geschäfts gewesen sei, sondern lediglich als Ange-
stellte dort gearbeitet habe. Die Aussage, dass er für ein Zusammenleben
mit seiner Frau zu wenig verdient habe, sei langfristig gemeint gewesen.
Seine Aussage, wonach das Geschäft „ungefähr“ gelaufen sei, stehe ohne
genaue Erörterung nicht im Widerspruch zu seinem Reichtum. Die Ge-
winne nach der Geschäftsaufgabe seien auf die Liquidation zurückzufüh-
ren. Als blosse Mitläufer wären weiter allenfalls die Zuschauer des (…)-
Turniers zu bezeichnen, nicht aber er als Mitspieler des Siegerteams bei
diesem Turnier. In Bezug auf die Ausführungen in der Vernehmlassung zur
LTTE-Tätigkeit seines Vaters sei festzuhalten, dass er zur Zeit dieser Vor-
fälle noch nicht einmal geboren worden sei und die Geschichten nur von
seiner Mutter gehört habe, welche auch für ihn nicht immer nachvollziehbar
erzählt habe. Dies erkläre die auch für ihn nicht völlig klaren Abläufe. Ein
Recherchieren über die LTTE-Tätigkeit seines Vaters in Sri Lanka sei nicht
möglich, würde doch eine singhalesische Frau die LTTE-Mitgliedschaft ih-
res tamilischen Mannes in einem vorwiegend singhalesischen Umfeld nicht
gerne preisgeben. Im Weiteren äusserte der Beschwerdeführer erneut Kri-
tik an der Länderinformation des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts
sowie an deren Qualifikation des Urteils des High Court Vavuniya vom Juli
2017 und reichte entsprechende umfangreiche Beweismittel ein.
D-5149/2017
Seite 15
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Be-
urteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
7.2 Zum geltend gemachten Grundsatz Beweis vor Glaubhaftigkeit gilt es
festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer diesbezüglich aufgeführten
Beweismittel eben nicht den vor der Vorinstanz geltend gemachten Sach-
verhalt belegen, sondern die nun auf Beschwerdeebene eingeführten
neuen Elemente. Die Glaubhaftigkeitsprüfung erfolgte somit auf vor-
instanzlicher Ebene korrekterweise und ist hier zu überprüfen. Die Vor-
instanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass
die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann
zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Erwägungen
in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 6.1 verwiesen wer-
den. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungs-
weise.
7.3 Ausschlaggebend sind für das Gericht insbesondere die gewichtigen
Zweifel an einem behördlichen Interesse am Beschwerdeführer. Dem Ge-
richt erscheint es – wie offenbar nunmehr auch dem Beschwerdeführer –
unvorstellbar, dass die Behörden sich Jahrzehnte nach dem Verschwinden
des Vaters ohne Anlass plötzlich für diesen hätten interessieren sollen.
Wenn der Beschwerdeführer nun ausführt, die Ereignisse seien auf seinen
Reichtum zurückzuführen, ist dieses Vorbringen als nachgeschoben zu
werten und vermag nicht zu überzeugen. Dass sich der Beschwerdeführer
erst in der Schweiz ernsthafte Gedanken über die Verfolgungsmotivation
gemacht haben soll, mutet, wie bereits erwähnt, sehr seltsam an. Zudem
D-5149/2017
Seite 16
wurde in der Beschwerde eingestanden, dass dem Beschwerdeführer
diese Überlegungen von seinem Rechtsvertreter in den Mund gelegt wor-
den sind. Die Behauptung, wonach er als direkt Betroffener dazu zu nahe
am Geschehen gewesen sei und nicht ohne äussere Hilfe auf den Gedan-
ken gekommen sei, überzeugt in keiner Weise. Der Beschwerdeführer hat
denn auch gar nie geltend gemacht, es habe jemand von ihm Geld ver-
langt, weshalb die Angabe, die Beamten hätten versucht, Kapital aus sei-
ner LTTE-Verbindung zu schlagen, gar keinen Sinn macht. Weshalb die
Täter den Beschwerdeführer ausserdem anschliessend hätten verprügeln
sollen, ist angesichts des Vorbringens, dass sie beim ersten Treffen und
auch in der Folge gar keine Forderungen gestellt hätten, vollkommen un-
verständlich. Die Aussagen einer angeblichen Denunziation von Konkur-
renten als Auslöser behördlichen Interesses ist, wie vom SEM richtig aus-
geführt, eindeutig als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu werten.
7.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Zu-
sammenhang mit dem Besuch der vier Beamten und dem Überfall sind
denn, wie vom SEM richtig ausgeführt, auch sehr detailarm, schematisch,
vage und emotionslos ausgefallen. Wenn der Beschwerdeführer nun auf
Beschwerdeebene das Gegenteil behauptet, kann dem auch nach Prüfung
der von ihm diesbezüglich zitierten Protokollstellen nicht gefolgt worden.
Weiter hob das SEM verschiedene Widersprüche und Unstimmigkeiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers hervor. Gewisse dieser Widersprü-
che wie zum Beispiel bezüglich der Aufenthaltsdauer im Spital und des
Zeitpunkts der Anzeigeerstattung sind zwar nicht als diametral zu betrach-
ten und somit unbeachtlich. Auch wird nicht ganz klar, weshalb das SEM
der Ansicht ist, die mündlichen Angaben des Beschwerdeführers würden –
insbesondere zum Gespräch mit den vier Besuchern – beträchtlich von sei-
nen Aussagen in der eingereichten Anzeige abweichen. Im Übrigen vermö-
gen aber die Erwägungen des SEM zu überzeugen, sodass zur Vermei-
dung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist. Die diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerde sind – insbesondere in Bezug auf die
Behauptung, es handle sich bei der Angabe, wonach er am Telefon auch
bedroht worden sei, um eine Ergänzung und in Bezug auf die Fluchtart der
Angreifer – als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten und vermögen
das Gericht zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Dass der Be-
schwerdeführer schliesslich zur LTTE-Tätigkeit des Vaters, welcher noch
vor oder kurz nach seiner Geburt die Familie verlassen habe, keine Anga-
ben machen kann, scheint dem Gericht zwar nachvollziehbar. Vor dem Hin-
tergrund dessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers Singhalesin sei,
ist es auch naheliegend, dass das Thema in der Familie gemieden wird
D-5149/2017
Seite 17
und Nachforschungen somit schwierig sind. Dem SEM kann aber insoweit
gefolgt werden, als dass eine eindeutige Verbindung des Vaters zu den
LTTE vorliegend nicht feststeht.
7.5 Dem eingereichten Beweismittel in Form der Anzeige wurde vom SEM
richtigerweise die Beweiskraft abgesprochen, zumal darin lediglich die
Aussagen des Beschwerdeführers wiedergegeben werden. Das Gleiche
gilt für den Arztbericht, welcher lediglich den Arztbesuch und die Verletzun-
gen zu belegen vermag, nicht aber deren Ursache. Weil die Behauptung
des Reichtums als Verfolgungsmotivation nach dem Gesagten ohnehin
nachgeschoben ist und nicht zu überzeugen vermag, sind die eingereich-
ten Unterlagen zum Geschäftsgang des Beschwerdeführers für das Ge-
richt unbeachtlich, weshalb auch nicht näher auf die diesbezüglichen Aus-
sagen in der Vernehmlassung und der Replik einzugehen ist. Die beiden
Pfändungsscheine vermögen allenfalls einen Hinweis darzustellen, dass
das Geld für die Reise des Beschwerdeführers verwendet worden sein
könnte, beweisen aber mitnichten seine Verfolgungsvorbringen.
7.6 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die geltend gemachten
Vorfluchtgründe nicht glaubhaft sind. Dass sich eine Person in diesem Zu-
sammenhang nach seiner Ausreise bei seinem Nachbarn nach ihm erkun-
digt hätte, kann demnach ebenfalls nicht geglaubt werden.
8.
8.1 Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu
Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zu-
kunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
8.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
D-5149/2017
Seite 18
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
8.3 Die diesbezügliche Prüfung des SEM ist zwar etwas knapp, schema-
tisch und textbausteinartig, in der Sache aber richtig ausgefallen.
8.4 Vorab gilt es hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer der Sohn ei-
ner Singhalesin ist. Sein Vater war angeblich tamilischer Ethnie, hat aber
die Familie schon um die Geburt des Beschwerdeführers herum verlassen.
Zwar hat der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss tamilische Schu-
len besucht, wuchs aber sonst in einem singhalesischen Umfeld auf. In
oben genanntem Sinne reichen denn die gemischt ethnische Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers, sein Alter und seine Landesabwesenheit nicht
aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszuge-
hen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Co-
lombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt, wie
vom SEM richtig festgehalten, keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme
dar. Die Verfolgungsvorbringen zum Zeitpunkt der Ausreise konnten dem
Beschwerdeführer wie oben dargelegt nicht geglaubt werden. Nach dem
oben Gesagten steht zudem nach wie vor nicht eindeutig fest, dass der
Vater des Beschwerdeführers für die LTTE tätig war. Unabhängig davon
vermöchte ein Jahrzehnte zurück liegendes, gänzlich unsubstanziiertes
Engagement seines Vaters für die LTTE, während der Beschwerdeführer
damals noch ein Kleinkind war und selber nie etwas mit den LTTE zu tun
hatte, sein Risikoprofil ohnehin nicht genügend zu schärfen. Gleiches gilt
für die weiteren schwach risikobegründenden Faktoren des angeblichen
D-5149/2017
Seite 19
Reichtums, der fehlenden Identitätspapiere, der Herkunft aus dem Norden
des Landes – wobei hier zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer zwar
in (…) geboren wurde, aber kurz nach der Geburt nach (…) in den Westen
des Landes gezogen ist und seither dort gelebt hat –, der angeblich illega-
len Ausreise und dem Aufenthalt und dem Asylgesuch in der Schweiz.
8.5 Weiter hat das SEM die auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpoliti-
sche Tätigkeit richtig als niederschwellig eingestuft. Aus seiner Teilnahme
an einem sportlichen Anlass im Jahre 2017, wobei er im Rahmen eines
(…)-Turniers zusammen mit seinem Team vor LTTE-Symbolen auf ver-
schiedenen Fotos abgebildet ist, lässt sich nicht auf ein besonderes politi-
sches Engagement des Beschwerdeführers schliessen. Auch vor dem Hin-
tergrund, dass (…) in Sri Lanka einen wichtigen Stellenwert hat, wird in der
Beschwerde nicht überzeugend dargelegt, inwieweit sich der Beschwerde-
führer durch seine Teilnahme derart exponiert habe, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben
müsste. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten
in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist.
8.6 Schliesslich kann auch aus den in der Beschwerde geltend gemachten
Ereignissen rund um verschiedene Ausschaffungen im Jahr 2016 und 2017
nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abge-
leitet werden. Das Gleiche gilt für das Urteil des High Court Vavuniya vom
Juli 2017, zumal sich dieses auf Umstände bezieht, die nicht mit der Situ-
ation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm
aufweisen. Auch aus den im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführun-
gen und eingereichten Beweismitteln, welche grossmehrheitlich die allge-
meine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben, kann der
Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung ableiten. Hinsichtlich der
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf ein Grundsatz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach es sich bei
der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes
und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenüber-
mittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden
und der persönlichen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfol-
gung zu rechnen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
8.7 Im Sinne einer Gesamtwürdigung sämtlicher Vorbringen und Beweis-
mittel lässt sich vorliegend nach dem Gesagten keine Gefährdung des Be-
schwerdeführers im oben dargelegten Sinn erkennen.
D-5149/2017
Seite 20
8.8 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht er-
füllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-5149/2017
Seite 21
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE
2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tami-
linnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse je-
doch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11,
Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-5149/2017
Seite 22
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Für Personen, die aus der Westprovinz stammen und dorthin zu-
rückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die jüngsten
Unruhen im Oktober 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in
Sri Lanka nichts zu ändern.
10.3.3 Der Beschwerdeführer gibt an, er stamme aus dem Distrikt (…) /
Nordprovinz, sei aber bereits als kleines Kind nach (…)/Westprovinz gezo-
gen, wo er gelebt habe, bis er ein halbes Jahr vor seiner Ausreise nach
Colombo gezogen sei. Diverse Verwandte wohnen seinen Angaben ge-
mäss nach wie vor in (…) und Colombo. Es handelt sich beim Beschwer-
deführer um einen jungen und gesunden Mann, welcher über Schulbildung
und fundierte Erfahrung in der Führung eines eigenen Geschäftes verfügt.
Es ist vor diesem Hintergrund daher davon auszugehen, dass es ihm mög-
lich sein wird, in Sri Lanka an seine alte Existenz anzuknüpfen.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5149/2017
Seite 23
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm praxisgemäss auf Fr. 1‘500.– zu erhöhen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Oktober 2017 in
gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5149/2017
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: