Abtei lung IV
D-5150/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Nepal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Oktober 2006; N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5150/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. April 2003 unter der Identität
A._______, geboren (...), Nepal, in der Schweiz um Asyl nach, ohne
ein Reisepapier oder ein anderes Dokument zu seiner Identifikation
abzugeben. Anlässlich der Erhebung seiner Personalien am 7. Mai
2003 in der Empfangsstelle Basel bestätigte er seine Angaben zur
Identität und fügte hinzu, er sei in der Ortschaft B._______ (Distrikt
C._______, Zone D._______) geboren worden und dort im Kreis
seiner Familie wohnhaft geblieben, ehe er sein Heimatland am 29. Ja-
nuar 2002 verlassen und in der Folge während 16 Monaten in Indien
gelebt habe.
Am 18. Juli 2003 hörte ihn das (...) zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein
Heimatland verlassen, da er sowohl seitens der königlichen Truppen
wie auch von den aufständischen Maoisten Übergriffe zu befürchten
gehabt habe. Die Armee würde ihn für ein Mitglied der Maoisten halten
und diese wiederum würden von ihm Unterstützung verlangen. Sein
Bruder habe in der Armee des ehemaligen Königs gedient und sei bei
der Machtübernahme durch den neuen König getötet worden. Sein
Vater und seine Schwägerin seien durch die Armee getötet worden.
Da die Armee immer wieder ins Dorf gekommen sei und alles
durchsucht habe, habe er mit seiner Familie das Land verlassen und in
Indien gelebt, bis er seine Reise in die Schweiz habe organisieren
können. Seine Frau und die Kinder würden sich immer noch in Indien
aufhalten.
B.
Mit Verfügung vom 19. August 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute Bestandteil des BFM) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es den sofortigen Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.
C.
Mit Urteil vom 18. November 2003 hiess die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde vom 27. August 2003 gut, soweit sie auf diese eintrat, hob
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die angefochtene Verfügung vom 19. August 2003 auf und wies die
Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurück.
D.
Das BFM trat mit Verfügung vom 13. Januar 2005 auf das Asylgesuch
vom 28. April 2003 erneut nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen.
E.
Mit Urteil vom 10. Juli 2006 hiess die ARK die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2005 abermals gut, hob die
angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2005 auf und wies die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurück.
F.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 - eröffnet am 23. Oktober 2006 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
G.
Mit Beschwerde an die ARK vom 15. November 2006 (Poststempel)
beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM vom
12. Oktober 2006 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm von Amtes wegen Asyl zu gewähren. Eventuell
sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und ihn als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
H.
Die ARK bestätigte dem Beschwerdeführer am 16. November 2006
den Eingang seiner Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der
Begründung ab, angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu beto-
nen, dass sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers
seit dessen Ausreise massgeblich verändert habe. Die Maoisten wür-
den seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesi-
schen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrach-
tet und seien mit dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese
Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer
deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land
geführt. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner
Darstellung nie politisch aktiv gewesen sei. Für Personen, welche trotz
der veränderten Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten
befürchteten, bestehe die Möglichkeit, sich diesen befürchteten Mass-
nahmen - gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit -
durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie
seien demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Hinweis auf
diverse Presseberichte im Wesentlichen geltend, er könne in Nepal
nicht in Ruhe leben. Angehörige der Maoisten seien mehrere Male in
sein Dorf gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie aktiv zu
werden. Andererseits habe die Armee ihm vorgeworfen, er gehöre zu
den Maoisten. Wäre er in seinem Dorf geblieben, wäre er von der Ar-
mee oder den Maoisten umgebracht worden. Er erfülle die Vorausset-
zungen zur Anerkennung als Flüchtling. Er werde von den nepalesi-
schen Sicherheitsbehörden gezielt verfolgt, weil sie ihn verdächtigten,
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ein Maoist zu sein. Das BFM spreche verfrüht von einer deutlich ver-
besserten Menschenrechtssituation in Nepal. Es sei immer noch un-
klar, wie der Machtkampf zwischen dem Monarchen, den Demokraten
und den Rebellen entschieden werde. Aus diesem Grund könne noch
nicht von einer massgeblichen Verbesserung der Lage in Nepal aus-
gegangen werden. Er könne wegen der geschilderten Probleme mit
der Regierungsseite wie auch mit den Maoisten im jetzigen Zeitpunkt
nicht in Sicherheit in sein Land zurückkehren.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.3.1 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers im April 2003 bzw. seit Einreichung der vorliegenden
Beschwerde im November 2006 wesentlich verändert. Bereits die ARK
hat als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts die
allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der
Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Com-
munist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung bzw. der Verkün-
dung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlän-
gern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4
und 4.3.5 S. 332 ff.)
Seither hat sich die politische Lage weiter verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und Maoisten ein Friedensab-
kommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am
Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im De-
zember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Ja-
nuar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es
erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem
83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerun-
gen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Rebellen be-
gonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgeben-
den Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Con-
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gress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ On-
line, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Ne-
pal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 schuf
die verfassungsgebende Versammlung an ihrer konstituierenden Sit-
zung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur
Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab, NZZ Online, Internatio-
nal, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Mo-
narch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl.
Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, Interna-
tional, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte
schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress
zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals ge-
wählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. Au-
gust 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal
(Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Mi-
nisterpräsident in Nepal, NZZ Online, International, 15. August 2008).
4.3.2 In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungs-
gericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer jedenfalls im heuti-
gen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftiger Verfolgung
besteht, soweit er diese damit begründete, die Armee suche nach ihm,
weil sie ihn für ein Mitglied der Maoisten gehalten bzw. die Maoisten
von ihm Unterstützung verlangt hätten.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend unter Erwägung 4.3.1 dargelegt, hat sich die
allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verändert. Aktuell präsentiert sich die Situation in Nepal
nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal nicht gene-
rell als unzumutbar bezeichnet werden kann.
Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte,
die darauf schliessen liessen, der heute 44-jährige und - soweit er-
sichtlich - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Be-
schwerdeführer verfügt über eine 8-jährige Schuldbildung. Ungeachtet
dessen, dass er seinen Angaben zufolge keinen Beruf erlernt hat,
kann ihm ohne weiteres zugemutet werden, sich in Nepal eine wirt-
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schaftliche Existenz aufzubauen, hat er in der Vergangenheit doch zu-
mindest gelegentlich in der Landwirtschaft bzw. im Laden der Schwie-
gereltern geholfen und in Indien als Gelegenheitsarbeiter gar "alles
Mögliche" gemacht (vgl. act. A8/22, S. 8 ff.). Gemäss seinen Angaben
sollen seine Eltern und sein Bruder verstorben sein und nur noch sei-
ne Schwester in der Heimat leben (vgl. act. A1/8, S. 2; A8/22, S. 9 f.).
Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er bei der Reinte-
gration in Nepal nach wie vor auf die Unterstützung von Freunden und
Bekannten sowie von Verwandten wie etwa einen Onkel (vgl.
act. A1/8, S. 5) bzw. die Familie seiner sich angeblich mit den Kindern
in Indien aufhaltenden Frau rechnen kann. Ergänzend ist darauf hinzu-
weisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die
vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispiels-
weise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein
ohnehin keine konkrete Gefährdung zu begründen vermag (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Der Vollzug der Wegweisung kann
mithin in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 87 Abs. 4 AuG bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach ohne Einholung einer Vernehmlassung
(Art. 111a Abs. 1 AsylG) abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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