Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5150/2011/sed
U r t e i l v om 2 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Scheidegger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
In Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am (…) in der Schweiz ein Asylgesuch
stellte,
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dass sie anlässlich der Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum
Chiasso vom 19. Mai 2011 angab, aus Nigeria zu stammen und über
Italien in die Schweiz eingereist zu sein,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 19. Mai 2011 erklärte, sie habe die Zuständigkeit Italiens für
das Dublinverfahren verstanden, aber weiter ausführte, dass sie in Italien
keine Papiere habe, nicht arbeiten könne und somit keine Perspektiven
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
vom 16. Mai 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die
Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Zürich sei
verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen sowie dass eine
allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung keine
aufschiebende Wirkung habe, und der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen.
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass aufgrund der vorhandenen Akten das Zustelldatum der
angefochtenen BFMVerfügung vom 9. September 2011 nicht
ersichtlich ist, die am 15. September 2011 der Post übergebene
Beschwerde allerdings offensichtlich innerhalb der Beschwerdefrist
von fünf Arbeitstagen eingereicht wurde und sich damit als rechtzeitig
erweist,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und der
Abklärungen des BFM bei der EURODACDatenbank feststeht, dass
sich die Beschwerdeführerin in Italien aufgehalten hat und dort ein
Asylgesuch gestellt hat,
dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen der Schweizer
Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin bis zum Ablauf
der Frist am 17. August 2011 keine Antwort erteilt haben,
dass somit Italien für die Prüfung des am 16. Mai 2011 in der Schweiz
eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl.
Art. 10 Abs. 1 Dublin IIVO),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, sie
habe keine Familie, Bekannte oder Freunde in Italien, hingegen habe
sie in der Schweiz Freunde gefunden,
dass sie weiter ausführt, dass man keinen Schlafplatz, kein Essen
oder Sonstiges in Italien bekomme und auf sich allein gestellt sei,
weshalb am Ende nichts anderes übrig bleibe, als seinen Körper zu
verkaufen, was sie auf keinen Fall wolle,
dass diese Einwände indessen nicht geeignet sind, die von der
Vorinstanz zu Recht festgestellte Zuständigkeit Italiens gemäss den
Bestimmungen der DublinIIVO zur Prüfung des Asylgesuchs zu
widerlegen und ebensowenig Gründe für einen allfälligen Selbsteintritt
gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO bzw. Art. 29a Abs. 3 AslV1 bilden
können,
dass hinsichtlich Berichte zu den Aufnahme und Lebensbedingungen für
asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen in
Italien festzustellen ist, dass die italienischen Behörden seit geraumer
Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen
Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei
den Aufnahmezentren führt,
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dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRück
kehrende bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen
auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die
Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass somit das BFM in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt
richtig und vollständig feststellte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss,
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dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Susanne Scheidegger
Versand: