B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5150/2013
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre minderjährige Tochter
B._______, geboren (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge am 6. August
2013 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuch-
ten,
dass sie am 15. August 2013 zu ihrer Person und summarisch zum Rei-
seweg sowie den Asylgründen befragt wurden (Befragung zur Person
[BzP]),
dass eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen am 27. August
2013 stattfand,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung
vom 4. September 2013 – eröffnet am 6. September 2013 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 13. September 2013
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, und das Verfahren sei zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass eventualiter sinngemäss die Gewährung von Asyl beantragt wurde,
dass subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ersucht wurde,
dass die Akten am 16. September 2013 beim Gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerinnen ihr Gesuch im Wesentlichen damit be-
gründeten, dass sie Albanerinnen seien und in C._______ (Albanien) ge-
lebt hätten,
dass sie ihre Heimat verlassen hätten, da der Ehemann der Beschwerde-
führerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) seit der Geburt
der Tochter B._______ (nachfolgend: Tochter) beide ständig psychisch
und physisch misshandelt habe, indem er sie etwa ein bis zwei Mal wö-
chentlich geschlagen und auch mit dem Tod bedroht habe,
dass er dies tue, da er der Beschwerdeführerin unterstelle, die gemein-
same Tochter sei nicht sein Kind,
dass die Beschwerdeführerinnen daher seit Mai 2013 bei ihrem Bruder
respektive Onkel in C._______ gelebt hätten,
dass dieser jedoch nicht länger für sie sorgen könne, so dass sie aus
Angst, getötet zu werden, in die Schweiz gelangt seien,
dass das BFM seinen Entscheid damit begründete, die Ausführungen der
Beschwerdeführerinnen seien nicht glaubhaft,
dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaligen Nachfragens ihre Aussa-
gen nicht habe vertiefen können, sondern stets äusserst vage geblieben
sei,
dass sie auch das Ereignis, welches ihr besonders in Erinnerung geblie-
ben sei, nicht detailliert habe beschreiben können,
dass sie ferner die Reaktionen naher Familienangehöriger nicht vertieft
habe schildern können,
dass auch die Ausführungen der Tochter oberflächlich ausgefallen seien,
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dass bei einer über mehrere Jahre andauernden Misshandlung eine de-
tailliertere Schilderung zu erwarten wäre,
dass die erst im späteren Verlauf der Anhörung gemachte Aussage, der
Ehemann habe mit ihrer Vernichtung gedroht, nicht glaubhaft sei, zumal
diese Drohung weder in der BzP noch innerhalb des freien Erzählens an-
lässlich der Anhörung Erwähnung gefunden habe,
dass vom BFM nicht nachvollzogen werden könne, wieso sie ihren Mann
nicht schon früher verlassen habe und die Erklärung, dies wegen den
Kindern nicht getan zu haben, nicht überzeuge, da die beiden Söhne
schon seit sechs Jahren nicht mehr zuhause leben würden und die Toch-
ter ihrerseits vom Vater geschlagen worden sei,
dass es nicht einleuchte, wieso sich die Beschwerdeführerinnen nicht an
die Behörden oder soziale Institution gewendet hätten, zumal die Erklä-
rung, dies aus Angst nicht getan zu haben, in Anbetracht der Dauer und
Schwere der Misshandlung nicht überzeuge,
dass die Ausführungen daher nicht glaubhaft seien und deren Asylrele-
vanz nicht zu prüfen sei,
dass die Beschwerdeführerinnen gegen die von der Vorinstanz vorge-
brachten Argumente in der Beschwerdeschrift einwendeten, dass sich die
Beschwerdeführerin aufgrund der jahrelangen Misshandlung in eine me-
dizinische Behandlung habe begeben müssen, was sie bereits in der An-
hörung erwähnt habe,
dass sie sich nicht an die Behörden gewendet habe, da ihr Ehemann bei
der Polizei arbeite,
dass ihr Bruder aber mittlerweile Anzeige bei der Polizei in C._______ er-
stattet habe,
dass die Familie des Bruders sie nicht mehr unterstützen könne,
dass sich das BFM zu wenig mit den vorgebrachten Fluchtgründen aus-
einandergesetzt habe, auf die in der Anhörung erwähnten psychischen
Probleme nicht eingegangen sei und auch keine Abklärung des aktuellen
psychischen Zustands veranlasst habe, obwohl dies vom Hilfswerkvertre-
ter angeregt worden sei,
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dass als Beweismittel eine Bestätigung der (Klinik) vom (…), ein Bestäti-
gungsschreiben eines Neurologen vom (…), ein Schreiben des Bruders
vom (…), in welchem er bestätige, dass er die Beschwerdeführerinnen
nicht weiter unterstützen könne, und ein Bericht der Polizei in C._______
vom (…) über die Entgegennahme der Anzeige, jeweils als Faxkopien
eingereicht wurden,
dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, das BFM habe sich nur un-
genügend mit den Argumenten der Beschwerdeführerinnen auseinander-
gesetzt, unbegründet ist, da das BFM die Gründe für seine Verfügung
nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der wesentlichen Vorbringen
der Beschwerdeführerinnen darlegte und seiner vom Anspruch auf recht-
liches Gehör geforderten Begründungspflicht somit nachgekommen ist
(vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264),
dass das BFM zu Recht keine medizinischen Abklärungen getätigt hat, da
etwaigen psychischen Problemen – wie vom BFM in der Verfügung er-
wähnt und vom Gericht im vorliegenden Entscheid (vgl. Vollzugspunkt)
bestätigt – auch mittels Behandlung in Albanien Rechnung getragen wer-
den kann,
dass der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz folglich abzuweisen
ist,
dass sich das Gericht den Ausführungen des BFM im Ergebnis an-
schliesst,
dass die Vorinstanz zu Recht auf die Unglaubhaftigkeitsmomente in den
Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hingewiesen hat,
dass die Glaubhaftigkeit der Ausführungen jedoch offenbleiben kann, da
die Beschwerdeführerinnen selbst unter der Annahme, sie seien von ih-
rem Ehemann respektive Vater misshandelt worden, die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen,
dass der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass dies eine gesetzliche Regelvermutung darstellt, gemäss welcher ei-
ne asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet ist, sofern diese Vermutung im Ein-
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zelfall nicht aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen
wird,
dass die Beschwerdeführerinnen diese Vermutung nicht umzustossen
vermögen,
dass Albanien in jüngster Zeit diverse Anstrengungen zur effektiven Be-
kämpfung häuslicher Gewalt unternommen hat, diese allerdings weiterhin
ein gesellschaftliches Problem darstellt (vgl. etwa Report of the Special
Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, Christof
Heyns; Addendum; Follow-up to country recommendations: Albania
[A/HRC/23/47/Add.4] vom 23. April 2013, §§ 33 ff.),
dass die Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben im Mai 2013
zum Bruder respektive Onkel gezogen seien und dort vom Ehemann be-
ziehungsweise Vater in Ruhe gelassen worden seien,
dass es der Tochter insbesondere möglich gewesen sei, ungestört die
Schule zu besuchen, da die vier Brüder der Beschwerdeführerin ihren
Ehemann gewarnt hätten, Mutter und Tochter in Ruhe zu lassen,
dass somit bereits fraglich erscheint, ob vom Ehemann selbst nach Aus-
zug aus der gemeinsamen Wohnung noch eine Gefahr ausgeht,
dass überdies der Bruder gemäss vorliegender Bestätigung an die lokale
Polizei gelangt sei und dort eine Anzeige deponiert habe,
dass aufgrund des Verhaltens der Behörden die Vermutung, diese sei
sowohl schutzfähig als auch schutzwillig, nicht umgestossen werden
konnte,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Albanien, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssiche-
ren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
erklärt hat, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die vorgebrachten psychischen Leiden die Unzumut-
barkeit nicht zu begründen vermögen, zumal die Beschwerdeführerinnen
gemäss den eingereichten Bestätigungen in Albanien medizinische
Betreuung erhalten haben und dieses Angebot auch weiterhin in An-
spruch nehmen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: