B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5151/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin suchte am 18. Juli
2014 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem ihr Vater bereits am 12. Juli
2014 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte.
B.
Mit Verfügung vom 24. September 2014 trat das vormalige BFM in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin und ihres Vaters nicht ein, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte die Beschwerdeführerin und
ihren Vater auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen.
Zur Begründung führte es aus, Abklärungen hätten ergeben, dass der Va-
ter der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2014 in Ungarn ein Asylgesuch ein-
gereicht habe. Das BFM habe deshalb die ungarischen Behörden um
Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersucht und diese
hätten das Ersuchen – unter Einschluss der Beschwerdeführerin – gutge-
heissen. Ungarn sei deshalb gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig. Ungarn sei Signatarstaat der EMRK und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich
das Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und kein
korrektes Asylverfahren durchführen würde.
C.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin und ihrem Vater erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5811/2014 vom
22. Oktober 2014 ab.
D.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 (Schreiben fälschlicherweise datiert auf den
6. Juli 2014) ersuchte die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin beim
SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Nichteintretensverfügung
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vom 24. September 2014 und um Feststellung, dass ihr ein nationales
Asylverfahren in der Schweiz zu gewähren sei.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt
habe sich seit Erlass des Beschwerdeurteils vom 22. Oktober 2014 mass-
geblich verändert. Ihre Mutter, die am 29. September 2014 ebenfalls in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, durchlaufe hierzulande ein nationa-
les Asylverfahren und ihrem Vater gehe es gesundheitlich schlecht. Ange-
sichts des nationalen Asylverfahrens ihrer Mutter sei ihr in Anwendung von
Art. 8 Dublin-III-VO (minderjährige Asylsuchende) beziehungsweise Art. 10
oder Art. 11 Dublin-III-VO (Familienverfahren) ebenfalls ein nationales
Asylverfahren zu gewähren. Ihre Mutter äussere im beiliegenden Schrei-
ben vom 17. Juni 2015 den Wunsch, mit der Familie in der Schweiz vereint
zu bleiben. Sie sei von B._______ direkt in die Schweiz eingereist und es
sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob Ungarn, wo sie sich nie aufgehalten
habe, die Zustimmung für ihre Übernahme auch gegeben hätte, wenn es
sie ohne ihren Vater übernehmen müsste. Da eine Überstellung nach
B._______ unzulässig sei, sei ihr ein nationales Asylverfahren zu gewäh-
ren. Die Überstellung nach Ungarn würde gegen Art. 3 EMRK verstossen.
Die aktuelle Situation des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems sei de-
solat und die grundsätzliche Annahme, Ungarn halte sich an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen, könne nicht aufrechterhalten werden. Sie sei
aufgrund ihres jungen Alters und ihres Geschlechts besonders verletzlich.
Ihr – wie auch ihrem kranken Vater – drohe in Ungarn als Dublin-Rückkeh-
rer eine Inhaftierung unter menschenunwürdigen Bedingungen und ohne
Schutz vor allfälligen Übergriffen durch Drittpersonen.
E.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 – eröffnet am 3. August 2015 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom
24. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter erhob es
eine Gebühr von Fr. 600.–, wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und stellte fest, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Anwendbarkeit von
Art. 10 und 11 Dublin-III-VO sei bereits im Beschwerdeurteil vom 22. Okto-
ber 2014 verneint worden. Aufgrund des Sachverhaltsversteinerungsprin-
zips (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) sei einzig die Situation im Zeitpunkt der
Asylgesuchstellung von Relevanz. Die von der Beschwerdeführerin gel-
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tend gemachten Sachverhaltsveränderungen hätten deshalb keinen Ein-
fluss auf die Zuständigkeit Ungarns. Die Voraussetzungen von Art. 11 Dub-
lin-III-VO seien nie gegeben gewesen, da das Prüfverfahren der Beschwer-
deführerin bereits abgeschlossen gewesen sei, als ihre Mutter ein Asylge-
such eingereicht habe. Die Frage nach dem Reiseweg der Beschwerde-
führerin bleibe unerheblich, da sie als damals minderjährige Person in das
Asyl- respektive Dublinverfahren ihres Vaters eingeschlossen worden sei.
Auch Art. 8 Dublin-III-VO (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) sei
auf die Beschwerdeführerin nie anwendbar gewesen, da sie bei der Asyl-
gesucheinreichung in der Schweiz aufgrund der Anwesenheit ihres Vaters
nicht unbegleitet gewesen sei. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin
nach B._______ sei nie in Betracht gezogen worden. Bezüglich des Ein-
wands systemischer Mängel im ungarischen Asyl- und Aufnahmesystem
sei festzustellen, dass weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen
würden, dass sich Ungarn – Signatarstaat der EMRK, FK und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folter Üb.,
SR 0.105) – nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und
keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde. Es sei auch
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin riskiere, nach der
Überstellung einer völkerrechtswidrigen Haft ausgesetzt zu sein. Die Be-
schwerdeführerin sei weder aufgrund ihres Alters noch ihres Geschlechts
als speziell vulnerabel einzuschätzen. Zudem werde sie nicht allein, son-
dern zusammen mit ihrem Vater nach Ungarn überstellt. Bei allfälligen
Problemen mit Drittpersonen könne sie bei den ungarischen Behörden um
Schutz ersuchen. Ungarn verfüge über eine funktionierende Polizeibe-
hörde, die schutzwillig und -fähig sei. Der Migrationsdruck habe in den letz-
ten Monaten zwar auch auf Ungarn zugenommen, aber es lägen keine Hin-
weise auf eine relevante Verschlechterung der Aufnahmebedingungen vor
und es bestehe kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde
dort in eine existenzielle Notlage geraten. Sollten die von ihr in Ungarn vor-
gefundenen Bedingungen dennoch nicht ihren Bedürfnissen entsprechen,
sei sie gehalten, ihre spezifische Situation bei den zuständigen Behörden
vor Ort vorzubringen. Das Einholen zusätzlicher Informationen bei den un-
garischen Behörden sei nicht angezeigt. In Würdigung der Aktenlage und
der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände lägen keine
Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbin-
dung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor.
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F.
Mit Eingabe vom 25. August 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Juli 2015 respektive des Nichteintre-
tensentscheids vom 24. September 2014 und um Gewährung des nationa-
len Verfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Anwei-
sung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Beschwerde
von Vollzugshandlungen abzusehen, sowie – unter Verweis auf eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. Juli 2015 – um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihr sei angesichts
des hängigen nationalen Asylverfahrens ihrer Mutter gestützt auf Art. 10
Dublin-III-VO ebenfalls ein nationales Verfahren zu gewähren, zumal ihre
Mutter im Schreiben vom 17. Juni 2015 den Wunsch geäussert habe, mit
ihrer Familie in der Schweiz vereint zu sein. Eventualiter sei ihr mit Blick
auf Art. 8 Dublin-III-VO das nationale Asylverfahren zu gewähren, da sie
bei der Asylgesuchstellung noch minderjährig gewesen sei und sich ihre
Mutter rechtmässig in der Schweiz aufhalte. Allenfalls sei auf ihr Asylge-
such einzutreten, da eine Rückweisung nach B._______, wo sie sich vor
der Asylgesuchstellung in der Schweiz aufgehalten habe, unmöglich sei.
Subeventualiter sei aufgrund systemischer Mängel des ungarischen Asyl-
verfahrens und angesichts ihrer besonderen Verletzlichkeit aufgrund ihres
jungen Alters und ihres Geschlechts sowie der Gefahr einer Inhaftierung in
Ungarn ein Selbsteintritt vorzunehmen.
Auf die weitere Beschwerdebegründung ist – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
G.
Am 26. August 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung einstweilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung
zur Beschwerde ein.
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I.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 3. November 2015.
K.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre Mut-
ter sei am 1. Juli 2016 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach dem VwVG.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach kann mit
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Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Missbrauch
und Überschreiten des Ermessens – sowie die unrichtige und unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungs-
weise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist.
4.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 6. Juli 2015 nicht in
Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob
das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraus-
setzungen für die Überstellung nach Ungarn gestützt auf die Dublin-III-VO
nicht mehr gegeben wären.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend
analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach
Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhanden-
sein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt,
welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbrin-
gung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat
sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungari-
schen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Ver-
schärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, wel-
cher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und
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eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich
bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne
daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende,
die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Perso-
nen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgescho-
ben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden,
deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der
zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des
Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht
habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen
Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstel-
len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen
im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsu-
chende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, ab-
schliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung auf-
gehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückge-
wiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalts-
elemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen
Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz,
komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwal-
tungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit
überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen
Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung der Beschwerde-
führerin nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene
Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kas-
sation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin reichte mit der Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2015 eine
vom selben Tag datierende Honorarnote ein. Für den seither angefallenen
Aufwand wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand für die weiteren Eingaben zu-
verlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Be-
schwerdeführerin zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2900.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: