Abtei lung IV
D-515/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 16. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-515/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – katholischen Glaubens und Angehöriger
der Ethnie der Igbo – eigenen Angaben zufolge Nigeria am
22. Juli 2008 verliess und über die Türkei am 23. Juli 2008 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichtags um Asyl ersuchte,
dass am 4. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Z._______ die summarische Erstbefragung stattfand, der Beschwerde-
führer am 5. August 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
Y._______ zugewiesen und am 18. November 2008 einlässlich ange-
hört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er gehö-
re zu den Ausgestossenen seines Dorfes und sein Vater sei dort
Hauptpriester des Orakels,
dass er der Tradition, wonach er nach dem Tod des Vaters dessen
Nachfolger hätte werden müssen, nicht habe Folge leisten wollen,
dass er in die Kirche gegangen sei, um mit dem Priester über dieses
Problem zu reden, und nach dem Kirchgang in seinem Dorf vom König
und seinen Mitarbeitern befragt, gebrandmarkt und bedroht worden
sei, er werde getötet, wenn er nochmals in die Kirche gehe,
dass er danach eine Woche beziehungsweise eine Nacht beim Pries-
ter geblieben sei und dann in sein Dorf zurückgekehrt sei, wo er bis
zum Alter von 15 beziehungsweise 17 Jahren, als sein Vater gestorben
sei und ihm mitgeteilt wurde, dass er ab seinem 22. Altersjahr dessen
Amt übernehmen müsse, unbehelligt habe leben können,
dass er mit 21 Jahren zum König zitiert worden sei, welchem er mitge-
teilt habe, dass er das Amt des Vaters nicht übernehmen wolle, wo-
raufhin dieser ihm gedroht habe, er werde ansonsten getötet oder aus
dem Dorf verjagt,
dass er danach nicht mehr nach Hause gegangen sei und sich in der
Kirche versteckt gehalten habe,
dass er im Laufe des Jahres 2006 mit dem Priester zum König gegan-
gen sei, diesem mitgeteilt habe, er wolle beim Priester bleiben und der
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König geantwortet habe, er könne sich nicht verstecken, woraufhin er
unter dem Vorwand, auf die Toilette zu gehen, geflüchtet sei und sich
danach zwei Jahre in der Kirche versteckt habe,
dass der Beschwerdeführer diesen Angaben bei der einlässlichen An-
hörung jedoch widersprach, indem er angab, bei seiner letzten Begeg-
nung mit dem König sei er nach dem Gespräch einfach hinausgelau-
fen, von den Mitarbeitern des Königs jedoch festgenommen und zu ei-
nem erneuten Gespräch zu diesem gebracht worden, wonach er den
Palast verlassen habe, um nach Hause zu gehen, wo er bis einen Tag
vor seiner Abreise aus dem Dorf gelebt habe,
dass er im Jahre 2008 mit einem Freund des Priesters, welcher ihm
die Reise finanziert habe, über Lagos, wo er einen Monat beziehungs-
weise zwei Tage geblieben sei, mit einem fremdem Pass mit fremdem
Foto, ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gab
und auf diesbezügliche Fragen des BFM angab, er könne keine Identi-
tätskarte beschaffen, da er im Jahre 2000/2001 zwar eine beantragt,
aber nie erhalten habe und er werde versuchen, sich seinen Tauf-
schein über den Priester schicken zu lassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Januar 2009 – eröffnet am
21. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass seine Behauptung, er habe in seinem Heimatland trotz entspre-
chender Bemühungen seit dem Jahr 2000 und 2001 nie Ausweise er-
halten, erfahrungswidrig sei, da die nigerianischen Behörden ihren
Staatsangehörigen Identitätsausweise ausstellten und diese ihren
Identitätsausweis, ihren Führerschein oder ihren Pass in der Regel be-
nützten, um sich in Nigeria ausweisen zu können,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht erklären könne,
warum er keine Ausweise erhalten habe,
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dass ferner nicht nachvollzogen werden könne, warum es ihm nicht
möglich sein sollte, zumindest den sich angeblich zu Hause befindli-
chen Taufschein zustellen zu lassen,
dass im Übrigen seine Reiseschilderungen unglaubwürdig seien, da
es erfahrungswidrig sei, dass er nicht wisse, mit welcher Airline er in
die Schweiz geflogen sei, und dass ihm ein unbekannter Mann ledig-
lich aufgrund des Umstands, dass dieser mit dem Priester seines Dor-
fes befreundet gewesen sei und mit ihm Mitleid gehabt habe, die Reise
finanziert haben solle,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlä-
gen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG aufgrund der nach-
folgend, nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentra-
len Bereichen nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien,
dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, der Beschwerde-
führer habe sich in unglaubwürdige Aussagen verstrickt, indem er an
der Empfangsstelle und bei der einlässlichen Anhörung widersprüchli-
che Angaben gemacht habe,
dass er an der Empfangsstelle gesagt habe, er habe vor der Ausreise
vom 22. Juli 2008 einen Monat lang in Lagos gelebt, während er an
der einlässlichen Anhörung gesagt habe, er sei damals zirka zwei
Tage lang in Lagos gewesen,
dass er ferner an der Empfangsstelle gesagt habe, er habe vor der
Ausreise rund zwei Jahre lang in seinem Dorf im Haus des Priesters
gelebt, ohne dieses zu verlassen, während er bei der einlässlichen An-
hörung ausgeführt habe, er sei bis einen Tag vor dem definitiven Ver-
lassen seines Dorfes allein in seinem Haus gewesen,
dass er sich bezüglich des Todeszeitpunktes des Vaters widersprochen
habe (als er 15 beziehungsweise 17 Jahre alt gewesen sei),
dass er ferner an der Empfangsstelle zu den Fluchtumständen nach
dem letzten Besuch beim König gesagt habe, er habe das Gespräch
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mit dem König unterbrochen, um auf die Toilette zu gehen und den Toi-
lettengang zur Flucht benutzt, während er an der einlässlichen Anhö-
rung angegeben habe, er habe sich vom König entfernt, sei festge-
nommen und zu diesem zurückgebracht worden und habe sich nach
einem letzten Wortwechsel mit dem König rennend zum Priester bege-
ben,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als
zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme beantragte,
dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das Tragen
nigerianischer Identitätskarten sei im ganzen Nigerdeltagebiet nicht
üblich,
dass es ferner sein möge, dass er bei der Anhörung Fehler gemacht
habe,
dass er sein Land nicht habe verlassen wollen, aber aufgrund seines
Glaubens gefährdet sei,
dass es zudem für ihn keine Garantie auf eine Rückkehr in Sicherheit
und Würde gäbe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene
Verfügung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass unter den Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6 S. 58ff.),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichte,
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dass das BFM zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Be-
gründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuld-
baren Gründe vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf
verwiesen werden kann, ohne näher auf die Einzelheiten einzugehen,
dass an dieser Beurteilung das diesbezügliche Vorbringen in der Be-
schwerde nichts zu ändern vermag, zumal die Behauptung, das Tra-
gen der nigerianischen Identitätskarte sei im ganzen Nigerdeltagebiet
nicht üblich, als reine Schutzbehauptung zu werten ist,
dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte
den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor,
dass diese Einschätzung – wie das BFM richtigerweise feststellte –
durch seine unrealistischen Angaben zur Finanzierung der Reise, wo-
nach ihm ein unbekannter Mann lediglich aufgrund des Umstands,
dass dieser mit dem Priester seines Dorfes befreundet gewesen sei
und mit ihm Mitleid gehabt habe, die Reise finanziert habe, zur Reise-
route – mit einer unbekannten Airline – sowie zu den benutzten Reise-
dokumenten – fremder Pass mit fremdem Foto – bestätigt wird, da die-
se den Verdacht aufkommen lassen, er versuche seine Reiseroute zu
verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass das BFM im Weiteren zu Recht und mit überzeugender und aus-
führlicher Begründung von der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der
Gesuchsvorbringen ausging, weshalb auch diesbezüglich zur Vermei-
dung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass es zudem festzuhalten gilt, dass – wie die Vorinstanz richtiger-
weise feststellte – neben den in der Verfügung aufgeführten Wider-
sprüche noch zahlreiche andere Ungereimtheiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers auftauchen, auf welche hier nicht näher eingegan-
gen werden soll, da die wichtigsten in der Verfügung genannt wurden,
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dass ferner auffällt, dass der Beschwerdeführer auf viele Fragen aus-
weichend geantwortet hat und auf die erwähnten Widersprüche auf-
merksam gemacht, keine Erklärung zu geben wusste,
dass auch die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer sich nicht in
substanziierter und detaillierter Weise mit den Ausführungen des BFM
auseinandersetzte,
dass er sich stattdessen auf den Einwand beschränkte, er möge an
der Anhörung Fehler gemacht haben, was indessen als unbehelflicher
Erklärungsversuch zu werten ist, da vom Beschwerdeführer, trotzt der
psychischen Belastung, unter der er insbesondere während der Befra-
gung verständlicherweise stand, hätte erwartet werden können, dass
er eigene Lebensumstände sowie selbst erlebte und markante – somit
für eine Ausreise bestimmende – Ereignisse im wesentlichen wider-
spruchsfrei, folgerichtig, substantiiert und den Tatsachen entsprechend
vortragen kann, weil er bloss auf wirklich Geschehenes abzustellen
brauchte,
dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen
auf Erwägungen über deren allfällige Asylrelevanz verzichtet werden
kann,
dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage
nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfol-
genden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen
offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
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dass zudem auch keine individuellen Gründe dagegen sprechen, da
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen ein Haus in seinem
Dorf besitzt und von der Kirche bei einer allfälligen Heimkehr unter-
stützt werden könnte oder auch seine Mutter um Hilfe bitten könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein,
Original der angefochtenen Verfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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