B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-515/2013
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2012 / N (…).
D-515/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, ersuchte am 26. Februar 2009 auf der Schweizer
Botschaft in C._______ (nachfolgend: Botschaft) um Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 12. März 2009
wurde er auf der Botschaft zu seinen Asylgründen befragt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine um-
fassende Dokumentation mit diversen Gerichtsurteilen und zwei von ihm
verfasste (…) zu den Akten (vgl. act A 1).
B.
Mit Begleitschreiben vom 13. März 2009 übermittelte die Botschaft die
Akten zuständigkeitshalber an das BFM. Mit Schreiben vom 10. Februar
2010 liess die Botschaft dem BFM weiter ein Urteil des (…) Gerichts für
schwere Straftaten in B._______ vom (…), wonach der Beschwerdefüh-
rer zu einer verschärften lebenslänglichen Gefängnisstrafe, welche erst
mit dem Tod endet, verurteilt wurde, eine diesbezügliche Übersetzung,
ein Schreiben seines Anwaltes S.S. in der Türkei (A5) sowie ein hand-
schriftliches und von der Botschaft übersetztes Schreiben des Beschwer-
deführers (A7) übermitteln. Sein Anwalt führte in ebendiesem Schreiben
aus, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer seit 17 Jah-
ren (1992) laufe, er bereits elfeinhalb Jahre (1993 bis 2004) in Haft ver-
büsst habe und gegen das obengenannte Urteil Beschwerde beim Kassa-
tionsgerichtshof in C._______ eingereicht worden sei.
C.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen An-
gaben am 26. März 2010 und gelangte über Griechenland, Italien und
Österreich am 8. April 2010 in die Schweiz, wo er am 19. April 2010 ein
Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ am 7. Mai 2010 summarisch befragt und am 20. Mai
2010 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für die
Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe sich seit seiner Studienzeit (1987) politisch
engagiert, sei Schriftsteller und Journalist und in einer Führungstätigkeit
bei der Jugendorganisation Türkiye Devrimci Gençlik Federasyonu (Fö-
deration der Revolutionären Jugend Türkei, Dev-Genc) tätig gewesen. In
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diesem Zusammenhang sei er etliche (etwa 38) Male festgenommen und
wieder freigelassen worden. Insgesamt seien zehn Strafverfahren gegen
ihn eröffnet worden (1991 sei er zu einer siebenjährigen Haftstrafe wegen
Propaganda für den Kommunismus verurteilt worden), wobei heute nur
noch eines dieser Verfahren relevant sei. In ebendiesem Strafverfahren
sei ihm zusammen mit zwei weiteren Angeklagten (F._______ [N (…)]
und G._______ [N (…)]) vorgeworfen worden, Mitglied einer illegalen be-
waffneten Organisation (Devrimci Sol) zu sein und an tödlichen Anschlä-
gen auf hochrangige türkische Beamte und einen (…) Staatsangehörigen
beteiligt gewesen zu sein, mit dem Ziel die verfassungsrechtliche Ord-
nung der Türkei mit Gewalt umzustossen. Dabei gehe es namentlich um
die folgenden, ihm zur Last gelegten Delikte:
(…) 1991; Teilnahme an einem Raubüberfall auf ein Devisenbüro;
(…) 1991; Teilnahme an der Ermordung eines (…) Staatsangehö-
rigen durch bewaffnetes Wachestehen;
(…) 1992; Mithilfe an der Ermordung des Staatsanwaltes und
dessen Sicherheitsbeauftragten durch Teilnahme an der Tatorter-
kundung und Bereitstellung des Fluchtfahrzeugs (Taxi), welches
unter Anwendung von Waffengewalt beschafft worden sei;
(…) 1993; Beschuss eines leeren Streifenwagens;
(…) 1993; Beschuss eines Wachpostens und patrouillierender Po-
lizisten.
Er sei deswegen vom (…) 1993 bis am (…) 2004 in Untersuchungshaft
gewesen. Seine Teilgeständnisse gegenüber den türkischen Behörden
seien unter Folter zustande gekommen, wobei es hervorzuheben gelte,
dass die Türkei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte we-
gen Folter am Mitangeklagten G._______ verurteilt worden sei (EGMR,
[…]). Am (…) 1998 sei er zunächst zum Tode und sodann, infolge zahlrei-
cher Kassationen, am (…) 2009 zu einer lebenslangen verschärften Haft-
strafe verurteilt worden. Dieses Urteil sei am (…) 2011 durch den Kassa-
tionsgerichtshof in C._______ bestätigt worden und sei nunmehr in
Rechtskraft erwachsen.
Während der Untersuchungshaft habe er sich weitergebildet und (...) (Tä-
tigkeit) geschrieben. Zudem sei er Mitglied (…) (Vereinigung). Nach sei-
ner Entlassung im Jahr 2004 sei er zunächst während 13 Monaten für ein
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(…) tätig gewesen, habe sich sodann selbstständig gemacht, und sei seit
2008 bis am 31. Dezember 2009 bei einer Kulturagentur angestellt gewe-
sen. Zudem habe er an einer (…) (Tätigkeit). Der behördliche Druck sei
jedoch stets aufrechterhalten worden, indem sich die Behörden mehrmals
(30 bis 50 mal) bei ihm, seiner Familie und seinem Arbeitgeber nach ihm
erkundigt hätten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Ge-
burtsschein, einen Zivilregisterauszug, seine Identitätskarte (Nüfüs) sowie
das am (…) 2011 durch den Kassationsgerichtshof in C._______ ergan-
gene Urteil samt Übersetzung zu den Akten.
D.
Im Schreiben vom 10. März 2011 nahm der Nachrichtendienst des Bun-
des (NDB) Stellung zu der Anfrage des BFM, ob bezüglich des Be-
schwerdeführers staatsschutzrelevante Information vorlägen. Diesbezüg-
lich wurde vom NDB im Wesentlichen ausgeführt, obwohl der Beschwer-
deführer dem Dienst nicht nachteilig bekannt sei, sei darauf hinzuweisen,
dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schwer wiegen würden und das
Gewaltpotential der Devrimci Sol grundsätzlich hoch sei. Im vorliegenden
Fall erscheine deshalb ein Asylausschluss gestützt auf Art. 53 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gerechtfertigt.
E.
Mit Verfügung vom 7. November 2012 wurde das Einreise- und Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2009 als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
F.
Mit Verfügung vom 29. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen des NDB gewährt.
G.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer eine
diesbezügliche Stellungnahme zu den Akten und führte im Wesentlichen
aus, die von den türkischen Behörden gegen ihn erhobenen Vorwürfe
würden auf durch Folter erzwungenen Aussagen basieren, die weder sei-
ner damaligen noch heutigen Gesinnung entsprächen. Er sei niemals
Mitglied der Devremici-Sol oder anderer gewalttätiger Organisationen
gewesen, sondern habe als (…) (Berufsbezeichnungen) an oppositionel-
len Publikationen mitgearbeitet.
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Seite 5
H.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 stellte das BFM fest, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers zwar geeignet erschienen, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, die Bestimmungen des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
jedoch gestützt auf Art. 1F lit. b FK keine Anwendung auf den Beschwer-
deführer fänden. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
I.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine neue Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
ersucht und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten. Sodann wurde vollständige Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Ak-
ten beantragt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer – jeweils in
Kopie – einen Mitgliederausweis der (…) (Vereinigung), einen Arbeits-
ausweis eines türkischen (…) (Unternehmen), bei welchem er nach sei-
ner Freilassung 2005 zunächst tätig gewesen sei, einen Schriftsteller-
ausweis, ein Urteil des (…) Gerichts für schwere Straftaten in B._______
vom (…) 2010, eine Bestätigung seines türkischen Rechtsanwaltes S.S.
vom 10. Oktober 2011, das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom (…)
2011, eine Bestätigung der (…) (Vereinigung) vom 8. Januar 2013, meh-
rere Berichte und Artikel von Zeitungen, Menschenrechtsorganisationen
und der EU zu den Haftbedingungen in der Türkei sowie eine Honorarno-
te zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 schickte die stellvertretende Instrukti-
onsrichterin die vorinstanzlichen Akten zwecks Vervollständigung an die
Vorinstanz zurück.
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Seite 6
K.
Am 8. Februar 2013 trafen die vollständigen vorinstanzlichen Verfahrens-
akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
L.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 hiess die zuständige Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachrei-
chens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung
der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und wies jenes
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Das Gesuch um vollständige Akteneinsicht wur-
de insofern gutgeheissen, als dass das BFM angewiesen wurde, dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Dokumente A 1 und A 5 zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine
Beschwerdeergänzung einzureichen. Schliesslich wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, die in Aussicht gestellte Übersetzung und weitere
Beweismittel innert Frist nachzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
N.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 gewährte das BFM dem Beschwer-
deführer Einsicht in die oben erwähnten vorinstanzlichen Akten.
O.
Mit Eingabe vom 11. März 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
zug aus dem Verfahrensprotokoll vom (…) 1995 inklusive Übersetzung,
zu den Akten, mit welchem weitere Verfahrensfehler aufgedeckt würden.
Zudem ersuchte er um Fristerstreckung betreffend die Einreichung der
Übersetzung. Sodann sei die Vorinstanz der zu gewährenden Aktenein-
sicht noch nicht nachgekommen, weshalb er zu den entsprechenden Ak-
ten noch keine Stellung habe nehmen können.
P.
Mit Eingabe vom 12. März 2013 reichte der Beschwerdeführer das Urteil
des EGMR vom (…) (a.a.O.) zu den Akten.
Q.
Mit Verfügung vom 13. März 2013 hiess die Instruktionsrichterin das
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Fristerstreckungsgesuch betreffend der Beibringung des übersetzten Ur-
teils des (…) Gerichts für schwere Straftaten vom (…) 2010 gut und wies
jenes zur Beibringung einer Beschwerdeergänzung ab, da gemäss den
vorliegenden Akten das BFM dem Beschwerdeführer am 15. Februar
2013 Akteneinsicht gewährt hatte.
R.
Mit Eingabe vom 11. April 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer Auszüge aus dem Verfahrensprotokoll vom (…) 1997 und dem (…)
1998, ein Schreiben der Vollstreckungsbehörde betreffend seine Verurtei-
lung vom (…) 1997 hinsichtlich der am (…) 1993 begangenen Delikte
(Hinderung an einer Amtshandlung und Gewalt an Beamten) sowie eine
Übersetzung des Urteils des (…) Gerichts für schwere Straftaten
B._______ zu den Akten.
S.
Mit Verfügung vom 17. April 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit ein-
geräumt, bis zum 2. Mai 2013 eine Vernehmlassung einzureichen und
sich dabei insbesondere zu der in der Beschwerde erhobenen Rüge der
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes hinsichtlich der Mitangeklagten
F._______, welche in der Schweiz Asyl erhalten hat, zu äussern.
T.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz in-
nert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde.
U.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit eingeräumt, bis zum 19. Juni 2013 eine Replik einzureichen. Diese
Frist ist ungenutzt verstrichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-515/2013
Seite 9
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss Art. 1F Bst. b FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskon-
vention nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den
Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen
Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als
Flüchtling aufgenommen worden sind.
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember
2013 führte das BFM im Wesentlichen aus, die strafrechtliche Verfolgung
der genannten Delikte sei im Kern rechtsstaatlich legitimiert, jedoch ma-
che der Beschwerdeführer geltend, während der Polizeihaft Geständnisse
unter Folter gemacht zu haben. Zudem habe er insgesamt zwölf Jahre in
Untersuchungshaft verbracht und sei während dieser Zeit Folter und
Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Dieses Vorgehen der türkischen
Behörden verletze Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich geeignet
erschienen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aufgrund der
Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, gelte es jedoch die Aus-
schlussgründe im Sinne von Art. 1F Bst. b FK näher zu prüfen. Dabei
werde vorausgesetzt, dass ein schweres Delikt ausserhalb des Gastlan-
des verübt worden sei, welches kein politisches Delikt darstelle.
Der Beschwerdeführer sei an der Ermordung dreier Personen beteiligt
gewesen, habe einen Streifenwagen und Wachposten beschossen und
an einem Raubüberfall teilgenommen. Obwohl er die Teilnahme an den
genannten Delikten vor den schweizerischen Asylbehörden bestreite, hät-
ten er und seine Mitangeklagten ihre Mitgliedschaft bei der Devrimici-Sol
während des türkischen Strafverfahrens nie bestritten und gemäss den
vorliegenden türkischen Strafakten die Gerichtsverhandlungen sogar da-
zu benutzt, um Propaganda für die genannte Organisation zu betreiben.
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Seite 10
Währenddem nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer im Laufe
seiner Haft tatsächlich Folter und Misshandlungen ausgesetzt gewesen
sei, gelte es zu beachten, dass – aufgrund der zahlreichen Rückweisun-
gen an die Vorinstanz – das am (…) 2009 ergangene und am (…) 2011
vom Kassationsgerichtshof einstimmig bestätigte Urteil nunmehr auf
rechtsstaatlich korrekten Grundlagen beruhe. Zudem hätten sich die tür-
kischen Behörden nicht nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers,
sondern auf etliche andere Beweise abgestützt, weshalb insgesamt da-
von auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer mit
terroristischen Methoden operierenden Organisation an mehreren Tö-
tungsdelikten beteiligt gewesen sei. Hierbei handle es sich zweifelsohne
um ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts. Die Beteiligung des
Beschwerdeführers an den genannten terroristischen Anschlägen mit To-
desfolge stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten
politischen Zielen, weshalb den Taten der Charakter politischer Delikte
abzusprechen sei.
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit zwischen der Schwere der dem Be-
schwerdeführer zur Last gelegten Delikte und der Konsequenzen eines
Ausschlusses von den Bestimmungen der FK, mithin der ihm drohenden
Strafe, gelte es schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit
der gezielten Tötung mehrerer Menschen eine grundsätzliche Gewaltbe-
reitschaft und Gefährlichkeit an den Tag lege und das elementare Recht
auf Leben verachte, was auch durch die Abklärungen des NDB bestätigt
werde. Deshalb überwiege das öffentliche Sicherheitsinteresse der
Schweiz das Schutzinteresse des Beschwerdeführers, habe er doch auch
beim Strafantritt keine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten. Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte als
schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1F Bst. b FK zu qualifizieren. Die
vom Beschwerdeführer erhobenen pauschalen Vorwürfe, wonach das
gegen ihn ergangene Strafurteil jeder Grundlage entbehre, vermöchten
nichts an den gemachten Ausführungen zu ändern. Sodann erweise sich
der Vollzug der Wegweisung als zulässig, – es sei bei einer Festnahme
zum Haftantritt mit keiner menschenrechtswidrigen Behandlung in der
Türkei zu rechnen – zumutbar und möglich.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, bei den gegen ihn ergangenen türkischen Strafurteilen
handle es sich um Schein- respektive Fehlurteile, die der Unterdrückung
der politischen Opposition dienten. Die türkischen Behörden hätten bei
den anderen beiden Mitangeklagten gefälschte Identitätsdokumente und
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Seite 11
Sprengstoff gefunden, nicht jedoch beim Beschwerdeführer. Zudem seien
die Beweismittel gegen die anderen beiden Mitangeklagten im Urteil ein-
zeln aufgezählt worden, beim Beschwerdeführer fehlten solche Angaben
gänzlich. Darüber hinausgehend würden die meisten Beweismittel ohne-
hin einfach pauschal benannt. Dass das Urteil nicht ein einziges Beweis-
mittel nenne, welches konkret auf die Schuld des Beschwerdeführers
hinweise, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass das Urteil offensicht-
lich nicht rechtmässig ergangen sei. Hinsichtlich der Ermordung des (…)
Staatsangehörigen gelte es festzuhalten, dass der Tathergang einzig auf
den Aussagen seines Mitangeklagten G._______ basiere – Aussagen,
die gemäss dem diesbezüglich ergangenen Urteil des EGMR unter Folter
erzwungen worden seien. Es gelte in diesem Zusammenhang auch an-
zumerken, dass für die 51 Attentate zwischen 1990 und 1992 – ein-
schliesslich des obengenannten Deliktes – etwa 16 Mittäter verurteilt
worden seien, wobei die Namen dieser bereits Verurteilten im gegen den
Beschwerdeführer ergangenen Urteil nirgends genannt würden, was wie-
derum Fragen der Rechtmässigkeit aufwerfe.
Des Weiteren sei festzustellen, dass die beiden Mitangeklagten in etliche
Delikte involviert gewesen seien, währenddem der Beschwerdeführer ur-
plötzlich im Zusammenhang von Straftaten, die allesamt innerhalb von
21 Monaten stattgefunden haben sollen, auftauche. Wäre er tatsächlich
ein militantes Mitglied der Devrimci Sol gewesen, hätte er vielmehr Straf-
taten verübt. Interessant sei auch, dass ihm kein einziges Delikt zur Last
gelegt werde, welches nach der Verhaftung der beiden Mitangeklagten
am (…) 1992 stattfand. Die danach erfolgten Delikte am (…) 1993 hätten
sich tatsächlich zugetragen, der Beschwerdeführer habe jedoch Angst um
sein Leben gehabt, weshalb er damals am (…) 1993 einen leeren Strei-
fenwagen und am (…) 1993 den Wachposten und eine patrouillierende
Streife beschossen habe; er habe jedoch nie jemanden verletzen wollen.
Selbst wenn man annehme, dass die Sachverhalte durch die türkischen
Behörden richtig abgeklärt worden seien, sei das Strafmass unangemes-
sen hoch, wäre er doch der Gehilfenschaft zu Mord, wegen Körperverlet-
zung sowie Raub zu verurteilen. Eine verschärfte lebenslängliche Haft-
strafe bedeute, dass der Täter bis zu seinem Tod in Haft bleibe. Auch sei
das Urteil des Kassationsgerichtshofes vom (…) 2011 gerade einmal eine
A4-Seite lang und enthalte keine Begründung.
Der NDB sei in seinem Bericht von der Asylunwürdigkeit des Beschwer-
deführers ausgegangen, währenddem das BFM das Vorliegen von Aus-
schlussgründen aus der Flüchtlingseigenschaft feststelle. Deshalb werde
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Seite 12
beantragt, dass, sollte im vorliegenden Verfahren eine Prüfung der Asyl-
unwürdigkeit vorgenommen werden, dem Beschwerdeführer Gelegenheit
zur vorgängigen Stellungnahme einzuräumen sei. Schliesslich erstaune
es auch, dass die Mitangeklagte F._______ des Beschwerdeführers, die
gemäss dem türkischen Strafurteil einen viel grösseren Tatbeitrag geleis-
tet haben soll, in der Schweiz Asyl erhalten habe.
4.3 In seiner Eingabe vom 11. März 2013 führte der Beschwerdeführer
aus, dem Verfahrensprotokoll vom (…) 1995 sei zu entnehmen, dass die
angebliche Zeugin des Attentates auf den (…) Staatsangehörigen weder
ihn noch den Mitangeklagten G._______ habe identifizieren können. Aus-
serdem habe sie sich mehrmals widersprüchlich geäussert. Auch betref-
fend das andere Attentat habe der Taxifahrer niemanden identifizieren
können, weshalb insgesamt keine Beweismittel für seine Beteiligung an
den genannten Delikten vorlägen.
4.4 In seiner Eingabe vom 11. April 2013 reichte der Beschwerdeführer
Auszüge aus dem Verfahrensprotokoll vom (…) 1997 und dem (…) 1998
zu den Akten, wonach das mit dem damaligen Verfahren befasste Gericht
das Gesuch um Akteneinsicht des Beschwerdeführers abwies, da er den
hierfür zu leistenden Kostenvorschuss nicht bezahlt habe, er mithin zu
keinem Zeitpunkt Kenntnis gehabt habe, was ihm aufgrund welcher Be-
weismittel zur Last gelegt werde. Hinsichtlich des ebenfalls dieser Einga-
be beigelegten übersetzten Urteils des (…) Gerichts für schwere Strafta-
ten in B._______ vom (…) 2010 gelte es klärend auszuführen, dass er
von diesem Gericht nicht verurteilt worden sei, die angeblich von ihm ver-
übten Mordanschläge und der Raub jedoch ebenfalls Gegenstand dieses
Verfahrens gewesen seien. Interessanterweise seien den beiden Verfah-
ren unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde gelegt worden. Im Urteil
des (…) Gerichts für schwere Straftaten würden andere Personen für den
Raubüberfall und die Ermordung des (…) Staatsangehörigen verurteilt,
ohne dass sein Name diesbezüglich irgendwo erwähnt werde. Sodann
werde sein Tatbeitrag bei der Ermordung des Staatsanwaltes im Rahmen
dieses Verfahrens als "Sitzen im Taxi" umschrieben, was wiederum nicht
des in seinem eigenen Strafverfahren vor dem (…) Gericht für schwere
Straftaten in B._______ festgestellten Sachverhalts entspreche.
4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz
innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde und führte zur Be-
gründung im Wesentlichen aus, im Asylverfahren gelte der Grundsatz der
Einzelfallprüfung, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Umstand,
D-515/2013
Seite 13
dass seine Mitangeklagte F._______ Asyl erhalten habe, nichts abzulei-
ten vermöge. Es sei keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes fest-
zustellen, da die asylsuchenden Personen bei den Delikten in unter-
schiedlicher Art und Weise beteiligt gewesen seien und unterschiedliche
Beweise vorliegen würden. Zudem habe der NDB die Frage der potentiel-
len Asylunwürdigkeit bei beiden Asylsuchenden unterschiedlich einge-
schätzt.
5.
Gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nati-
onen (UNHCR) ist der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft in aller Re-
gel vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1F FK zu prüfen (sog. "inclusi-
on before exclusion"-Prinzip). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
rechtfertigt sich nur dann, wenn etwa Anklage vor einem internationalen
Strafgericht erhoben worden ist oder offensichtliche Beweise dafür vorlie-
gen, dass der Asylsuchende in ein ausserordentlich schweres Verbrechen
– insbesondere im Sinne von spektakulären Fällen nach Art. 1F Bst. c FK
– verwickelt ist oder wenn im Rechtsmittelverfahren der Ausschluss im
Mittelpunkt steht (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz:
Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1F des Abkommens von
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 31.
[UNHCR Richtlinien]); UNHCR, Background Note on the Application of
the Exclusion Clauses: Article 1F of the 1951 Convention relating to the
Status of Refugees, Ziff. 100 S. 36 f. [UNHCR Background Notes]). Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich dem Grundsatz "inclusion before exc-
lusion" und der genannten Betrachtungsweise angeschlossen (vgl. BVGE
2011/29; BVGE 2010/44; BVGE 2011/29).
6.
Demzufolge stellt sich zunächst die Frage, ob dem Beschwerdeführer
aufgrund der von ihm vorgebrachten Gründe die Flüchtlingseigenschaft
zuzusprechen ist.
6.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann
aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli-
chen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies
trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren
Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauun-
gen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemein-
rechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in
bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage
(sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen
eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im abso-
luten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen kla-
rerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person
in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE
2011/10 E. 4.3 S.127 f. mit weiteren Hinweisen).
6.2 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2012 festge-
stellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich geeignet
erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begrün-
den, da er einerseits zur Erpressung von Geständnissen in Polizeihaft ge-
foltert und andererseits insgesamt zwölf Jahre in Untersuchungshaft ver-
bracht habe, die er ebenfalls als Zeit der Folter und Misshandlungen be-
schreibe.
6.3 Währenddem dieser Einschätzung grundsätzlich zu folgen ist, vermag
die äusserst knappe Begründung der Vorinstanz im Kern nicht zu über-
zeugen, hat es die Vorinstanz doch unterlassen, eine eigentliche Prüfung
der Asylgründe des Beschwerdeführers im Einklang mit dem erwähnten
Grundsatz "inclusion-before-exclusion" vorzunehmen. Aufgrund der nach-
folgenden Erwägungen kann im vorliegenden Verfahren jedoch auf eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichtet werden.
6.3.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der vorliegenden Akten zum
Schluss, dass – wie nachfolgend ausgeführt – hinsichtlich der angebli-
chen Mittäterschaft des Beschwerdeführers am bewaffneten Raubüberfall
([…] 1991), der angeblichen Mittäterschaft an der Ermordung des (…)
Staatsangehörigen durch bewaffnetes Wachestehen ([…] 1991) sowie
der angeblichen Mittäterschaft an der Ermordung des Staatsanwaltes und
dessen Sicherheitsbeauftragten durch Teilnahme an der Tatorterkundung
und Bereitstellung eines durch Waffengewalt entwendeten Fluchtfahr-
zeugs ([…] 1992) vom Vorliegen eines mit einem Politmalus behafteten
Strafverfahrens ausgegangen werden muss, indem dem Beschwerdefüh-
rer die Teilnahme an ebendiesen Straftaten nicht nachgewiesen werden
konnte und das Verfahren nicht rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen
vermag.
D-515/2013
Seite 15
6.3.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass der
begründete Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer mit kon-
kreten Tatbeiträgen an Straftaten einer gewalttätigen kriminellen Organi-
sation beteiligt habe. Obwohl die Ausführungen des Beschwerdeführers,
er habe die Mitgliedschaft bei der Devirmci-Sol und der Mittäterschaft an
den fraglichen Delikten unter Folter zugegeben, plausibel seien, stelle
dies nicht ein gegen seine Beteiligung sprechendes Argument dar, seien
doch diesbezüglich mittlerweile mehrere Kassationen ergangen und wür-
den auch andere Beweise gegen den Beschwerdeführer sprechen. Es sei
von einem nunmehr rechtsstaatlich korrekten Verfahren auszugehen.
6.3.3 Diese Argumentation der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführer machte von Anfang an durchwegs geltend, dass er
während der Haft gefoltert worden sei. So führte er in der Botschaftsbe-
fragung vom 12. März 2009 zur Frage, was er unter Folter verstehe, aus,
dass er aufgehängt, malträtiert und mit Elektroschocks gequält worden
sei (vgl. act. A 2/5, S. 3). Zur Frage, wie er während der fast zwölfjährigen
Haft behandelt worden sei, gab er an, er sei immer gefoltert worden und
habe etwa zwanzig seiner Mitinsassen sterben gesehen. Anlässlich der
im EVZ am 7. Mai 2010 durchgeführten Befragung zur Person, antwortete
der Beschwerdeführer auf die Frage nach Misshandlungen unter ande-
rem, er sei an (…) misshandelt worden (vgl. act. A 15/12, S. 7). In der An-
hörung vom 20. Mai 2010 gab er zu Protokoll, er sei mit Holz- und Ei-
senstangen geschlagen worden. Ebenso konsistent hat der Beschwerde-
führer stets ausgeführt, dass er den grössten Teil seiner fast zwölfjährigen
Haftdauer in Einzelhaft verbracht habe (vgl. act. A 20/16, S. 11). Dabei
handelt es sich um physische und psychische Folter respektive un-
menschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
Ergänzend ist zudem auch anzumerken, dass angesichts der durch den
EGMR festgestellten Verletzung der in Art. 3 EMRK verbrieften Rechte
durch die türkischen Behörden im Verfahren des Mitangeklagten
G._______ sowie des Umstandes, dass im Asylverfahren seiner Mitange-
klagten F._______ keine Zweifel an ihren Foltervorwürfen erhoben wur-
den, insgesamt keine Zweifel an den vom Beschwerdeführer gemachten
Ausführungen bestehen.
Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Haft
und damit anlässlich seines Verfahrens gefoltert wurde, reicht aus, um
das Urteil des (…) Gerichts für schwere Straftaten vom (…) 2009 für die
schweizerischen Asylbehörden unverwertbar zu machen. Gemäss Art. 15
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
D-515/2013
Seite 16
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984
(FOK, SR 0.105) hat die Schweiz – und haben damit auch die schwei-
zerischen Asylbehörden – dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, welche
nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweise in
einem Verfahren verwendet werden. Es kann demnach nicht angehen,
dass die schweizerischen Asylbehörden Dokumente aus einem Gerichts-
verfahren zur Beweisfindung heranziehen, welche durch Folter entstan-
den sind.
6.3.4 Wie die Vorinstanz, welche selbst von der Folterung des Beschwer-
deführers im Untersuchungsverfahren ausgeht, dazu kommt, auszufüh-
ren, dass von einem mittlerweile rechtsstaatlich korrekten Verfahren aus-
gegangen werden müsse, es insbesondere auch zu beachten gebe, dass
weitere Beweismittel gegen den Beschwerdeführer sprechen würden, ist
ebenfalls nicht nachvollziehbar und findet in den Akten keine Stütze. Ei-
nerseits sind den entsprechenden Urteilen, wie vom Beschwerdeführer zu
Recht geltend gemacht, keine differenzierten Angaben zu den Beweismit-
teln zu entnehmen. Im Urteil vom (…) 2009 wird pauschal auf Aussagen,
Geständnisse, Festnahmeprotokolle sowie auf die in der von den Ange-
klagten bewohnten "Zelle" gefundenen Unterlagen und Sprengsätze ver-
wiesen, ohne dass hierfür explizite Angaben gemacht würden, welche
Beweismittel nun wem zur Last gelegt werden. Bezüglich der in der "Zel-
le" vorgefundenen Unterlagen und Materialien ist beispielsweise festzu-
stellen, dass in ebendiesem Urteil weiter hinten ausgeführt wird, dass der
Beschwerdeführer eine andere "Zelle" bewohnt habe, und somit nicht
nachvollziehbar ist, in welcher "Zelle" – jener seiner Mitangeklagten oder
jener des Beschwerdeführers – die erwähnten Beweismittel aufgefunden
wurden (vgl. act. A 7/18, S. 9).
In ähnlicher Weise vermag andererseits das vom Beschwerdeführer auf
Beschwerdeebene eingereichte Verfahrensprotokoll vom (…) 1995 Zwei-
fel an den angeblichen Beweismitteln zu erregen, wurden doch Zeugen
betreffend die Ermordung des (…) Staatsangehörigen bei ihrer ersten Be-
fragung durch die türkischen Behörden nachweislich unter Druck gesetzt
und zu – später widerrufenen – Aussagen gedrängt, wonach sie den Be-
schwerdeführer erkannt hätten. Ebenso eindeutig weisen die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Verfahrensprotokolle vom (…) 1997 und
(…) 1998 auf die, in rechtsstaatlicher Hinsicht äusserst fragwürdige Pra-
xis hin, wonach das Gesuch um Akteneinsicht des Beschwerdeführers im
damaligen Verfahren wegen Nichtleisten eines Kostenvorschusses ab-
gewiesen wurde, und er demnach nicht die Möglichkeit hatte, sich effektiv
D-515/2013
Seite 17
zu verteidigen. Des Weiteren vermag auch zu erstaunen, dass – wie vom
Beschwerdeführer ausgeführt – der festgestellte Sachverhalt in dem am
(…) 2010 vom (…) Gericht für schwere Straftaten in B._______ gefällten
Urteil, welches sich ebenfalls mit dem Raubüberfall auf das Devisenbüro
am (…) 1991, der Ermordung des (…) Staatsangehörigen am (…) 1991
und der Ermordung des Staatsanwaltes und dessen Sicherheitsbeauf-
tragten am (…) 1992 befasste, ein gänzlich anderer ist. So findet der Be-
schwerdeführer, obwohl das gegen ihn ergangene Urteil bereits am (…)
2009 und damit vor ebendiesem Urteil des (…) Gerichts gefällt wurde, le-
diglich bei der Tat vom (…) 1992 namentliche Erwähnung. Zudem gilt es
auch zu beachten, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf-
grund der Anklageschrift gegen G._______ und F._______ überhaupt er-
öffnet wurde (vgl. Urteil des (…) Gerichts für schwere Straftaten in
B._______, act. A 7/18, S. 4), das Strafverfahren des Beschwerdeführers
somit – in Anbetracht der oben gemachten Ausführungen hinsichtlich der
Verurteilung der Türkei durch den EGMR (a.a.O.) – bereits von Anfang an
– und somit schon bereits vor der Verhaftung des Beschwerdeführers –
mit durch Folter erzwungenen Geständnissen behaftet war.
Bezüglich der oben erwähnten drei Delikte ist schliesslich festzustellen,
dass auch die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai
2013 gemachten Ausführungen nicht zu überzeugen vermögen: Einer-
seits ist den in beiden Verfahren eingereichten identischen Urteilen der
türkischen Behörden nirgends zu entnehmen, welche Beweismittel wem
zur Last gelegt wurden, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz – die
türkischen Behörden hätten sich auf unterschiedliche Beweismittel abge-
stützt – als reine Mutmassung zu qualifizieren ist. Andererseits kann es
nicht angehen, dass die Vorinstanz im Verfahren der Mitangeklagten
F._______ zum Schluss kommt, aufgrund der eingereichten Beweismittel
erfülle diese die Flüchtlingseigenschaft, währenddem im Verfahren des
Beschwerdeführers gestützt auf bezüglich des türkischen Strafverfahrens
identische Beweismittel ein Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft
angezeigt sei.
Betreffend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten und von diesem
nicht bestrittenen Delikte des Beschusses eines leeren Streifenwagens
([…] 1993) und dem Beschuss eines Wachpostens sowie patrouillieren-
der Polizisten ([…] 1993) besteht vorliegend kein Anlass, an der rechts-
staatlich legitimen Strafverfolgung zu zweifeln. Gemäss den dem Gericht
vorliegenden Vollstreckungsbefehl vom (…) 1998 wurde der Beschwerde-
führer diesbezüglich der Hinderung einer Amtshandlung und Gewaltan-
D-515/2013
Seite 18
wendung gegenüber Beamten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt.
6.3.5 Die Feststellung der Vorinstanz, aufgrund der Vielzahl von Beweis-
mitteln und der zahlreichen Kassationen sei von einem nunmehr rechts-
staatlich korrekten Verfahren auszugehen, findet in den Akten folglich
keinerlei Stütze. Insgesamt ist somit bezüglich der Mittäterschaft des Be-
schwerdeführers am bewaffneten Raubüberfall ([…] 1991), der Mittäter-
schaft an der Ermordung des (…) Staatsangehörigen durch bewaffnetes
Wachestehen ([…] 1991), der Mittäterschaft an der Ermordung des
Staatsanwaltes und dessen Sicherheitsbeauftragten durch Teilnahme an
der Tatorterkundung und Bereitstellung eines durch Waffengewalt ent-
wendeten Fluchtfahrzeugs ([…] 1992) festzustellen, dass den vorliegen-
den Akten keine ausreichenden, geschweige denn ernsthaften Hinweise
hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Delikten
zu entnehmen sind und es sich demnach um untergeschobene Taten
handelt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
6684/2011 vom 18. April 2013). Demgegenüber hat der Beschwerdefüh-
rer die Straftaten "Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte"
und "Hinderung einer Amtshandlung" nicht bestritten.
6.4 Insgesamt kann diesen Erwägungen gemäss und hinsichtlich der
nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Straftaten nicht von einer
legitimen Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gesprochen
werden. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist von Grund auf
von Folter geprägt, er hat elfeinhalb Jahre in Untersuchungshaft ver-
bracht und wurde zunächst zur Todesstrafe und später zu einer verschärf-
ten lebenslangen Haftstrafe, welche erst mit dem Tod endet, verurteilt. Da
dem Beschwerdeführer "lediglich" die zwei jüngsten Straftaten zuzurech-
nen sind, ist insgesamt von einer unverhältnismässig hohen Strafe, die
mit einem Politmalus behaftet ist, auszugehen. Diesbezüglich gilt es ab-
schliessend auch noch anzumerken, dass der EGMR in einem kürzlich
ergangenen Urteil festgestellt hat, dass eine lebenslange Haftstrafe, ohne
die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung respektive Überprüfung nicht
mit Art. 3 EMRK vereinbar ist (vgl. EGMR, Vinter and others v. UK, 9. Juli
2013 [Nr. 66069/09 und Nr. 3896/10]).
Dem Beschwerdeführer wurden somit ernsthafte Nachteile aufgrund sei-
ner politischen Gesinnung im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt.
D-515/2013
Seite 19
7.
Betreffend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten und von diesem
nicht bestrittenen Delikte des Beschusses eines leeren Streifenwagens
([…] 1993) und dem Beschuss eines Wachpostens sowie patrouillieren-
der Polizisten ([…] 1993) ist sodann zu prüfen, ob es sich bei diesen dem
Beschwerdeführer zuzurechnenden Taten um "Verbrechen des gemeinen
Rechts" im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK handelt.
7.1 Gemäss Art. 1F Bst. b FK sind die Bestimmungen dieses Abkommens
nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Ver-
dacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts
ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling
aufgenommen worden sind. Diese Ausschlussbestimmung ist − ebenso
wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1F FK (Bst. a:
Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen ge-
gen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen zuwiderlaufende Handlungen) − restriktiv auszulegen (vgl.
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von
1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage:
2003 [UNHCR, Handbuch], Ziff. 149). Als schwere Verbrechen im Sinne
von Art. 1F Bst. b FK gelten gemäss dem UNHCR Kapitalverbrechen
oder besonders schwerwiegende Straftaten, namentlich Vergewaltigung,
Raub und Mord (vgl. UNHCR Handbuch, Ziff. 155; UNHCR Richtlinien,
Ziff. 14). Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den An-
wendungsbereich von Art. 1F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politi-
schen Charakter aufweist.
7.2 Gemäss dem Gericht vorliegenden Vollstreckungsbefehl vom (…)
1998 wurde der Beschwerdeführer der Hinderung einer Amtshandlung
und Gewaltanwendung gegenüber Beamten zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dem Beschwerdeführer zu-
zurechnenden Straftaten wären im schweizerischen Rechtssystem unter
Art. 285 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und Art. 286
(Hinderung einer Amtshandlung) des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu subsumieren. Gemäss
Art. 285 StGB beträgt das diesbezügliche Strafmass eine Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, jenes gemäss Art. 286 StGB eine
Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen. Demnach und gestützt auf Art. 10
Abs. 3 StGB sind die Delikte als Vergehen im Sinne des Schweizer Straf-
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Seite 20
rechts zu qualifizieren und fallen nicht unter den Begriff des schweren
Verbrechens im Sinne von Art. 1F Bst. B FK.
7.3 Als Zwischenergebnis ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die
Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht von der Flüchtlingseigen-
schaft ausgeschlossen hat.
8.
8.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer
anzurechnenden Taten allenfalls die Voraussetzungen für die Verweige-
rung des Asyls gestützt auf Art. 53 AsylG wegen Asylunwürdigkeit erfül-
len.
8.1.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die
innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder ge-
fährden.
8.1.2 Unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen
Handlungen" fallen, in Berücksichtigung der bisherigen Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (vgl. EMARK 1993 Nr. 8
E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9),
auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F
Bst. b FK darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechens-
begriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.
Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in der bis zum 31. Dezember 2006 gül-
tigen Fassung entsprechen. Die Praxis der ARK wurde vom Gesetzgeber
mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Bot-
schaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bun-
desgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Als Verbrechen definiert wurde
dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB defi-
niert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren
Freiheitsstrafe bedroht sind. Dabei ist es auch heute noch (nach der zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die
verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter
hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E.
7b S. 79 f.).
8.2
D-515/2013
Seite 21
8.2.1 Wie bereits oben unter E. 7.2 ausgeführt, wurde der Beschwerde-
führer hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Taten wegen Hinderung einer
Amtshandlung und Gewaltanwendung gegenüber Beamten verurteilt.
Diese Delikte wären in der Schweiz als Vergehen zu qualifizieren, wes-
halb sie nicht unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne
von Art. 53 AsylG zu subsumieren sind.
8.2.2 Asylunwürdigkeit liegt ferner dann vor, wenn die asylsuchende Per-
son eine Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
darstellt. Dabei können nur schwerwiegende Fälle als staatsgefährdend
im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden. Der NDB erachtete in
seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 10. März 2011 die Vorausset-
zungen für einen Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG als erfüllt, da
die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte schwer wiegten und
daran auch nichts zu ändern vermöge, dass er dem Dienst nicht nachtei-
lig bekannt sei. Einerseits ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die
Abklärungsergebnisse und Empfehlungen des NDB gebunden, anderer-
seits beziehen sich diese primär auf die dem Beschwerdeführer gemäss
den vorangehenden Erwägungen nicht zuzurechnenden Straftaten. Zu-
dem gilt es zu beachten, dass die erwähnten Delikte nunmehr 20 Jahre
her sind und sich der Beschwerdeführer seither und auch seit seiner Ein-
reise in die Schweiz im Jahr 2010 nichts mehr hat zuschulden kommen
lassen. Da sich der Beschwerdeführer "lediglich" der Hinderung einer
Amtshandlung und der Gewaltanwendung gegenüber Beamten schuldig
gemacht hat, erübrigen sich diesbezüglich zur Frage der Verhältnismäs-
sigkeit weitere Erörterungen.
8.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für ei-
nen Asylausschluss nicht gegeben sind, weshalb dem Beschwerde-
führer, welcher die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Asyl zu gewähren ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich gutzu-
heissen. Die Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2012 ist aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling an-
zuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
D-515/2013
Seite 22
11.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die seit
dem 28. Januar 2013 mandatierte Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom
31. Januar 2013 eine Kostennote über Fr. (...).– (inklusive Auslagen in
der Höhe von Fr. (…).–) zu den Akten gereicht. Die Kostennote weist ei-
nen Aufwand von (…).– für das Verfassen derselben aus. Entsprechende
administrative Tätigkeiten sind im Stundenansatz der Rechtsvertreterin
enthalten, weshalb die Kostennote dementsprechend zu kürzen ist. Auf-
grund des vorliegenden äusserst komplexen und umfangreichen Dossiers
erscheint die Kostennote ansonsten jedoch als angemessen
(Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der Bemes-
sungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE), der eingereichten Kostennote und
den zusätzlichen Eingaben vom 15. Februar 2013, vom 11. März 2013,
vom 12. März 2013 und vom 12. April 2013 ist von einem Gesamtbetrag
von pauschal Fr. (…).– auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (…).– (inkl.
Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-515/2013
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Dezember 2012 wird aufgehoben
und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. (…).– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: