B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-515/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 / N _______.
D-515/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa im Jahr 2013 verliess,
dass er via C._______, D._______, E._______, F._______, Ungarn und
G._______ in Richtung Schweiz gelangt sei,
dass er in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2014 im Flughafen H._______
um Asyl nachsuchte,
dass ihm gleichentags, mit Verfügung des BFM, die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transit-
bereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 31. Oktober
2014 und am 19. November 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31),
zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin
gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er diesbezüglich erklärte, es habe kein Einzelzimmer gegeben, so-
dass Minderjährige und Erwachsene in einem Raum hätten übernachten
müssen,
dass er in dieser Unterkunft nachts keine Ruhe gefunden habe, weil er sich
vor Misshandlungen gefürchtet habe,
dass einem in Ungarn die Fingerabdrücke genommen würden und sich
niemand für die Flüchtlinge interessiere,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 5. November 2014 die Einreise
in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG zur Prüfung seines Asylgesuches
bewilligte,
dass am 11. November 2014 zwecks Altersbestimmung eine Handkno-
chenanalyse durchgeführt wurde, welche ein Skelettalter von 19 Jahren
ergab (vgl. A21),
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dass das BFM dem Beschwerdeführer am 19. November 2014 das recht-
liche Gehör zu diesem Ergebnis gewährte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. September
2014 in F._______ im Zusammenhang mit der illegalen Einreise registriert
worden war,
dass Abklärungen des BFM bei den ungarischen Behörden ergaben, dass
der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2014 in Ungarn um Asyl nachge-
sucht hatte,
dass das BFM gestützt darauf am 17. Dezember 2014 die ungarischen Be-
hörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18
Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend Dublin-III-VO), ersuchte (vgl. A31),
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen am 22. Dezember 2014
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten und angaben,
der Beschwerdeführer habe am 12. Oktober 2014 in Ungarn in Begleitung
seines angeblichen Vaters, I._______, geboren (…), um Asyl nachgesucht,
dass sie im Weiteren mitteilten, das Übernahmeersuchen des BFM werde
infolgedessen und aufgrund des Resultats der in der Schweiz durchgeführ-
ten Altersbestimmung gutgeheissen (vgl. A33),
dass der Beschwerdeführer dem SEM am 5. Januar 2015 seine Tazkara
einreichen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Januar 2015 – eröffnet am 19. Ja-
nuar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2014 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte, den Beschwerdefüh-
rer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung
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habe keine aufschiebende Wirkung, zur Sicherstellung des Vollzugs die
Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG (SR 142.20)
anordnete und den Kanton J._______ mit deren Vollzug beauftragte,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Gesuchs-
eingabe angegeben, am (…) geboren zu sein,
dass aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit am
11. November 2014 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung
durchgeführt worden sei, welche ergeben habe, dass das Skelettwachstum
des Beschwerdeführers abgeschlossen sei, was für seine Volljährigkeit
spreche,
dass hinsichtlich der eingereichten Tazkara festzuhalten sei, dass dem Do-
kument ein geringer Beweiswert zukomme, zumal es sich hierbei um ein
Dokument handle, welches bekanntlich leicht zu fälschen sei und käuflich
erworben werden könne,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, zumal er an verschiedenen
Stellen widersprüchliche Aussagen zu seinem Alter zu Protokoll gegeben
habe,
dass Abklärungen des SEM ausserdem ergeben hätten, er habe in Ungarn
angegeben, am (…) geboren zu sein,
dass er den Angaben der ungarischen Behörden zufolge in Ungarn eine
andere Identität angegeben und sich mit einer volljährigen Begleitperson
habe registrieren lassen, bei welcher es sich angeblich um seinen Vater
gehandelt haben solle,
dass die von den ungarischen Behörden übermittelten Angaben zu seinem
angeblichen Vater nicht mit den Angaben übereinstimmten, welche er den
Schweizer Behörden zu Protokoll gegeben habe,
dass er anlässlich der summarischen Befragung beispielsweise angege-
ben habe, sein Vater sei bereits verstorben, als er sieben Jahre alt gewe-
sen sei,
dass zusammenfassend festzuhalten sei, dass er die geltend gemachte
Minderjährigkeit weder zweifelsfrei habe belegen noch glaubhaft machen
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können, weshalb sie angezweifelt werden müsse und er für das weitere
Verfahren als volljährig betrachtet werde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergeben habe, dass er am 8. September 2014 in
F._______ illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung zudem angegeben
habe, in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut-
geheissen und somit bestätigt hätten, für die Durchführung seines Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig zu sein,
dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der summari-
schen Befragung, er sei in Ungarn als minderjährige Person registriert wor-
den, festzuhalten sei, dass Ungarn für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass die ungarischen Behörden die Erwägungen des SEM stützten und
zum Schluss gekommen seien, die in Ungarn und der Schweiz geltend ge-
machte Minderjährigkeit müsse angezweifelt werden,
dass die ungarischen Behörden infolgedessen dem Übernahmeersuchen
des BFM am 22. Dezember 2014 entsprochen hätten,
dass es sodann den ungarischen Behörden obliege, das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu prüfen, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder ge-
gebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen,
dass Dublin-Rückkehrer seit der Asylgesetzesrevision vom 1. Januar 2014
(Act CXCVIII of 2013) in Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren
und zu einer vollständigen Überprüfung ihrer Asylgründe erhielten,
dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung von den zuständigen
Asylbehörden befragt würde, ausser er verzichte auf ein erneutes Asylver-
fahren respektive würde sein Asylgesuch explizit zurückziehen,
dass seine Überstellung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-
VO) – bis spätestens am 22. Juni 2015 zu erfolgen habe,
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dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerde-
führer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-
Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Ungarn bestünden,
dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin
sprechen würden,
dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Protokoll ge-
geben habe, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen,
dass es keine Schule gegeben habe und die Unterkunft schlecht gewesen
sei,
dass er zusammen mit anderen Männern in einem Gang habe übernachten
müssen, sodass er nicht habe schlafen können und Angst vor Misshand-
lungen gehabt habe,
dass es keine Einzelzimmer gegeben habe und man sich nicht um ihn ge-
kümmert habe,
dass das SEM zu den in Ungarn vorherrschenden Aufnahmebedingungen
festhielt, in Anbetracht der hohen Asylgesuchszahlen im ersten Halbjahr
2013 hätten sich die Aufnahmebedingungen, insbesondere die hygieni-
schen Konditionen, in den Unterkünften und Haftanstalten verschlechtert,
dass bei einem Besuch des ungarischen Helsinki Komitees im Februar
2014 in den drei Haftzentren weder erhebliche Mängel bei der Einrichtung
noch Kapazitätsengpässe hätten festgestellt werden können,
dass bezüglich der nicht substanziierten Aussagen des Beschwerdeführers
festzuhalten sei, dass ein tieferer Lebensstandard in Ungarn wohl im euro-
päischen Vergleich zutreffen dürfte, die Unterbringung der Asylsuchenden
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aber die Minimalstandards internationalen Rechts und insbesondere von
Art. 3 EMRK nicht unterschreite, weshalb kein Grund zur Annahme be-
stehe, Ungarn würde dem Beschwerdeführer die gemäss Aufnahmerichtli-
nie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder er
würde wegen der zu erwartenden Aufenthaltsbedingungen in eine existen-
zielle Notlage geraten,
dass gestützt auf die dem SEM vorliegenden Informationen nicht davon
auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach
Ungarn riskiere, völkerrechtswidrig in Haft gesetzt zu werden,
dass es jedoch an ihm liege, sich gegenüber den ungarischen Behörden
kooperativ zu verhalten, sodass er die Haftgründe für Asylsuchende in Un-
garn nicht erfülle,
dass das SEM den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machte, seine
wahre Identität anzugeben, sich den zuständigen Behörden stets zur Ver-
fügung zu halten, nicht unterzutauchen, das Verfahren nicht zu behindern
oder zu verzögern und alle Informationen anzugeben, die zur Prüfung sei-
nes Asylgesuches relevant seien,
dass das Staatssekretariat den Beschwerdeführer ausserdem darüber in-
formierte, dass er bei Einreichung eines Asylgesuchs am Flughafen ris-
kiere, für maximal sechs Monate inhaftiert zu werden,
dass er als asylsuchende Person in Ungarn Anspruch auf eine Unterkunft,
drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld habe,
dass den Akten entnommen werden könne, er sei jung, gesund und zudem
durch verschiedene Länder gereist,
dass es ihm unter diesen Bedingungen zuzumuten sei, bei den zuständi-
gen ungarischen Behörden vorzusprechen, um eine angemessene Unter-
kunft respektive Unterstützung zu erhalten, sollte die vorgefundene Situa-
tion nicht seinen Bedürfnissen entsprechen,
dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass Ungarn ein Rechtsstaat sei,
welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als
schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte,
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dass sich der Beschwerdeführer an die zuständigen staatlichen Stellen
wenden könne, sollte er sich vor Übergriffen durch Dritte fürchten oder so-
gar solche erleiden,
dass im vorliegenden Fall kein Grund zur Annahme bestehe, dass er nach
einer Überstellung nach Ungarn konkret gefährdet sei, aufgrund der dorti-
gen Mängel der Aufnahmebedingungen eine Verletzung seiner Grund-
rechte zu erleiden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn somit zumutbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei beantragen liess, es sei die Verfügung des Staatssekretariats für
Migration aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für sein Verfahren
für zuständig zu erklären,
dass eventualiter die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache für
weitere Abklärungen und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzu-
weisen seien, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be-
schwerde entschieden habe,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten sei,
dass als Beilagen die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2015 und
die die Rechtsvertretung mandatierende Vollmacht vom 31. Dezember
2014 eingereicht wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
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dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Januar 2015
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (mate-
riellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verord-
nung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwend-
bar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Wei-
terentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Euro-
päischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts
akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
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dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49
Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wur-
den,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2014 da-
tiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Ungarn am 17. Dezember
2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung ge-
langt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2014 in Ungarn ein Asylge-
such einreichte,
dass die ungarischen Behörden am 22. Dezember 2014 dem Übernahme-
ersuchen des BFM vom 17. Dezember 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
b Dublin-III-VO zustimmten,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Un-
garns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
das Original der eingereichten Tazkara stütze die Altersangabe des Be-
schwerdeführers und weise seine Minderjährigkeit nach,
dass seine Aussagen mit den Angaben auf der Tazkara übereinstimmten,
dass auch seine Aussagen zum Ausstellungsort der Tazkara zutreffend ge-
wesen seien, da der von ihm angegebene Ort tatsächlich auf der Tazkara
als Ausstellungsort genannt werde,
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dass auch seine übrigen Aussagen bei der Befragung zur Person als glaub-
haft und in sich stimmig erscheinen würden,
dass somit keine Anzeichen ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer
das SEM über seine Identität beziehungsweise sein tatsächliches Alter ge-
täuscht habe,
dass er gegenüber der Rechtsvertretung bestätigt habe, dass er sich mit
einem älteren Mann, den er auf der Flucht kennengelernt habe, habe re-
gistrieren lassen,
dass er gehört habe, allein reisende asylsuchende Jugendliche würden in
Ungarn inhaftiert, Familien würden jedoch besser behandelt und in spezi-
elle Unterkünfte gebracht,
dass er Angst gehabt habe, inhaftiert zu werden, weshalb sich jener Mann
angeboten habe, sich gegenüber den ungarischen Behörden als sein Vater
auszugeben,
dass er selber daher einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum
angegeben habe,
dass es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den
ungarischen Behörden somit um eine Notlüge handle, welche nun nicht
dazu dienen dürfe, seine Angaben gegenüber dem SEM in Zweifel zu zie-
hen,
dass sich aus dem bisher Gesagten ergebe, dass seine Aussagen zu sei-
ner Identität und damit seine Minderjährigkeit als glaubhaft zu betrachten
seien,
dass der EuGH mit Urteil vom 6. Juni 2013 (im Fall C-648/11) entschieden
habe, dass der Mitgliedstaat, in dem sich ein Minderjähriger befinde und
ein Asylgesuch gestellt habe, für die Prüfung dieses Asylgesuchs zuständig
sei, nicht derjenige Mitgliedstaat, in welchem er zuvor um Asyl nachgesucht
habe,
dass im vorliegenden Fall demnach die Schweiz beziehungsweise das
SEM für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig
sei,
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Seite 13
dass gemäss den Akten die Eurodac-Datenbank lediglich eine Meldung
hinsichtlich des Beschwerdeführers enthalte, wobei es sich um dessen Er-
fassung am 8. September 2014 in F._______ handle,
dass F._______ den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge der erste
Dublin-Mitgliedstaat gewesen sei, in dem er sich aufgehalten habe,
dass das SEM jedoch nicht die (…) Behörden um Übernahme ersucht
habe,
dass für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Volljährig-
keit des Beschwerdeführers ausgehen und daher nicht von vornherein die
Schweiz für die Prüfung dessen Asylgesuchs zuständig sein sollte, darauf
hinzuweisen sei, dass das SEM verpflichtet gewesen wäre, F._______ um
Übernahme des Beschwerdeführers zu ersuchen, da dieser in F._______
zum ersten Mal ein Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten betreten
habe,
dass das SEM dies fälschlicherweise unterlassen habe,
dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass sich der Beschwerdeführer nach
seinem Aufenthalt in F._______ während dreier Monate ausserhalb des
Dublin-Raumes aufgehalten habe, und auch davon auszugehen sei, die
ungarischen Behörden seien zum Zeitpunkt der Gutheissung des Übernah-
meersuchens nicht darüber informiert gewesen, dass der Beschwerdefüh-
rer zuvor bereits in F._______ daktyloskopiert worden sei,
dass einerseits das SEM es unterlassen habe, dies den ungarischen Be-
hörden mitzuteilen, und andererseits aufgrund der fehlenden Eurodac-Mel-
dung aus Ungarn davon auszugehen sei, dass dort kein Abgleich der Fin-
gerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vorge-
nommen worden sei,
dass zum einen das SEM zu Unrecht nicht denjenigen Staat um Über-
nahme des Beschwerdeführers angefragt habe, der – falls von dessen Voll-
jährigkeit ausgegangen werde – aufgrund der Dublin-III-VO für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig wäre,
dass zum anderen die Zustimmung der ungarischen Behörden zur Über-
nahme in Unkenntnis der früheren Erfassung in F._______ erfolgt sei,
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Seite 14
dass daher eventualiter die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache
für weitere Abklärungen und zur erneuten Entscheidung an die Vor-instanz
zurückzuweisen sei,
dass die die vorliegende Knochenaltersanalyse durchführende Ärztin zum
Schluss gelangte, das Skelettalter liege bei einem Alter von 19 Jahren (vgl.
A21),
dass keine Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum
ersichtlich sind, weshalb beim Beschwerdeführer von einem chronologi-
schen Alter von 19 Jahren ausgegangen wird,
dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Er-
gebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren
Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur ei-
nen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters
aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Kno-
chenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren liegt,
dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen –
nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz
des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche
"Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anfor-
derungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren
Hinweisen),
dass die vorliegend durchgeführte Analyse den inhaltlichen Anforderungen
an Knochenaltersanalysen insgesamt zu genügen vermag,
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen
Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) (…) Jahren und (…) Monaten und dem
festgestellten Knochenalter von 19 Jahren (…) Jahre und (…) Monate be-
trägt,
dass somit in Übereinstimmung mit dem SEM von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist,
D-515/2015
Seite 15
dass auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige Hinweise auf eine
Minderjährigkeit bestehen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seines widersprüch-
lichen Aussageverhaltens ernsthaft zu bezweifeln sind,
dass er bei der Befragung zur Person als Geburtsdatum den (…) nannte
(vgl. Befragungsprotokoll vom 31. Oktober 2014, A8 S. 3), hingegen den
ungarischen Behörden angab, er sei am (…) geboren worden (vgl. A29),
dass er im Weiteren in Ungarn unter einer anderen Identität (Nachname:
[…]) auftrat und dort seine Begleitperson als seinen Vater (I._______) aus-
gab, obwohl er beim BFM erklärte, sein Vater L._______ sei gestorben, als
er 7-jährig gewesen sei (vgl. A8 S. 3 und S. 6),
dass unter diesen Umständen sein Vorbringen, bei den Aussagen gegen-
über den ungarischen Behörden handle es sich um eine Notlüge, als un-
behelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass auch die eingereichte Tazkara und die in diesem Zusammenhang gel-
tend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurtei-
lung zu führen,
dass gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.1) sowie des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2.
April 2012 E. 4.2.1 sowie A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) einer af-
ghanischen Tazkara nur ein verminderter Beweiswert zukommt,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf
die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schwei-
zerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann,
dass weder seine bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
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dass auch die ungarischen Behörden Zugriff auf die Eurodac-Datenbank
haben, weshalb davon auszugehen ist, ihnen sei die daktyloskopische Er-
fassung des Beschwerdeführers in F._______ bekannt gewesen,
dass sie dem Übernahmeersuchen des BFM am 22. Dezember 2014 ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt ha-
ben (vgl. A33),
dass es vor diesem Hintergrund keinen Anlass gibt, die Zuständigkeit Un-
garns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Be-
schwerdeführers zu bezweifeln,
dass sich demnach weitere Abklärungen erübrigen und der Eventualantrag
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid ab-
gewiesen wird,
dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen somit nicht näher einzuge-
hen ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
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dass Ungarn sodann auf die unter anderem vom Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asyl-
system geübte Kritik reagierte und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch
in der Praxis die Behebung von Mängeln ankündigte beziehungsweise mit
deren Umsetzung begann, wobei insbesondere der Verzicht auf eine
quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und die materielle
Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dub-
lin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), her-
vorzuheben sind,
dass jüngere Entwicklungen in Ungarn indessen Anlass zu erneuter Kritik
gaben,
dass ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen offenbar zu einer
spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen führte,
dass zudem am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in
Kraft traten, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von
Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Infor-
mation Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in
Hungary, Mai 2014 [
kers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary]),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 – noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-II-VO
– die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mit-
gliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der
Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl.
E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigte (vgl. BVGE 2012/27, 2011/35 und
2010/45),
dass es mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation
von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systematischer Mängel
verneinte, jedoch analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext
(BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss kam, dass sich die Vermutung, Un-
garn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäi-
schen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise,
nicht ohne Weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl.
E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2),
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dass die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten
Personen zwar nicht generell verhaftet würden, und auch nicht davon aus-
gegangen werden müsse, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu ei-
nem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch von Amtes wegen im Ein-
zelfall geprüft werden müsse, ob eine Überstellung dorthin zulässig sei,
wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders
verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei
(E-2093/2012 E. 9 ff.),
dass unter diesen Umständen die generelle Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in Ungarn interessiere
sich niemand für die Flüchtlinge, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass er gemäss den Akten bereits am 12. Oktober 2014 von der Möglich-
keit, ein Asylgesuch einzureichen, Gebrauch machte (vgl. A33),
dass auch keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, Ungarn werde
in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn
zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Ungarn seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht konkret dargelegt hat, Ungarn
würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im
Falle einer Rückkehr nach Ungarn wegen der dortigen Aufenthaltsbedin-
gungen in eine existenzielle Notlage,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass er im Übrigen bei der Polizei um Schutz ersuchen kann, sollte er sich
in Ungarn von Drittpersonen bedroht fühlen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der Beschwer-
deführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht
mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Haupt-
sache abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Erteilung der aufschie-
benden Wirkung und um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer
Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden
habe, sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden sind,
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dass der am 26. Januar 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos er-
weist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Er-
füllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver-
tretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: