B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-515/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Aleksandar Rusev, Rechtsanwalt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
Im Rahmen der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli
2015 und der einlässlichen Anhörung vom 14. Dezember 2016 gab der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen an, er sei wegen drohender Einberufung
in den Militärdienst aus Eritrea ausgereist.
B.
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 (Eröffnung am 23. Dezember 2016)
wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2015
ab, ordnete dessen Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2017 focht der Be-
schwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Die
angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern vier und fünf (Wegwei-
sungsvollzug) aufzuheben und ihm sei in der Schweiz die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Wegen unbekannten Aufenthalts wurde dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 6. Februar 2017 eine siebentägige Frist zur Einrei-
chung einer Erklärung über sein fortbestehendes Rechtschutzinteresse
und über die Bekanntgabe seines Wohnortes angesetzt.
E.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 deklarierte der Beschwerdeführer
sein fortbestehendes Rechtschutzinteresse und reichte eine Bescheini-
gung der kantonalen Migrationsbehörde über seinen aktuellen Wohnort zu
den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse
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des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
G.
Mit Eingabe vom 19. August 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers um Entlassung aus seiner Funktion als amtlichem
Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurde beantragt, die ebenfalls bei der Berner
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätige Juristin, Raffaella Mas-
sara, als neue amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Sollte indessen das
Gericht der Ansicht sein, die Sache sei spruchreif und von weiteren Ver-
fahrenshandlungen sei abzusehen, werde darum gebeten, das vorliegende
Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ausserdem sei ein allfälliges,
dem Unterzeichnenden zustehendes amtliches Honorar dessen bisherigen
Arbeitgeberin, der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, aus-
zurichten.
H.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine
Mitteilung zum Verfahrensstand, welche vom Gericht am 26. Februar 2018
erteilt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich
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um ein Rechtsmittel, das durch den kürzlich ausgefällten Koordinationsent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
(zur Publikation vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das
Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
8. Februar 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft
erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche (Disposi-
tivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den
Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allen-
falls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochte-
nen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich.
6.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere gel-
tend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4
Abs. 1 und 2 EMRK.
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6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht als unplausi-
bel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-
13.4 [als Referenzurteil publiziert]).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
7.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich beim Beschwerde-
führer, wie rechtskräftig festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die
Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen
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das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK)
dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer an-
stehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist
gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszu-
gehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung
des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK.
7.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
7.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
8.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
8.1 Gemäss dem zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag die be-
vorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur
Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.
8.2 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es zum Schluss, die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begüns-
tigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwie-
rigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
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von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann
(vgl. A3/13, Ziff. 8.02), mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen Be-
ziehungen in Eritrea (Geschwister, Halbgeschwister, Grossmutter, Onkel,
Tante, Cousin; vgl. A3/13, Ziff. 3.01; A17/16, F37 ff.) und der Möglichkeit,
wie die Familie (…) und (…) zu betreiben und damit selbständig den Le-
bensunterhalt zu bestreiten (vgl. A17/16, F32 ff.). Besondere individuelle
Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer exis-
tenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht
zu entnehmen.
8.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rück-
schaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der
Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr
möglich ist.
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten
ebenso wenig vor. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz ist abzuweisen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 8
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 gutge-
heissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und sein Rechtsvertreter als
Rechtsbeistand eingesetzt. Zwar hat der Rechtsvertreter mit Schreiben
vom 19. August 2017 ein Gesuch um Entlassung aus dem Mandat als amt-
lichem Rechtsbeistand gestellt, indessen nur unter dem Vorbehalt der Not-
wendigkeit weiterer Verfahrenshandlungen. Da nach Einreichung des Ge-
suches keine solchen notwendig waren, ist dieses als gegenstandslos zu
betrachten. Der in der Kostennote vom 19. August 2018 aufgeführte Stun-
denansatz von Fr. 250.– ist als zu hoch zu betrachten, beträgt der Stun-
denansatz für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits
in der Zwischenverfügung vom 20. März 2017 festgehalten, in der Regel
Fr. 200.– bis Fr. 220.–. In Anlehnung an andere ähnlich gelagerte Fälle ist
auch der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 7 Stunden als zu hoch zu
bezeichnen und entsprechend auf insgesamt 5 Stunden zu kürzen. Die
Spesenpauschale kann zudem praxisgemäss nicht vergütet werden. Aus-
gehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– bemessen sich das Ho-
norar auf Fr. 1‘100.– und die Mehrwertsteuer auf Fr. 88.–. Somit ist die
Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1188.– festzulegen (vgl. Art. 12 und
Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 19. August
2017 ist dieses der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar von Fr. 1‘188.– wird der Berner Rechtsberatungs-
stelle für Menschen in Not ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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