B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-515/2018
Ur t e i l vom 3 1 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien und Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2018 / N (…).
D-515/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein serbisch-kosovarischer Doppelbürger al-
banischer Ethnie – am 9. September 1999 sein erstes Asylgesuch ein-
reichte, auf welches mit Verfügung vom 7. Oktober 1999 nicht eingetreten
wurde und diese Verfügung am 30. Oktober 1999 unangefochten in
Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 27. November 2017 erneut um Asyl
nachsuchte und anlässlich der Anhörung vom 15. Januar 2018 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus
B._______ bei C._______ und habe dort seit seiner Rückkehr aus der
Schweiz im Jahr (…) mit seiner Familie in seinem eigenen Haus gelebt,
dass er eine (…) mit (…) Angestellten geführt und (…) betrieben habe,
dass er im (…) mit einem Auftraggeber namens D._______ wegen eines
(…) in Streit geraten sei und dieser mit dessen beiden Bekannten
E._______ und F._______ seinen Sohn als Geisel genommen habe,
dass die Situation eskaliert sei und er die zwei Begleiter nach einem Warn-
schuss in die Luft mit seinem Gewehr angeschossen und verwundet habe,
worauf (…) Tage später eine der beiden Personen verstorben sei,
dass er deshalb von einem Gericht zu einer rund (…)jährigen Freiheits-
strafe verurteilt worden sei, welche vom (…) bis zum (…) vollstreckt worden
sei,
dass er sich nach seiner ordentlichen Freilassung aus Angst vor Racheak-
ten vorwiegend zu Hause aufgehalten habe und er zum Zwecke der Selbst-
verteidigung stets bewaffnet gewesen sei,
dass es in den Jahren 2015 und 2016 zu drei Vorfällen gekommen sei, als
unbekannte, bewaffnete Personen versucht hätten, in sein Haus einzudrin-
gen und ihn zu töten,
dass die Unbekannten dank der Hilfe seiner Familie und Nachbarn jeweils
in die Flucht geschlagen worden seien,
dass er beim letzten Vorfall im Sommer 2016 die Polizei gerufen habe, wel-
che aber, statt ihn zu schützen, seinen Sohn auf dem Hof und dem Polizei-
posten verprügelt und wegen illegalen Waffenbesitzes gebüsst habe,
D-515/2018
Seite 3
dass es sich bei seinen Gegnern um eine gefährliche Mafiagruppe handle,
deren Mitglieder sich als Islamisten bekennen würden,
dass er respektive sein Bruder zur Streitbeilegung eine Versöhnungskom-
mission eingesetzt habe, welche von der Gegenseite nicht empfangen wor-
den sei, da die Gegner von Anfang an gesagt hätten, es handle sich nicht
nur um eine, sondern mehrere beteiligte Familien,
dass es das Ziel dieser Leute und der Polizei gewesen sei, ihn unbewaffnet
und ohne Schutz aus dem Haus zu locken und zu töten,
dass er deshalb in drei Gerichtsverfahren als Zeuge vorgeladen worden
sei und die Gerichtstermine jeweils nur unter Polizeischutz habe wahrneh-
men können, wobei er beim letzten Gerichtstermin im Februar 2017 in ei-
nen Hinterhalt gelockt worden sei, indem ihn die Polizei absichtlich im Ge-
richtsgebäude zurückgelassen und nicht mehr nach Hause begleitet habe,
dass er das Gerichtsgebäude durch die Hintertür habe verlassen müssen
und nur auf Umwegen nach Hause gelangt sei,
dass dieses Ereignis dazu geführt habe, dass er sich zur Flucht entschlos-
sen habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
17. Januar 2018 – eröffnet am 18. Januar 2018 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, am Wahrheitsgehalt
der Vorbringen des Beschwerdeführers seien erhebliche Zweifel anzubrin-
gen, da es den Schilderungen sowohl an Substanz als auch an Plausibilität
fehle,
dass der Beschwerdeführer ausserstande gewesen sei, seine angeblichen
Verfolger konkret zu benennen respektive zu identifizieren,
dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Ausführungen stets
nur von einer Mafiagruppe (vgl. act. B14 F52), im Allgemeinen von Leuten
und der Polizei (a.a.O. F54/62), von Erpressern (a.a.O. F64) und schliess-
lich von einer islamischen Gruppe (a.a.O. F142-145) gesprochen habe und
dies erhebliches Erstaunen erwecke, da erwartet werden dürfte, dass der
D-515/2018
Seite 4
Beschwerdeführer seine angeblichen Gegner präziser bezeichnen und ein-
ordnen könne, zumal diese gemäss seinen Angaben im Kosovo übermäch-
tig sein sollen,
dass in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar sei, dass er
nicht zu wissen scheine, zu wem die angeblich eingesetzte Versöhnungs-
vermittler hätten geschickt werden sollen (a.a.O. F76/91/127/179), ge-
schweige denn, wer überhaupt als Vermittler eingesetzt worden sei (a.a.O.
F141),
dass auch die Darstellung der drei geschilderten Vorfälle in den Jahren
2015 und 2016 jeglicher Handlungslogik entbehre und an den vorgebrach-
ten Tötungsabsichten zweifeln lasse, zumal sich die Angreifer derart leicht
hätten wegjagen lassen und weder ihre Taktik angepasst, noch ihr Vorha-
ben trotz allfälligen Widerständen durchgeführt hätten,
dass der Beschwerdeführer ebenfalls ausserstande gewesen sei, eine
konkrete Gefährdung im Zusammenhang mit den Gerichtsterminen glaub-
haft zu machen, da es weder während den zwei Terminen mit Polizeischutz
zu Problemen gekommen sei, noch überzeugende, objektive Argumente
für die angebliche Gefahr beim dritten Termin vorlägen,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung mehrere Male explizit aufge-
fordert worden sei, seine Bedrohungseinschätzung zu begründen, er sich
aber wiederholt in abschweifenden Ausführungen zu angeblich vergleich-
baren Fällen (a.a.O. F63/65/71) verloren und sich auf unkonkrete, ober-
flächliche und vage Erklärungsversuche (a.a.O. F64/66/69/70) beschränkt
habe,
dass die abgeleitete Involvierung der Polizei respektive der staatlichen Or-
gane in der geltend gemachten Verfolgung daher ebenso haltlos erschei-
nen würden (a.a.O. F118/121),
dass zur Unglaubhaftigkeitseinschätzung zudem die Umstände der Ge-
suchseinreichung beitragen würden, da der Beschwerdeführer bereits im
Februar 2017 aus dem Kosovo ausgereist sei und sich zuvor mehrere Mo-
nate in Deutschland und der Schweiz aufgehalten habe, bevor er erst im
Rahmen der Ausschaffungshaft um Asyl nachgesucht habe,
dass die Erklärungen situativ angepasst worden seien und keinesfalls
überzeugten, sondern viel eher den Eindruck erweckten, dass der Be-
D-515/2018
Seite 5
schwerdeführer einzig aus opportunistischen Gründen ein Asylgesuch ein-
gereicht habe, um die Ausschaffung zu verhindern respektive zu verzö-
gern,
dass das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern vermöge, da es sich
um ein im Jahr (…) ergangenes Urteil handle, dessen Zustandekommen
der Beschwerdeführer während der Anhörung ausführlich habe darlegen
können und das angesichts des vollständigen Verbüssens der Haftstrafe
als abgeschlossen betrachtet werden könne,
dass im Übrigen mangels überzeugenden gegenteiligen Hinweisen von der
Rechtmässigkeit des Urteils auszugehen und nicht anzunehmen sei, dass
im mittlerweile (…)jährigen Urteil konkrete Beweise für die zum jetzigen
Zeitpunkt geltend gemachte Verfolgung vorzufinden wären, weshalb auf
das Einholen einer vollständigen Übersetzung verzichtet werde,
dass hinsichtlich der vorgebrachten religiösen Komponente der Vorbrin-
gen, wonach der Beschwerdeführer auch wegen seines katholischen Glau-
bens ins Visier der islamischen Gruppierung geraten sei, anzumerken sei,
dass eine so begründete Verfolgung angesichts des überwiegend gemäs-
sigt praktizierten Islams im Heimatstaat des Beschwerdeführers überaus
unwahrscheinlich sei,
dass die Aussagen, wonach Dschihadisten, Wahhabiten und Personen an-
derer islamischer Glaubensrichtungen gute Beziehungen zur Polizei, den
Gerichten und der Staatsanwaltschaft hätten (a.a.O. F153), äusserst frag-
würdig seien, zumal sich die kosovarischen Behörden selbst aktiv gegen
religiösen Extremismus engagieren würden,
dass der Bundesrat Kosovo als Staat bezeichnet habe, in den die Rückkehr
in der Regel zumutbar sei und diese Regelvermutung vorliegend nicht habe
widerlegt werden können, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar
sei,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit
Eingabe vom 24. Januar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Asylgewährung be-
antragte,
dass er zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus-
führte, das SEM setze übertriebene Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung der Flüchtlingseigenschaft,
D-515/2018
Seite 6
dass zufolge Unmöglichkeit nicht verlangt werden könne, die Mitglieder der
islamistischen Mafia-Organisation näher zu bezeichnen, zumal die Be-
hauptung, es handle sich dabei um im Dorf B._______ wohnende Perso-
nen, eben nicht stimme,
dass gerade die Tatsache, dass er weder die ihn verfolgende mafiaähnliche
Organisation noch die ihn heimsuchenden Mitglieder näher habe bezeich-
nen können, für seine Ehrlichkeit spreche, da er gesagt habe, er wisse
nicht mehr und nicht weniger,
dass es weltfremd sei, zu behaupten, dass jemand einen anderen tötet,
nachdem der Gegner beziehungsweise Drittpersonen auf ihn aufmerksam
geworden seien, zumal bekannt gewesen sei, dass er früher schon einmal
auf einen Angreifer geschossen habe,
dass die Argumentation des SEM zudem einen zynischen Unterton auf-
weise, da ihm im Grunde genommen der Vorwurf gemacht werde, es sei
unlogisch, dass er nicht getötet worden sei,
dass die mit dem Untergrund zusammenarbeitenden Polizisten dies nicht
zu erkennen geben würden und es in der Regel auch nicht sie seien, wel-
che Verbrechen begingen, sondern diese die Täter decken respektive
schützen würden,
dass sich für die Person oder die Personen, die ihn hätten töten sollen,
offenkundig keine geeignete Möglichkeit ergeben habe,
dass es bei den ersten beiden Fällen vielleicht auch nur darum gegangen
sei, ihn daran zu gewöhnen, dass er Vorladungen vom Gericht erhalte und
dort aussagen müsse, indessen gerade der Umstand, dass ihm die Polizei
nach der dritten Gerichtsverhandlung die Begleitung und damit den Schutz
verwehrt habe, zeige, dass die mafiaähnliche Organisation ihn damals
habe töten wollen,
dass es logisch nachvollziehbar sei, dass er zuerst auf Verwandtenbesuch
gegangen sei, ohne dort Asyl zu beantragen, um abzuwarten, ob die in die
Wege geleitete Versöhnung erfolgreich sein würde, zumal er immer wieder
die Hoffnung gehabt habe, dass er wieder in seinen Heimatstaat zurück-
kehren könne, ohne Gefahr zu laufen, umgebracht zu werden,
D-515/2018
Seite 7
dass durch die kurz vor seiner Verhaftung erfolgte Mitteilung, dass die Ge-
genseite aus mehreren Ansprechpersonen bestünde, die sich indes bis-
lang nicht zu erkennen gegeben hätten, seine Hoffnung wieder zunichte
gemacht worden sei,
dass er deshalb tatsächlich vorgehabt habe, in der Schweiz ein Asylgesuch
einzureichen, bevor er durch die Polizei angehalten worden sei,
dass die Vorinstanz verkenne, dass das eingereichte Urteil die Basis der
heutigen Probleme darstelle und blauäugig annehme, es sei schon richtig,
dass in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt werde, dass er das
Urteil eine Instanz weitergezogen habe, was schon für sich darauf schlies-
sen lasse, dass er damit nicht einverstanden gewesen sei beziehungs-
weise dass es eben gerade ein nicht dem wirklichen Sachverhalt entspre-
chendes Urteil gewesen sei,
dass es Fakt sei, dass er ein Mitglied einer mafiaähnlichen Organisation
islamistischer Prägung getötet habe, was diese nicht hinnehmen wolle und
sie es auf ihn abgesehen habe und nicht ruhen werde, bis sie ihr Ziel er-
reicht habe,
dass der kosovarisch gebürtige Dolmetscher in einer Pause auf Frage hin
in Anwesenheit der Bundessachbearbeiterin sinngemäss bestätigt habe,
es sei bekannt, dass es im Kosovo mafiaähnliche Strukturen gebe, welche
Geschäftsleute erpressen würden,
dass die Argumentation der Vorinstanz erstaune, da sie sich auf Zeitungen
und nicht auf eigene Abklärungen durch das zuständige auswärtige Amt
stütze,
dass es auch fraglich sei, weshalb sich kosovarische Behörden gegen re-
ligiösen Extremismus engagieren sollten, wenn ein solcher eben gerade
nicht existieren würde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
D-515/2018
Seite 8
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
D-515/2018
Seite 9
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Kosovo ist und der
Bundesrat Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus-
ländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]),
dass die gesetzliche Regelvermutung, wonach eine asylrelevante staatli-
che Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet ist, im Einzelfall aufgrund konkreter
und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann,
dass es demnach zu prüfen gilt, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat,
dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
ergeben, welche die in Bezug auf den Kosovo bestehende Vermutung der
Verfolgungssicherheit widerlegen könnten,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss gelangt, dass die geltend gemachten Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, um
zu einem anderen Ergebnis zu gelangen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Leute aus dem
Dorf des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht auf seine Gegner, sondern auf die Mitglieder der Versöhnungskom-
mission beziehen und es – auch wenn der Beschwerdeführer die Personen
D-515/2018
Seite 10
nicht persönlich eingesetzt haben will – in der Tat nicht nachvollziehbar er-
scheint, weshalb er nicht wisse, wer zur Versöhnungskommission gehört
habe (vgl. act. B14 F76, F141),
dass dem Beschwerdeführer nicht der Vorwurf gemacht wird, es sei unlo-
gisch, dass er nicht getötet worden sei, sondern sich seine Schilderungen,
wonach seine Gegner einer islamistisch geprägten Mafiagruppe angehör-
ten, deren Mitglieder Dschihadisten und Wahhabiten seien, welche auf der
ganzen Welt agiere und gleichzeitig die Mehrheit der Polizei und der Ge-
richte im Kosovo unter ihrer Kontrolle habe (a.a.O. F142-145, F153), nicht
mit dem Umstand, dass es in den Jahren nach der Freilassung bloss zu
drei Vorfällen gekommen sein soll und die angeblichen Angreifer sich ver-
gleichsweise derart leicht hätten vertreiben lassen (a.a.O. F54, F105-109),
in Übereinstimmung bringen lassen,
dass sich der Beschwerdeführer, angesprochen auf die drei Gerichtsvorla-
dungen und die angeblich bestehende Gefahr, in ausweichende Antworten
flüchtete (a.a.O. F64-73) und den Ausführungen keine Hinweise zu entneh-
men sind, wonach die Polizei versucht habe, ihn an die Vorladungen zu
“gewöhnen“,
dass die Argumentation, wonach bereits die Anfechtung des erstinstanzli-
chen Strafurteils darauf schliessen lasse, der dem Urteil zugrunde liegende
Sachverhalt habe nicht der Wahrheit entsprochen, ins Leere stösst,
dass in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort bestritten wird, dass
es im Kosovo mafiaähnliche Strukturen gebe, welche Geschäftsleute er-
pressen würden,
dass es jedoch dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft dar-
zulegen, dass er Opfer solcher Strukturen geworden sei respektive in Zu-
kunft in dieser Hinsicht gefährdet werde,
dass ebenfalls nicht verneint wurde, dass es im Kosovo religiösen Extre-
mismus gebe,
dass mit dem Hinweis auf die Berichterstattung vielmehr den Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach die Mehrheit der kosovarischen Behör-
den unter der Kontrolle der islamischen Gruppe sei (a.a.O. F145), und dem
Versuch, der geltend gemachten Verfolgung eine religiöse Komponente zu
verleihen, jegliche Grundlage entzogen wird,
D-515/2018
Seite 11
dass im Übrigen die geltend gemachte Absicht, wonach der Beschwerde-
führer innert drei Tagen habe ein Asylgesuch einreichen wollen, als reine
Schutzbehauptung einzustufen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
D-515/2018
Seite 12
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-515/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: