B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5152/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Mit Verfügung vom 24. September 2014 trat das vormalige BFM in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und
forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Zur Begründung führte es aus, Abklärungen hätten ergeben, dass der Be-
schwerdeführer am 10. Juli 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht
habe. Das BFM habe deshalb die ungarischen Behörden um Übernahme
im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersucht und diese hätten das Er-
suchen gutgeheissen. Ungarn sei deshalb gemäss Dublin-III-VO für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Ungarn sei Signatarstaat der
EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass sich das Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
und kein korrektes Asylverfahren durchführen würde.
C.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-5811/2014 vom 22. Oktober 2014 ab.
D.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM
um wiedererwägungsweise Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom
24. September 2014 und um Feststellung, dass ihm ein nationales Verfah-
ren in der Schweiz zu gewähren sei.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der Sachverhalt habe sich
seit Erlass des Beschwerdeurteils vom 22. Oktober 2014 massgeblich ver-
ändert. Es gehe ihm gesundheitlich schlecht. Es seien (…) diagnostiziert
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worden (Arztbericht vom 2. Juli 2015) und er werde medikamentös behan-
delt. Auch leide er an massiven (…) (Arztbericht vom 13. Mai 2015). Auf-
grund dieser gesundheitlichen Beschwerden sei er besonders verletzlich
und die Wegweisung nach Ungarn sei nicht zumutbar. Die aktuelle Situa-
tion des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems sei desolat und die
grundsätzliche Annahme, Ungarn halte sich an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen, könne nicht aufrechterhalten werden. Es sei davon auszuge-
hen, dass er dort die dringend benötigte psychiatrische Unterstützung nicht
erhalten würde; vielmehr drohe ihm als Dublin-Rückkehrer eine Inhaftie-
rung ohne Zugang zu medizinischer Versorgung. Zudem sei zu berücksich-
tigen, dass seine Ehefrau in der Schweiz ein nationales Asylverfahren
durchlaufe (Anmerkung Gericht: Asylgesuch vom 29. September 2014),
weshalb auch ihm ein solches zu gewähren sei (Art. 10 respektive 11 Dub-
lin-III-VO), ansonsten die Familieneinheit und damit Art. 8 EMRK verletzt
würden. Seine Ehefrau bekräftige im beiliegenden Schreiben vom 17. Juni
2015 den Wunsch nach einer gemeinsamen Zukunft.
E.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 – eröffnet am 3. August 2015 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom
24. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter erhob es
eine Gebühr von Fr. 600.–, wies das Gesuch des Beschwerdeführers um
Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und stellte fest, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau seien nicht als schützenswerte Familieneinheit zu betrach-
ten. Art. 10 und 11 Dublin-III-VO seien im Wiederaufnahmeverfahren nach
Art. 18 Dublin-III-VO nicht relevant. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
habe am 1. Dezember 2014 auf Nachfrage, ob sie und der Beschwerde-
führer eine gemeinsame Durchführung ihrer Asylverfahren wünschen wür-
den, schriftlich mitgeteilt, dass sie auf die Wahrung der Familieneinheit ver-
zichte und eine getrennte Behandlung der Asylgesuche wünsche. Das
Ehepaar werde daher seit dem genannten Zeitpunkt nicht mehr als Famili-
eneinheit betrachtet und eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei dementspre-
chend nicht mehr möglich. Das Schreiben der Ehefrau vom 17. Juni 2015
vermöge daran nichts zu ändern, gehe aus diesem doch erneut hervor,
dass sie den Verbleib in der Schweiz höher bewerte als das Zusammenle-
ben mit ihrem Ehemann. Ungarn verfüge über eine ausreichende medizi-
nische Infrastruktur und sei verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erfor-
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derliche Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, dass Un-
garn ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern
würde. Das SEM werde die ungarischen Behörden zudem vor der Über-
stellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informie-
ren, so dass diese entsprechende Dispositionen treffen könnten. Bezüglich
des Einwands systemischer Mängel sei festzustellen, dass weiterhin keine
konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, dass sich Ungarn – Signatar-
staat der EMRK, FK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) – nicht an seine völkerrecht-
lichen Verpflichtungen halten und keinen effektiven Schutz vor Rückschie-
bung gewähren würde. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer riskiere, nach der Überstellung einer völkerrechtswidrigen
Haft ausgesetzt zu sein. Der Migrationsdruck habe in den letzten Monaten
zwar auch auf Ungarn zugenommen, aber es lägen keine Hinweise auf
eine relevante Verschlechterung der Aufnahmebedingungen vor und es be-
stehe kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde dort in eine
existenzielle Notlage geraten. Sollten die von ihm in Ungarn vorgefunde-
nen Bedingungen dennoch nicht seinen Bedürfnissen entsprechen, sei er
gehalten, seine spezifische Situation bei den zuständigen Behörden vor
Ort vorzubringen. Das Einholen zusätzlicher Informationen bei den ungari-
schen Behörden sei nicht angezeigt. In Würdigung der Aktenlage und der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe
für einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung
mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor.
F.
Mit Eingabe vom 25. August 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 28. Juli 2015 respektive des Nichteintretens-
entscheids vom 24. September 2014 und um Gewährung des nationalen
Verfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anweisung an
die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Beschwerde von Voll-
zugshandlungen abzusehen, sowie – unter Verweis auf eine Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung vom 1. Juli 2015 – um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, Art. 11 Dublin-III-VO
sei anzuwenden, da er, seine Tochter B._______ und seine Ehefrau zeitlich
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nah in der Schweiz Asylgesuche gestellt hätten (am 12. Juli 2014, 18. Juli
2014 und 29. September 2014). Eventualiter sei ihm angesichts des hän-
gigen nationalen Asylverfahrens seiner Ehefrau gestützt auf Art. 10 Dublin-
III-VO ebenfalls ein nationales Verfahren zu gewähren, zumal seine Ehe-
frau im Schreiben vom 17. Juni 2015 den Wunsch geäussert habe, mit ihm
in der Schweiz vereint zu sein, und eine Trennung gegen Art. 8 EMRK
verstossen würde. Subeventualiter sei aufgrund systemischer Mängel des
ungarischen Asylverfahrens und angesichts seiner gesundheitlichen Situ-
ation ein Selbsteintritt vorzunehmen. Er sei psychisch krank und sein Zu-
stand würde sich bei einer Überstellung nach Ungarn und der damit ver-
bundenen Trennung von seiner Ehefrau sowie einer möglichen Inhaftie-
rung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deutlich verschlech-
tern.
Auf die weitere Beschwerdebegründung ist – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
G.
Am 26. August 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung einstweilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung
zur Beschwerde ein.
I.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 3. November 2015.
K.
Mit Eingabe vom 12. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Ergänzung zu seiner Replik ein.
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L.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehe-
frau sei am 1. Juli 2016 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden,
und ersuchte um Berücksichtigung dieses Umstands.
M.
Mit Eingabe vom 8. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er und
seine Ehefrau seien am (…) erneut Eltern geworden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach dem VwVG.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach kann mit
Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Missbrauch
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und Überschreiten des Ermessens – sowie die unrichtige und unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungs-
weise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist.
4.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 6. Juli 2015 nicht in
Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob
das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraus-
setzungen für die Überstellung nach Ungarn gestützt auf die Dublin-III-VO
nicht mehr gegeben wären.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend
analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach
Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhanden-
sein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt,
welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbrin-
gung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat
sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungari-
schen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Ver-
schärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, wel-
cher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und
eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich
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bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne
daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende,
die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Perso-
nen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgescho-
ben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden,
deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der
zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des
Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht
habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen
Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstel-
len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen
im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsu-
chende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, ab-
schliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung auf-
gehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückge-
wiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalts-
elemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen
Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz,
komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwal-
tungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit
überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen
Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerde-
führers nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene
Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kas-
sation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
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Seite 9
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin reichte mit der Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2015 eine
vom selben Tag datierende Honorarnote ein (Aufwand von 8 Stunden).
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeeingabe über weite
Teile dieselben Ausführungen (insbesondere zur Situation in Ungarn) ent-
hält wie die von derselben Rechtsvertreterin gleichzeitig anhängig gemach-
te Beschwerde im Wiedererwägungsverfahren der Tochter B._______
(Verfahren D-5151/2015). Der Aufwand der Rechtsvertreterin für das Stu-
dium der Rechtsprechung und die Länderrecherche wurde bereits im Be-
schwerdeverfahren D-5151/2015 abgegolten und ist deshalb vorliegend
nicht noch einmal zu entschädigen. Für den seit der Rechtsmitteleingabe
vom 25. August 2015 angefallenen Aufwand wurde keine Kostennote ein-
gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der
Aufwand für die weiteren Eingaben zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Bezüglich der Replik vom 3. November 2015 ist festzustel-
len, dass diese weitestgehend deckungsgleich mit der Replikeingabe der-
selben Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren D-5151/2015 ist, wes-
halb der Aufwand der Rechtsvertreterin für die diesbezügliche Länder-
recherche, der bereits im Verfahren D-5151/2015 abgegolten wurde, vor-
liegend nicht nochmals zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdefüh-
rer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1750.–
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: