B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5152/2019
Ur t e i l vom 3 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 5. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe Angst davor gehabt, mit
Erreichen der Volljährigkeit ins Militär eingezogen und bei einem allfälligen
Versuch, dem Dienst zu entkommen, verhaftet zu werden. Er habe Eritrea
deshalb im Dezember 2015 illegal verlassen.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug
der Wegweisung erachtete es im damaligen Zeitpunkt jedoch als unzumut-
bar und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des damals
noch minderjährigen Beschwerdeführers auf.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-7219/2016 vom 24. April 2017 ab.
B.
Mit gleichentags verschicktem Schreiben vom 26. Juni 2019 teilte das SEM
dem Beschwerdeführer unter Verweis auf das zwischenzeitlich ergangene
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017, wonach der Wegweisungsvollzug nach Eritrea vorbehältlich ein-
zelfallspezifischer Umstände grundsätzlich zumutbar sei, mit, es beabsich-
tige die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung
anzuordnen. Es räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich dazu
bis zum 17. Juli 2019 zu äussern. Zudem verwies es auf die Möglichkeit
der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 5. September 2019 hob das SEM die am 20. Oktober
2016 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Es forderte den Beschwerde-
führer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die
Schweiz bis zum 31. Oktober 2019 zu verlassen, und beauftragte den Kan-
ton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, nach aktueller Einschät-
zung der Lage in Eritrea sei weiterhin nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder
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einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die eine generelle Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen würde. In Abkehr von der
früheren Praxis werde für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs
auch nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände
vorliegen würden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017). Die Voraussetzung, die zur Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers geführt habe, sei demnach nicht mehr ge-
geben. Andere Gründe, die dem Vollzug im heutigen Zeitpunkt entgegen-
stehen würden, lägen nicht vor. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig. Es
würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit
Verletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Eine allenfalls
drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zuläs-
sigkeit des Vollzugs nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4). Der Wegwei-
sungsvollzug sei im heutigen Zeitpunkt auch als zumutbar zu bezeichnen.
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen (…) jungen Mann, der
alleinstehend, gesund und arbeitsfähig sei. Er habe die ersten (…) Jahre
seines Lebens in Eritrea verbracht, dort die Schule bis zur (…) Klasse ab-
solviert und verfüge über ein breites familiäres Beziehungsnetz im Heimat-
land. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr
nach Eritrea in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Vollzug
sei schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Auch wenn eine zwangs-
weise Rückführung derzeit nicht möglich sei, sei eine freiwillige Rückkehr
jederzeit möglich. Während seines rund dreijährigen Aufenthalts sei es
dem Beschwerdeführer zudem nicht gelungen, sich hierzulande zu integ-
rieren. Er habe weder eine Berufslehre absolviert noch gehe er eine Er-
werbstätigkeit nach. Er müsse durchgehend von der öffentlichen Hand un-
terstützt werden. Auch habe er sich nicht tadellos verhalten wie ein Straf-
befehl vom (…) zeige (Verurteilung wegen […] zu […]).
D.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer durch die
von ihm am 1. Oktober 2019 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 5. September 2019 und um Feststellung des Fortbestands
der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Rückweisung der Sache an das
das SEM zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
vom 3. Oktober 2019 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
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Der Beschwerdeführer setzte dem SEM im Wesentlichen entgegen, aus
der Verfügung vom 5. September 2019 sei nicht ersichtlich, welche Um-
stände am 20. Oktober 2016 für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
gesprochen hätten. Dadurch habe das SEM die Begründungspflicht und
damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es ihm so nicht
möglich sei, sich zum Wegfall der individuellen Wegweisungsvollzugshin-
dernisse zu äussern. Das Schreiben des SEM vom 26. Juni 2019, mit dem
ihm offenbar Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplante Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme geboten worden sei, habe er nicht erhalten. In seiner
Unterkunft komme es immer wieder vor, dass Abholscheine verloren gehen
oder Briefe von anderen Bewohnern entgegengenommen würden. Da er
davon ausgehe, dass das SEM die Gründe, die 2016 zu seiner vorläufigen
Aufnahme geführt hätten, auch in dem Schreiben vom 26. Juni 2019 nicht
genannt habe, beantrage er die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung. Erfolge keine Rückweisung, sei der Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig und unzumutbar zu erachten. Er weise ein Profil auf, mit dem er bei
einer Rückkehr nach Eritrea besonderer Aufmerksamkeit der Behörden
ausgesetzt wäre. Sein Vater sei seit vielen Jahren zwangsweise im Militär.
Bei einer Rückkehr drohe auch ihm der Einzug ins Militär. Zudem dürfte
eine Bestrafung aufgrund der illegal erfolgten Ausreise wahrscheinlich
sein. Es lägen keine begünstigenden Faktoren vor, die den Vollzug heute
zumutbar erscheinen lassen würden. Seine Familie lebe von (…) und sei
wirtschaftlich nicht gut gestellt. Er könne seine Angehörigen überdies nur
selten kontaktieren. Schliesslich sei die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme auch nicht verhältnismässig. Er habe mehrere Deutschkurse be-
sucht und absolviere derzeit eine Ausbildung im Bereich (…). Er möchte
sich hierzulande beruflich etablieren, es könne aber nicht von ihm erwartet
werden, sich vor der Absolvierung der Sprachkurse und Praktika gänzlich
von der Sozialhilfe zu lösen. Der strafrechtlich sanktionierte Bagatellfall
habe sich zugetragen als er noch minderjährig gewesen sei. Weiteres habe
er sich nicht zuschulden kommen lassen. Seit über zwei Jahren verhalte er
sich tadellos.
Der Eingabe lagen drei Sprachkurs-Zertifikate vom 30. April 2018, 25. Mai
2018 und 20. Juli 2018 sowie Referenzschreiben eines Deutschlehrers
vom 23. September 2019 und einer Bekannten des Beschwerdeführers
vom 4. Oktober 2019 (nicht unterzeichnet) bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
D-5152/2019
Seite 5
Schweiz abwarten dürfe. Über die Verfahrens- und Beschwerdeanträge
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
F.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer ein
Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 4. Oktober 2019 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden. Nachfolgend wird daher die neue Gesetzesbezeichnung ver-
wendet.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84
Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).
D-5152/2019
Seite 6
3.
Wie nachtstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine von vorn-
herein unbegründete Beschwerde, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1
VwVG (e contrario) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet wurde.
4.
4.1 Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, das
SEM habe die Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör ver-
letzt, zu prüfen.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei verletzt
worden, indem das SEM in der angefochtenen Verfügung die Umstände,
die am 20. Oktober 2016 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
begründet hätten, nicht dargelegt habe, ist nicht stichhaltig. Das SEM
führte in der Verfügung vom 5. September 2019 an, dass der Vollzug der
Wegweisung am 20. Oktober 2016 in Würdigung sämtlicher Umstände und
unter Berücksichtigung der Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt als unzu-
mutbar qualifiziert worden sei. Es stellte unter Verweis auf das zwischen-
zeitlich am 17. August 2017 ergangene Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2311/2016, gemäss welchem in Abkehr von der früheren
Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea das Vorliegen begünstigender individueller Umstände nicht mehr
Bedingung sei, fest, dass die Voraussetzung, die zur vorläufigen Aufnahme
D-5152/2019
Seite 7
des Beschwerdeführers geführt habe, nämlich das Vorliegen begünstigen-
der individueller Umstände, heute nicht mehr gegeben sei. Das SEM hat
damit in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt, weshalb der Vollzug am
20. Oktober 2016 für unzumutbar befunden wurde (Fehlen begünstigender
individueller Umstände im Sinne der damaligen Rechtsprechung beim da-
mals noch minderjährigen Beschwerdeführer), und ausführlich dargelegt,
weshalb es den Vollzug im heutigen Zeitpunkt als zumutbar sowie zulässig
und möglich erachtet. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte An-
fechtung der verfügten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme möglich. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Es erübrigt sich,
auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er gehe davon aus, dass auch
in dem Schreiben des SEM vom 26. Juni 2019, das er nicht erhalten habe,
die Gründe, die 2016 zu seiner vorläufigen Aufnahme geführt hätten, nicht
genannt würden, näher einzugehen, zumal das SEM auch in dem besag-
ten Schreiben auf die neue Rechtsprechung verwies.
4.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rück-
weisung an das SEM ist daher abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für
die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und
ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Auf-
nahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Weg-
weisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und mög-
lich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu
begeben (Art. 83 Abs. 2–4 AIG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Vollzug der Wegweisung
sei aufgrund der ihm drohenden Einziehung in den Nationaldienst sowie zu
befürchtender Bestrafung wegen illegal erfolgter Ausreise als unzulässig
und unzumutbar zu erachten.
D-5152/2019
Seite 8
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG [SR 142.31]; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Ju-
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem im Asylverfahren
rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A
Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK),
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018
VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger
Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen National-
dienst. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass diese drohende Einziehung
nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst
handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im Nationaldienst seien zwar als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche dies jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Be-
stimmung verletzt würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszu-
gehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung
des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts
(vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
D-5152/2019
Seite 9
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das
ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grund-
satzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden,
dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flä-
chendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernst-
haften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es be-
steht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im
Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
Seinen Angaben im Asylverfahren zufolge war der Beschwerdeführer bei
der Ausreise aus Eritrea minderjährig, mithin noch nicht im dienstpflichtigen
Alter, und hat vor der Ausreise auch noch kein militärisches Aufgebot er-
halten. Er hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen.
Eine künftig drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – wie vorstehend ausgeführt –
nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). In Bezug auf die illegale Aus-
reise ist ebenfalls auf die aktuelle Rechtsprechung zu verweisen, wonach
eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein auf-
grund einer illegalen Ausreise objektiv nicht begründet ist. Deswegen droht
dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein
ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung. Damit ist das ernsthafte Risiko einer
unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen (vgl. Refe-
renzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 und BVGE
2018 VI/4 E. 6.1.8).
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
demnach als zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-5152/2019
Seite 10
6.3.1 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden
nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine
existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie
seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-
6.2.5).
Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die angespannte finanzielle Situa-
tion seiner Familie und seltene Kontaktmöglichkeiten von der Schweiz aus
hinweist, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 zu verweisen. Demnach ist in Eritrea weiterhin nicht
von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt be-
ziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs auszugehen. Eine konkrete Gefährdung liege nicht schon deshalb
vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbe-
dingungen schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder
hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten
sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei
die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grund-
versorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bil-
dung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet
und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeich-
nen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der
Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem
Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvoll-
zug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Angesichts der
schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn
besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die einst zur Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs geführt
haben, durch die neue Lagebeurteilung, wonach für die Bejahung der Zu-
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Seite 11
mutbarkeit des Vollzugs nicht mehr das Vorliegen besonders begünstigen-
der Umstände Bedingung sei, weggefallen sind. Die Kritik des Beschwer-
deführers an der neuen Rechtsprechung in der Rechtsmitteleingabe vom
3. Oktober 2019 vermag daran nichts zu ändern. Auf die entsprechenden
Ausführungen in der Beschwerde ist demnach nicht weiter einzugehen.
6.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation
geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen nun-
mehr volljährigen jungen, alleinstehenden Mann ohne aktenkundige ge-
sundheitliche Beschwerden. Zwar hält er sich seit mittlerweile rund drei
Jahren hierzulande auf, seine prägenden Jahre hat er aber in Eritrea ver-
bracht. Er hat dort die Schule besucht und verfügt über ein familiäres Be-
ziehungsnetz. Soziale Anknüpfungspunkte sind somit gegeben und die
Wohnsituation vor Ort scheint gesichert. Der Einwand, seine Familie lebe
in finanziell bescheidenen Verhältnissen, vermag nicht gegen die Zumut-
barkeit des Vollzugs zu sprechen. Allfällige wirtschaftliche Reintegrations-
schwierigkeiten vermögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse
soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenz-
bedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.6). Zudem kann der Beschwerdeführer nebst der in Eritrea absol-
vierten Schulbildung die in der Schweiz erworbenen Sprachkenntnisse und
Arbeitserfahrungen vorweisen. Insgesamt ist somit nicht davon auszuge-
hen, er würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz
gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der
Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrit-
tener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zu-
ständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52
E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrations-
bemühungen und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel ist deshalb
nicht näher einzugehen.
D-5152/2019
Seite 12
6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich so-
mit im heutigen Zeitpunkt als zumutbar.
6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AIG).
6.5 Andere Gründe, welche die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als
unverhältnismässig erscheinen liessen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.5), sind
nicht ersichtlich.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zutreffend als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme damit zu Recht aufgehoben
hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen, womit der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist.
8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG ist abzuweisen,
da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als
aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Bedürftigkeit und Nichtaus-
sichtslosigkeit) nicht gegeben ist.
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8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: