Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung IV
D-5153/2014
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ukraine,
B._______, geboren (…),
Georgien,
C._______, geboren (…),
Ukraine,
vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren)
und Akteneinsicht;
Verfügungen des BFM vom 20. August 2014 und 5. Sep-
tember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 17. August 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden am Flughafen
D._______ um Asyl. Das BFM verweigerte ihnen mit gleichentags eröff-
neter Zwischenverfügung vom 17. August 2014 gestützt auf Art. 22 AsylG
(SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
D._______ als Aufenthaltsort zu. Der ebenfalls asylsuchende (Stief-)Sohn
beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden (Verfahren D-
5161/2014) wurde demselben Aufenthaltsbereich zugewiesen.
B.
Am 19. August 2014 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den der zuständigen Behörde seine Mandatsübernahme an. Am 20. Au-
gust 2014 beantragte er die Aktenedition. Er ersuchte insbesondere um
Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der Erstbefragungen, in die Verfü-
gungen über die verweigerte Einreise und um Zustellung der Beweismittel
in Kopie. Die Vorinstanz wies das Gesuch noch am gleichen Tag unter
Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ab.
C.
Die drei Befragungen zur Person fanden am 18., 19., und 20. August
2014 statt. Die Anhörungen wurden am 26. August 2014 durchgeführt.
C.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Ethnie der Roma anzu-
gehören. Ihre ethnische Zugehörigkeit habe sie immer wieder verheim-
licht. Sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe meist in E._______
gewohnt und gearbeitet. Im Juni 2013 habe sie anlässlich ihres Ge-
burtstags in einem Restaurant mikrophonverstärkt eine proeuropäische
Rede gehalten. Dabei habe sie den damals im Amt stehenden Präsi-
denten und dessen Partei der Regionen als Kriminelle gebrandmarkt. Im
August 2013 hätten drei Personen der besagten Partei bei ihr vor-
gesprochen. Diese hätten sie aufgefordert, innert Wochenfrist eine grosse
Geldsumme zu leisten, ansonsten sie wegen der regierungsfeindlichen
Rede im Gefängnis lande. Man habe ihr vorgeworfen, nicht dankbar für
die Leistungen des Staates zu sein, und sie auf den Polizeiposten zum
Verhör mitgenommen. Man habe mit der Einleitung eines Strafverfahrens
gedroht. Die Besucher hätten offenbar Kenntnis von ihrem Reichtum ge-
habt und sie in der Folge immer wieder telefonisch bedroht. Im Septem-
ber 2013 seien zwei Personen zu ihrem Wagen auf einem Parkplatz ge-
kommen und hätten ihren Mann zum Aussteigen aufgefordert. Unter
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massiven Drohungen hätten sie erneut die Leistung der Geldsumme ver-
langt. Im Oktober 2013 sei sie unterwegs in einem Taxi von einem ande-
ren Wagen zum Anhalten gebracht und von diesen Personen wiederum
zur Zahlung aufgefordert worden. Ihre im Taxi mitfahrende Schwester ha-
be mit der Polizei gedroht, worauf die Personen gelacht hätten. Nach die-
sem Zwischenfall habe sie mit ihrem Mann Meldung bei der Polizei-
dienststelle "(…)" erstattet. Zuhause angekommen hätten sie einen Anruf
von F._______ erhalten. Dieser habe ihr mitgeteilt, ein Verwandter von
ihm arbeite bei der Polizei und habe ihn über die Anzeige informiert. Man
werde die Sache aber anders lösen. Im November 2013 sei sie auf offe-
ner Strasse gekidnappt, misshandelt und in ein Haus gebracht worden.
F._______ und eine Frau – G._______ – seien dort gewesen, und man
habe ihr erneut Vorhaltungen wegen ihrer janukovitschfeindlichen Rede
gemacht. Unter Drohungen habe sie ihren Laden und ihre drei Häuser
G._______ überschreiben müssen. Man habe sie nach einigen Stunden
freigelassen und genötigt, ihr Wohnhaus innert 24 Stunden zu verlassen.
Sie habe die Anweisung der Erpresser befolgt und sei mit den Angehöri-
gen in eine Mietwohnung in einem anderen Quartier und später ins Hotel
einer Cousine gezogen. In der Folge habe sich ihr ers ter Ehemann –
H._______ – bei ihr gemeldet und mitgeteilt, dass einflussreiche Perso-
nen sie suchen würden. Wenn er diesen den Aufenthaltsort seiner Exfrau
nicht bekannt gebe, drohe die Entführung seiner Kinder. Ende Frühling
2014 sei sie durch einen entfernten Verwandten erneut vor dem Einfluss
der sie bedrängenden Personen – darunter auch ein gewisser I._______
– gewarnt worden. Der Schwiegervater des Verwandten sei durch be-
sagte Kreise umgebracht worden. Im Juli 2014 habe sie sich aufgrund der
erwähnten Erlebnisse mit der NGO "J._______" in Verbindung gesetzt
und die Staatsanwaltschaft E._______ angeschrieben. Die NGO habe ihr
mitgeteilt, dass in ihrem Fall sehr gefährliche Personen, nämlich auch
I._______, involviert seien. Bei der Staatsanwaltschaft habe sie sich dar-
über beklagt, dass die Polizei trotz ihrer Anzeige vor sechs Tagen nicht zu
ihrem Schutz tätig geworden sei. Sie habe um den gesetzlich vorge-
schriebenen Schutz ersucht. Im Antwortschreiben, welches sie bei der
Staatsanwaltschaft Ende Juli 2014 persönlich abgeholt habe, sei ver-
sprochen worden, es würde eine Auseinandersetzung mit dem Sachver-
halt stattfinden. Aufgrund personeller Engpässe beziehungsweise der all-
gemeinen Lage im Land könne der aktuell benötigte Schutz indes nicht
gewährt werden. Wegen der geschilderten Verfolgung mit Tötungsabsicht
sowie der kriegerischen Auseinandersetzungen habe sie sich zur Flucht
in den Westen entschlossen, zumal vermehrt Roma angegriffen worden
seien. Am (…) August 2014 sei sie zusammen mit ihren Angehörigen via
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K._______ legal ausgereist und nach D._______ geflogen. Vor der Reise
sei sie aus einer Spitalbehandlung entlassen worden.
C.b Der Beschwerdeführer brachte vor, der Ethnie der Armenier anzuge-
hören. Er sei georgischer Staatsangehöriger und habe seit der Heirat
meist in E._______ gewohnt und gearbeitet. Wegen der Rede seiner Gat-
tin vom Juni 2013 sei es zu den von ihr erwähnten Problemen gekom-
men. Auch seine Mitarbeiter seien drangsaliert worden. Beim Vorfall vom
September 2013 sei er äusserst massiv bedroht worden. Da sie die gefor-
derte Geldleistung nicht bezahlt hätten, habe F._______ sie telefonisch
mit dem Tod bedroht. Die Polizei habe nichts zu ihrem Schutz unternom-
men. Die NGO, an welche sie sich schliesslich gewandt hätten, habe ih-
ren Fall in den Medien publik gemacht. Nach einem erneuten Drohanruf
seien sie ausgereist. Seine militärische Einziehung und diejenige seines
Stiefsohnes habe er durch Vermittlung eines Verwandten bei der entspre-
chenden Behörde hinauszögern können. Als niedergelassener Georgier
sei er in der Ukraine wehrdienstpflichtig. Gefährdet sei er ferner wegen
der russischen Sprache, da dies mit Separatismus in Verbindung ge-
bracht werde.
C.c Die (Stief-)Tochter der Beschwerdeführenden legte dar, der Ethnie
der Russen anzugehören. An sich sei sie zur Hälfte Russin und zur Hälfte
Roma. Sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe meist in
E._______ gewohnt. Ihre (Stief-)Eltern hätten grosse Probleme gehabt.
Es habe Drohungen gegen die Familie gegeben. Seit einem Jahr hätten
wiederholt Männer zuhause vorgesprochen. Diese seien Teil eines riesi-
gen Netzwerks. Die Eltern seien in Panik geraten. Sie selbst sei Anfang
Juni 2014 auf der Strasse von einer unbekannten Person als "Bendera"
beschimpft worden. Dies sei eine Bezeichnung für Aktivisten in der Ostuk-
raine. Ihr Stiefvater habe sie bei dieser Szene vor Schlimmerem bewah-
ren können. Seither habe sie Angst vor Übergriffen, zumal die allgemeine
Lage vor Ort sehr kritisch sei und vermehrt Angriffe auf Roma stattgefun-
den hätten.
D.
Für die beim BFM eingereichten Dokumente ist auf die vorinstanzlichen
Akten zu verweisen (vgl. dazu u.a. die Auflistungen und Erörterungen in
A 9/47 S. 8 f., A 10/23 S. 7, A 14/35 S. 7 und 10 f., A 25/26 S. 6 ff.,
A 27/24 S. 3 ff. und A 28/8 S. 3).
E.
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Seite 5
E.a Mit Verfügung vom 5. September 2014 – eröffnet am selben Tag –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 17. Au-
gust 2014 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz aus, seit der Rede der Beschwerdeführe-
rin vom Juni 2013 habe sich die Situation in der Ukraine grundlegend
verändert. Die Regierung von Janukowitsch existiere nicht mehr, und des-
sen Gefolgsleute versuchten, maximale Distanz zum gestürzten Regime
herzustellen, indem sie sich vom ehemaligen Präsidenten offiziell distan-
zierten. Entsprechend seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin be-
züglich einer vermuteten Verfolgung durch das ehemalige Regime und
die Partei der Regionen wegen ihrer Aussagen zu den damaligen Macht-
habern gegenstandslos geworden. Die Beschwerdeführenden hätten an-
gegeben, seit Sommer 2013 Probleme mit Vertretern der Partei der Regi-
onen beziehungsweise Kriminellen zu haben. Es sei ihnen jedoch nicht
gelungen darzutun, warum und von wem sie im aktuellen Zeitpunkt ver-
folgt würden. Auf die wiederholte Frage, weshalb sich die "Banditen" von
Janukowitsch noch für sie interessieren sollten, habe die Beschwerde-
führerin keine Antwort gegeben. Welches Interesse I._______ an ihrer
Verfolgung noch haben könnte, nachdem sie G._______ – dessen an-
geblicher Ehefrau – den Hauptteil ihres Vermögens überschrieben hätten,
bleibe schleierhaft. Bei I._______ handle es sich im Übrigen um einen
bekannten Kriminellen, der dort aktiv werde, wo sehr viel zu holen sei.
Die den Beschwerdeführenden verbleibenden zweckgebundenen Besitz-
tümer seien für solche Personen nicht von Interesse und würden jeden-
falls nicht einen solchen Aufwand wie von ihnen dargelegt begründen. Die
aktuell geltend gemachte Verfolgung durch "Banditen" erscheine mithin
nicht als glaubhaft. Entsprechend sei die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, diese Personen könnten auch mit Vertretern der heutigen Regierung
in Verbindung stehen, nicht relevant. Im Weiteren sei es der Beschwerde-
führerin bei der Anhörung nicht gelungen, die eingereichten Beweismittel
in Form einer schriftlichen Anzeige bei der Polizei vom (…) Juli 2014, ei-
nem schriftlichen Antrag bei der Staatsanwaltschaft von E._______ vom
(…) Juli 2014 und deren Antwort vom (…) August 2014 zeitlich korrekt
einzuordnen. Vielmehr habe sie sich dabei in Widersprüche verstrickt.
Aufgrund der Aktenlage beziehungsweise der vor Ort relevanten Geset-
zeslage entbehre die Befürchtung des georgischen Beschwerdeführers,
in die Armee der Ukraine eingezogen zu werden, jeglicher Grundlage.
Schliesslich hätten die Beschwerdeführerinnen angegeben, ihre ethni-
sche Herkunft die Roma betreffend zu verheimlichen. Dies sei ihnen er-
folgreich gelungen. Somit ergebe sich auch in diesem Zusammenhang
keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.
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Seite 6
E.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumut-
bar und möglich. Die aktuelle Lage namentlich im Osten der Ukraine sei
zwar angespannt. Es könne indes nicht von einer bürgerkriegsähnlichen
oder allgemeinen Gewaltsituation im ganzen Land gesprochen werden.
Zudem bestünden für die Beschwerdeführenden als erfolgreiche Ge-
schäftsleute auch keine individuellen Vollzugshindernisse. So verfügten
sie gemäss ihren Angaben über angelegtes Vermögen. Die Tochter habe
eine höhere Ausbildung und entsprechende Aussichten für die Zukunft.
Es sei davon auszugehen dass sich die Familie in der Ukraine wieder ei-
ne Existenz aufbauen könne.
F.
F.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 12. September 2014 fochten
die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung, die
Anerkennung als Flüchtlinge verbunden mit Asylgewährung sowie even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner ersuchten sie um Fest-
stellung, die Verweigerung der Akteneinsicht gemäss der BFM-Zwi-
schenverfügung vom 20. August 2014 verstosse gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2
BV und Art. 26 f. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG. Ausserdem beantragten sie
die Feststellung der Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Zu-
weisung in den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort. Entspre-
chend sei ihnen die Einreise in die Schweiz für die Dauer des Verfahrens
zu gestatten. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren D-
5161/2014 ([Stief-]Sohn beziehungsweise Bruder) zu vereinigen. Eventu-
aliter seien die Akten dieses erstinstanzlichen Verfahrens ((…)) beizuzie-
hen. Den Beschwerdeführenden sei Einsicht in die vorinstanzlichen Akten
A 8, A 12, A 13, A 24 sowie in die im angefochtenen Entscheid unter Ziff.
1.3 erwähnten, von der NGO "J._______" getätigten Recherchen – einge-
reicht in einem schwarzen Ordner – zu gewähren. Es sei ein zweiter
Schriftenwechsel anzuordnen, damit sich die Beschwerdeführenden zu
allen erheblichen Akten äussern könnten. Es sei ihnen eventualiter Gele-
genheit einzuräumen, nach der beantragten Akteneinsicht diesbezüglich
Stellung zu nehmen.
F.b Zur Begründung der Anträge machten die Beschwerdeführenden ins-
besondere geltend, es sei bedenklich, dass Asylsuchende, welche auf le-
galem Weg per Flugzeug direkt vom Heimatland an die Schweizer Gren-
ze flüchteten, im Flughafenverfahren schlechter gestellt seien als eine
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Person, welche auf illegalem Weg in die Schweiz gelange. Die Zuweisung
in die Transitzone als Aufenthaltsbereich stelle eine lange und unverhält-
nismässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit dar. Es liege eine Ver-
letzung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK und
Art. 10 Abs. 2 BV sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben im Sin-
ne von Art. 13 Abs. 1 BV respektive Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Rechts
auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 BV
und Art. 10 Abs. 1 EMRK vor. Diese schwerwiegenden Freiheitsbe-
schränkungen seien nicht notwendig und nicht verhältnismässig. Zudem
leide die Beschwerdeführerin (Mutter) immer stärker an ihrer Erkrankung.
Sie benötige dringend eine ärztliche Behandlung in einem Spital. Unab-
hängig davon sei es für die Mandantschaft schwieriger und kostspieliger,
vom Flughafen aus einen Anwalt zu kontaktieren und mit diesem zu ver-
kehren. Ausserdem seien ihnen elektronische Geräte abgenommen wor-
den. Insgesamt seien ihre Verfahrensrechte erheblich eingeschränkt. Von
einem fairen Verfahren könne keine Rede sein.
F.c Im Weiteren sei den Beschwerdeführenden mit angefochtener Zwi-
schenverfügung vom 20. August 2014 die Akteneinsicht verweigert wor-
den. Als Grund habe das BFM angegeben, dass die Untersuchung zu
den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei (Art. 27 Abs. 1 Bst. c
VwVG). Diese Praxis verstosse wie erwähnt gegen die relevanten Be-
stimmungen. Die angefochtene Verfügung sei wegen dieser Gehörsver-
letzung aufzuheben. Auch wenn nach Fällung des Endentscheids zumin-
dest ein Teil der Verfahrensakten übermittelt beziehungsweise eingese-
hen worden sei, bestehe ein grundsätzliches Klärungsbedürfnis dieser
Praxis des BFM. Vorliegend sei insbesondere um Einsicht in die Einver-
nahmeprotokolle der Erstbefragungen, die Verfügungen über die verwei-
gerte Einreise und Zustellung der Beweismittel in Kopie ersucht worden.
Es hätten keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen bestanden.
Die Einsichtnahme seien zu Unrecht verweigert worden. In die Einver-
nahmeprotokolle dürfe die Einsicht zwar maximal bis zum Abschluss der
Untersuchung verweigert werden. Die erforderlichen Geheimhaltungsinte-
ressen seien aber nicht gegeben gewesen. Ausserdem habe die Be-
schwerdefrist nur fünf Tage betragen. Unabhängig davon seien aktuell
immer noch nicht alle erwähnten Akten ediert worden. Das BFM habe
zwar angeboten, der Rechtsvertreter könne die Beweismittel (zwei Ord-
ner) am Flughafen einsehen. Aufgrund des Zeitdrucks beziehungsweise
der kurzen Beschwerdefrist sei dies aber nicht möglich gewesen. Zu Un-
recht sei auch die Einsicht in die Akten A 8, A 12, A 13 und A 24 verwei-
gert worden.
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F.d Zur Gefährdung in der Ukraine brachten die Beschwerdeführenden
vor, die Vorinstanz erachte ihre Vorbringen als unglaubhaft. Diese Ein-
schätzung sei falsch. Sie seien in den Fokus mafiöser Kreise mit dem
Drahtzieher I._______ geraten. Der Organisation stünden einflussreiche
Personen der Partei der Regionen nahe. Diese Personen seien aktuell –
wenn auch auf andere Parteien verteilt – immer noch an der Macht. Das
organisierte Verbrechen profitiere von der Unfähigkeit der Sicherheitskräf-
te, es zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer und sein Stiefsohn seien am
(…) November 2013 zusammengeschlagen worden. Entführungen und
Folter seien insbesondere im Osten der Ukraine verbreitet. Aber auch die
Strafverfolgungsbehörden in E._______ würden – so gemäss einem
UNHCR-Bericht – nicht als unabhängig eingeschätzt. Der Fall der Be-
schwerdeführenden sei in Medien geschildert worden, was ihre Gefähr-
dung akzentuiere. Noch heute würden Verwandte ihretwegen unter Druck
gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe die erlittenen Repressalien und die
Untätigkeit der Behörden substanziiert geschildert. Die vom BFM ange-
führten Ungereimtheiten bei der zeitlichen Einordnung der Behörden-
kontakte seien nicht wesentlicher Natur. Als Roma sei sie zusätzlich ge-
fährdet. Auch der Beschwerdeführer habe übereinstimmend, lebensnah
und kohärent ausgesagt. Der von der Vorinstanz erwähnte politische Um-
schwung bedeute nicht, dass jetzt alle prorussischen Politiker von der
Bildfläche verschwunden seien. Insbesondere in E._______, wo ethni-
sche Russen in der grossen Mehrheit seien, hätten die Nachfolgeorga-
nisationen der Partei der Regionen grossen Einfluss. Entgegen den vor-
instanzlichen Erwägungen hätten die Beschwerdeführenden nachvoll-
ziehbar darlegen können, weshalb sie noch immer im Fokus der Kreise
um I._______ stünden. Nebst eigentumsrechtlichen Behelligungen be-
fürchteten sie, als mögliche Zeugen, Opfer und Unruhestifter durch die
mafiöse Struktur liquidiert zu werden.
F.e Der Vollzug der Wegweisung würde nach dem Gesagten insbeson-
dere wegen der Schutzlosigkeit der Beschwerdeführenden und der ver-
schärften politischen Situation gegen die relevanten gesetzlichen Bestim-
mungen verstossen.
F.f Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Akten des erstin-
stanzlichen Verfahrens, ein Telefaxschreiben einer Cousine der Be-
schwerdeführerin, ein an die Polizei gerichtetes Beschwerdeschreiben
der Schwester, zwei Arztberichte (den Beschwerdeführer und dessen
Stiefsohn betreffend) samt Kurzübersetzungen und aktuellen Fotos sowie
einen UNHCR-Bericht vom 15. Juli 2014 zu den Akten.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 stellte das Gericht unter
anderem fest, dass die in der Rekursschrift als Beschwerdeführerin er-
wähnte Tochter C._______, geboren (…), im angefochtenen Entscheid
erwähnt, aber nicht als betroffene Person aufgeführt werde. Die Be-
schwerdeführenden könnten respektive müssten den Abschluss des Ver-
fahrens grundsätzlich im Transitbereich des Flughafens D._______ ab-
warten. Die Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG könne
bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1
AsylG angefochten werden (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Letztere sei im vorlie-
genden Verfahren bereits ergangen. Die Überprüfung der Rechtmässig-
keit und Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flug-
hafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4
AsylG könne jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden (Art. 108
Abs. 4 AsylG). Die Situation im Transitbereich des Flughafens weise nicht
den Standard eines Asylzentrums verbunden mit entsprechenden techno-
logischen Möglichkeiten auf, und die Kommunikation zwischen Be-
schwerdeführenden und Rechtsvertretern könne erschwert sein. Die von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten Situation erscheine indes
nicht schon per se als rechtswidrig, zumal sie auf eine maximale Dauer
von 60 Tagen beschränkt sei. Die weiteren Argumente der Beschwerde-
führenden – so auch zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdefüh-
rerin – sprächen ebenfalls nicht hinreichend gegen einen weiteren
Verbleib im Rahmen der gesetzlichen Maximaldauer, zumal eine notwen-
dige medizinische Betreuung auch im Rahmen des Flughafenverfahrens
gewährt werde. Das Gesuch um eine aus Sicht der Beschwerdeführen-
den adäqateren Unterbringungsmöglichkeit bis zum Verfahrensabschluss
sei daher abzuweisen. Das Gesuch um Akteneinsicht bezüglich der Akten
A 8, A 12 und A 13 sei ebenfalls abzuweisen, zumal es sich bei Überprü-
fungen der Echtheit von Dokumenten praxisgemäss um Akten handle, in
deren vollständige Einsicht aufgrund überwiegender öffentlicher Interes-
sen kein Anspruch bestehe und deren wesentlicher Inhalt (dass keine
Fälschungsmerkmale erkannt werden konnten) bereits offengelegt wor-
den sei. Bei der Akte A 24 handle es sich gemäss Aktenverzeichnis um
eine interne Akte, die praxisgemäss ebenfalls nicht dem Akteneinsichts-
recht unterliege. Der wesentliche Inhalt solcher interner Abklärungen fin-
de in der Regel seinen Niederschlag in der Begründung der angefochte-
nen Verfügung. Dem Anspruch auf Einsicht in die von den Beschwerde-
führenden eingereichten Beweismittel sei mit der Möglichkeit, diese vor
Ort einzusehen, genügend Rechnung getragen worden, weshalb das Ge-
such um entsprechende postalische Zustellung abzuweisen sei. Auf die
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Seite 10
Rüge bezüglich der Verfügung vom 20. August 2014 sei im Endentscheid
zurückzukommen. Der beantragten Verfahrensvereinigung werde durch
eine koordinierte Verfahrensführung Rechnung getragen.
H.
Am 19. September 2014 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
renden Akteneinsicht am Flughafen. In seiner ergänzenden Eingabe vom
20. September 2014 hielt er fest, die vom georgischen Beschwerdeführer
eingereichte ukrainische Militärkarte sehe gleich aus wie diejenige seines
ukrainischen Stiefsohns. Entsprechend sei die vorinstanzliche Erwägung,
wonach niedergelassene Ausländer in der Ukraine keinen Dienst leisten
müssten, nicht zutreffend. Im Weiteren habe die Vorinstanz die NGO-
Berichte zu den Umtrieben von I._______ und dessen Gefolgsleuten im
angefochtenen Entscheid nicht hinreichend berücksichtigt. Im Falle der
Rückkehr wären die Beschwerdeführenden den mafiösen Strukturen
schutzlos ausgesetzt. Der Eingabe lagen Berichte der erwähnten NGO
bei.
I.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Abnahme elektronischer Geräte im
Transitbereich sei gemäss Art 3 der Verordnung des EJPD über den Be-
trieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich (SR 142.311) recht-
mässig. Diese Geräte würden den Betroffenen am Flughafen D._______
bereits nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids wieder aus-
gehändigt. Von einem Nachteil aufgrund des Aufenthalts in der Transit-
zone könne somit keine Rede sein. Ferner sei der Zugang zu einer
Rechtsberatung und Rechtsvertretung jederzeit und in mehrfacher Weise
garantiert. Die Beschwerdeführenden könnten jederzeit telefonieren so-
wie das Fax-Gerät benutzen. In der Non-Schengen-Zone, welche im Übri-
gen bis ins L._______ reiche, stünden mehrere Telefongeräte zur Verfü-
gung. Die Beschwerdeführenden erhielten beim Eintritt von der Sozial-
und Rechtsberatung des SRK im Transit eine Telefonkarte im Wert von 20
Franken und könnten zudem, wenn es um Beschaffung oder Zusendung
von Identitätsdokumenten oder Beweismitteln gehe, das BFM oder die
Flughafenpolizei anfragen. Entsprechende Kontaktdaten würden anläss-
lich der Befragung zur Person ausgehändigt. Die Benutzung eines einge-
zogenen Laptops oder Mobiltelefons zum selben Zweck sei sowohl an-
lässlich der Erstbefragung wie auch während der BFM-Anhörung möglich.
Sodann erhielten die Beschwerdeführenden wie in den Empfangs- und
Verfahrenszentren des BFM ein Taschengeld. Der Rechtsvertreter habe
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Seite 11
die Mandantschaft jederzeit über die Flughafenpolizei erreichen können.
Auf diese Möglichkeit seien sowohl er wie auch die Beschwerdefüh-
renden vom BFM hingewiesen worden. Eine erste Kontaktaufnahme ha-
be denn auch bereits am 20. August 2014 stattfinden können. Er habe
darauf verzichtet, an der noch ausstehenden Befragung des Beschwerde-
führers teilzunehmen. Weitere Kontaktaufnahmen durch den Rechtsver-
treter seien erfolgt und hätten zu Zusammenkünften mit der Mandant-
schaft geführt. Letztmals sei dies am 19. September 2014 mit gleichzeiti-
ger Akteneinsicht der Fall gewesen.
J.
In ihrer Replik vom 8. Oktober 2014 hielten die Beschwerdeführenden an
den bisherigen Vorbringen fest. Insbesondere wurde erneut darauf hin-
gewiesen, dass die Sicherstellung der elektronischen Geräte nicht not-
wendig und verhältnismässig war und sich eine unentgeltliche Rechtsver-
tretung im Rahmen des Flughafenverfahrens aufdrängen würde. Ausser-
dem wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
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haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Bei der Zwischenverfügung vom 20. August 2014 handelt es sich
um eine Zwischenverfügung, die nur mit dem Endentscheid angefochten
werden kann. Auch diesbezüglich sind die entsprechenden Anforderun-
gen demnach erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13
VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die
Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir-
ken.
Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht
ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt
der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht
selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwir-
kung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie
müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und
sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich
darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen
(BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f).
Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das BFM zur richtigen
und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen
hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen.
Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
D-5153/2014
Seite 13
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter
anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nie-
derschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung
der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde
allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
Der angefochtene Entscheid des BFM vom 5. September 2014 und die
nicht angefochtenen Zuweisungsverfügungen vom 17. August 2014 wer-
den den genannten Kriterien in der erforderlichen Weise gerecht.
4.1 Soweit die Beschwerdeführenden in der Zuweisung der Transitzone
des Flughafens als Aufenthaltsort – im Rahmen der noch möglichen Rü-
gen gemäss Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG – eine Gehörsverletzung erbli-
cken, muss ihnen widersprochen werden. Bereits in der Zwischenverfü-
gung des Gerichts vom 18. September 2014 wurde auf die Gesetzeskon-
formität dieses Aufenthalts bis zu 60 Tagen hingewiesen. In der detaillier-
ten vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 30. September 2014 wurde
aufgezeigt, dass der dortige Aufenthalt der Stellung einer in die Schweiz
eingereisten asylsuchenden Person nahe kommt (vgl. Bst. H. vorste-
hend). Als unangenehm wurde verständlicherweise empfunden, dass die
elektronischen Geräte sichergestellt worden waren. Die Geräte wurden
jedoch nach einigen Tagen mit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens
wieder ausgehändigt, weshalb nicht von einem übermässigen oder un-
verhältnismässigen Vorgehen gesprochen werden kann. Anzufügen ist
sodann, dass die Beschwerdeführerin und Mutter während des dortigen
Aufenthalts beziehungsweise auch während der Anhörung wiederholt auf
die Möglichkeit medizinischer Hilfe hingewiesen wurde, sie aber offenbar
vorerst das erstinstanzliche Verfahren abschliessen wollte (A 25/26 Ant-
worten 64 ff.). Schliesslich ist festzuhalten, dass Kommunikationsmög-
lichkeiten zur Verfügung gestellt wurden und den Beschwerdeführenden
D-5153/2014
Seite 14
wohl auch Adressen von Rechtsberatungsstellen, die für die Beschwerde-
führenden offensichtlich erschwinglich gewesen wären, zugänglich ge-
macht worden sind (vgl. Art. 7 Verordnung des EJPD über den Betrieb
von Unterkünften des Bundes im Asylbereich [SR 142.311.23]). Den Be-
schwerdeführenden ist es dann auch offensichtlich gelungen, selbständig
eine Vertretung zu organisieren. Die Rüge der Beschwerdeführenden, sie
seien einem unfairen Verfahren ausgesetzt gewesen, greift mithin ins
Leere.
4.2 Im Weiteren wurde bereits mit Zwischenverfügung des Gerichts vom
18. September 2014 die Einsicht in die Akten A 8, A 12, A 13 und A 24 ab-
gewiesen. Auf die entsprechenden Begründungen kann verwiesen wer-
den.
4.3 Hingegen ist die Rüge bezüglich der Zwischenverfügung des BFM
vom 20. August 2014 betreffend Akteneinsicht teilweise zu bestätigen.
Das BFM hat es zu Unrecht verweigert, in die Zuweisungsverfügung des
BFM vom 17. August 2014 und die eingereichten Beweismittel die Ein-
sicht zu geben. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG sind entsprechende Akten
jederzeit zugänglich zu machen. Insofern hat das BFM mit Zwischenver-
fügung vom 20. August 2014 das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh-
rers verletzt. Die Rechtsprechung hat aber aus prozessökonomischen
Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Be-
schwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz er-
übrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen-
dung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur
ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit ver-
tretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2
m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind als erfüllt zu erachten. So kam die
Vorinstanz der Anweisung des Gerichts nach und gewährte am 19. Sep-
tember 2014 Akteneinsicht. Zudem gab das BFM dem Rechtsvertreter
Gelegenheit, die Akten vor Ort einzusehen und die Beschwerdeführenden
liessen sich mit Eingabe vom 20. September 2014 ergänzend dazu ver-
nehmen. Der geheilten Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Kos-
tenfolge gebührend Rechnung zu tragen.
Im Weiteren besteht entgegen den Beschwerdevorbringen kein Grund,
die Praxis des BFM zu Art. 27 Abs. 3 VwVG (Edition von Befra-
D-5153/2014
Seite 15
gungsprotokollen erst nach abgeschlossener Untersuchung) in Frage zu
stellen, da dabei regelmässig Gründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG
zu erkennen sind. Schliesslich erübrigt sich der beantragte zweite Schrif-
tenwechsel, da im Rahmen des ersten nach gewährter Akteneinsicht das
Replikrecht eingeräumt wurde.
4.4 Die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe
sich zu wenig mit den Berichten der erwähnten NGO auseinandergesetzt
beziehungsweise sie gehe von einem unvollständigen und unzutreffen-
den Sachverhalt aus, treffen ebenfalls nicht zu. So wurden der Be-
schwerdeführerin bei der Anhörung wiederholt Fragen zur besagten
Gruppierung gestellt, und die vorgebrachte Gefährdungslage wurde im
Entscheid rechtsgenüglich gewürdigt. Dabei wurden auch die geltend ge-
machten mafiösen Strukturen berücksichtigt.
4.5 Die beantragte Kassation wegen Verfahrensmängel kommt mithin
nicht in Betracht.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspe-
zifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das BFM hat die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht generell
für unglaubhaft erachtet. Vielmehr ging die Vorinstanz davon aus, die gel-
D-5153/2014
Seite 16
tend gemachte begründete Furcht vor weiteren Nachteilen im Zeitpunkt
der Ausreise sei nicht mehr gegeben gewesen. In diesem Zusammen-
hang wies sie auf den Regierungswechsel in der Ukraine und den Um-
stand, wonach die Beschwerdeführenden kein geeignetes Ziel mehr für
die Bereicherung mafiöser Organisationen gewesen seien, hin. Zweifel
äusserte die Vorinstanz an der geschilderten (zeitlichen) Vorgehensweise
im Rahmen ihrer Hilfeersuchen an die Behörden. Demgegenüber halten
die Beschwerdeführenden an einer mafiösen Gefährdung fest.
6.2 Im Sinne der Beschwerdevorbringen ist einzuräumen, dass allein
durch den Machtwechsel in der Ukraine der Handlungsspielraum mafiö-
ser Organisationen nicht zwingend kleiner geworden ist. Allerdings brach-
ten die Beschwerdeführenden wiederholt vor, die sie bedrängende Orga-
nisation sei mit der Partei der Regionen in Verbindung gestanden. Sollte
dem so gewesen sein, dürfte deren Aktionsradius aufgrund der neuen po-
litischen Situation unter der Regierung von Poroschenko entgegen den
Beschwerdevorbringen zumindest ausserhalb des Ostens des Landes
eingeschränkt worden sein. Im Weiteren ist – nicht nur in E._______ im
Sinne des eingereichten UNHCR-Berichts oder generell in der Ukraine –
staatlicher Schutz vor mafiösen Angriffen mitunter eingeschränkt und für
die Betroffenen schwer erhältlich. Hingegen ist zu bezweifeln, dass die
Beschwerdeführenden im Sommer 2014 überhaupt noch auf solchen
Schutz angewiesen waren.
6.3 Die Beschwerdeführenden machen keinerlei politische Aktivitäten gel-
tend. Auch eine Verfolgung wegen der ethnischen Zugehörigkeit der Be-
schwerdeführerinnen stand offensichtlich nicht im Vordergrund. Nebst der
europafreundlichen Rede der Beschwerdeführerin und Mutter bringen sie
insbesondere vor, wegen ihres Reichtums durch die Organisation von
I._______ drangsaliert worden zu sein. Insoweit ist fraglich, ob sie im
Jahr 2013 überhaupt aus den im Asylgesetz abschliessend erwähnten
Gründen behelligt wurden. Im Jahr 2014 seien sie erneut durch Angehö-
rige der Organisation gesucht worden. Sie hätten im Hotel einer Verwand-
ten gewohnt und von besagter Suche durch andere Verwandte erfahren.
In der Folge hätten sie sich persönlich und schriftlich an die Behörden
(Polizei und Staatsanwaltschaft) gewandt. Die Beschwerdeführerin habe
nach dem Vorfall vom (…) November 2013 keinen der Entführer mehr
gesehen (A 25/26 Antwort 93). Aus diesen Schilderungen geht hervor,
dass es die Beschwerdeführenden offenbar nicht für nötig erachteten, im
eigentlichen Sinne unterzutauchen. Eine einflussreiche mafiöse Organi-
sation wäre zweifellos in der Lage gewesen, sie und ihre Angehörigen im
D-5153/2014
Seite 17
Hotel einer Verwandten aufzuspüren, hätte noch ein Verfolgungsinteresse
bestanden, zumal der Beschwerdeführer angab, sie seien dort behördlich
registriert gewesen (A 14/35 S. 5). Auch die Korrespondenz mit der Poli-
zei wäre kaum unentdeckt geblieben, da die Beschwerdeführerin ja vor-
brachte, F._______ sei über die Abläufe bei dieser Behörde informiert
gewesen (A 9/47 S. 11). Im Übrigen gab sie bei der ersten Spontanschil-
derung zu Protokoll, diejenigen Personen, welche Schmiergelder fordern
würden, seien nach einem Machtwechsel nicht mehr dieselben (A 9/47 S.
10). Dies würde an sich auch aus ihrer Sicht gegen eine anhaltende Ver-
folgung durch I._______ nach der Machtergreifung durch Poroschenko
hindeuten. Mehr ins Gewicht fällt die Tatsache, dass sie entgegen den in
keiner Weise überzeugenden Beschwerdevorbringen nicht in der Lage
war, ihre Befürchtungen im Zeitpunkt der Ausreise angemessen zu sub-
stanziieren. Sie beschränkte sich bei Nachfragen weitgehend auf Vermu-
tungen. Dabei verwies sie unter anderem auch auf die "Gerüchteküche"
(A 25/26 Antworten 84 ff. und 147 ff.). Am Ende der Anhörung vermittelte
sie den Eindruck, erst nach der Lektüre eines im erstinstanzlichen Verfah-
rens eingereichten Beweismittels Angst vor I._______ bekommen zu ha-
ben (A 25/26 Antwort 196). Schliesslich lassen die Vorbereitungen der
Flucht verbunden mit dem Bügeln der Wäsche vor der legalen Ausreise
wiederum nicht auf eine akut drohende Verfolgung durch Drittpersonen
schliessen (A 25/26 Antworten 71 f.). Die beiden eingereichten Schreiben
der Cousine und der Schwester der Beschwerdeführerin müssen vor die-
sem Hintergrund als Gefälligkeitsdokumente qualifiziert werden bezie-
hungsweise lassen eine den Beschwerdeführenden wirklich drohende
ernsthafte Gefahr – unbesehen der Frage der Asylrelevanz – nicht als
beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Auch die im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschät-
zung (vgl. u.a. A 25/26 Frage 36).
6.4 Nebst der Verfolgung wegen der Rede seiner Gattin befürchtet der
Beschwerdeführer den Einzug in die Armee. In diesem Zusammenhang
macht er geltend, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch als nie-
dergelassener Georgier in der Ukraine dienstpflichtig zu sein. Ferner sei
er am (…) November 2013 zusammengeschlagen worden.
6.4.1 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine aktuell dro-
hende Verfolgung durch I._______ wegen ihrer Rede glaubhaft zu ma-
chen. Aus den Äusserungen des Beschwerdeführers ergeben sich keine
Anhaltspunkte, welche diese Beurteilung als falsch erscheinen liesse.
Dies trifft auch auf die Aussagen des Stiefsohns zu (Verfahren D-
D-5153/2014
Seite 18
5161/2014). Den Vorfall vom (…) November 2013 erwähnte er erst auf
Beschwerdeebene. Unbesehen dieser Sachlage ist dieses Ereignis neun
Monate vor der Ausreise nicht als fluchtrelevant zu qualifizieren, zumal
eine andauernde Verfolgungssituation durch I._______ im Ausreisezeit-
punkt ja verneint wurde. Eine Gefährdung einzig wegen der russischen
Sprache ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die ethnische Zugehörigkeit
der Beschwerdeführerin führt nicht schon per se zu einer relevanten Ver-
folgungsfurcht.
6.4.2 Es ist das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militär-
dienst einzuberufen. Dass die allfällige militärische Inpflichtnahme in der
Ukraine beim Beschwerdeführer aus asylrelevanten Motiven erfolgen
würde, kann den Akten nicht entnommen werden. Es wäre auch in keiner
Weise offenkundig, dass er bei einem Kampfeinsatz im Osten an der
Front eingesetzt würde. Allfällige strafrechtliche oder disziplinarische
Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Mili tär-
dienstpflicht wären daher grundsätzlich und entgegen den Beschwerde-
vorbringen nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Ver-
folgungsmassnahmen zu betrachten, sollte er entgegen der vorinstanzli-
chen Sichtweise tatsächlich einberufen werden.
6.5 Die Tochter der Beschwerdeführerin macht nebst der für aktuell un-
glaubhaft erachteten mafiösen Verfolgung der Eltern geltend, Anfang Juni
2014 auf der Strasse von einer unbekannten Person beschimpft worden
zu sein. Diesem Vorfall kommt mangels Verfolgungsintensität offen-
sichtlich keine Asylrelevanz zu. Ihre weitere Befürchtung, wegen der teil-
weisen Roma-Abstammung behelligt zu werden, ist zwar subjektiv nach-
vollziehbar. Hinweise für eine diesbezüglich konkret drohende Gefahr
können den Akten indes auch bei ihr nicht entnommen werden.
7.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschät-
zung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels
Stichhaltigkeit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel rechtfertigen nach
dem Gesagten keine andere Einschätzung.
8.
D-5153/2014
Seite 19
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
D-5153/2014
Seite 20
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Pra-
xis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie
eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
9.5
9.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund de-
rer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell
als unzumutbar zu bezeichnen.
9.5.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______ und mithin
nicht aus dem Osten des Landes, wo erneut Kampfhandlungen stattfin-
den. Sie verfügen offenbar nach wie vor über Vermögen und soziale Be-
D-5153/2014
Seite 21
zugspunkte vor Ort. Gemäss Aktenlage ist der weitere Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz auch aus medizinischen Gründen nicht
notwendig. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie nach
ihrer Rückkehr in die Ukraine dort in eine existenzgefährdende Situation
geraten. Zudem ist ihnen unbenommen, im Sinne einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative beispielsweise in K._______ Wohnsitz zu nehmen.
Anzufügen ist, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte
Gefährdung in Georgien wegen kaukasischer Banditen nicht hinreichend
konkret auf entsprechende Nachteile hinweist. Entsprechend könnte der
Beschwerdeführer, welcher wiederholt ins Heimatland reiste, auch dort
mit der Familie Wohnsitz nehmen (A 14/35 S. 5).
9.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 20. August 2014 Bundesrecht teilweise verletzte. Die entsprechende
Gehörsverletzung konnte jedoch auf Beschwerdeebene geheilt werden.
Die angefochtene Verfügung vom 5. September 2014 verletzt Bun-
desrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist in diesem
Sinne abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE [SR 173.320.2]).
Sodann ist bezüglich der Akteneinsicht vom partziellen Obsiegen der Be-
schwerdeführenden auszugehen, weshalb ihnen eine entsprechend re-
D-5153/2014
Seite 22
duzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Beschwerdeführenden haben keine
Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch
verzichtet werden, zumal der entsprechende Aufwand hinreichend zuver-
lässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massge-
benden Berechnungsfaktoren hat die Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5153/2014
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurich-
ten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: