B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5154/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 24. September 2019 / N_______.
D-5154/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 20. Mai 2019 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein. Sie wurden in der Folge ins Bundesasylzentrum (BAZ)
E._______ überwiesen.
A.b Nach der Personalienaufnahme (PA) am 28. Mai 2019 wurden
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) vom SEM zu den Asylgründen am 9. Juli 2019
(Erstbefragung) sowie am 17. September 2019 angehört.
A.c Die Beschwerdeführenden gaben dabei an, sie seien ethnische Kur-
den aus der Türkei und im Dorf F._______ in der Provinz G._______ ge-
boren. Als Folge der Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Si-
cherheitskräften und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) seien sie als
kleine Kinder mit ihren Familien in den Nordirak geflohen. Dort hätten sie
sich fortan in verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten und zuletzt im
Lager von H._______ in der Provinz I._______ als vom Hoher Flüchtlings-
kommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) registrierte Flüchtlinge ge-
lebt. Im Jahr (...) hätten sie dort geheiratet. Die Bewohner des Lagers von
H._______ hätten sich selber organisiert und dort habe der Beschwerde-
führer in den Jahren (...) bis (...) – vor dem Krieg gegen den sogenannten
Islamischen Staat (IS) – ein eigenes Geschäft geführt. Sie könnten nicht in
die Türkei zurückkehren, da sie dort von der Regierung als Anhänger der
PKK angesehen und entsprechend behandelt respektive inhaftiert oder ge-
tötet würden.
Der Beschwerdeführer habe sich bereits als Jugendlicher politisch enga-
giert und sei später in der J._______ (…) tätig gewesen, wobei er an Kund-
gebungen teilgenommen und versucht habe, die Jugendlichen in politi-
schen Dingen aufzuklären. Die J._______, welche rund 200 aktive Mitglie-
der im erwähnten Lager zähle, habe diverse Sitzungen und Versammlun-
gen durchgeführt, um Verbesserungen und Massnahmen zum Schutz zu
diskutieren. Das Lager sei nämlich nicht nur von der türkischen Regierung,
sondern auch von der Organisation M._______– die in der Gegend aktiv
geworden sei – bedroht worden. Er sei nur aus humanitären Gründen po-
litisch aktiv gewesen und habe weder für die PKK noch eine andere Partei
eine Waffe getragen oder gekämpft. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten
sei sein Name dem türkischen Geheimdienst (MIT) bekannt geworden.
Während seines Engagements für die J._______ habe er Angst gehabt,
dass man ihn eines Tages entführen oder verhaften oder ihm etwas antun
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könnte. Er sei immer wieder nach I._______ gefahren, um für seinen Laden
Waren einzukaufen. Ein paar mit seinem Vater befreundete Peshmerga
hätten ihm über seinen Vater ausrichten lassen, dass er aufpassen und
sich vorsichtig verhalten solle, weil er beobachtet würde. Weil er so wie-
derholt vor möglichen Gefahren gewarnt worden sei, sei er in der Folge
stets in Begleitung eines Verwandten oder Bekannten nach I._______ ge-
reist, zumal der Nordirak voller türkischer Mitarbeiter des MIT sei. Vor dem
Einmarsch des IS habe ihm sein Vater wiederholt geraten, die Gegend zu
verlassen, was er jedoch nicht getan habe. Als der Krieg ausgebrochen sei,
habe er mit seinem Fahrzeug viele Bewohner des Lagers in Sicherheit ge-
bracht und mit Lebensmitteln besorgt. Er habe das Lager im (...) für (Nen-
nung Dauer) verlassen. Dank der Unterstützung durch die PKK habe der
IS aus H._______ vertrieben werden können, bevor es zu einem Genozid
gekommen sei. Nach der Rückkehr ins Lager habe er sich neu organisiert,
da sein Geschäft geplündert und verwüstet worden sei. Er habe in der
Folge zusammen mit seinem Vater einen Laden für (...) eröffnet. Mit der
Zeit habe er sich nicht mehr sicher und stets beobachtet gefühlt. An den
Kontrollposten der Peshmerga hätten sich jeweils auch Angehörige des
MIT befunden. Eines Tages sei ihm im Anschluss an eine solche Kontrolle
ein Fahrzeug nach I._______ gefolgt. Er habe deshalb dort gar nichts ein-
gekauft, sondern sei zusammen mit seinen Begleitern umgehend wieder
nach H._______ zurückgekehrt. Nach dieser Reise habe er sich selber
nicht mehr nach I._______ begeben, sondern Verwandte dorthin geschickt,
um für den Laden einzukaufen. Aufgrund seiner Befürchtung, eines Tages
seitens der türkischen Regierung verfolgt zu werden, habe er zusammen
mit seiner Ehefrau und ihrem Kind mit der Hilfe eines Schleppers den Irak
verlassen. Nach seiner Ausreise seien vier Mitglieder der J._______ und
sechs Frauen, die sich politisch engagiert hätten, von Barzani-Leuten im
Auftrag der türkischen Regierung festgenommen und beschuldigt worden,
für die PKK zu arbeiten. Mangels Beweisen seien sie jedoch wieder freige-
lassen worden.
Die Beschwerdeführerin sei alleine mit ihrer Mutter aufgewachsen, da ihr
Vater – der sich noch vor ihrer Geburt in der Türkei politisch betätigt habe
– von den Behörden getötet worden und ihr Bruder seit (...) Jahren ver-
schollen sei. Nach dem Einfall des IS in H._______ sei sie zusammen mit
weiteren Lagerbewohnern sowie ihrer Mutter und ihrem ersten Kind in eine
Moschee in L._______ geflüchtet. Nach ihrer Rückkehr ins Lager seien sie
von der M._______ bedroht worden und auch die Türkei habe wiederholt
mit der Vernichtung des Lagers gedroht. Es sei jedoch weder ihr noch ih-
rem Mann jemals etwas widerfahren. Sie habe sich politisch nicht betätigt
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und sei auch sonst mit keinen Behörden jemals in Schwierigkeiten geraten.
Da die Lebensumstände im Lager schwierig gewesen seien, sie sich Sor-
gen gemacht habe, dass sich ihr Mann eines Tages der PKK anschliessen
könnte und ihr Schwiegervater zur Ausreise geraten habe, hätten sie
schliesslich beschlossen, von dort wegzugehen. Ferner habe sie vor ihrer
Heirat – wenn auch nur selten – an Demonstrationen teilgenommen.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten (Aufzählung Beweismittel) zu den
Akten.
A.e Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten verzichteten die Be-
schwerdeführenden am 20. September 2019 auf eine Stellungnahme zum
Entscheidentwurf des SEM vom 24. September 2019.
B.
Mit Verfügung vom 24. September 2019 – gleichentags eröffnet – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit
desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie
beantragten, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1
bis 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erlass
des Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. Oktober 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs.
1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
an, den Ausführungen der Beschwerdeführenden seien keine konkreten
Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie in den Fokus des MIT geraten seien
oder künftig und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch
den türkischen Staat oder der kurdischen Autonomiebehörde befürchten
müssten. So verfügten sie offenkundig über kein genügend geschärftes
Profil, dass ein erhöhtes Interesse an ihren Personen als wahrscheinlich
zu erachten sei. Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten
sich auf politische Aufklärungsarbeit gegenüber Jugendlichen im Lager
H._______ und die Teilnahme an Kundgebungen beschränkt. Als Reden-
schreiber habe er sich im Hintergrund gehalten und keine medialen Kanäle
genutzt, um seinen politischen Anschauungen Ausdruck zu verleihen. Der
MIT oder die N._______ seien diesbezüglich nicht über ihn informiert ge-
wesen. Weder habe sich der Beschwerdeführer jemals kritisch gegenüber
der N._______ geäussert, noch habe er innerhalb der Jugendpartei in
H._______ eine besondere Stellung innegehabt. Vielmehr sei die Organi-
sation demokratisch aufgebaut, es bestehe keine beachtenswerte Hierar-
chie und sie bestünde aus etwa 200 aktiven Mitgliedern. Seinen Darlegun-
gen könne nicht entnommen werden, dass er unter den Mitgliedern in be-
sonderem Masse in Erscheinung getreten sei. Zudem bestehe die Organi-
sation noch immer und führe auch dieselben Tätigkeiten aus, weshalb nicht
von einem wahrhaftigen Verfolgungsinteresse des MIT oder der N._______
an deren Mitgliedern auszugehen sei. Die Erklärungen und Mutmassungen
des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung
des Gefährdungsprofils zu führen. Ferner habe er den Umstand, dass sei-
tens der N._______ oder des MIT noch nie auf ihn zugegriffen worden sei,
damit erklärt, dass dies erst passiere, wenn die Behörden etwas gegen
einen in der Hand hätten. Auch die blossen Umstände, dass Peshmergas
ihn hätten warnen lassen, er sich beobachtet gefühlt habe und ihm ein
Fahrzeug im Anschluss an eine Kontrolle beim Checkpoint gefolgt sei, wür-
den nicht darauf hindeuten, dass er in asylrelevanter Weise verfolgt worden
wäre oder eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit künf-
tig befürchten müsste. Ausserdem habe der Beschwerdeführer angeführt,
sich seit der Ausreise aus dem Irak nicht mehr politisch betätigt zu haben
und dies auch in Zukunft nicht mehr zu beabsichtigen.
Die Beschwerdeführerin, welche keine persönlichen Schwierigkeiten ange-
führt und ihre Ausreise im Wesentlichen damit begründet habe, dadurch
einem allfälligen Beitritt des Beschwerdeführers zur PKK zuvorzukommen,
verfüge in keiner Weise über ein relevantes politisches Profil, das künftige
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behördliche Massnahmen gegen sie auch nur entfernt als wahrscheinlich
erachten liesse. Ebenso wenig vermöchten die blossen Verlautbarungen
der türkischen Behörden, das Lager H._______ zu vernichten, eine asylre-
levante Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Auch die unbe-
gründeten Aussagen zum politischen Hintergrund ihres – noch vor ihrer
Geburt von den türkischen Behörden verfolgten und getöteten – Vaters
dienten nicht dazu, ein Gefährdungsprofil ihrer Person aufzuzeigen. Die
eingereichten Beweismittel vermöchten diesen Schluss nicht umzustos-
sen, handle es sich dabei doch um Beiträge allgemeiner Art und um (...)
Fotos, welche den Beschwerdeführer als Mitglied der J._______ zeigen
würden.
Ferner seien die Beschwerdeführenden nie in direkte Schwierigkeiten mit
dem IS oder der M._______ geraten, weshalb keine gezielte Verfolgung
seitens dieser Milizen vorliege. Mit ihrer Befürchtung, im Zusammenhang
mit den kriegerischen Auseinandersetzungen Nachteile zu erleiden, hätten
sich die Beschwerdeführenden bis im (...) in der Lage abertausender Men-
schen befunden, die in der Region unter einer Situation allgemeiner Gewalt
gelitten oder sich vor entsprechenden Nachstellungen gefürchtet hätten.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien demzufolge insgesamt als
nicht asylrelevant zu qualifizieren.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird am dargelegten Sachverhalt und der
daraus resultierenden Gefährdungslage festgehalten und angeführt, der
Beschwerdeführer habe im Lager politische, kulturelle und soziale Ausga-
ben wahrgenommen und sei einer der führenden Köpfe gewesen, so auch
für die Sicherheit im Lager. Es sei sogar zur Festnahme von einzelnen Mit-
gliedern der J._______ gekommen. Auch ausserhalb des Camps habe sich
der Beschwerdeführer politisch betätigt und dabei an mehreren Demonst-
rationen als Organisator teilgenommen. Durch diese Aktivitäten sei er so-
wohl ins Visier der türkischen Agenten als auch der N._______ geraten.
Eine Entführung oder gar eine Tötung müsse dermassen vorangetrieben
worden sein, dass ein Peshmerga den Vater des Beschwerdeführers über
eine bevorstehende Festnahme beziehungsweise Entführung seines Soh-
nes informiert habe. Die diesbezüglich relevanten Protokollstellen in der
Anhörung würden deutlich machen, dass sich der Beschwerdeführer in ei-
ner konkreten Gefahr befunden habe. Nach der wiederholten Beobachtung
beziehungsweise Verfolgung des Beschwerdeführers durch eine ihm un-
bekannte Person in einem Auto und die erhaltenen Warnungen habe er
den Ernst der Lage erkannt. Die Gefahr, gewaltsam in die Türkei ver-
schleppt beziehungsweise getötet zu werden, sei in der letzten Zeit derart
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konkret geworden, dass ihnen nur die Flucht ins Ausland übriggeblieben
sei. Weiter sei der Beschwerdeführer zwar nicht durch den IS, jedoch durch
die M._______ bedroht worden. Diese Organisation werde durch den
O._______ unterstützt und habe mehrmals gedroht, das Lager in
H._______ zu stürmen. Die Gefahr, dass diese Organisation das Lager ei-
nes Tages angreife, bestehe immer noch.
5.
5.1 Das SEM erachtete die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als
nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Dieser Einschätzung ist im
Ergebnis beizupflichten, zumal die Schlussfolgerungen der Vorinstanz we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind.
5.2 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb
davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden – und insbeson-
dere der Beschwerdeführer – nicht im Visier des MIT oder der N._______
standen und weshalb nicht von einem derartigen politischen Profil auszu-
gehen ist, welches das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung zu rechtfertigen vermöchte. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft
sich zur Hauptsache in einer detaillierten Wiedergabe des bereits bekann-
ten Sachverhalts und expliziten Hinweisen auf einzelne Stellen der Anhö-
rungsprotokolle, welche den Nachweis einer konkreten Gefahr belegen
würden. Die Beschwerdeführenden weisen demgegenüber aber in der Tat
kein solches politisches Profil auf, das den Schluss zuliesse, die Behörden
ihres Heimatlandes oder die N._______ im Irak hätten ein tatsächliches
und gezieltes Verfolgungsinteresse an ihrer Person. Aufgrund ihrer Asyl-
vorbringen können sie sich nicht darauf berufen, sie hätten begründete
Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
werden. So genügt es nicht, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche
sich früher oder später eventuell ereignen könnten, auch wenn sich – vor
allem der Beschwerdeführer – in subjektiver Hinsicht vor einer Verhaftung
oder weiteren behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Dagegen
spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die registrierten Beschwerde-
führenden vor ihrer Ausreise stets im gleichen Lager in H._______ wohn-
haft waren und dort unbehelligt blieben. Die in diesem Zusammenhang vor-
gebrachten Einwände auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen
Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer hat denn selber auch an-
gegeben, weder der MIT noch die N._______ hätten etwas gegen ihn in
der Hand gehabt, weshalb auch nicht konkret gegen ihn vorgegangen wor-
den und er lediglich beobachtet worden sei (vgl. act. 66, F72, S. 13). Weder
aus den Akten noch aus der nicht weiter konkretisierten Behauptung in der
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Rechtsmitteleingabe, wonach die Gefahr einer Verschleppung in die Türkei
und/oder einer möglichen Tötung so real geworden sei, weshalb sie nur
noch hätten flüchten können, lassen sich objektivierbare Anhaltspunkte für
die Annahme entnehmen, dass sich diese Gefahr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte. Zum gleichen
Schluss gelangt das Gericht auch hinsichtlich der angeführten Bedrohung
durch die M._______. Lediglich das Vorbringen, dass diese Organisation
mit der Stürmung des Lagers in H._______ gedroht habe und eine solche
Gefahr noch immer bestehe, lässt ebenfalls keine hinreichenden Anhalts-
punkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung der Beschwerdefüh-
renden erkennen.
5.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die Beschwerde-
führenden keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft darzulegen vermochten. Das SEM hat demnach zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. September 2019 infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxis-
gemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immer-
hin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund
der aktuellen schwierigen Sicherheitslage in ihrer Herkunftsprovinz in der
Türkei mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung
getragen wurde.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor-
den.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: