B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5156/2012/mel
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / N (…).
D-5156/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der im vorliegenden Verfahren als
deren Rechtsvertreter auftritt, verliess Somalia eigenen Angaben gemäss
am 1. Mai 2008 und suchte in der Schweiz am 12. August 2008 um Asyl
nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2010 fest, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar erachtete, ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. Die-
se Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Schreiben an das BFM vom 6. Januar 2012 beantragte der
Rechtsvertreter im Namen seiner Ehefrau (die Beschwerdeführerin), es
sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfah-
rens zu bewilligen. In der Eingabe wurde ausgeführt, dass sie bereits in
Somalia befreundet gewesen seien. Als der Norden Mogadischus im Jahr
2009 in die Hand der Al-Shabab gefallen sei, sei die Beschwerdeführerin
zusammen mit ihren Angehörigen nach B._______ geflohen. Kurz da-
nach sei sie entführt und mit einem Al-Shabab-Anhänger zwangsverheira-
tet worden. Sie sei von mehreren Al-Shabab-Leuten vergewaltigt worden
und leide noch heute unter den Folgen. Am 10. Juni 2010 sei ihr die
Flucht gelungen, später habe sie sich nach Äthiopien begeben. Zurzeit
lebe sie zusammen mit anderen Somalierinnen in Addis Abeba in einer
Privatwohnung. Sie könne nicht nach Somalia zurückkehren und ein wei-
terer Verbleib in Äthiopien sei ihr nicht zumutbar. Sie habe sich nicht beim
UNHCR registrieren lassen, weil sie Äthiopien nicht um Schutz ersuche.
Dem Gesuch lagen mehrere Beweismittel bei.
B.b Das BFM forderte den Rechtsvertreter am 21. März 2012 auf, eine
Vollmacht der Beschwerdeführerin nachzureichen und einen Fragenkata-
log zu beantworten. Zudem wurde ihm Gelegenheit zur Anbringung weite-
rer Bemerkungen und von Einwänden gegeben.
B.c Am 5. April 2012 übermittelte der Rechtsvertreter eine Vollmacht der
Beschwerdeführerin und die Antworten zum unterbreiteten Fragenkata-
log.
B.d Mit Schreiben vom 12. April 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Be-
stätigung der Beschwerdeführerin ein, gemäss der sie die Schweiz um
Asylgewährung bitte.
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B.e Das BFM fällte am 10. Mai 2012 einen Abschreibungsbeschluss, da
aus den eingereichten Dokumenten nicht hervorgehe, inwiefern die Be-
schwerdeführerin in Somalia oder Äthiopien gefährdet sei. Es liege kein
Asylgesuch im Sinne von Art. 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) vor.
B.f Die Beschwerdeführerin ersuchte das BFM mit Schreiben vom
30. Mai 2012 persönlich um die Erteilung einer Einreisebewilligung
zwecks Durchführung des Asylverfahrens.
C.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 6. September 2012 be-
willigte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2012 liess
die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihr die Einreise in die
Schweiz zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Es sei
ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlas-
sung an das BFM überwiesen.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2012
die Abweisung der Beschwerde.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 hielt die Beschwerdeführe-
rin an ihren Anträgen fest.
D-5156/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des
Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die
Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).
3.
3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass sie nicht unmittel-
bar gefährdet sei, weshalb eine sofortige Einreise in die Schweiz nicht
notwendig sei. Die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben liessen
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darauf schliessen, dass sie in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten
gehabt habe. Gemäss Erkenntnissen des BFM befänden sich zahlreiche
somalische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien, deren Lage nicht
einfach sei. Es bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein
weiterer Aufenthalt in Äthiopien nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Die
Beschwerdeführerin halte sich seit einem Jahr in Äthiopien auf, ohne dort
um Schutz nachgesucht zu haben. Sie weise im persönlich unterzeichne-
ten Schreiben vom 30. Mai 2012 darauf hin, dass sie traumatisiert sei und
an Schmerzen leide. Das BFM habe sich am 21. März 2012 beim Rechts-
vertreter erkundigt, ob sie in medizinischer Behandlung sei, was verneint
worden sei. Es lägen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte da-
für vor, dass sie einer ärztlichen Behandlung bedürfe, die in Äthiopien
nicht gewährt werden könnte. Wäre ihre Situation derart dramatisch wie
geschildert, sei es ihr zuzumuten, beim UNHCR um Schutz und um Ge-
währung medizinischer Behandlung nachzusuchen. Es falle auf, dass sie
sich den Angaben des Rechtsvertreters gemäss seit dem 22. Oktober
2011 in Addis Abeba aufhalte, bereits zwei Tage später jedoch im Besitz
eines neuen Passes und einer neuen Identitätskarte gewesen sei. Der
Rechtsvertreter sei bereits zehn Tage später nach Äthiopien gereist, um
die Beschwerdeführerin dort zu heiraten. Es erscheine wenig glaubhaft,
dass sie als Mitglied einer somalischen Gemeinschaft dort auf keinerlei
Unterstützung zählen könne, zumal sie mit weiteren somalischen Perso-
nen in einer Privatwohnung lebe. Die Beschwerdeführerin benötige den
subsidiären Schutz der Schweiz nicht; es sei ihr zuzumuten, in Äthiopien
zu bleiben. Sie verfüge in der Schweiz zwar über einen Anknüpfungs-
punkt, da ihr Ehemann hier vorläufig aufgenommen worden sei. Für den
weiteren Verbleib in Äthiopien spreche hingegen die grosse somalische
Diaspora in Addis Abeba, das schützende Beziehungsnetz als Mitglied
der somalischen Gemeinschaft sowie ihre Selbständigkeit, die dadurch
zum Ausdruck komme, dass sie innerhalb weniger Tage neue Identitäts-
papiere sowie Vorbereitungen zur Eheschliessung organisiert habe. Die
Beziehungsnähe zum Ehemann vermöge die für einen weiteren Verbleib
im Sudan (recte: Äthiopien) sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen,
zumal sie erst kürzlich geheiratet und nie zusammengelebt hätten. Die
Beschwerdeführerin verfüge über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz,
der aber nicht derart gewichtig sei, dass eine Abwägung der Gesamtum-
stände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass ge-
rade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Auch die
Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) seien nicht gegeben.
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3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM übersehe, dass
Äthiopien infolge der Flüchtlingswelle aus Somalia nicht in der Lage sei,
asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht er-
achte in Fällen, in denen alleinstehende Frauen sich in einem Drittstaat
aufhielten, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als un-
zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei erst 22 Jahre alt und habe in Äthi-
opien weder Verwandte noch Bekannte. Sie verstehe weder die Sprache
noch kenne sie die Umgangsformen. Sie müsse sich dort selber durch-
schlagen und habe niemanden, der sie schütze. Sie lebe in Angst und
Schrecken und ihrem Ehemann sei es nicht möglich, zu ihr nach Äthio-
pien zu reisen. Durch das Erlebte sei sie schwer traumatisiert und ihre
Angst, erneut Opfer von Gewalt zu werden, sei gross. Die finanziellen
Mittel zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung habe sie nicht. Sie
habe keinen festen Platz zum Übernachten und frage immer wieder neue
Leute, ob sie bei ihnen übernachten könne, was ihr jeweils für kurze Zeit
erlaubt werde. Sie lebe illegal in Äthiopien und laufe Gefahr, inhaftiert und
deportiert oder von äthiopischen Sicherheitskräften gefangen genommen
und erpresst zu werden. Ihr in der Schweiz lebender Ehemann gehöre
zur Kernfamilie, zu Äthiopien habe sie keinerlei Bezug. Selbst wenn sie
es schaffen würde, in ein Flüchtlingslager zu gelangen, wäre ihre Situati-
on prekär. Ein Verbleib in diesem Land sei ihr nicht zuzumuten.
3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe bereits in der
angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Asylvorbringen
mit Zweifeln behaftet seien, die dadurch bestärkt würden, dass die Be-
schwerdeführerin von den Al-Shabab nach C._______ gebracht worden
sei, das nie unter deren Kontrolle gestanden habe. Von dort aus sei sie
nach B._______ geflohen, das sich mehrere hundert Kilometer entfernt
befinde und sich damals im Einflussgebiet der Al-Shabab befunden habe.
Die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben liessen darauf schlies-
sen, dass sie Somalia unter anderen Umständen und bereits früher ver-
lassen habe. Die Beschwerdeführerin habe nie mit ihrem Ehemann zu-
sammengelebt und die Heirat habe im November 2011 und damit drei
Jahre nach dessen Flucht aus Somalia in Äthiopien stattgefunden.
3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei von
Mogadischu nach B._______ geflohen, wo sie entführt worden sei. Sie
sei in ein naheliegendes Dorf gebracht worden, von wo aus sie habe flie-
hen können. Sie habe in der Tat nie mit ihrem Ehemann zusammenge-
lebt, was bei der vorliegend vorzunehmenden Beurteilung eines Asylge-
suchs aus dem Ausland aber nicht massgebend sei.
D-5156/2012
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4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundes-
amt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht
Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht
möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der
Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
ist nicht massgeblich (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b
S. 129); das BFM hat die Eingaben vom 6. Januar 2012 und 30. Mai 2012
zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Den
Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin bei der
schweizerischen Vertretung in Addis Abeba begründete das BFM mit dem
begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzun-
gen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Ihr Rechtsvertre-
ter nahm in der Eingabe vom 5. April 2012 zu den vom BFM mit Zwi-
schenverfügung vom 21. März 2012 gestellten Fragen Stellung. Die Be-
schwerdeführerin erhielt somit die Möglichkeit, ihre Asylgründe über ihren
Ehemann als Vertreter darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen
Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde.
5.
5.1 Das Bundesamt kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das
Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn
keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu
bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG sind
mit Blick auf den Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
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lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
son (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch
aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar
nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen,
sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur
Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilli-
gung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zuflucht-
nahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese
sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt
also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderli-
chen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin machte eine eigene Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG geltend, indem sie vorbrachte, Somalia verlassen zu ha-
ben, weil sie mit einem Anhänger der Al-Shabab zwangsverheiratet und
von Anhängern dieser Gruppierung vergewaltigt worden sei. Das BFM
ging in der angefochtenen Verfügung zwar davon aus, die Beschwerde-
führerin dürfte in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt ha-
ben, erachtete jedoch die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes von
Art. 52 Abs. 2 AsylG für gegeben, da sie den subsidiären Schutz der
Schweiz nicht benötige und ihr ein weiterer Verbleib in Äthiopien zuzumu-
ten sei.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, sie befinde sich seit dem
22. Oktober 2011 in Äthiopien und habe sich nicht beim UNHCR registrie-
ren lassen, da sie dort nicht um Schutz nachsuchen wolle (act. B3/15
S. 2 f.). Die Reise von Somalia nach Äthiopien sei ihr von guten Samari-
tern bezahlt worden, die sie auf der Strasse um Unterstützung angegan-
gen habe; sie habe die Reise bewerkstelligt, ohne im Besitz von Identi-
täts- oder Reisepapieren gewesen zu sein. Sie sei auf sich alleine gestellt
und von der Unterstützung von ihr fremden Landsleuten abhängig. Sie
wisse nicht, ob ihre Angehörigen in Somalia noch am Leben seien und wo
sich diese aufhielten. Ihr in der Schweiz lebender Ehemann könne sie
nicht direkt kontaktieren, er könne sie nur sehr schwer erreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Schilderung der Lebensum-
stände der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem BFM als
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nicht glaubhaft. So soll sie unter schwierigen Umständen und ohne im
Besitz von Identitäts- oder Reisepapieren gewesen zu sein, am 22. Okto-
ber 2011 in Addis Abeba eingetroffen sein. Bereits zwei Tage später liess
sie sich von der Botschaft Somalias in Addis Abeba einen Reisepass und
eine Identitätskarte ausstellen (act. B1/19 S. 5 ff.). Kurze Zeit darauf reis-
te ihr in der Schweiz lebender Ehemann nach Äthiopien – er habe sich
vom 3. bis 17. November 2011 dort aufgehalten (act. B3/15 S. 3) –, um
sie zu heiraten. Die Heirat erfolgte gemäss den eingereichten Beweismit-
teln am 11. November 2011. Das Bundesverwaltungsgericht geht ange-
sichts des zeitlichen Ablaufs davon aus, dass die Beschwerdeführerin
sich seit längerer Zeit in Äthiopien aufhält als geltend gemacht. Erfah-
rungsgemäss müsste sie der somalischen Botschaft in Addis Abeba zum
Zweck der Ausstellung eines Reisepasses und einer Identitätskarte Do-
kumente vorgelegt und einen Passantrag gestellt haben, dessen Bearbei-
tung wohl mehr als zwei Tage gedauert hat. Wäre sie derart unbedarft wie
geltend gemacht und ohne im Besitz von Identitätspapieren zu sein erst
am 22. Oktober 2011 in Addis Abeba angelangt, wäre es ihr mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gelungen, bereits zwei Tage
später von der Botschaft ihres Heimatlandes, mit der sie noch nie zuvor in
Kontakt getreten sein soll, einen Reisepass und eine Identitätskarte zu
erhalten. Des Weiteren sind auch die Angaben zur Situation, in der sie
sich in Addis Abeba befindet, widersprüchlich. So machte ihr Ehemann in
der Eingabe vom 6. Januar 2012 geltend, sie lebe zurzeit mit anderen
somalischen Frauen, die sich gegenseitig helfen würden, in Addis Abeba
in einer Privatwohnung. In der Stellungnahme vom 5. April 2012 wurde
ausgeführt, sie lebe zusammen mit anderen somalischen Familien, arbei-
te oft 24 Stunden am Tag und könne knapp überleben. Im von der Be-
schwerdeführerin persönlich unterzeichneten Schreiben vom 30. Mai
2012 wird wiederum behauptet, sie lebe zusammen mit anderen Frauen
in einer Privatwohnung. Dies wird auch in der Beschwerde vom
1. Oktober 2012 wiederholt. Im Widerspruch dazu wird in der Beschwerde
aber auch vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in Addis Abeba kei-
nen festen Übernachtungsplatz und sei von fremden Leuten abhängig,
die sie einige Nächte bei sich übernachten liessen.
Aufgrund der gesamten Aktenlage hegt das Bundesverwaltungsgericht
überwiegende Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde-
führerin. Angesichts der erheblichen Widersprüche zu ihren Lebensum-
ständen in Addis Abeba und des Umstandes, dass sie imstande war, sich
bei der somalischen Botschaft in Addis Abeba die notwendigen Identitäts-
papiere zu beschaffen und die Heirat mit ihrem in der Schweiz lebenden
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Seite 10
Ehemann vorzubereiten, ist davon auszugehen, dass sie dort nicht auf
sich alleine gestellt und entgegen den Angaben in der Beschwerde mit
den dortigen Gepflogenheiten hinreichend vertraut ist. Auch der Umstand,
dass sie sich bisher angeblich nicht beim UNHCR registrieren liess und
dieses nicht um Hilfe ersuchte, belegt eine gewisse Selbständigkeit bzw.
Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin und lässt auf ein vor Ort beste-
hendes Kontaktnetz schliessen. Der Beschwerdeführerin wäre es bei Be-
darf objektiv gesehen zumutbar, den in Äthiopien gegenüber der Verfol-
gungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz (weiterhin) in Anspruch
zu nehmen. Die schweizerischen Asylbehörden gehen praxisgemäss da-
von aus, dass somalischen Staatsangehörigen – und Angehörigen ande-
rer Staaten – im Drittstaat Äthiopien der UNHCR-Schutz grundsätzlich
gewährt wird; dieser ist bei Bedarf auch in Anspruch zu nehmen (vgl. da-
zu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-145/2010 vom 11. Februar
2010 und E-2545/2011 vom 7. Juni 2011). Der Beschwerdeführerin ist es
unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden,
falls sie dies als notwendig erachtet. Die Ausführungen in der Beschwer-
de vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die geltend ge-
machte Beziehungsnähe zur Schweiz – der Rechtsvertreter und Ehe-
mann ist der einzige hiesige Bezugspunkt – vermag die für einen Verbleib
in Äthiopien sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen, zumal die Be-
schwerdeführerin und er nie zusammengelebt und sich nach seiner
Flucht aus Somalia am 1. Mai 2008 dreieinhalb Jahre lang – bis zur Trau-
ung im November 2011 – nicht mehr gesehen haben. Vor diesem Hinter-
grund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den subsidiären
Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Der wei-
tere Verbleib in Äthiopien ist zumutbar.
5.4 Aufgrund des Gesagten hat das BFM die Einreise der Beschwerde-
führerin in die Schweiz in diesem Kontext zutreffend verweigert und das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde und der Stellungnahme zur Vernehmlas-
sung weiter einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung
nichts zu ändern vermögen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 11
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 gutgeheissen
wurde und sich an den Voraussetzungen dazu seither nichts geändert
hat, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: