Abtei lung IV
D-5157/2006
sch/bah/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Dezember 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5157/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in
A._______, verliessen den Irak eigenen Angaben gemäss am 15. No-
vember 1996 und lebten bis zum 2. März 2003 im Iran. Danach hielten
sie sich in der Türkei auf, bis sie am 2. Juni 2003 in die Schweiz ein-
reisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.b Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, die am 5. Juni 2003 in
B._______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder
E._______ sei am 2. September 1996 von der irakischen Regierung
festgenommen worden. Am 10. Oktober 1996 sei auch er festgenom-
men worden; man habe ihn 15 Tage festgehalten und während dieser
Zeit gefoltert. Man habe ihm gesagt, er müsse seinen Bruder aufspü-
ren und die Behörden davon in Kenntnis setzen. Falls er seinen Bruder
nicht finde, werde man ihn (den Beschwerdeführer) umbringen. Als er
nach der Freilassung nach Hause gegangen sei, hätten ihm Nachbarn
mitgeteilt, seine Frau sei ebenfalls mitgenommen worden. Nach etwa
acht oder neun Tagen sei auch seine Frau freigelassen worden. Sie sei
schlecht behandelt und vergewaltigt worden. Sein Schwiegervater
habe ihnen gesagt, sie müssten den Irak verlassen. Im Iran hätten sie
keine Rechte gehabt, sie hätten nur durch Bezahlung dort bleiben kön-
nen. Ein Dorfvorsteher habe ihnen geholfen. Sie hätten nicht in den
Irak zurückkehren können, weil sein Bruder „geheime Dinge“ von der
PUK und der KDP an die irakische Opposition geliefert habe.
Die Beschwerdeführerin sagte, sie habe ihre Heimat wegen der Pro-
bleme ihres Mannes verlassen. Sie sei einen Tag nach ihrem Mann
festgenommen, gefoltert und vergewaltigt worden. Man habe von ihr
Informationen über ihren Schwager in Erfahrung bringen wollen. Sie
habe ihren Mann einmal schreien hören, so habe sie gewusst, dass er
am gleichen Ort festgehalten worden sei. Als man sie mitgenommen
habe, habe sich ihr Sohn an ihr festgehalten. Man habe ihn ihr wegge-
nommen und ihn geschlagen, was zur Folge habe, dass er auf einem
Ohr schlecht höre.
A.c Die Beschwerdeführer wurden am 3. Juli 2003 von der zuständi-
gen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Der Be-
schwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, einer seiner Brüder
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habe bei der Oppositionspartei von Ahmed Jalabi gearbeitet. 1996
hätten die irakischen Truppen mit Hilfe der KDP A._______ erobert.
Sein Bruder sei von den irakischen Truppen festgenommen und nach
Mossul gebracht worden. Sie wüssten bis heute nicht, was mit ihm
geschehen sei. Kurz danach sei er von KDP-Leuten festgenommen
und zum Asaisch-Gebäude in A._______ gebracht worden. Man habe
von ihm wissen wollen, wo sein Bruder sei, und habe ihn geschlagen
sowie gefoltert. Gegen Leistung einer Kaution sei er freigelassen
worden. Man habe ihm gesagt, er müsse innerhalb von 15 Tagen
Informationen über seinen Bruder beschaffen, sonst werde man ihn
wieder festnehmen und töten. Man habe ihm gesagt, sein Bruder habe
Informationen über die KDP gesammelt und diese der
Oppositionspartei übergeben. Die Leute der KDP hätten ihn
beschuldigt, seinem Bruder geholfen zu haben. Sie hätten seiner
Angabe, sein Bruder sei von den irakischen Behörden festgenommen
worden, keinen Glauben geschenkt.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei am Morgen des 11. Oktober
1996 festgenommen worden. Sie sei zu den Asaisch gebracht worden,
wo sie geschlagen und gefoltert worden sei. Sie sei während einer
Woche festgehalten und in dieser Zeit von mehreren Personen
mehrmals vergewaltigt worden. Bei den Folterungen sei ihr ein
Ringfinger und ein Schienbein gebrochen worden. Man habe von ihr
Informationen über ihren Schwager und dessen Familie haben wollen.
Nach einer Woche Haft habe man sie auf einer Wiese abgesetzt. Ihr
Ehemann sei am 25. Oktober 1996 auf Kaution freigelassen worden.
Man habe ihm eine Frist von sieben bis zehn Tagen gesetzt, um
Informationen über seine Brüder zu beschaffen. Ihr Mann und ihre
Eltern hätten ihr gesagt, dass gegen sie ein Haftbefehl erlassen
worden sei.
A.d Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zeigte dem BFM am
12. Oktober 2005 die Mandatsübernahme an. Ihrem Schreiben wurden
eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie
fünf die Beschwerdeführerin und vier den Sohn der Beschwerdeführer
betreffende ärztliche Berichte beigelegt. Des weiteren wurde mitgeteilt,
die Beschwerdeführer hätten mit Hilfe eines Betreuers erfahren, dass
sich der Bruder des Beschwerdeführers, E._______, mit seiner Familie
in der Schweiz befinde.
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B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer angeordnet.
C.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
26. Januar 2006 liessen die Beschwerdeführer die Aufhebung der Zif-
fern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Dezember 2005
und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter seien die Ziffern
1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Dezember 2005 aufzu-
heben und es sei das Verfahren zwecks Überprüfung der Flüchtlingsei-
genschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere, die
Beschwerdeführerin betreffende medizinische Unterlagen und eine
Honorarnote bei.
Am 30. Januar 2006 wurde der ARK eine Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit der Beschwerdeführer nachgereicht.
D.
Der Instruktionsrichter der ARK entsprach mit Zwischenverfügung vom
1. Februar 2006 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2006
die Abweisung der Beschwerde.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2006 hielten die Beschwerdefüh-
rer an ihren Anträgen fest.
G.
Die Rechtsvertreterin wandte sich am 1. März 2007 an das Bundesver-
waltungsgericht und ersuchte dieses um die Einholung eines die Be-
schwerdeführerin betreffenden ärztlichen Berichts.
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H.
Mit Verfügung vom 5. März 2007 gewährte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die Gelegenheit
zur Einreichung eines ärztlichen Berichts.
I.
Am 22. März 2007 übermittelte die Beschwerdeführerin einen ärztli-
chen Bericht vom 21. März 2007 zusammen mit einer Entbindungser-
klärung von der ärztlichen Schweigepflicht.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Entscheidfindung die Akten der
abgeschlossenen Asylverfahren des Bruders bzw. Schwagers der Be-
schwerdeführer und dessen Ehefrau (N _______ und N _______) bei-
gezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
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timiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass
sich die Verhältnisse im Irak seit der Ausreise der Beschwerdeführer
grundlegend geändert hätten. Im Frühjahr 2003 sei das Regime von
Saddam Hussein gestürzt worden. Da das alte Verfolgerregime nicht
mehr existiere, sei die Furcht vor einer Verfolgung durch dasselbe zum
heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführer seien deshalb nicht mehr asylrelevant. Im Übrigen sei
der Bruder des Beschwerdeführers von den irakischen Behörden An-
fang September 1998 freigelassen worden.
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Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen
Probleme würden vom BFM nicht angezweifelt, jedoch deren geltend
gemachte Ursache. Die Angaben der Beschwerdeführerin über die
mehrfachen Übergriffe seien angesichts der Schwere und Bedeutung
einer Vergewaltigung für eine Frau sehr stereotyp. Auf Nachfrage habe
sie keine differenzierten Angaben machen können. Fragen sei sie
ausgewichen, und sie habe angegeben, man habe ihr die Augen
verbunden und sie sei fast immer bewusstlos gewesen. Sie habe
einerseits angegeben, man habe ihr während der Vergewaltigung
immer die gleichen Fragen gestellt, andererseits habe sie gesagt, die
Männer hätten nichts gesprochen. Ebenso wenig nachvollziehbar sei
ihre Antwort auf die Frage, woher das Blut gestammt habe, welches
sie nach der Vergewaltigung überall am Körper gehabt habe. Sie habe
angegeben, sie habe ihr Kind durch einen Kaiserschnitt geboren,
weshalb sie stark geblutet habe. Sie passe ihre Antworten den
jeweiligen Fragen an, so dass in Würdigung der Gesamtakten ihre
Erzählung über die Vergewaltigungen konstruiert wirkten.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorab der psychische Zustand der Be-
schwerdeführerin geschildert und geltend gemacht, sie sei am 28. Ap-
ril 2004 zur Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung
dem Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) überwiesen worden. Die
Abklärung habe ergeben, dass eine traumazentrierte Psychotherapie
und eine antidepressive, medikamentöse Behandlung indiziert seien.
Am 11. Dezember 2004 habe sie ins Kantonsspital C._______ ge-
bracht werden müssen. Am 28. März 2005 habe sie erneut in dieses
Spital eingeliefert werden müssen. Sie habe sich geweigert, sich in
psychiatrische Behandlung zu begeben, da sie einmal in einem Spital
gewesen sei, in dem alle Türen und Fenster geschlossen gewesen sei-
en. Da dies wie in der Haft sei, könne sie sich in solchen Räumen
nicht aufhalten. Am 15. Oktober 2005 habe sie sich erneut auf die Not-
fallstation des Spitals begeben, am 1. Dezember 2005 habe sie nach
einem Zusammenbruch in der Stadt mit der Ambulanz wiederum in
das Spital gebracht werden müssen. Da eine Besserung des Gesund-
heitszustandes nicht ersichtlich sei, möchte sie heute eine psychologi-
sche Behandlung in Anspruch nehmen. Es werde versucht, über den
Hausarzt eine Weiterverweisung in die Wege zu leiten, damit sie die
dringend notwendige Behandlung erhalten könne. Die ärztlichen Be-
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richte belegten ihre Aussagen, sie leide unter massiven psychischen
Problemen. Der Einschätzung des BFM, das die geltend gemachten
Ursachen für die psychischen Probleme bezweifle, könne nicht gefolgt
werden. Die Beschwerdeführerin habe keinen Grund, die geltend ge-
machte Ursache, die ihr ganzes Leben zu zerstören scheine, vorzu-
schieben. Gestützt auf die Berichte ergebe sich ein bestürzendes Bild
einer Frau, die massivster Gewalt ausgesetzt gewesen sei und damit
nicht mehr zurecht komme.
Es sei unbestritten, dass der Bruder des Beschwerdeführers Mitglied
des „Iraqi National Congress“ (INC) gewesen und deswegen bis im
Jahr 1998 im Irak im Gefängnis gewesen sei. Gestützt auf seine Verfol-
gungsgeschichte sei er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wor-
den. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch
die KDP füge sich in die Fluchtgeschichte des Bruders ein. Die Be-
schwerdeführer hätten ihre Fluchtgründe übereinstimmend und detail-
liert wiedergegeben. Das BFM habe es unterlassen, alle diese Ele-
mente in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Das Gesamtbild erge-
be eindeutig, dass die Beschwerdeführer im Irak massiver Gewalt aus-
gesetzt worden seien und dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
in der Haft erlittenen Misshandlungen unter erheblichen psychischen
Problemen leide.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht stereotyp, vielmehr
seien die gestellten Fragen unangebracht. Der befragenden Person sei
es anscheinend nicht um differenzierte Antworten, sondern um die An-
gabe von Zahlen gegangen, was absurd sei. So sei gefragt worden,
wie oft sie während der Haft verhört und wie oft sie im Ganzen verge-
waltigt worden sei. Es sei auch gefragt worden, wie oft sie bewusstlos
gewesen und von wie vielen Männern sie vergewaltigt worden sei. Aus
ihren Antworten werde klar, dass sie zur Nennung von Zahlen aus
nachvollziehbaren Gründen eigentlich nicht in der Lage gewesen sei.
Über eine lebensbedrohende Lage, in der einem Opfer jeglicher Bezug
zur Realität genommen werde, sei es nicht möglich, derartige Anga-
ben zu machen. Es sei kein Ausweichen ersichtlich, nur weil sie ange-
geben habe, ihr seien die Augen verbunden worden und sie sei fast
immer bewusstlos gewesen. Die Methode, das Opfer durch Verbinden
der Augen noch mehr zu verwirren, sei bekannt. Es erscheine auch
glaubhaft, dass ein Mensch, der die genannten Folterungen zu erlei-
den hatte, das Bewusstsein verliert. Die Beschwerdeführerin habe
mindestens viermal gesagt, sie sei über ihren Schwager befragt wor-
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den. Die Antwort („sie haben nichts geredet“) auf die Frage, was die
Männer gesprochen hätten, könne daher nur so verstanden werden,
dass diese untereinander nichts gesprochen hätten. In Anbetracht der
erlittenen Misshandlungen sei klar, woher das Blut stamme. Es liege
offensichtlich ein Missverständnis vor, welches durch Nachfragen hätte
aufgeklärt werden können.
Auch der Beschwerdeführer leide unter den erlittenen Misshandlun-
gen, was sich auf die ganze Familie auswirke. Er breche zuhause im-
mer wieder zusammen, weigere sich aber, ins Spital gebracht zu wer-
den. Es werde versucht, auch bei ihm eine Weiterverweisung zu errei-
chen.
4.2.2 Die Beschwerdeführer seien aufgrund der politischen Aktivitäten
des Bruders des Beschwerdeführers vom Sicherheitsdienst der KDP
verfolgt worden. Sie seien deshalb einer quasistaatlichen Reflexverfol-
gung ausgesetzt gewesen. Die erlittenen Nachteile seien zweifellos als
ernsthaft zu bezeichnen und sie hätten über keine inländische
Fluchtalternative verfügt, weshalb sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt hätten.
Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer eine Verfol-
gung durch die KDP geltend gemacht hätten, welche ihren Einfluss
auch nach dem Einmarsch der USA im Irak habe etablieren können.
Die Partei sei im Kurdenparlament im Nordirak fest verankert und ver-
füge in der irakischen Nationalversammlung über 71 Sitze. Da die KDP
sich in staatlichen Strukturen verankert habe, sei die aktuelle Verfol-
gungsgefahr staatlicher Natur und asylrelevant. Eine inländische
Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Ausführungen in
der Beschwerde und die ärztlichen Unterlagen könnten die Zweifel an
den Ursachen der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin
nicht umstossen. Auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit ihren
Vorbringen zeige, dass diese stereotyp wirkten. So fehlten deutliche
Hinweise auf ein individualisiertes Reaktionsmuster, das sich nebst
den bekannten Reaktionen von Gewaltopfern durch Aussagen kenn-
zeichne, die von einer subjektiven Sichtweise geprägt seien. Festzu-
halten sei im Übrigen, dass die Analyse der aktuellen Verfolgung der
Beschwerdeführer und ihres Bruders bzw. Schwagers durch die KDP
in keiner Weise den Gegebenheiten im Irak entspreche.
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4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die eingereichten ärztlichen
Berichte führten immer wieder die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Vergewaltigungen als Ursache für die posttraumatische
Belastungsstörung an. Die Zusammenbrüche, welche immer wieder
dazu führten, dass sie ins Spital eingeliefert werden müsse, seien für
Menschen, die solche Misshandlungen hätten erleiden müssen, ty-
pisch. Es sei unbestritten, dass der Bruder des Beschwerdeführers im
Irak verfolgt worden sei. Die von den Beschwerdeführern geltend ge-
machte Verfolgung durch die KDP erscheine daher nachvollziehbar.
5.
5.1 Das BFM weist in der angefochtenen Verfügung einleitend darauf
hin, dass sich die Situation im Irak seit dem Sturz des Regimes von
Saddam Hussein grundlegend geändert habe. Da das alte Verfolgerre-
gime nicht mehr existiere, sei die Furcht der Beschwerdeführer vor ei-
ner Verfolgung durch dieses zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr be-
gründet und somit nicht asylrelevant.
Das BFM scheint dabei zu übersehen, dass die Beschwerdeführer zur
Begründung ihres Asylgesuchs nicht geltend machten, sie hätten Pro-
bleme mit dem ehemaligen Regime von Saddam Hussein gehabt. Sie
machten vielmehr beide geltend, sie seien vom Sicherheitsdienst der
KDP (Asaisch) festgenommen, festgehalten und schwer misshandelt
worden. Grund für ihre Ausreise aus dem Irak wäre somit nicht Furcht
vor dem Regime Hussein, sondern Furcht vor der KDP gewesen. Das
BFM führt zwar in der Verfügung an, die Beschwerdeführer hätten
vorgebracht, vom kurdischen Asaisch verhaftet und befragt worden zu
sein, begründet indessen nicht, weshalb der Sturz des Regimes
Hussein gleich bedeutend mit dem Wegfall einer Bedrohung durch den
kurdischen Sicherheitsdienst bzw. die KDP sein sollte.
5.2 Das BFM hat sich zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers mit keinem Wort geäussert, hinsichtlich der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gelangte es zum
Schluss, die Erzählung der Beschwerdeführerin über die Vergewalti-
gungen wirkten konstruiert und könnten daher nicht geglaubt werden.
Angesichts der Erwägungen, wonach die Furcht der Beschwerdeführer
vor Verfolgung nicht mehr begründet sei und explizit „nur“ die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigungen als un-
glaubhaft gewertet wurden, ist demnach davon auszugehen, das BFM
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erachte die Aussagen der Beschwerdeführer, sie seien nach der
Festnahme ihres Bruders bzw. Schwagers von der KDP
festgenommen, befragt und schwer misshandelt worden, als glaubhaft.
5.3
5.3.1 Den beigezogenen Akten des Bruders des Beschwerdeführers
ist zu entnehmen, dass dieser am 2. September 1996 von der Republi-
kanischen Garde verhaftet wurde. Er wurde nach Mossul gebracht und
dort einen Monat festgehalten, anschliessend wurde er ins Gefängnis
„Abu Ghraib“ nach Bagdad überführt. Da er die ihm vorgeworfenen Ak-
tivitäten für die irakische Opposition trotz schwerer Folter nie zugege-
ben habe, wurde er im September 1998 freigelassen. Er habe nicht
nach A._______ zurückkehren können, da dieses unter der Kontrolle
der KDP stehe. Die Schwägerin des Beschwerdeführers wurde nach
der Festnahme ihres Ehemannes von der irakischen Armee inhaftiert,
über ihren Mann befragt und von Soldaten sowie KDP-Leuten miss-
handelt. Später ging sie zu ihren Eltern nach D._______, wo sie zu-
sammen mit ihrem Vater auf den Posten mitgenommen wurde. Sie
wurde während sieben Tagen verhört und nach 15 Tagen mangels Be-
weisen freigelassen. Das BFM stellte mit Verfügungen vom 5. Juli 2000
fest, dass der Bruder bzw. Schwager der Beschwerdeführer und des-
sen Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und gewährte ihnen
Asyl.
5.3.2 Vor dem Hintergrund der Festnahme des Bruders des Be-
schwerdeführers erscheint es als grundsätzlich glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführer das Interesse der KDP-Leute auf sich zogen. Die Ehe-
frau des Bruders wurde gemäss ihren Aussagen sowohl von Soldaten
der irakischen Armee als auch von KDP-Leuten zum Aufenthaltsort ih-
res Ehemannes befragt. Die Beschwerdeführer machten anlässlich ih-
rer Befragungen ebenso geltend, sie seien von der KDP über die Akti-
vitäten ihres Bruders bzw. Schwagers und dessen Aufenthaltsort be-
fragt worden. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführer und derje-
nigen ihrer Schwägerin – die Aussagen der Schwägerin wurden vom
BFM nicht in Zweifel gezogen – ergibt sich, dass die irakische Armee
und die KDP den damaligen Aufenthaltsort des von der Republikani-
schen Garde Festgenommenen nicht kannten.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Fest-
nahme und zu den erlittenen Misshandlungen erscheinen auch dem
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Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft. Es ergeben sich keine nen-
nenswerten Ungereimtheiten, seine Aussagen, die er im Rahmen der
nicht sehr einlässlichen kantonalen Befragung machte, sind kurz und
recht präzis. Seine Angaben zur erlittenen Behandlung wirken nicht
übersteigert und lassen sich mit der bekannten Vorgehensweise des
Sicherheitsdienstes der KDP in Übereinstimmung bringen.
Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zur von ihr geschilderten
Festnahme sind im Wesentlichen übereinstimmend ausgefallen. Ihre
Aussagen, wonach sie während der Haft schwer misshandelt worden
sei, erscheinen glaubhaft. Insofern das BFM die Ansicht vertritt, die
Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung seien sehr
stereotyp, ist darauf hinzuweisen, dass es keine klaren Regeln gibt,
nach denen Opfer von gewaltsamen Übergriffen diese schildern. Die
Angabe der Beschwerdeführerin, man habe ihr die Augen verbunden
und sie sei oft bewusstlos gewesen, können einerseits den tatsächli-
chen Gegebenheiten entsprechen, andererseits entspricht das Aus-
weichen vor konkreten Fragen einem oft beobachteten Schutzmecha-
nismus von Gewaltopfern, die so zu vermeiden versuchen, über für sie
belastende und oft auch beschämende Erlebnisse berichten zu müs-
sen. Die Beschwerdeführerin sagte mehrfach aus, sie sei während ih-
rer Haftzeit über ihren Schwager befragt worden. Die Frage, was wäh-
rend der Vergewaltigung gesprochen worden sei, beantwortete sie zu-
erst mit den ihr zum Schwager gestellten Fragen. Nach Wiederholung
der Frage antwortete sie, sie habe geschrieen und sich zu wehren ver-
sucht, worauf man ihr gesagt habe, sie solle still sein. Nach nochmali-
ger Wiederholung der Frage („Was haben diese Männer
gesprochen?“) antwortete sie, die Männer hätten nichts geredet. Hier-
bei handelt es sich nicht um widersprüchliche Aussagen der Be-
schwerdeführerin, es ist offensichtlich, dass ihr nicht bewusst war, auf
was die Frage genau abzielte. Die in der Beschwerde vorgenommene
Interpretation der Antworten, wonach die Beschwerdeführerin einer-
seits ausführte, man habe ihr immer die gleichen Fragen zu ihrem
Schwager gestellt und die Vergewaltiger hätten untereinander nichts
geredet, vermag angesichts des Protokolls zu überzeugen.
Den eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten die im Irak er-
littenen Misshandlungen und Vergewaltigungen als Auslöser ihrer psy-
chischen Probleme nennt. Aufgrund der mehrjährigen Behandlung der
Beschwerdeführerin und der Ausführungen in den eingereichten ärztli-
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chen Berichten und Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin angesichts von Gewalterfahrungen unter einer post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Aufgrund der Aktenla-
ge deutet vieles darauf hin, dass die Beschwerdeführerin während der
erlittenen Haft vergewaltigt wurde und die von ihr genannten Ursachen
somit zu ihrer psychischen Erkrankung geführt haben. Da die Beant-
wortung dieser Frage aufgrund der gesamten Aktenlage für die Ent-
scheidfällung indessen nicht ausschlaggebend ist, kann sie offenge-
lassen werden.
6.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stel-
lenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak die Flücht-
lingseigenschaft erfüllten. Sie waren Opfer von erheblichen Übergriffen
durch Vertreter des Quasi-Staates der KDP (vgl. EMARK 2000 Nr. 15
E. 9b - d S. 115 ff.). Die zweifellos als ernsthaft zu wertenden Nachtei-
le, die sie während der Haft erlitten, wurden ihnen im Rahmen einer
Reflexverfolgung aus politischen Gründen zugefügt, da sich ihr Bruder
bzw. Schwager für die irakische Opposition einsetzte, die auch in Kon-
kurrenz zur KDP stand. Sie mussten damals befürchten, von der KDP
erneut festgenommen und dabei wiederum misshandelt zu werden,
und verliessen den Irak kurz nach ihrer Freilassung; die erlittenen Be-
nachteiligungen waren somit kausal für ihre Flucht aus dem Irak. We-
der im von der PUK kontrollierten Teil des Nordiraks noch im Zentral-
irak stand ihnen zum Ausreisezeitpunkt eine effektive innerstaatliche
Fluchtalternative zur Verfügung (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 12e
S. 130 f.).
Seite 13
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6.3
6.3.1 Die Lage im Nordirak hat sich nach der Flucht der Beschwerde-
führer im Jahr 1996 indessen grundlegend verändert. Es kann nicht
mehr von zwei von der PUK beziehungsweise der KDP kontrollierten
Quasi-Staaten ausgegangen werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 16 und
2000 Nr. 15), denn angesichts der Beteiligung beider Parteien an der
irakischen Regierung trifft die Charakterisierung der Quasi-Staatlich-
keit nicht mehr zu. Von der KDP oder der PUK beziehungsweise ihren
Machtträgern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung ist ent-
sprechend als staatliche Verfolgung zu betrachten (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.3 und 6.1 S. 38 und 40 ff.; EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2 S. 208 f.).
6.3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter An-
lass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1
E. 6a S. 9).
6.3.3 Angesichts der Lageveränderung im Nordirak kann nicht mehr
davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführer hätten im Falle ei-
ner Rückkehr in ihre Heimat mit Verfolgung durch die vorherrschenden
Kurdenparteien zu rechnen. Ihr Bruder bzw. Schwager betätigte sich
im Jahr 1996 eigenen Aussagen gemäss während sechs Monaten als
Militanter des INC und kämpfte dabei nur gegen die irakischen Trup-
pen. Aufgrund des Umstandes, dass er innerhalb des INC keinerlei
Führungsfunktion und aufgrund der kurzen Dauer seines Engage-
ments eher untergeordnete Bedeutung hatte, kann nicht davon ausge-
gangen werden, dass sich die lokalen Machthaber des Nordiraks zwölf
Jahre nach den Ereignissen von 1996 noch für ihn interessieren. Der
INC, die KDP und die PUK waren gemeinsam an der irakischen Über-
gangsregierung beteiligt, im heutigen Zeitpunkt hat der INC indessen
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im nationalen, politischen Machtgefüge keine grosse Bedeutung, er-
reichte er doch bei den Parlamentswahlen vom 15. Dezember 2005 le-
diglich einen Stimmenanteil von 0.28%. Die Beschwerdeführer, die ei-
genen Aussagen gemäss keinerlei politische Aktivitäten hatten, müs-
sen somit im Falle einer Rückkehr nicht mehr damit rechnen, wegen
ihres Bruders bzw. Schwagers von der KDP oder der PUK behelligt zu
werden. Die von ihnen geäusserte subjektive Furcht vor zukünftiger
Verfolgung erweist sich damit als objektiv nicht mehr begründet.
6.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdefüh-
rern auch angesichts des Umstandes, wonach die Schwelle der An-
nahme von begründeter Furcht, bei Personen, die bereits früher Verfol-
gung erlitten haben (Inhaftierungen und Misshandlungen der Be-
schwerdeführer), herabgesetzt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4),
keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden
kann.
6.4
6.4.1 Gemäss gefestigter Praxis der Asylbehörden ist eine erlittene
Vorverfolgung auch nach Wegfall einer weiteren zukünftig drohenden
Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten,
wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden,
auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist; bei
dieser Auslegung von Art. 3 AsylG wurde die entsprechende Formulie-
rung der Ausnahmebestimmung des Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) beigezogen (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 S. 10 ff., mit
weiteren Hinweisen). Als "zwingende Gründe" in diesem Zusammen-
hang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es
dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen,
insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung
psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl.
EMARK 1995 Nr. 16 S. 166 ff., 1996 Nr. 10 S. 74 ff., 1996 Nr. 42
S. 371 ff.).
6.4.2 In der bisherigen Praxis wurden infolge erlittener schwerer Ver-
folgung bestehende psychische Blockaden, welche es dem Betroffe-
nen verunmöglichten, sich mit Vertretern des ehemaligen Verfolger-
staates in Kontakt zu setzen, als "zwingende Gründe" anerkannt; dies
selbst dann, wenn dieser Staat nunmehr demokratisch geführt wird
und lediglich eine Kontaktnahme mit der Botschaft dieses Staates not-
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wendig geworden wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 16). "Zwingende Grün-
de", wie sie in der Praxis anerkannt wurden, beziehen sich somit nicht
auf den "Ort des Schreckens", sondern auf den Staat (bzw. Quasi-
Staat), der diese Schrecken zu einem früheren Zeitpunkt verübt hat.
Schliesslich gilt es festzuhalten, dass sich nicht auf "zwingende Grün-
de" berufen kann, wer den ehemaligen Verfolgerstaat erst in einem
Zeitpunkt verlassen hat, als die Verfolgungsgefahr bereits weggefallen
war (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 und 1999 Nr. 7). Diese Frage braucht im
vorliegenden Fall indessen nicht näher geprüft zu werden, da die Be-
schwerdeführer den Nordirak gemäss glaubhaften Aussagen bereits
im November 1996 verliessen und im Iran lebten, bis sie diesen im
März 2003 verliessen und anschliessend in die Schweiz gelangten.
6.4.3 Aus den als glaubhaft erachteten Schilderungen der Beschwer-
deführer und den die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Be-
richten geht hervor, dass diese von Vertretern des Sicherheitsdienstes
der KDP während ihrer Haft schwer misshandelt und gefoltert wurden.
Unter Hinweis auf die Ausführungen unter 6.2 zweifelt das Bundesver-
waltungsgericht nicht daran, dass sie in ihrem Heimatland ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt waren. Angesichts der damaligen Zustände im
Irak wird zudem davon ausgegangen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise begründete Furcht vor der Zufügung weiterer asylrechtlich re-
levanter Nachteile hatten (vgl. Ziff. 6.2).
Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten
ärztlichen Berichte und der gesamten Aktenlage erachtet es das Bun-
desverwaltungsgericht als erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin
vom Bestehen einer Langzeittraumatisierung, welche ihr eine Rück-
kehr in ihre Heimat im jetzigen Zeitpunkt psychisch verunmöglicht, im
Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung auszugehen ist. Es beste-
hen somit "zwingende Gründe", die einer Rückkehr der Beschwerde-
führerin in den Nordirak entgegenstehen; ihre Vorbringen erweisen
sich - zumal auch die übrigen Voraussetzungen wie Staatlichkeit der
erlittenen und befürchteten Nachteile und genügend enger Kausalzu-
sammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht fraglich sind – un-
geachtet der zwischenzeitlich erfolgten Veränderung der Lage im Irak
– weiterhin als asylrechtlich relevant.
6.4.4 Der Beschwerdeführer wurde in seiner Heimat während der erlit-
tenen Festnahme zwar auch misshandelt und in der Beschwerde wird
geltend gemacht, er sei aufgrund seiner Erlebnisse ebenfalls psy-
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chisch angeschlagen, in der Folge wurden indessen keine ärztlichen
Berichte eingereicht, die bestätigen würden, dass auch er unter einem
Langzeittrauma leidet, das ihm eine Rückkehr in den Heimatstaat auf-
grund erlittener Verfolgung verunmöglichen würde. Unter einem Lang-
zeittrauma leidende Personen begeben sich erfahrungsgemäss in
fachärztliche Behandlung und bedürfen längerfristig medikamentöser
sowie psychotherapeutischer Behandlung, ansonsten sie ihr Leben
kaum erträglich gestalten können. Vorliegend bestehen jedoch keine
objektiven Hinweise dafür, der Beschwerdeführer leide unter einem
Langzeittrauma, das ihm eine Rückkehr in den Irak aus im Sinne der
Rechtsprechung "zwingenden Gründen" verunmöglichen würde.
7.
7.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend
ist ihr mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes
(Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
7.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und ihre minder-
jährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn kei-
ne besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine
besonderen Umstände auszumachen, die gegen einen Einbezug des
Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder der Beschwerdefüh-
rer in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Ehefrau beziehungsweise Mutter
sprechen.
8.
Wie vorstehend aufgezeigt, erfüllen die Beschwerdeführer in Anwen-
dung von Art. 3 bzw. Art. 51 Abs. 1 AsylG die Anforderungen an die
originäre bzw. abgeleitete Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist
demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 27. Dezember
2005 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführern
und ihren Kindern Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
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37 VGG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwen-
digen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7, Art. 8, Art. 9 Abs. 1
und Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin bezeichnete ihren Auf-
wand in einer der Beschwerde beigelegten Honorarnote vom 26. Janu-
ar 2006 mit 14 Stunden und 20 Minuten (à Fr. 150.--). Dieser Aufwand
erscheint dem Bundesverwaltungsgericht überhöht; aufgrund der Ak-
ten erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Gesamtaufwand
(inkl. der weiteren Bemühungen der Rechtsvertretung nach Beschwer-
deeinreichung) von 13 Stunden als angemessen. Die Parteientschädi-
gung ist demnach auf pauschal Fr. 2'050.-- (inkl. Dossiereröffnungs-
und Spesenpauschale) festzulegen. Das BFM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 27. Dezember 2005 wird aufgehoben und das BFM
wird angewiesen, den Beschwerdeführern und ihren Kindern Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von
Fr. 2'050.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie; Beilagen: beigezogene
Akten N _______ und N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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