B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5157/2018
lan
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Jeanine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Schuler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. August 2018.
D-5157/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, hat sein Heimatland eigenen Angaben gemäss mit seinem Reise-
passe über den Luftweg am 17. Juli 2015 verlassen. Am 23. September
2015 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asyl-
gesuch. Am 2. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person statt und am
28. März 2017 wurde die Anhörung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus B._______ im Bezirk
C._______ in der Nordprovinz. Er habe während (…) Jahren die Schule
besucht, zwischen 2010 und Oktober 2014 in D._______ als Gastarbeiter
seinen Lebensunterhalt verdient und zuletzt als Hilfsarbeiter (…) gearbei-
tet. Aufgrund seiner sichtbaren Narben am Bein sei er vom Criminal Inves-
tigation Department (CID) beschuldigt worden, bei den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gewesen zu sein. Im September 2009 sei er im Flücht-
lingslager (…) in E._______ vom CID festgenommen, geschlagen und be-
fragt worden. Seine Eltern hätten Geld bezahlt, worauf er das Lager im
Jahr 2010 illegal habe verlassen können. Kurz danach sei er nach
D._______ ausgereist, wo er während etwa vier Jahren geblieben sei. An-
lässlich seiner Rückkehr im Oktober 2014 nach Sri Lanka sei er am Flug-
hafen F._______ festgenommen, verhört und am gleichen Tag entlassen
worden. Eine Woche später sei das CID an seinem Wohnort erschienen,
habe ihn unter dem Verdacht, LTTE-Mitglied zu sein, mitgenommen, wäh-
rend einer Woche in einem Haus festgehalten, gefoltert und verhört. Er sei
indessen nur etwa während zehn Tagen bei den LTTE gewesen, nachdem
er 2009 von ihnen zwangsrekrutiert worden sei. Er sei desertiert, ohne für
die LTTE etwas gemacht zu haben. Am 1. oder 2. Juli 2015 habe er einen
Anruf von einem Mitarbeiter des CID erhalten und sei aufgefordert worden,
nach C._______ zu kommen. Aus Angst habe er zwar zugesagt, indessen
seinen Onkel kontaktiert, der sich bei einem befreundeten Mitarbeiter des
CID erkundigt und vernommen habe, dass er in einem Detention-Camp
untergebracht werden solle. In der Folge sei er nicht nach C._______ ge-
reist, sondern habe sein Heimatland am 17. Juli 2015 verlassen.
In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung geltend, nach seiner Ausreise sei er vom CID ein-
mal an seinem Wohnort und einmal am Wohnort seiner Ehefrau (bei deren
Eltern) gesucht worden. Würde er in sein Heimatland zurückkehren, könne
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er möglicherweise getötet oder verhaftet werden, weil er gestanden habe,
ein LTTE-Mitglied zu sein und weil er lange Zeit (…) gelebt habe.
Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte, seinen
Geburtsschein, die im Flüchtlingslager erhaltene Identitätskarte (alle im
Original) sowie Kopien seiner Familienkarte, zweier Seiten seines Reise-
passes, der Identitätskarte und des Geburtsscheines seiner Ehefrau zu
den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er eine Karte, die
seinen Spitalaufenthalt Mitte 2009 belege, ab. Sein Reisepass sei beim
Schlepper geblieben.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2018 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge-
such ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. September
2018 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, eventualiter die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie sube-
ventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
in der Person der die Beschwerde Unterzeichnenden. Der Beschwerde
wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 4. Sep-
tember 2018 und eine Fürsorgebestätigung vom 7. September 2018 bei-
gelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2018 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert Frist eine Be-
schwerdeverbesserung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Einstweilen
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 21. September 2018 wurde die verlangte Beschwerde-
verbesserung eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2018 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde definitiv verzichtet. Das SEM wurde zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
G.
Am 11. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht einge-
räumt.
H.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe lag eine Kostennote
vom 26. Oktober 2018 bei.
I.
Mit Eingabe vom 28. November 2018 wurde ein weiteres Bestätigungs-
schreiben zu den Akten gereicht.
J.
Mit Eingabe vom 7. März 2019 wurde um Entlassung aus dem Mandat als
unentgeltliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung von Rechtsanwalt Ro-
man Schuler als neuer amtlicher Rechtsbeistand ersucht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 wurden die in der Eingabe vom
7. März 2019 gestellten Anträge bewilligt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen vermöchten.
4.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit legte das SEM Folgendes dar:
4.2.1 Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung ausgesagt, er
habe sich täglich, letztmals am 9. Juli 2015, melden müssen, nachdem er
im Oktober 2014 aus D._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt und vom
CID während einer Woche mitgenommen, verhört und wieder freigelassen
worden sei. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung dargelegt, er
habe nach der Freilassung aus der fünftägigen Haft keinen Kontakt mehr
zu den Behörden gehabt, bis sich anfangs Juli 2015 ein Mitglied des CID
bei ihm telefonisch gemeldet habe. Eine überzeugende Begründung für die
unterschiedlichen Angaben habe er nicht vorbringen können. Seine Anga-
ben, er habe nach der Freilassung eine Zeit lang wöchentlich und danach
monatlich zur Unterschrift erscheinen müssen, widersprächen den Aussa-
gen, wonach er sich nach der Freilassung zwei bis drei Mal wöchentlich
und danach einmal monatlich habe melden müssen.
4.2.2 Zudem habe er den Telefonanruf des CID-Mitarbeiters nicht substan-
ziiert schildern können, sondern habe sich – auch nach mehrmaligen Nach-
fragen – auf die Darstellung von wenigen Fakten beschränkt. Realkennzei-
chen fehlten fast gänzlich.
4.2.3 Darüber hinaus habe er zwar die Reise bis nach G._______ relativ
genau beschrieben, sei indessen nicht in der Lage gewesen, die Reisesta-
tionen der Weiterreise in die Schweiz zu nennen oder Angaben zur benutz-
ten Fluggesellschaft zu machen. Dies verstärke die Zweifel an der Glaub-
haftigket der Asylvorbringen.
4.2.4 Anlässlich der Befragung habe der Beschwerdeführer ausserdem
mehrere relevante Sachverhaltsteile unerwähnt gelassen. So habe er nicht
erwähnt, dass er bei der Freilassung aus der Haft habe ein Geständnis
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darüber ablegen müssen, wonach er LTTE-Mitglied sei. Unerwähnt geblie-
ben sei auch der später vorgebrachte Telefonanruf des CID-Mitarbeiters
vom 1. oder 2. Juli 2015. Auch die Aussage, er habe von seinem Onkel
erfahren, dass er in ein Detention-Camp gesteckt werden solle, habe er
erst anlässlich der Anhörung vorgebracht. Es handle sich dabei um zent-
rale Sachverhaltselemente, weshalb nicht nachvollzogen werden könne,
warum diese nicht von Anfang an vorgebracht worden seien. Die Erklärun-
gen des Beschwerdeführers, er sei anlässlich der Befragung sehr nervös
gewesen und habe vielleicht etwas anderes gesagt, beziehungsweise man
habe ihm gesagt, er solle die einfach die Fragen beantworten und könne
anlässlich der Anhörung alles detailliert vortragen, seien nicht stichhaltig
und vermöchten nicht zu überzeugen. Insbesondere habe er die Frage, ob
noch weitere Gründe vorlägen, warum er nicht ins Heimatland zurückkeh-
ren könne, verneint.
4.2.5 Zudem habe er anlässlich der Befragung zwar die Meldepflicht als
Auflage und Bedingung für die Haftentlassung im Oktober 2014 erwähnt,
indessen die viel drastischere Massnahme des erzwungenen Geständnis-
ses unerwähnt gelassen, was nicht plausibel sei. Nicht nachvollziehbar sei
auch, dass er anlässlich der Befragung nichts von der zweimaligen Suche
durch das CID nach seiner Ausreise zu Protokoll gegeben habe. Der Ein-
wand, er habe einfach die Fragen beantwortet, überzeuge nicht.
4.2.6 Des Weiteren sei es überraschend, dass er trotz des geltend ge-
machten intensiven Interesses des CID und der Meldepflicht an seiner Per-
son zwei Mal problemlos und legal mit dem eigenen Reisepass habe das
Heimatland verlassen können. Dabei habe er unterschiedlich angegeben,
wie er die Ausreise geschafft habe, nämlich einmal mit der Hilfe eines CID-
Beamten am Flughafen F._______ und das andere Mal unter Beizug eines
Schleppers, der am Flughafen die nötigen Vorkehrungen getroffen habe.
4.2.7 Nicht nachvollzogen werden könne ferner die Angabe des Beschwer-
deführers, sein Onkel habe problemlos und innert kürzester Zeit staats-
schutzrelevante Informationen einholen und ihn vor der geplanten Inhaftie-
rung im Camp warnen können. Seine Erklärung, der Onkel habe enge Be-
ziehungen zum CID, werfe zudem die Frage auf, warum er dann den Fall
nicht mit dem CID habe klären können.
4.2.8 Nicht vereinbar mit der Logik des Handelns sei die Angabe des Be-
schwerdeführers, wonach er während der Verhaftung im Oktober 2014 von
einer ihm gegenübergestellten Person diffamiert worden sei, indem diese
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ausgesagt habe, er sei viel länger als angegeben bei den LTTE gewesen
und habe an deren Front gekämpft, weil kein Grund zur Diffamierung be-
stehe und unklar sei, welches Interesse die sri-lankischen Behörden daran
hätten. Das Gleiche gelte für das erzwungene Geständnis des Beschwer-
deführers. Ebenso wenig nachvollziehbar sei das plötzlich wieder aufge-
flammte Interesse des CID an der Person des Beschwerdeführers, nach-
dem er Monate zuvor ausgiebig und ergebnislos befragt worden sei. Da er
überdies gemäss eigenen Angaben bis kurz vor der Ausreise der Melde-
pflicht nachgekommen sei und somit für die Behörden greifbar gewesen
wäre, könne auch nicht nachvollzogen werden, dass der CID ihn zuerst
telefonisch kontaktiert und somit vorgewarnt habe. Schliesslich sei nicht
davon auszugehen, dass der CID im Fall des Vorliegens eines dringenden
Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit mit der Verhaftung zehn Monate gewar-
tet hätte.
4.2.9 Angesichts der zahlreichen Elemente, welche gegen die Logik des
Handelns sprächen, könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
geglaubt werden, weshalb die Asylrelevanz nicht überprüft werde.
4.3 Hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft machte das SEM
geltend, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus D._______
noch während zehn Monaten unbehelligt im Heimatland gelebt habe und
erst ausgereist sei, nachdem er einen Telefonanruf vom CID erhalten habe.
Dieser könne indessen – wie den vorangehenden Erwägungen zu entneh-
men sei – nicht geglaubt werden. Folglich fehle zwischen den geltend ge-
machten Vorfällen in den Jahren 2009/2010 und im Oktober 2014 und der
Ausreise im Juli 2015 der Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachli-
cher Hinsicht. Somit seien diese Vorbringen auch nicht asylrelevant.
4.4 Allein die regelmässig stattfindende Überprüfung bei der Rückkehr am
Flughafen infolge illegaler Ausreise, fehlender gültiger Identitätsdoku-
mente, eines Asylgesuchs im Ausland und einer behördlichen Suche, ver-
bunden mit einer Befragung und der allfälligen Einleitung eines Strafver-
fahrens stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Ebenso
wenig würden Kontrollmassnahmen am Herkunftsort zwecks Registrie-
rung, Erfassung der Identität und Überwachung der Aktivitäten der betroffe-
nen Person ein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdefüh-
rer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sondern habe nach
seiner Rückkehr aus D._______ rund zehn Monate unbehelligt im Heimat-
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land gelebt. Allfällige zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofakto-
ren hätten somit kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Be-
hörden ausgelöst. Somit sei nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrele-
vanter Weise verfolgt werden solle.
4.5 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er
anlässlich der Anhörungen den Sachverhalt nicht vollständig zu Protokoll
gegeben habe, weil er befürchtet habe, dass diesfalls sein Asylgesuch so-
fort abgelehnt und Informationen an die sri-lankischen Behörden weiterge-
leitet worden wären. Unter diesen Umständen sei er erneut anzuhören. Zu-
dem habe die Vorinstanz nicht alle wichtigen Sachverhaltsteile im Sachver-
halt aufgeführt.
4.5.1 Er habe sich im Jahr 2007 den LTTE angeschlossen, sei in einer
Kampfeinheit tätig gewesen und habe eine (…) getragen. Bei einem Ge-
fecht im Jahr 2009 sei er durch eine Granate an (…) schwer verletzt wor-
den. Nachdem die sri-lankische Armee das Gebiet eingenommen habe, sei
er zusammen mit anderen Tamilen im Flüchtlingslager (…) untergebracht
und von dort in ein Spital gebracht worden. Danach sei er ins Lager, wo
sich auch seine Eltern aufgehalten hätten, zurückgekehrt und dort wegen
der sichtbaren Narben vom CID unter dem Verdacht der LTTE-Zugehörig-
keit festgenommen, geschlagen und befragt worden. Dank der Bezahlung
von Geld durch seinen Onkel habe er das Lager im Jahr 2010 verlassen
können. Nach seiner Rückkehr aus D._______ im Oktober 2014 sei er am
Flughafen F._______ festgenommen, verhört und gleichentags freigelas-
sen worden. Eine Woche später hätten ihn Angehörige des CID an seinem
Wohnort erneut unter dem Verdacht, LTTE-Mitglied gewesen zu sein, fest-
genommen, in einem Haus während fünf Tagen festgehalten, befragt und
misshandelt. Der Beschwerdeführer habe zuerst angegeben, er sei von
den LTTE zwangsrekrutiert worden und nach zehn Tagen desertiert, was
ihm indessen nicht geglaubt worden sei, zumal eine Person, welche ihm
vorgeführt worden sei und welche ebenfalls bei den LTTE gewesen sei,
angegeben habe, er (der Beschwerdeführer) sei viel früher bei den LTTE
gewesen und habe am bewaffneten Kampf teilgenommen. Zuerst habe er
dies abgestritten, später indessen unter dem Einfluss von Folter ein aufge-
setztes Geständnis unterzeichnet, worauf er unter der Auflage einer Mel-
depflicht freigelassen worden sei. Im Mai oder Juni 2015 sei er letztmals
der Meldepflicht nachgekommen, weshalb er anfangs Juli 2015 einen Anruf
eines Mitarbeiters des CID erhalten habe, gemäss welchem er sich hätte
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nach C._______ begeben müssen. Dieser Aufforderung sei er nicht nach-
gekommen, sondern habe seinen Onkel kontaktiert, welcher ihm über ei-
nen befreundeten CID-Mitarbeiter mitgeteilt habe, dass die Absicht be-
stehe, ihn in ein Detention-Camp zu bringen.
4.5.2 Der von der Vorinstanz vorgeworfene Widerspruch in Bezug auf die
Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich nach der Freilassung täg-
lich bis zum 9. Juli 2015 bei den Behörden melden müssen, was sich nicht
vereinbaren lasse mit der Aussage, er habe nach der Freilassung keinen
Kontakt mehr zu den Behörden gehabt, lasse sich erklären. Mit der zweiten
Aussage habe er gemeint, es sei zu keinen weiteren Festnahmen des CID
gekommen. Ausserdem sei er mit seinen Gedanken nicht bei der Sache
gewesen.
4.5.3 Das Argument der Vorinstanz, wonach der Telefonanruf des CID-Mit-
arbeiters im Juli 2015 nicht substanziell ausgefallen sei, sei nicht zutref-
fend, da es sich um einen kurzen Anruf gehandelt habe und somit nicht
weitere Angaben hätten erwartet werden können.
4.5.4 Bezüglich der vorinstanzlichen Erwägung, der Beschwerdeführer
habe die Reiseumstände teilweise vage, ausweichend und realitätsfremd
angegeben, sei festzuhalten, dass diese nicht zu den wesentlichen Flucht-
vorbringen gehörten, weshalb Ungereimtheiten nicht relevant seien. Zu-
dem sei er in Panik und krank gewesen, weshalb er nicht auf Details wie
Fluggesellschaft und Zielorte geachtet habe.
4.5.5 Bei der Argumentation, wonach der Beschwerdeführer das Geständ-
nis über seine LTTE-Mitgliedschaft, den Anruf des CID-Mitarbeiters und die
Information des Onkels betreffend Detention-Camp erst anlässlich der An-
hörung vorgebracht habe, verkenne das SEM, dass er bereits anlässlich
der Befragung ausgesagt habe, das CID beschuldige ihn, bei den LTTE
gewesen zu sein, man habe ihn mitnehmen wollen und er hätte erneut ver-
haftet werden sollen. Damit habe er in den Grundzügen die Fluchtgründe
zusammengefasst bereits dargestellt. Diesbezüglich sei ferner zu beach-
ten, dass der summarische Charakter der Befragung nur diametrale Ab-
weichungen der Aussagen oder eine gänzlich fehlende ansatzweise Er-
wähnung von Ereignissen und Befürchtungen zulasse, was vorliegend
nicht der Fall sei. Angesichts der Realkennzeichen in den Schilderungen
der Festnahme durch CID-Beamte, der Verhöre und der Freilassung ver-
möchten die angeblichen Ungereimtheiten zwischen den beiden Protokol-
len nicht gegen die Glaubhaftigkeit zu sprechen.
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Seite 11
4.5.6 Ferner sei es zu einem Missverständnis gekommen, da natürlich
nicht ein CID-Beamter, sondern ein Schlepper den Beschwerdeführer bei
der Ausreise begleitet habe.
4.5.7 Aus dem Besitz eines eigenen Reisepasses könne zudem nicht der
Schluss gezogen werden, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlings-
relevantes Verfolgungsinteresse am Passinhaber hätten. Der Umstand,
dass er dank seines Onkels zu einem Pass gekommen sei, lasse somit
nicht auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse schliessen.
4.5.8 Des Weiteren gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass sein On-
kel nicht zu einem ranghohen CID-Beamten Kontakt habe, so dass er die-
sen mit Bestechungsgeldern zur Auskunft habe bewegen können. Zudem
sei es sehr unwahrscheinlich, dass sich ein CID-Beamter offen für eine
Person einsetze, welche das Geständnis, LTTE-Mitglied zu sein, abgelegt
habe. Unter diesen Umständen sei es denkbar, dass der Onkel Informatio-
nen über den Beschwerdeführer erhalten habe, indessen seinen Fall mit
dem CID nicht habe klären können. Die Argumentation des SEM sei dies-
bezüglich realitätsfremd.
4.5.9 Angesichts dessen, dass Strafverfolgungsbehörden immer ein Inte-
resse an einem Geständnis hätten und die sri-lankischen Behörden be-
kannt für die Anwendung von Folter seien, sei es – entgegen der Argumen-
tation der Vorinstanz – durchaus nachvollziehbar, dass vom Beschwerde-
führer ein Geständnis erzwungen worden sei. Ausserdem habe die Person,
welche ihn verraten habe, die Wahrheit gesagt, während der Beschwerde-
führer den sri-lankischen Behörden gegenüber zuerst falsche Angaben ge-
geben habe, indem er abgestritten habe, Mitglied bei den LTTE gewesen
zu sein. Da er bereits zwei Mal vom CID festgehalten, verhört und miss-
handelt worden sei, was die Vorinstanz nicht bestritten habe, habe er be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung gehabt. Zudem habe von ei-
nem vergleichbaren Fall gewusst, der während zehn Monaten in einem De-
tention-Camp inhaftiert und misshandelt worden sei.
4.5.10 Hinsichtlich des von der Vorinstanz dargelegten fehlenden Kausal-
zusammenhangs zwischen den Ereignissen aus dem Jahr 2009, der Be-
fragung am Flughaften im Jahr 2014 und der Ausreise sei festzuhalten,
dass die vom Beschwerdeführer erlebten Misshandlungen bei der Beurtei-
lung des Risikos einer späteren Verfolgung mitzuberücksichtigen seien,
was vom SEM nicht getan worden sei. Überdies lägen zwischen der letzten
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Seite 12
Haft und der Ausreise nur acht Monate, während derer der Beschwerde-
führer einer Meldepflicht unterstanden sei, die er am Schluss nicht mehr
befolgt habe.
4.5.11 Bei der Beurteilung der Gefahr einer zukünftigen Verfolgung habe
jemand, der bereits einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, objektive
Gründe für seine subjektive Furcht. Auf eine rein objektive Betrachtungs-
weise könne nicht abgestellt werden. Dies müsse auch beim Beschwerde-
führer bejaht werden.
4.5.12 Schliesslich habe es die Vorinstanz gänzlich unterlassen, auf die
vorliegenden Risikofaktoren einzugehen: Der Beschwerdeführer weise
deutlich sichtbare Narben auf und sei Mitglied der LTTE gewesen. Ausser-
dem habe sein Vater die LTTE unterstützt und sein Cousin sei Verantwort-
licher der LTTE für die Region H._______ gewesen. Es sei mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das CID über die Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE im Bild sei. Mithin sei er
somit in der Zwischenzeit auf der Stop- oder Watch-List aufgeführt. Aus-
serdem halte sich der Beschwerdeführer seit drei Jahren im Finanzbe-
schaffungszentrum der LTTE auf. Seine Rückkehr sowie die falschen An-
gaben dem CID gegenüber würden ihn verdächtig machen, am Wiederauf-
flammen des tamilischen Separatismus und am Wiedererstarken der LTTE
beteiligt zu sein. Personen, die verdächtigt würden, mit den LTTE in Ver-
bindung zu stehen, seien einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
Beim Beschwerdeführer würden mehrere gemäss der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts definierte Risikofaktoren vorliegen (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Er müsse somit bereits bei der Wieder-
einreise am Flughafen mit einer Festnahme, mit Verhören und einer un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung rechnen. Verschiedene in-
ternationale Berichte würden darauf hinweisen, dass die Situation in Sri
Lanka und insbesondere im Norden des Landes noch immer prekär sei und
Personen tamilischer Ethnie und mit Verbindungen zu den LTTE nach wie
vor der Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt seien.
4.6 In seiner Vernehmlassung legte das SEM dar, dass der Beschwerde-
führer darauf aufmerksam gemacht worden sei, an der lückenlosen Fest-
stellung des Sachverhalts mitzuwirken und jegliche Tätigkeiten für die
LTTE offenzulegen. Er sei von Anfang an der Wahrheits- und Mitwirkungs-
pflicht unterlegen. Unter diesen Umständen könne dem Antrag auf Rück-
weisung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts mit der Begrün-
dung, er habe aus Angst vor einer Ablehnung nur unvollständige Angaben
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Seite 13
zu seiner Mitgliedschaft und zu seinen Aktivitäten bei den LTTE gemacht,
nicht entsprochen werden.
4.7 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, dass der Argumen-
tation der Vorinstanz nicht zugestimmt werden könne, weil es notorisch sei,
dass zwischen der Schweiz und Sri Lanka ein Migrationsabkommen be-
stehe und der Beschwerdeführer befürchtet habe, dass sein Asylgesuch
sofort abgelehnt und den sri-lankischen Behörden entsprechende Sach-
verhaltsinformationen übermittelt worden wären. Zudem sei seine Haltung
angesichts der bekannten Fälle, in welchen tamilische Asylsuchende von
der Schweiz nach Sri Lanka ausgeschafft sowie anschliessend befragt und
gefoltert worden seien, nachvollziehbar. Auch habe er – mit Blick auf die
Strafverfahren am Bundesstrafgericht gegen mehrere Tamilen – befürch-
tet, wegen seiner Mitgliedschaft bei den LTTE belangt zu werden. Er sei in
der Lage, verschiedene Einzelheiten zu Stationierungsorten und anderen
LTTE-Mitgliedern preiszugeben. Seine Vorgesetzten hätten I._______ und
später J._______ geheissen. Ihm selber seien der Name K._______ und
die Nummer (…) zugewiesen worden. Er habe mehrmals an Waffentrai-
nings teilgenommen und sei verschiedentlich an Wachposten zugeteilt
worden. Später habe er auch an Kampfhandlungen teilnehmen müssen
und sei verletzt worden. Im Fall einer glaubhaft gemachten Mitgliedschaft
bei den LTTE müsse von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung ausgegangen werden. Der Europäische Gerichtshof habe in einem
Fall eines tamilischen Asylsuchenden gegen die Schweiz (vgl. X.v. Switzer-
land, 29. Januar 2017, Nr. 16744/14) festgestellt, dass im Zweifelsfall von
der Wahrheit der Vorbringen auszugehen sei. Bei Personen, die einer sys-
tematischen Verfolgung ausgesetzt seien, werde Art. 3 EMRK verletzt,
wenn dies nicht beachtet werde.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
D-5157/2018
Seite 14
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.2 Anlässlich der Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer den Sach-
verhalt in massgeblicher Weise damit, dass er 2009 Mitglied der LTTE ge-
worden und für diese Organisation aktiv gewesen sei. Entgegen der bishe-
rigen Vorbringen machte er geltend, die gut sichtbaren Narben an seinem
Körper würden davon stammen, dass er an Kriegshandlungen teilgenom-
men und dabei verletzt worden sei. Diese erst im Beschwerdeverfahren
dargelegten Vorbringen sind grundsätzlich nicht glaubhaft, weil sie nach-
geschoben sind. Bei der Mitgliedschaft bei den LTTE und bei Aktivitäten
wie den vom Beschwerdeführer nachträglich vorgebrachten handelt es
sich zweifelsohne um zentrale Vorbringen, da sie im Fall der Glaubhaf-
tigkeit geeignet wären, die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs massgeblich zu beeinflussen. Solche
zentralen Fluchtgründe sind von Anfang an zumindest ansatzweise vorzu-
bringen, um als glaubhaft gelten zu können. Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe
diese Vorbringen aus Angst, dass sein Asylgesuch sofort abgelehnt würde
und den sri-lankischen Behörden entsprechende Sachverhaltsinformatio-
nen übermittelt würden, nicht von Anfang an erwähnt. Diese Erklärung ver-
mag ebenso wenig zu überzeugen wie das Argument in der Replik, seine
Haltung sei nachvollziehbar angesichts der bekannten Fälle, in welchen
tamilische Asylsuchende von der Schweiz nach Sri Lanka ausgeschafft so-
wie anschliessend befragt und gefoltert worden seien. Auch die Angabe, er
habe – mit Blick auf die Strafverfahren am Bundesstrafgericht gegen meh-
rere Tamilen – befürchtet, wegen seiner Mitgliedschaft bei den LTTE be-
langt zu werden, überzeugt in keiner Weise, weil das Recht und die Pflicht
des schweizerischen Staates, allfällige strafrechtlich relevante Aktivitäten
D-5157/2018
Seite 15
zu untersuchen und gerichtlich zu überprüfen, als Ausdruck des Rechts-
staates zu sehen ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer – wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht feststellte – im
erstinstanzlichen Verfahren auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht hingewiesen wurde. In Ergänzung dazu kann den Akten ent-
nommen werden, dass dieser Hinweis nicht nur einmal erfolgte; vielmehr
wurde er mehrmals darauf aufmerksam gemacht, so anlässlich der Befra-
gung (vgl. Akte A4/12 S. 2), wo ihm auch mitgeteilt wurde, dass er jegliche
Tätigkeiten für die LTTE und dieser Organisation nahestehende Organisa-
tionen offenlegen müsse, und anlässlich der Anhörung (vgl. Akte A12/22 S.
2). Folglich steht fest, dass dem Beschwerdeführer bekannt und bewusst
war, dass er verpflichtet gewesen wäre, eine allfällige Mitgliedschaft bei
den LTTE sowie Aktivitäten in dieser Organisation von sich aus gestützt auf
die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht offenzulegen (vgl.
Art. 8 AsylG). Diese Pflichtverletzung ist nicht zu entschuldigen mit den im
Beschwerdeverfahren vorgebrachten Erklärungen. Insbesondere wurde
dem Beschwerdeführer auch die Bedeutung der den Behörden obliegen-
den Verschwiegenheitspflicht erklärt (vgl. Akte A4/12 S. 1 f.), weshalb er
Kenntnis darüber hatte, dass die schweizerischen Asylbehörden den sri-
lankischen Behörden nichts über den Inhalt seiner Aussagen übermitteln.
Sein Einwand, den sri-lankischen Behörden wären entsprechende Sach-
verhaltsinformationen übermittelt worden, ist als blosse Schutzbehauptung
zu werten. Zudem ist die Angst des Beschwerdeführers vor einer sofortigen
Ablehnung seines Asylgesuchs angesichts der in der Schweiz gesetzlich
verankerten Vorgehensweise bei der Prüfung von Asylgesuchen und im
Hinblick auf die ebenfalls im Gesetz enthaltenen Möglichkeiten, Rechtsmit-
tel zu ergreifen, nicht nachvollziehbar und erscheint ebenfalls als untaugli-
cher Erklärungsversuch. Allein die Angst, in der Schweiz wegen LTTE-Ak-
tivitäten strafrechtlich belangt zu werden, vermag ebenfalls nicht zu über-
zeugen, zumal nicht ersichtlich ist, warum er dann im Beschwerdeverfah-
ren allfällige Gründe für eine solche Strafverfolgung dennoch offenlegte
und sich damit diesem Risiko aussetzte. Schliesslich ist noch anzumerken,
dass dem Beschwerdeführer weitere Möglichkeiten geboten wurden, eine
allfällige Mitgliedschaft bei den LTTE und Tätigkeiten für diese Organisa-
tion preiszugeben, so beispielsweise anlässlich der Befragung bei der
Frage nach Kontakten oder einer Zusammenarbeit mit den LTTE (A4/12 S.
8) und anlässlich der Anhörung mit der Frage, ob er während der Verhöre
im Zusammenhang mit der fünftägigen Festhaltung durch das CID Infor-
mationen zurückbehalten habe (vgl. Akte A12/22 S. 11). Weder bei der ei-
nen noch bei der anderen Frage erwähnte er die nachträglich vorgebrachte
D-5157/2018
Seite 16
Mitgliedschaft bei den LTTE und die in dieser Organisation geleisteten Tä-
tigkeiten. Bezeichnenderweise gab er im erstinstanzlichen Verfahren auch
nicht an, er sei bei Kampfhandlungen verletzt worden, sondern brachte
vielmehr zum Ausdruck, dass er als Zivilist durch einen Querschläger ver-
letzt worden sei. Insgesamt ist dem SEM beizupflichten, dass die Einwände
des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren darüber, warum er im
erstinstanzlichen Verfahren massgebliche Vorbringen in Bezug auf seine
Fluchtgründe nicht erwähnte, nicht zu überzeugen vermögen. Dem Be-
schwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland
Mitglied der LTTE war sowie Aktivitäten, insbesondere auch solche wäh-
rend der Schlussphase des Bürgerkrieges an der Front, für diese Organi-
sation geleistet hat. An dieser Einschätzung vermögen die Angaben in der
Vernehmlassung über Orte oder Personen ebenso wenig etwas zu ändern
wie das mit Eingabe vom 28. November 2018 zu den Akten gegebene
Schreiben vom 5. November 2018 mit der Überschrift „Bestätigungsbrief“,
zumal dieses auch aus Gefälligkeit erstellt worden sein kann und somit
nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus den – voran-
gehend festgestellten – Gründen als unglaubhaft erwiesen hat. Unter die-
sen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, das vorliegende Verfah-
ren an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt mittels erneu-
ter Anhörung zu ergänzen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
5.3 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer darüber
hinaus geltend gemachten Vorbringen, welche im erstinstanzlichen Verfah-
ren vorgetragen wurden, als glaubhaft gelten können. Diesbezüglich ist
vorab festzuhalten, dass die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer
habe zu den Reiseumständen teilweise vage, ausweichende und realitäts-
fremde Angaben zu Protokoll gegeben, nur wenig dazu beiträgt, die Glaub-
haftigkeit seiner Asylvorbringen zu prüfen, zumal aus allfällig unglaubhaft
geschilderten Angaben zur Ausreise nicht zwangsläufig auf die Unglaub-
haftigkeit der Fluchtgründe geschlossen werden kann. Die diesbezügliche
Rüge im Beschwerdeverfahren ist somit berechtigt. Indessen sprechen
verschiedene Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den geltend ge-
machten Fluchtgründen dagegen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt
hat wie vom Beschwerdeführer vorgetragen:
5.3.1 So machte er anlässlich der Befragung geltend, er sei nach der Frei-
lassung im Zusammenhang mit seiner Rückkehr aus D._______ bis am
9. Juli 2015 einer täglichen Meldepflicht unterstanden (vgl. Akte A4/12
S. 8). Demgegenüber brachte er anlässlich der Anhörung vor, er habe nach
D-5157/2018
Seite 17
dieser Freilassung bis am 1. oder 2. Juli 2015 keinen Behördenkontakt ge-
habt (vgl. Akte A12/22 S. 9), was sich mit der zuerst dargelegten täglichen
Meldepflicht nicht vereinbaren lässt. Die Erklärung im Beschwerdeverfah-
ren, er sei nicht bei der Sache gewesen und habe die Frage nach dem
Behördenkontakt dahingehend verstanden, dass er keine weitere Fest-
nahme erlitten habe, vermag nicht zu überzeugen, sondern stellt einen un-
tauglichen Erklärungsversuch dar. Überdies hat er im Zusammenhang mit
der geltend gemachten Freilassung angegeben, es habe nebst seiner Un-
terschrift unter einen Text keine weiteren Bedingungen für die Freilassung
gegeben (vgl. Akte A12/22 S. 9), was mit der Angabe, er sei nur unter der
Auflage, sich jeden Tag zu melden, freigelassen worden (vgl. Akte A4/12
S. 8), nicht in Einklang zu bringen ist. Im Rahmen der Konfrontation mit den
unterschiedlichen Angaben sagte er zunächst aus, er habe nach seiner
Freilassung eine Zeitlang wöchentlich und später monatlich die Unterschrift
leisten müssen (vgl. Akte A12/22 S. 16), was jedoch mit den beiden voran-
gehend erwähnten Versionen nicht übereinstimmt. In einer zusätzlichen –
vierten – Version gab er an, zwei bis drei Mal wöchentlich die Unterschrift
geleistet zu haben (vgl. Akte A12/22 S. 19). Ebenfalls mit den bisherigen
Sachverhaltsvarianten nicht vereinbar ist schliesslich seine Aussage, er
habe die Unterschrift bis Mai oder Juni 2015 geleistet (vgl. Akte A12/22
S. 19). Ausserdem erscheint es wenig plausibel, dass ihm sein Onkel ge-
sagt haben soll, er müsse die Unterschrift nicht mehr zwei bis drei Mal wö-
chentlich, sondern nur noch monatlich leisten (vgl. Akte A12/22 S. 19), zu-
mal sich aus den Akten nicht ergibt, dass sein Onkel diesbezüglich wei-
sungsbefugt gewesen wäre. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer auf-
grund der mehrfachen Ungereimtheiten nicht geglaubt werden, dass er
nach der erwähnten Freilassung überhaupt zur Unterschriftsleistung ver-
pflichtet worden ist, was gegen die dargelegte Verfolgung durch die sri-
lankischen Sicherheitskräfte spricht.
5.3.2 Ferner machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gel-
tend, er habe im Zusammenhang mit der fünftägigen Haft beim CID im Ok-
tober 2014 ein Geständnis darüber abgelegt, dass er eine Person der LTTE
sei, um freigelassen zu werden (vgl. Akte A12/22 S. 9). Dieser – für die
Beurteilung der Fluchtgründe wesentliche – Sachverhaltsteil wurde erst-
mals anlässlich der Anhörung vorgebracht und gilt somit ebenfalls als nach-
geschoben. Anlässlich der Befragung sagte er lediglich aus, er habe dann
gehen können (vgl. Akte A4/12 S. 8). Auch wenn die Befragung in erster
Linie der Aufnahme der persönlichen Daten dient, sind die wesentlichen
Gründe der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zumindest an-
D-5157/2018
Seite 18
satzweise zu erwähnen. Ausserdem dürfen sich keine diametralen Abwei-
chungen zwischen den Aussagen der Befragung und denjenigen der An-
hörung ergeben. Die Unterschrift unter ein Geständnis darüber, dass je-
mand den LTTE zugehörig sein soll, stellt ein solches wesentliches Sach-
verhaltselement dar, das von Anfang an zumindest im Ansatz vorgebracht
worden sein muss, um als glaubhaft zu gelten. Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er
während der geltend gemachten fünftägigen Haft beim CID ein Geständnis
habe unterschreiben müssen, aufgrund dessen er als den LTTE-zugehörig
galt. Diese Einschätzung erscheint vorliegend umso plausibler, als im Fall
einer LTTE-Zugehörigkeit nicht mit einer Freilassung zu rechnen gewesen
wäre.
5.3.3 Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer ausserdem
vor, er sei von einem Mitarbeiter des CID am 1. oder 2. Juli 2015 telefonisch
kontaktiert und aufgefordert worden, nach C._______ zu gehen. Sein On-
kel, der Kontakt zum CID pflege, habe dann die Information erhalten, dass
er (der Beschwerdeführer) in ein Detention-Camp gesteckt werden solle.
Wie das SEM zutreffend feststellte, liess er auch diese Sachverhaltsele-
mente anlässlich der Befragung gänzlich unerwähnt, obwohl sie für die Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft von zentraler Bedeutung wären und
somit vom Beschwerdeführer von Anfang an hätten erwähnt werden müs-
sen, um als glaubhaft gelten zu können. Der Einwand anlässlich der Befra-
gung, er habe nur auf die Fragen geantwortet (vgl. Akte AA12/22 S. 16),
überzeugt nicht. Aufgrund dieser nachgeschobenen Sachverhaltsteile ist
nicht als glaubhaft zu betrachten, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Freilassung aus der geltend gemachten fünftägigen Haft beim CID erneut
Kontakt zum CID gehabt habe und in Erfahrung habe bringen können, dass
ihm der Aufenthalt in einem Detention-Camp gedroht hätte. Unbesehen da-
von bleibt die Verbindung seines Onkels zum CID unklar und undurchsich-
tig, weshalb das gesamte Vorgehen nicht nachvollzogen werden kann.
Ausserdem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen
Aussagen, der Aufforderung des CID-Mitarbeiters vom 1. oder 2. Juli 2015,
er solle sich nach C._______ begeben, nicht nachgekommen sei, sich in-
dessen trotz dieser Weigerung weiterhin bis am 15. Juli 2015 zuhause auf-
gehalten und standesamtlich geheiratet habe, sowie anschliessend im Zug
nach F._______ zur Ausreise aus dem Heimatland gefahren sei. Eine der
LTTE-Zugehörigkeit ernsthaft verdächtigte Person, welche schriftlich ge-
standen haben will, dieser Organisation anzugehören, und welche einer
Aufforderungen des CID nicht nachgekommen ist, würde sich aus Sicher-
heitsgründen vorsichtiger verhalten und untertauchen, zumal sie unter den
D-5157/2018
Seite 19
geltend gemachten Umständen jederzeit hätte damit rechnen müssen,
vom CID aufgegriffen und insbesondere am Wohnort aufgesucht zu wer-
den. Aus dem unvorsichtigen und damit naiven Verhalten des Beschwer-
deführers ist folglich der Schluss zu ziehen, dass er sich offensichtlich kei-
ner Gefahr seitens der sri-lankischen Behörden bewusst war und keine sol-
che zu befürchten hatte. Auch unter diesem Blickwinkel erscheint der – erst
nachträglich – geltend gemachte Sachverhalt des Beschwerdeführers kon-
struiert und vermag nicht zu überzeugen.
5.3.4 Nicht nachvollziehbar erscheint zudem angesichts der Aussage des
Beschwerdeführers, er sei tatsächlich LTTE-Mitglied gewesen und aus die-
sem Grund vom CID belangt worden, die Aussage, wonach er während
einiger Zeit unbehelligt geblieben sei und das CID erst wieder am 1. oder
2. Juli 2015 etwas von ihm habe wissen wollen. Im Falle einer tatsächlich
bestehenden Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE wäre ein
stringenteres und zeitnäheres Vorgehen der sri-lankischen Behörden zu
erwarten gewesen.
5.3.5 In Übereinstimmung mit dem SEM ist die zweimalige legale Ausreise
des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland mit seinen Vorbringen,
wonach er unter dem Vorwurf der LTTE-Mitgliedschaft und der Tätigkeiten
für diese Organisation in seinem Heimatland gesucht werde, nicht in Ein-
klang zu bringen. Der Einwand in der Beschwerde, dass auch in diesen
Situationen ein Reisepass ausgestellt werden könne, vermag nicht zu
überzeugen, zumal selbst dann bei legalen Ausreisen ein sehr hohes Ri-
siko einer Festnahme am Flughafen bestanden hätte, welches ein tatsäch-
liches LTTE-Mitglied, das unter behördlichem Verdacht gestanden hätte,
mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht eingegangen wäre. Nicht nur er-
staunt es somit, dass er angesichts der geltend gemachten Vorbringen mit
seinem eigenen Reisepass legal ausreisen konnte, ohne in die Fänge der
Sicherheitsbehörden zu geraten. Vielmehr spricht auch sein Verhalten, die-
sen Ausreiseweg mit dem eigenen Reisepass angesichts der bestehenden
„Stop“- und „Watch“-Listen zu wählen. Mithin sprechen die beiden legalen
Ausreisen des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland unter den von
ihm dargelegten Umständen gegen die vorgebrachte Verfolgung im Hei-
matland.
5.3.6 Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf
die der Ausreise vorangehenden Jahre 2014 und 2015 ab dem Zeitpunkt
der Freilassung am Flughaften F._______ nach der Wiedereinreise aus
D._______ nicht als glaubhaft zu qualifizieren, weil sie in den wesentlichen
D-5157/2018
Seite 20
Punkten nicht übereinstimmend, teilweise nachgeschoben, widersprüch-
lich und in Teilen auch substanzlos sind. Dem Beschwerdeführer kann zwar
geglaubt werden, dass er anlässlich seiner Rückkehr aus D._______ bei
der Wiedereinreise nach Sri Lanka während eines Tages festgehalten und
befragt worden ist. Indessen handelt es sich dabei um eine Routinekon-
trolle, welche in ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen vermag. Die danach geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen gelten gestützt auf die vorangehenden Erwägun-
gen nicht als glaubhaft. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt wer-
den, dass er zwischen 2014 und 2015 asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war. Ausserdem kann unter den gegebenen Umstän-
den nicht davon ausgegangen werden, dass er vor und im Zeitpunkt seiner
Ausreise einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt war. Dage-
gen spricht, dass er offenbar ohne Not im Oktober 2014 nach Sri Lanka
zurückgekehrt ist, sich somit freiwillig wieder unter den Schutz seines Hei-
matstaates begeben und bis im Juli 2015 im Heimatland gelebt hat. Somit
lag im Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung vor. Aus-
serdem ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer
solchen im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht begründet. Diese Einschätzung
wird noch dadurch erhärtet, dass er das Heimatland gemäss seinen Anga-
ben mit dem eigenen echten Reisepass verlassen habe. Die vor der ersten
Ausreise aus Sri Lanka vorgebrachten Fluchtgründe sind unter den vorlie-
gend geltend gemachten Umständen infolge Unterbrechung des Kausal-
zusammenhangs nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen nicht näher zu prüfen ist.
5.4 In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft
ausgefallen sind, soweit die Glaubhaftigkeit zu prüfen ist. Die Argumenta-
tion des SEM ist somit zu bestätigen. Um unnötige Wiederholungen zu ver-
meiden, ist auf die vorliegend nicht näher erwähnten und zutreffenden Ar-
gumente in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Unter dem Aspekt
von Vorfluchtgründen kann der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling an-
erkannt und es kann ihm kein Asyl gewährt werden. An dieser Einschät-
zung vermögen die zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern,
da sie seine Vorbringen nicht belegen können.
6.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern dieje-
nige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine
D-5157/2018
Seite 21
asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von
Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat-
oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nach-
fluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun
begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss.
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2 In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, ob dem Beschwer-
deführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rück-
kehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist
auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführ-
lich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen interna-
tionalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den
für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen
von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen
tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Os-
ten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen gewesen seien (vgl.
a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht ge-
nerell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines
Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und
Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den insgesamt zu-
rückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Pro-
zent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden ge-
messen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig
tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimm-
ter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden
misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil werden verschie-
dene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Fest-
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Seite 22
nahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekom-
men ist. Dabei ist das BVGer zum Schluss gekommen, dass ein Eintrag in
die sogenannte „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische
Tätigkeiten als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter
den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten
Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung
sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfall-
prüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht
werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
6.3 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerde-
führer nicht geglaubt werden, dass er aufgrund seiner früheren nieder-
schwelligen Verbindungen an die LTTE (zehntägiger zwangsweise Aufent-
halt bei den LTTE) im Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich gesucht war.
Wie bereits vorangehend erwähnt, können die nachträglich geltend ge-
machte LTTE-Mitgliedschaft und Aktivitäten in diesen Zusammenhang
nicht geglaubt werden. Zudem machte er für die Zeit nach Oktober 2014
keine glaubhaften asylrelevanten Nachteile oder konkrete überzeugende
Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person, welche als asylrelevant
qualifiziert werden können, geltend. Unter diesen Umständen ist nicht da-
von auszugehen, dass er auf der „Stop-List“ eingetragen ist, auch wenn er
im Jahr 2010 aufgrund des Verdachts der Verbindungen zu den LTTE als-
Folge seiner Narben im Camp inhaftiert wurde. Den Akten kann mangels
glaubhafter Angaben auch nicht entnommen werden, dass nach Kriegs-
ende eine Verbindung zu den LTTE bestand. Mithin ist seine frühere Ver-
bindung, welche vergleichbar ist mit dem, was Tausende andere Personen
tamilischer Ethnie im Zusammenhang der LTTE erlebt haben, als derart
niederschwellig zu betrachten, dass sie nicht vergleichbar ist mit einer Ver-
folgung im Sinne des oben erwähnten Referenzurteils. Unter diesen Um-
ständen ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Entlassung am
Flughafen im Oktober 2014 die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behör-
den auf sich gezogen hat. Er läuft somit nicht Gefahr, von den heimatlichen
Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verdächtigt
zu werden. Daran vermögen auch seine Narben nichts zu ändern, zumal
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diese als schwach risikobegründender Faktor gelten und allein nicht zur
Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen. Auch das allfällige Fehlen
ordentlicher Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka und eine
zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri
Lanka stellen schwach risikobegründende Faktoren dar, die nicht geeignet
sind, dass er bei einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden als Be-
drohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen könnten. Exilpolitische Tätigkeiten machte der Be-
schwerdeführer zudem keine geltend.
6.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von
Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Zusammenfassend hat der Be-
schwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vo-
rinstanz hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser gesamt-
haften Einschätzung vermögen die zu den Akten gegebenen Beweismittel
nichts zu ändern.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 24
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
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Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme
und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden.
Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofakto-
ren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR,
E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Um-
stand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen Referenzurteilen
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz Sri
Lankas und insbesondere auch ins Vanni-Gebiet geäussert. In diesen bei-
den Urteilen nahm es neue Einschätzungen der Situation in Sri Lanka vor.
Dabei stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz könne
unter der Voraussetzung, dass individuelle Zumutbarkeitskriterien wie ins-
besondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation vorlägen, als zumutbar betrachtet werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 E. 13.4). Der Vollzug der Weg-
weisung in das sogenannte Vanni-Gebiet ist gestützt auf das Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ebenfalls zumutbar, sofern die davon
betroffene Person eine Unterkunft und Aussicht auf Deckung der elemen-
taren Bedürfnisse habe (vgl. a.a.O. E. 9.5.9).
8.4.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Be-
schwerdeführer ursprünglich aus B._______ im C._______ District in der
Nordprovinz stamme und dort zwischen Oktober 2014 und der Ausreise
Mitte Juli 2015 gelebt habe. Davor sei er als Gastarbeiter während vier
Jahren in D._______ gewesen. Es würden keine individuellen Gründe ge-
gen den Wegweisungsvollzug sprechen, zumal er jung und gesund sei so-
wie über eine mehrjährige Schulbildung, solide Arbeitserfahrung und ein
familiäres Beziehungsnetz im Heimatland verfüge. Insbesondere habe er
einen Onkel, der ihm zwei Mal seine Ausreise finanziert oder mitfinanziert
habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rück-
kehr bei seinen Eltern leben könne. Gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016)
sei der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz zumutbar,
wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien vorlägen. Vorliegend erweise er
sich somit als zumutbar.
8.4.3 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom Bundes-
verwaltungsgericht in seinen Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 vereinbar. Der – gemäss
Aktenlage junge und gesunde – Beschwerdeführer stammt gemäss eige-
nen Angaben aus B._______ im C._______ District in der Nordprovinz, wo
er nach seiner Rückkehr aus D._______ im Oktober 2014 bis zur Ausreise
im Juli 2015 im Familienverband und in den letzten Tagen auch mit seiner
Ehefrau gelebt habe. Wie das SEM zutreffend feststellte, verfügt er über
eine mehrjährige Schulbildung und über eine ebensolche Arbeitserfahrung.
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Somit hat er ein Beziehungsnetz, von welchem anzunehmen ist, dass es
ihm bei der Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein wird und ihm
ein Dach über dem Kopf sowie allfällig benötigte finanzielle Unterstützung
in der ersten Zeit nach der Rückkehr gewähren wird. Damit und mit der
beruflichen Erfahrung ist es ihm zuzumuten, sich im Heimatland eine neue
eigene Existenzgrundlage zu schaffen. Insgesamt ist somit nicht davon
auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existen-
zielle Notlage geraten würde, zumal er auch auf die Unterstützung seines
Onkels, der ihm zwei Mal bei der Ausreise aus Sri Lanka geholfen hat, zäh-
len kann. Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 25. September 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass
sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither verändert hätte.
11.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019
sein neuer Rechtsvertreterin Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlicher
Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihm
ein angemessenes Honorar auszurichten. Das BVGer geht bei amtlicher
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Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und
Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-
anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs.
2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2
VGKE). Seitens der neu eingesetzten Rechtsvertretung liegt keine Kosten-
note vor. Indessen wurde mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 von der aus
dem Mandat ausgeschiedenen amtlichen Rechtsvertreterin eine Kosten-
note eingereicht, welche mit zu berücksichtigen ist. Darin werden bei einem
Stundenansatz von Fr. 250.– 12.20 Stunden bis zum Zeitpunkt der Replik
ausgewiesen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist der Stun-
denansatz auf Fr. 150.– zu kürzen, zumal der neu eingesetzte amtliche
Rechtsvertreter keine Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht er-
brachte und die davor eingesetzte Rechtsvertreterin als nicht-anwaltliche
Vertreterin gilt. Ausserdem erscheint der zeitliche Aufwand angesichts des
geringen Dossierumfangs und des verhältnismässig einfachen Sachver-
halts übertrieben, weshalb auch dieser (inklusive der nachfolgenden Kor-
respondenz) zu reduzieren ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist, angesichts der Tatsache, dass
der neue Rechtsvertreter weder die Beschwerde noch die Replik und die
nachfolgende Korrespondenz selber schrieb, weil erst später um Einset-
zung als amtlicher Rechtsbeistand in seiner Person ersucht wurde und sich
für ihn somit kein Aufwand ergab, er jedoch aus der gleichen Anwaltskanz-
lei stammt wie die zuerst eingesetzte amtliche Rechtsvertreterin, welche
die Beschwerde, die Replik und die nachfolgende Korrespondenz erbracht
hatte, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von
insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand Rechtsanwalt Roman Schuler
ist zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der
Höhe von Fr. 1‘000.– zuzusprechen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: