B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5158/2014
Ur t e i l vom 2 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
sowie deren Kinder
C._______, geboren [...], und
D._______, geboren [...],
Syrien,
vertreten durch [...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 15. August 2014
D-5158/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie und stammen aus E._______ im Distrikt F._______ in der Provinz al-
Hasakah. [...].
B.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters an das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 25. Juni
2012 ersuchten sie darum, es sei ihnen zum Zweck der Durchführung ei-
nes Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und in der
Folge das Asyl zu gewähren. Im Oktober 2012 reisten sie mit der Absicht,
bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl in der Schweiz zu
ersuchen, aus Syrien in die Türkei aus, kehrten jedoch kurz darauf unver-
richteter Dinge wieder zurück. Am 18. November 2012 verliessen sie Sy-
rien erneut in Richtung Türkei und wurden am 20. November 2012 durch
die schweizerische Botschaft in Ankara zu den Gründen ihrer Asylgesuche
befragt. In der Folge reisten sie erneut nach Syrien zurück. Mit Verfügung
vom 16. Mai 2013 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdefüh-
renden in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Diese Verfügung
fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
3. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an.
C.
Gestützt auf einen Beschluss des Bundesrates vom 4. September 2013
betreffend die erleichterte Erteilung von Besuchervisa für syrische Fami-
liengehörige von ‒ unter anderem ‒ in der Schweiz eingebürgerten Perso-
nen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17.
September 2013 das BFM an, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den über die Möglichkeit der Stellung eines Visumsantrags zu informieren.
Dieser Anweisung kam das Bundesamt mit Schreiben an den Rechtsver-
treter vom 30. September 2013 nach. Am 1. Oktober 2013 verliessen die
Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat erneut in Richtung Türkei. Am 1.
November 2013 wurden ihnen durch die schweizerische Vertretung in Is-
tanbul entsprechende Visa ausgestellt, worauf sie am 6. November 2013
in die Schweiz einreisten. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsge-
richt die vom 3. Juni 2013 datierende Beschwerde mit Entscheid D-
3158/2013 vom 3. Dezember 2013 als gegenstandslos ab.
D-5158/2014
Seite 3
D.
Am 11. November 2013 stellten die Beschwerdeführenden beim Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erneute Asylgesuche. Am
20. November 2013 wurden sie durch das BFM summarisch und am
19. Mai 2014 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwi-
schenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Aargau zugewiesen.
E.
E.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) begründete sein Asylgesuch im
Rahmen der Befragung durch die schweizerische Botschaft in der Türkei
im Wesentlichen folgendermassen: Er habe als Lehrer an einem Gymna-
sium gearbeitet, und bei dieser Tätigkeit habe er seine Schüler dazu auf-
gefordert, nicht am Referendum über die neue syrische Verfassung und an
den syrischen Parlamentswahlen des Jahres 2012 teilzunehmen. Deswe-
gen sei er durch die syrischen Sicherheitskräfte bedroht worden, und er
habe nicht mehr in der Schule arbeiten können. In der Folge habe er mit
Freunden in E._______ unter der Bezeichnung "Kurdische Jugendbewe-
gung" die gegen das staatliche Regime gerichteten Freitagsdemonstratio-
nen und weitere Kundgebungen organisiert, ungefähr fünfzehn bis zwanzig
an der Zahl. Die erste dieser Demonstrationen habe am 6. oder 7. März
2012 stattgefunden. Dabei seien verschiedentlich Kundgebungsteilnehmer
durch die syrischen Sicherheitskräfte verschleppt worden, und gegen ihn
selbst seien Todesdrohungen gerichtet worden. Am 12. März 2012 seien
auch Proteste in der Stadt al-Qamishli geplant gewesen, und selbigen Tags
hätten zwei unbekannte Männer versucht, seine Tochter C._______ zu
entführen. Aus diesem Grund sei er am 15. März 2012 mit seiner Ehefrau
und den beiden Kindern aus E._______ weggegangen und habe sie ins
Haus seines Vaters im nahegelegenen Dorf G._______ gebracht. Er selbst
habe sich danach an verschiedenen Orten aufgehalten und seine Familie
einmal wöchentlich besucht. Mittlerweile hätten die Sicherheitskräfte des
syrischen Regimes E._______ verlassen, und die gesamte umliegende
Region werde durch die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya De-
mokrat; Demokratische Einheitspartei) kontrolliert. Mit den politischen Zie-
len der PYD sei er nicht einverstanden. Die Demonstrationen habe er in
Zusammenarbeit mit der kurdischen Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Kurd li
Sûriyê; Kurdische Einheitspartei in Syrien) organisiert. Anlässlich seiner
summarischen Erstbefragung durch das BFM gab der Beschwerdeführer
zusätzlich zu Protokoll, nachdem er seine Familie am 15. März 2012 nach
G._______ gebracht habe, sei er weiterhin politisch aktiv gewesen. Die sy-
D-5158/2014
Seite 4
rischen Sicherheitskräfte hätten ihn mehrfach gesucht und nach ihm ge-
fragt, so auch in seiner Schule. Er sei jedoch in diesen Momenten nie an-
wesend gewesen. Ein Freund namens H._______ sei bei einer der Sitzun-
gen seiner Gruppierung durch die staatlichen Behörden abgeholt und an-
schliessend umgebracht worden. Anfangs April 2012 sei er durch die staat-
lichen Behörden vom Dienst als Lehrer ausgeschlossen worden. Nachdem
die PYD in E._______ die Kontrolle übernommen habe, habe er den Un-
terricht an der Schule wieder aufnehmen wollen; die PYD habe dies aber
abgelehnt. Er habe im März 2013 ein Beitrittsgesuch bei der Yekiti-Partei
gestellt, und die PYD habe wohl davon erfahren. Es sei wiederholt zu Kon-
flikten zwischen der PYD und der Yekiti-Partei gekommen. Im Rahmen der
eingehenden Anhörung vom 19. Mai 2014 machte der Beschwerdeführer
zusätzlich zu den bereits erwähnten Vorbringen im Wesentlichen das Fol-
gende geltend: Bei der Organisation der Demonstrationen im März 2012
sei er ‒ da er Lehrer für Arabisch gewesen sei ‒ unter anderem für die
Parolen, die Beschriftung der Plakate und die Korrektur der Reden zustän-
dig gewesen. In seiner Funktion als Lehrer habe er Schüler aufgefordert,
auf die Strasse zu gehen. Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte hät-
ten ihn daraufhin gewarnt und bedroht. Die versuchte Entführung seiner
Tochter sei nur dadurch verhindert worden, dass Nachbarn eingeschritten
seien. Zum Tod von H._______ machte er geltend, es habe sich bei des-
sen Entführern um Angehörige der PYD gehandelt, die damals mit dem
syrischen Regime zusammengespannt habe. Danach sei ein weiterer Be-
kannter des Beschwerdeführers namens I._______ auf der Strasse er-
schossen worden. Trotz dieser Vorfälle habe er sich eine Weile lang wei-
terhin bei der Organisation von Kundgebungen engagiert. Die letzte dieser
Demonstrationen habe im Oktober 2012 stattgefunden; danach hätten
diese aufgehört, weil die Kriegssituation zu bedrohlich geworden sei. Er
selbst habe sich in grosser Lebensgefahr befunden, habe Angst um seine
Familie gehabt und deshalb auch persönlich nicht mehr weitermachen kön-
nen. Nachdem er im März 2013 sein Betrittsgesuch an die Yekiti-Partei
gerichtet habe, sei er vermehrt zugunsten dieser Organisation tätig gewe-
sen. So habe er bei der Verteilung von Hilfsgütern mitgewirkt; jedoch sei
wiederholt die PYD eingeschritten und habe die Yekiti-Partei bei deren Tä-
tigkeit behindert. Im Januar 2014 sei ein Cousin des Beschwerdeführers,
der in E._______ bei der "Kurdischen Jugendbewegung" mitgewirkt habe,
entführt worden und sei seither verschwunden. Der Beschwerdeführer gab
in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten, zur Tötung von H._______ und
I._______ sowie zur allgemeinen Situation in Syrien verschiedene Beweis-
mittel zu den Akten.
D-5158/2014
Seite 5
E.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) gab anlässlich der Befragung durch
die schweizerische Botschaft in der Türkei und der beiden Befragungen
durch das BFM zu ihren Asylgründen im Wesentlichen Folgendes zu Pro-
tokoll: Am 10. oder 12. März 2012 hätten zwei unbekannte Personen ver-
sucht, ihre auf der Strasse spielende Tochter C._______ zu entführen. Sie
wisse nicht, weshalb, aber ihrem Ehemann, der sich für die Rechte der
Kurden eingesetzt habe, sei durch Angehörige des syrischen Regimes mit
dem Tod gedroht worden. Sie habe Syrien mit ihrer Familie verlassen, weil
dort Krieg herrsche und ihr Ehemann verfolgt worden sei. Von den Proble-
men ihres Ehemannes wisse sie im Übrigen nichts Näheres, weil er mit ihr
nicht darüber gesprochen habe.
F.
Mit Verfügung vom 15. August 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden
seien entweder unglaubhaft oder nicht asylrelevant.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. September 2014 fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung
und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwer-
deschrift wurden als Beweismittel unter anderem die Kopien eines syri-
schen Haftbefehls und einer weiteren behördlichen Suchanzeige in Bezug
auf den Beschwerdeführer sowie verschiedene Aktenstücke aus dem Be-
schwerdeverfahren D-3158/2013 betreffend das Asylgesuch aus dem Aus-
land eingereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2014 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
D-5158/2014
Seite 6
I.
Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2014 wurde den Beschwerdefüh-
renden in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht
erteilt.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2014 äusserten sich
die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM. Dabei wurde un-
ter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer (Ehemann) betätige
sich in der Schweiz exilpolitisch als Mitglied der syrisch-kurdischen Yekiti-
Partei, und es wurden diesbezüglich verschiedene Beweismittel einge-
reicht. [...].
L.
[...].
M.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 6. März 2015 reichten die Be-
schwerdeführenden eine weitere ergänzende Stellungnahme zu ihren
Asylgründen ein, unter Beilage diverser Beweismittel zur Situation in Sy-
rien und zu den exilpolitischen Aktivitäten des Ehemannes. Dabei wurde
unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer befürchte nun aus-
serdem, als Reservist der regulären syrischen Armee wieder zum aktiven
Militärdienst einberufen zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM beziehungsweise durch das vormalige BFM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
D-5158/2014
Seite 7
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführen-
den würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung
der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit
nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5158/2014
Seite 8
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner diversen Befragun-
gen zusammenfassend im Wesentlichen geltend, er sei in Syrien durch die
staatlichen Sicherheitskräfte verfolgt worden, nachdem er anfangs 2012
zum einen als Gymnasiallehrer seine Schüler zu regimekritischem Verhal-
ten aufgefordert habe, zum anderen in E._______ unter der Bezeichnung
"Kurdische Jugendbewegung" an der Organisation von Demonstrationen
gegen das staatliche Regime beteiligt gewesen sei. Nachdem er im März
2013 bei der Yekiti-Partei ein Beitrittsgesuch gestellt und sich für diese Or-
ganisation eingesetzt habe, sei er ausserdem auch durch die in E._______
vorherrschende syrisch-kurdische Partei PYD behelligt worden. Im Rah-
men des vorliegenden Verfahrens machte der Beschwerdeführer ausser-
dem geltend, bei seinem Bruder J._______, [...], handle es sich um [...],
einen bekannten syrisch-kurdischen Oppositionspolitiker, der sowohl ge-
gen das staatliche syrische Regime als auch gegen die PYD ‒ die im Üb-
rigen mit dem Staatsregime kooperiere ‒ eingestellt sei. Wegen seines
Bruders unterliege er in Syrien ausserdem der Gefahr einer Reflexverfol-
gung sowohl seitens des staatlichen Regimes als auch der PYD, welche
nunmehr die Kontrolle über seine Heimatregion ausübe. Im Zusammen-
hang mit letztgenanntem Vorbringen wurde im Übrigen ausgeführt und mit
entsprechenden Beweismitteln belegt, dass dieser Asylgrund bereits im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-3158/2013 bezüglich des Asylge-
suchs aus dem Ausland geltend gemacht worden war. Die Beschwerde-
führerin brachte keine eigenständigen Asylgründe vor, womit ausschliess-
lich auf die Vorbringen ihres Ehemannes abzustellen ist.
5.2 Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung in erster Linie auf
den Standpunkt, trotz der angeblichen Suche der syrischen Behörden nach
seiner Person habe der Beschwerdeführer das Land auf legalem Weg ‒
mittels seines eigenen Reisepasses ‒ verlassen können. In der Folge sei
er ausserdem zweimal freiwillig nach Syrien zurückgekehrt. Angesichts
dieses nicht nachvollziehbaren Reiseverhaltens könne nicht von einer be-
gründeten Furcht vor einer behördlichen Suche ausgegangen werden.
Nachdem sich der Beschwerdeführer an der Organisation von Demonstra-
tionen beteiligt und seine Schüler zu regimefeindlichen Handlungen moti-
viert habe, sei vielmehr höchstens davon auszugehen, dass er allenfalls
durch die syrischen Behörden beobachtet, jedoch nicht als Gefahr betrach-
tet worden sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Beschwerde-
führer nach eigenen Angaben lediglich bis zum Oktober 2012 gesucht und
bedroht worden sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden ausser-
dem einen Widerspruch aufweisen, indem er einerseits angegeben habe,
D-5158/2014
Seite 9
im März 2012 mit der Organisation der Kundgebungen begonnen zu ha-
ben, andererseits einmal ausgeführt habe, in seiner Tätigkeit bis zur Er-
mordung einer Person namens K._______ im Jahr 2011 nicht nachgelas-
sen zu haben.
5.3 Nachdem mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht worden war, zum
Zeitpunkt der ersten Ausreise in die Türkei im Oktober 2012 sei der betref-
fende Grenzübergang nicht mehr durch das syrische Regime, sondern
durch die oppositionelle Freie Syrische Armee kontrolliert worden, räumte
das BFM im Rahmen der Vernehmlassung ein, das Argument, die Be-
schwerdeführenden seien auf legalem Weg ausgereist, lasse sich nicht
mehr aufrecht erhalten. Weiter wurde durch das Bundesamt im Rahmen
der Vernehmlassung ausgeführt, die eingereichten Kopien eines syrischen
Haftbefehls und einer behördlichen Suchanzeige seien verspätet einge-
reicht worden und mutmasslich als Fälschungen zu qualifizieren. Zur be-
schwerdeweise geltend gemachten Gefährdung durch Reflexverfolgung
äusserte sich die Vorinstanz nicht.
6.
6.1 Mit Blick auf die Argumentation des BFM ist zunächst festzuhalten,
dass das Bundesamt mit der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe als Gymnasiallehrer seine Schüler zu regime-
kritischem Verhalten aufgefordert und sei in E._______ an der Organisa-
tion von Demonstrationen gegen das staatliche Regime beteiligt gewesen,
nicht grundsätzlich als unglaubhaft erachtet. Im Gegenteil geht die Vo-
rinstanz gemäss eigener Einschätzung selbst davon aus, der Beschwerde-
führer könnte aufgrund dieser Tätigkeiten durch die syrischen Behörden
beobachtet werden. Zwar wird durch das Bundesamt darauf hingewiesen,
die Aussagen des Beschwerdeführers würden einen Widerspruch in zeitli-
cher Hinsicht aufweisen. Jedoch ist festzustellen, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers zu seinen regimekritischen Tätigkeiten im Jahr
2012 im Übrigen ohne wesentliche Widersprüche oder anderweitige Unge-
reimtheiten ausgefallen sind. Eine Verfolgungsgeschichte, die ansonsten
eine Vielzahl von positiven Glaubhaftigkeitselementen aufweist, wird we-
gen eines einzigen erkennbaren Widerspruchs nicht unglaubhaft. Eine sol-
che Beurteilung durch das BFM, die sämtliche positiven Elemente unbe-
rücksichtigt lässt, ist als unzulässig selektiv zu bezeichnen und bildet keine
korrekte Würdigung der zu beurteilenden Sachverhaltsdarstellung. Insge-
samt besteht somit kein wesentlicher Grund, an den Aussagen des Be-
D-5158/2014
Seite 10
schwerdeführers zu zweifeln, er habe bei seiner Tätigkeit als Gymnasial-
lehrer und durch die Mitorganisation von Demonstrationen zu regimekriti-
schem Verhalten aufgerufen.
6.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2,
jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch
eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und
willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
Nachdem die regimekritische Betätigung des Beschwerdeführers im Zeit-
raum seit dem Beginn des Jahres 2012 als glaubhaft zu erachten ist, muss
er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Kategorie jener Personen zu-
gerechnet werden, welche durch die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte als Regimegegner aufgefasst werden.
6.3
6.3.1 Im vorliegenden Fall stellt sich die weitere Frage, ob die grundsätzli-
che Feststellung einer entsprechenden Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers aufgrund seines Verhaltens im Zusammenhang mit der Ausreise in die
Türkei und der Wiedereinreise nach Syrien zu relativieren ist. Auf diesen
Standpunkt stellt sich die Vorinstanz, indem sie argumentiert, die zweima-
lige freiwillige Rückkehr nach Syrien spreche gegen eine begründete
Furcht vor einer Verfolgung durch die syrischen Sicherheitskräfte.
6.3.2 Im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob sich die Wiedereinreise
nach Syrien auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auszu-
wirken vermag, ist zunächst auf die geltende Praxis bezüglich der Voraus-
setzungen des Asylwiderrufs hinzuweisen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wird das Asyl widerrufen
oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn sich eine Person freiwillig
D-5158/2014
Seite 11
erneut unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie be-
sitzt, gestellt hat. Für die Annahme einer freiwilligen Unterschutzstellung im
Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK müssen gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die
betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatstaat getreten
sein, dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu neh-
men, und dieser muss ihr auch tatsächlich vom Heimatstaat gewährt wor-
den sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1). Dabei begründet die blosse Anwe-
senheit auf dem Territorium des Heimatstaates noch keine Inanspruch-
nahme des Schutzes durch denselben (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7 E.
10).
6.3.3 In Analogie zu diesen Kriterien ist festzuhalten, dass die alleinige Tat-
sache der vorübergehenden Rückreise in den Heimatstaat eine asylrele-
vante Gefährdung und damit das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
nicht auszuschliessen vermag, sondern die konkreten Umstände des Ein-
zelfalls zu prüfen sind. Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ‒ wie im Rahmen der Ver-
nehmlassung auch durch die Vorinstanz eingeräumt worden ist ‒ die
Staatsgrenze entweder illegal oder an einem Grenzübergang überschritt,
der zum betreffenden Zeitpunkt nicht durch das staatliche syrische Regime
kontrolliert wurde. Zur Begründung, weshalb er nach den Ausreisen in die
Türkei vom Oktober 2012 und vom 18. November 2012 jeweils wieder nach
Syrien zurückkehrte, brachte er vor, er habe seiner Familie den Aufenthalt
in einem der von den türkischen Sicherheitskräften geführten Flüchtlings-
lager ‒ von welchen er schlimme Dinge gehört habe ‒ nicht zumuten wol-
len. Demgegenüber hätten sich seine Ehefrau und die beiden Kleinkinder
in seinem Heimatdorf G._______ bei E._______ im Haus seines Vaters
aufhalten können, während er selbst sich vor den syrischen Behörden ver-
steckt gehalten und seinen Aufenthaltsort laufend gewechselt habe. Dies-
bezüglich ist festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich als ungewöhnliche
Handlungsweise erscheinen mag, sich nach einmal erfolgter Ausreise aus
dem Verfolgerstaat wieder dorthin zurück zu begeben. Angesichts der spe-
zifischen Situation der Beschwerdeführenden und unter Berücksichtigung
der besonderen Kriegssituation in Syrien erscheint dieses Verhalten jedoch
als nachvollziehbar. Die Stadt E._______ und mithin das Dorf G._______
liegen in unmittelbarer Nähe ‒ in einer Distanz von rund zwei Kilometern ‒
zur türkischen Grenze. Aufgrund ihrer Ortskenntnisse dürfte die Staats-
grenze für die Beschwerdeführenden jederzeit ohne grössere Schwierig-
keiten auf illegalem Weg überschreitbar gewesen sein. Gleichzeitig dürften
D-5158/2014
Seite 12
die Aufenthaltsbedingungen für die Beschwerdeführerin und die beiden
Kinder im Dorf G._______ zumindest aus der subjektiven Sicht der Be-
schwerdeführenden tatsächlich einigermassen sicher gewesen sein. Der
Beschwerdeführer wiederum bezweckte mit seinem Verhalten weder, sich
unter den Schutz der syrischen Behörden zu begeben, noch gab er damit
‒ unter Berücksichtigung der erwähnten spezifischen Umstände ‒ zum
Ausdruck, dass er von Seiten der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
keine Gefährdung mehr befürchtete. Die vorübergehende Wiedereinreise
nach Syrien vermag somit auch aus objektiver Sicht nichts daran zu än-
dern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Tätig-
keit in asylrelevanter Weise gefährdet war beziehungsweise eine begrün-
dete Furcht vor entsprechenden Verfolgungsmassnahmen hatte.
6.4 Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
6.5 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich
die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Be-
schwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zu-
griff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen
Fluchtalternative geschützt wäre. Anlass zu dieser Frage bietet im vorlie-
genden Fall der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer Region
stammt, die ‒ wie er auch selbst geltend macht ‒ zum heutigen Zeitpunkt
zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und de-
ren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird, während sich die Trup-
pen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückge-
zogen haben. Allerdings macht zum einen der Beschwerdeführer geltend,
er werde als Anhänger der Yekiti-Partei auch durch die PYD und die YPG
verfolgt. Zum anderen ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts ohnehin die durch PYD und YPG in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers ausgeübte territoriale Kontrolle nicht derart gefestigt,
dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmass-
nahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden
könnte (vgl. die beiden erwähnten Koordinationsentscheide in Bezug auf
Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 E. 5.9). Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gege-
ben.
D-5158/2014
Seite 13
6.6 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Asylgründe einzugehen, so namentlich das be-
schwerdeweise Vorbringen, wegen seines Bruders [...] unterliege er in Sy-
rien der Gefahr einer Reflexverfolgung sowohl seitens des staatlichen Re-
gimes als auch der PYD.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG kommt somit ausserdem auch der Beschwerdeführe-
rin und den beiden Kindern ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge
zu. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung der Asylgesu-
che und die Anordnung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das
SEM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge
zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Kosten der Ver-
tretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine
nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung sowie weitere notwendige Aus-
lagen der Partei (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall liegt weder
[...] eine berufsmässige Vertretung vor, noch sind sonstige notwendige
Auslagen belegt. Mangels für die Rechtsvertretung erwachsener Kosten ist
folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5158/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des
BFM vom 15. August 2014 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: