B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5158/2018
mel
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2018.
D-5158/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl.
Am 21. Juni 2016 wurde er summarisch befragt und am 26. Juli 2018 ver-
tieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylge-
suchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsan-
gehöriger tamilischer Ethnie und in B._______, Distrikt Jaffna, Nordpro-
vinz, geboren. Später habe er mehrheitlich in C._______, ebenfalls Distrikt
Jaffna, gelebt, zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau, die er 2013 geheiratet
habe, seiner Mutter und einer Schwester. Er habe als (…), (…) und (…)
gearbeitet. Sein Vater, der Schwager seiner Frau sowie ein Onkel mütterli-
cherseits seien bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen.
Sie hätten am bewaffneten Kampf teilgenommen und seien erschossen
worden oder verschollen. Seine Familie gelte deshalb als Märtyrerfamilie
«Maveer Kudumpan». Er selbst sei nie LTTE-Mitglied gewesen. Sein Vater
habe ihm jedoch eine Tätigkeit bei den LTTE besorgt. So habe er im Jahr
2003 während sieben Monaten Personen für die LTTE chauffiert. Daneben
seien in den Fahrzeugen auch Waffen transportiert worden, damals habe
er jedoch keine Kenntnis davon, sondern nur einen Verdacht gehabt. Er sei
in der Folge beobachtet und gesucht worden. Nach erneutem Kriegsaus-
bruch habe er sich aus Angst in D._______, Distrikt Jaffna, versteckt. 2008
seien Beamte des Criminal Investigation Department (CID) dorthin gekom-
men. Sie hätten ihn wegen seiner LTTE-Fahrdienste gesucht und umbrin-
gen wollen, dann aber seinen Schwager (den Mann seiner Schwester) mit
ihm verwechselt und erschossen. Er habe sich noch einige Zeit an anderen
Orten versteckt bis zur Beruhigung der Lage. Ende 2008 sei er wieder nach
C._______ zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr
2016 gelebt. Die Familie seines Schwagers habe ihn in den Folgejahren
für dessen Tod verantwortlich gemacht. Insbesondere dessen Brüder hät-
ten ihn schikaniert, bedroht und auch tätlich angegriffen. Anfang 2016 habe
ihn ein gemeinsamer Freund informiert, dass sie Pistolen trügen, und ihn
gewarnt, sich vor ihnen in Acht zu nehmen. Er sei davon ausgegangen,
dass sie beim CID tätig seien. Im Februar 2016 hätten CID-Beamte in sei-
ner Abwesenheit sein Zuhause nach Waffen durchsucht und der Mutter
mitgeteilt, er solle schnellstmöglich bei ihnen vorbeikommen. Zwei Tage
später sei er in Begleitung seiner Mutter und Schwester beim CID erschie-
nen, dort sogleich mitgezerrt und befragt worden. Seine Schwester habe
vor Ort zu schreien begonnen, weil sie sich an den Tod ihres Mannes im
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Seite 3
Jahr 2008 durch die CID erinnert gefühlt habe. Er sei daraufhin aufgefor-
dert worden, seine Mutter und Schwester nach Hause zu bringen und al-
leine zur Station zurückzukehren. Aus Angst vor einer Tötung durch die
CID-Beamten sei er aber nicht zurückgegangen, sondern drei Monate spä-
ter aus Sri Lanka ausgereist. In der Zwischenzeit sei das Haus einer Tante
einmal durchsucht worden. Nach seiner Ausreise seien Personen in Zivil
beim Haus der Familie vorbeigekommen und hätten die Mutter nach sei-
nem Verbleib befragt.
Mit seinem Gesuch reichte er eine Kopie seines Geburtsscheins sowie eine
beglaubigte Kopie seiner Heiratsurkunde ein.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2018 – eröffnet am 10. August 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. September 2018 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen
den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und
ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid auf-
zuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin. Mit der Rechtschrift reichte er eine Unterstützungs-
bestätigung und in Kopie eine ärztliche Verfügung der (…), vom 12. August
2018 über seine fürsorgerische Unterbringung zu den Akten. Zudem stellte
er weitere Arztberichte in Aussicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2018 stellte die zuständige In-
struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertrete-
rin als amtliche Rechtsbeiständin bei (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Zugleich lud sie den Beschwerdeführer ein, die in Aussicht gestellten Arzt-
berichte innert Frist einzureichen.
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Seite 4
E.
Nach einmaliger Fristerstreckung übersandte der Beschwerdeführer am
16. Oktober 2018 einen Austrittsbericht der (…) vom 9. Oktober 2018.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 lud die zuständige Instruk-
tionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Nach einmaliger Fristerstreckung nahm die Vorinstanz am 7. November
2018 zur Beschwerde Stellung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 27. November 2018 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1.
Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrati-
onsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesar-
tikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwendet.
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und
vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie des rechtlichen Gehörs gel-
tend gemacht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie al-
lenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsu-
chende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungs-
grundsatz verletzt, indem sie einerseits anlässlich der Anhörung den psy-
chischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trotz hinreichender
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Seite 6
Anhaltspunkte nicht gebührend berücksichtigt und andererseits kein medi-
zinisches Gutachten angeordnet habe. Indem sie die Vorbringen betreffend
die Gesundheit nicht sorgfältig überprüft beziehungsweise im Entscheid
nicht berücksichtigt habe, habe sie zudem seinen Anspruch auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs verletzt.
3.4 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer während
seiner einlässlichen Anhörung psychische Probleme, namentlich Depres-
sionen und Suizidgedanken, Konzentrationsschwierigkeiten, Mühe beim
Verstehen und umfassenden Beantworten der Fragen (vgl. A14 F45, F46,
F50, F86, F88 f., F146, F153, F155, F168 ff., F177 ff., F188), geltend
machte. Auch die Hilfswerkvertretung dokumentierte, er wirke psychisch
sehr angeschlagen und weine viel, seine Angaben zu seinem psychischen
Zustand könnten Hinweise auf eine allfällige Traumatisierung sein, wes-
halb sie die Einholung eines psychologischen Gutachtens anrege (vgl. A14
S. 25). Ärztliche Dokumente reichte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht
ein. Die psychischen Probleme sind von der Vorinstanz in der Anhörung
selbst angesprochen worden. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch be-
fragt, ob er in Behandlung sei. Angesichts seiner Unsicherheit, ob er alles
zu seinen Asylgründen zu Protokoll habe geben können, wurde ihm noch-
mals Gelegenheit für weitere Ausführungen gegeben. Daraufhin merkte er
an, alles gesagt zu haben, woran er sich erinnern könne. Vor diesem Hin-
tergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklä-
rungen zum Gesundheitszustand oder zum weiteren Sachverhalt vorzu-
nehmen, da ihr sämtliche relevanten Umstände für deren rechtliche Beur-
teilung bekannt waren. Dem steht auch die Anregung der Hilfswerksvertre-
tung zur Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht entgegen, zu-
mal sie die Vorinstanz nicht rechtlich bindet. Hier ist des Weiteren auf die
Mitwirkungspflicht zu verweisen (vgl. Art. 8 AsylG), in deren Rahmen es
dem Beschwerdeführer – unbenommen der Herausforderungen, welche
damit für einen psychisch angeschlagenen Menschen verbunden sind –
oblegen hätte, relevante Arztdokumente, namentlich zu einer allfälligen
Traumatisierung, einzureichen. Dem ist er erst auf Beschwerdeebene
nachgekommen, weshalb auch insoweit der Vorinstanz kein Vorwurf einer
unvollständigen Sachverhaltsabklärung zu machen ist. Insgesamt ist der
Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs rügt, ist zu bemerken, dass die gesundheitlichen Prob-
leme im vorinstanzlichen Entscheid im Rahmen der asylrechtlichen Beur-
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Seite 7
teilung weder erwähnt, noch rechtlich gewürdigt wurden. Eine entspre-
chende Befassung erfolgte erst im Wegweisungsvollzugspunkt. Damit ist
die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen
und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtli-
chen Gehörs verletzt.
3.6 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz-
lich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Grün-
den ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachge-
holt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die
festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Ent-
scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge-
stellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3 mit
weiteren Hinweisen). Dieser Kognitionsumfang ist nicht abstrakt zu be-
trachten, sondern stets auf die konkrete Streitfrage zu beziehen. So bleibt
eine Heilung auch bei grundsätzlich eingeschränkter Kognition möglich,
sofern es sich bei den Streitpunkten ausschliesslich um (Rechts-)Fragen
handelt, welche vom Gericht frei überprüft werden können (vgl. zu allem
BVGE 2014/22 E. 5.3; zuletzt Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 6.3). Vorliegend steht die Glaubhaftmachung der Vorbringen unter Be-
rücksichtigung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerde-
führers in Frage. Diesbezüglich kommt dem Bundesverwaltungsgericht
weiterhin die volle Kognition zu (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat
sich zum fraglichen Sachverhalt im Rahmen ihrer Vernehmlassung geäus-
sert sowie einer rechtlichen Würdigung unterzogen (vgl. Vernehmlassung
S. 2-3). Ob sich diese als zutreffend erweist, beschlägt nicht die Frage des
rechtlichen Gehörs, sondern die rechtliche Würdigung, welche nachfol-
gend näher zu erörtern ist (vgl. unten E. 6). Nachdem auch alle anderen
Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene
Gehörsrechtsverletzung als geheilt erkannt werden.
3.7 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung formellen
Rechts als unbegründet beziehungsweise konnten geheilt werden. Der im
Sinne eines Eventualbegehrens gestellte Antrag auf Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.
D-5158/2018
Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, anhand der
Schilderungen des Beschwerdeführers sei nicht auszuschliessen, dass er
einmal vorgeladen und befragt worden sei. Dies gelte auch für die Haus-
durchsuchung in seiner Abwesenheit. Zur konkreten Befragungssituation
habe er hingegen selbst auf mehrmalige Nachfragen ausweichend und un-
substantiiert geantwortet, ob, was und warum er befragt worden sei. Viel-
mehr habe er wiederholt angemerkt, eine Befragung sei wegen der schrei-
enden Schwester kaum möglich gewesen. Weiter bestehe ein Widerspruch
in den Angaben zur Dauer der Befragung (Erstbefragung: drei Stunden;
Anhörung: kaum Zeit für Befragung wegen schreiender Schwester, kurze
Befragung), den er nicht aufzulösen vermochte. Es erhärteten sich damit
die Zweifel, dass er die Bedrohung durch die CID-Beamten tatsächlich
nicht so erlebt habe, wie von ihm geschildert.
Weiter sei zwar deutlich geworden, dass ihm die Brüder seines Schwagers
das Leben schwer gemacht hätten. Der sri-lankische Staat gelte jedoch als
grundsätzlich schutzwillig und -fähig bei Übergriffen von Drittpersonen. Es
sei dem Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar gewesen, diesen
Schutz in Anspruch zu nehmen. Durch seinen Verzicht auf eine Anzeige
habe er sich selbst dieses Schutzes begeben. Soweit seine Mutter einmal
wegen Steinwürfen gegen ihr Haus Anzeige erstattet, die Brüder aber trotz
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Seite 9
Kenntnis nicht als Urheber angegeben habe, liege es nicht im Möglichkeits-
bereich der Behörden, gegen unbekannte Personen vorzugehen. Dies
spreche aber ebenso wenig gegen ihre grundsätzliche Schutzfähig- und
Schutzwilligkeit. Den geltend gemachten Drohungen, Belästigungen bis
hin zu körperlichen Übergriffen läge abgesehen davon persönliche Rache
und damit kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG zu-
grunde. Seinen Verdacht, die Brüder des Schwagers seien beim CID und
hätten ihn gemeldet beziehungsweise er habe deswegen Probleme mit
dem CID bekommen, habe er trotz wiederholter Nachfragen nicht mit kon-
kreten Anhaltspunkten stützen können. Die implizite Drohung, welche er
über den gemeinsamen Freund erhalten haben will, genüge nicht als Hin-
weis, die Brüder seien beim CID gewesen, sondern spreche erneut für ei-
nen – nicht asylrelevanten – Konflikt mit Drittpersonen.
Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer 2003 für sieben Monate
für die LTTE tätig gewesen sei, lasse ihn nicht als eine Person mit einer
besonders engen Beziehung zur Bewegung erscheinen. Seine Vermutung,
im Jahr 2008 sei der Schwager fälschlicherweise statt seiner umgebracht
worden, habe er überdies nicht mit eindeutigen Hinweisen belegen kön-
nen. Der zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen seiner LTTE-Tä-
tigkeit und der Tötung des Schwagers sei daher nicht eindeutig gegeben.
Den Vorbringen fehle es auch in der Folge an einem genügend engen zeit-
lichen und kausalen Zusammenhang, zumal der Beschwerdeführer von
2008 bis zu den – als unglaubhaft zu erachtenden – Ereignissen im Jahr
2016 am selben Ort gewohnt habe und die Behörden ihn trotz Wissen über
seine LTTE-Tätigkeit sowie die Waffentransporte weder aufgesucht noch
einen Suchbefehl gegen ihn erlassen hätten.
In Anwendung der Rechtsprechung zur Prüfung sogenannter Risikofakto-
ren sei festzuhalten, dass allfällige Befragungen und Kontrollmassnahmen
bei Rückkehrenden am Flughafen in Sri Lanka kein asylrelevantes Aus-
mass erreichten. Der Beschwerdeführer habe überdies keine asylrelevante
Vorverfolgung glaubhaft machen können. Auch habe er nach Kriegsende
noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt, ohne dass allfällige Risikofaktoren
ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst
hätten. Sodann vermöchten die LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters, seine
Herkunft aus einer Märtyrerfamilie und seine eigenen Unterstützungstätig-
keiten für die LTTE nicht zu einem asylrelevanten Profil zu führen, nach-
dem er deswegen keine weiteren Konsequenzen gehabt habe. Zudem
stellten Hausdurchsuchungen, Beobachtungen und Befragungen von Per-
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Seite 10
sonen grundsätzlich rechtstaatlich legitime Massnahmen der sri-lanki-
schen Behörden dar. Ihr Interesse an der Person des Beschwerdeführers
sei letztlich klein gewesen und es seien keine Hinweise für eine Änderung
dieses Standpunkts ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage sei demnach nicht
davon auszugehen, dass er zukünftig asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt sein könnte.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer zu-
nächst seine Asylvorbringen. Den Zweifeln der Vorinstanz an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen hielt er entgegen, sie vermöchten angesichts
seiner schlechten psychischen Verfassung, welche auch im Anhörungspro-
tokoll festgehalten sei (vgl. Protokollhinweise oben E. 3.4), nicht zu über-
zeugen. Seinem psychischen Zustand habe die Vorinstanz in ihrer Beurtei-
lung keine Rechnung getragen, obschon traumatische Erlebnisse die
Wahrnehmung, die Verbalisierung und das Gedächtnis erheblich beeinflus-
sen könnten. Abgesehen davon wiesen seine Erzählungen Details und Re-
alkennzeichen (mit Hinweis auf A4 S. 8; A14 F60, F75), einschliesslich
zahlreicher Gemütsäusserungen (mit Hinweis auf A14 F45, F46, F50, F57,
F168), und verschiedene Nebenpunkte auf, die er spontan erwähnt habe
(mit Hinweis auf A14 F36, F47). Zudem habe ihn der Zustand seiner
Schwester, für den er sich die Schuld gebe, stark belastet, was sich in sei-
nen wiederholten Schilderungen ihrer Reaktion beim CID und seinen kaum
konkreten Angaben zu den Fragen der Beamten zeige (mit Hinweis auf A14
F46, F75, F89 ff. F112). Eine dreistündige Befragung durch den CID sei
überdies als kurz zu bezeichnen, weshalb hier kein Widerspruch zu erbli-
cken sei. Seine Vorbringen seien danach insgesamt als glaubhaft zu er-
achten.
Seine Vorverfolgung wegen der LTTE-Unterstützung im Jahr 2008 und
2016 seien als starke Risikofaktoren zu werten. Seine Familie gelte als
Märtyrerfamilie. Seine unbestrittene LTTE-Verbindung werde ihm bei einer
Wiedereinreise zum Verhängnis. Hinzukomme, dass er Sri Lanka trotz der
Pflicht zur Vorsprache beim CID verlassen habe, inzwischen zwei Jahre im
Ausland verbracht und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe.
Demnach sei bei Wiedereinreise eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu
bejahen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung wiederholte die Vorinstanz im Wesentlichen
ihre Entscheidbegründung, namentlich zur Glaubhaftmachung der Befra-
gungssituation beim CID, zu den Vorbringen betreffend die Behelligungen
durch die Brüder des Schwagers und zur Risikoprüfung. Zu Letzterer
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Seite 11
merkte sie weiter an, die Behörden hätten den Beschwerdeführer bei ei-
nem konkreten Interesse an seiner Person in den drei Monaten zwischen
der geltend gemachten Vorladung beim CID und seiner Ausreise oder zu-
mindest im Zeitpunkt seiner Ausreise mit seinem Pass über den Flughafen
in Colombo belangen und festnehmen können, dies ungeachtet der Anga-
ben zur Ausreise mithilfe eines Schleppers. Der in ihrem Entscheid formu-
lierte Widerspruch zur Dauer der Befragung sei tatsächlich nicht als erheb-
lich einzuschätzen. Gleichwohl bleibe es bei der Einschätzung, dass die
Angaben zu deren Inhalt und Gründen unsubstantiiert ausgefallen seien.
Des Weiteren äusserte sie sich im Asylpunkt zur Rüge der unzureichenden
Berücksichtigung und Abklärung des psychischen Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 3).
5.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, dass er über mehrere
Jahre unbehelligt in Sri Lanka habe leben können, nachdem aufgrund der
Verwechslung sein Schwager getötet worden sei. Erst durch den Verrat der
Brüder sei er wieder in den Fokus der Behörden geraten. Sodann schil-
derte er nochmals die belastende Befragungssituation beim CID und die
Schuldgefühle gegenüber seiner Schwester, deren Reaktion ihn retrauma-
tisiert habe. Die Schikanen und Schuldzuweisungen der Brüder beruhten
nicht allein auf Vermutungen, sondern auch auf den Aussagen des gemein-
samen Bekannten.
6.
6.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwer-
deführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise geeignet sind, eine asyl-
relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.3 Vorliegend stellte die Vorinstanz fest, angesichts der ausführlichen
Schilderungen des Beschwerdeführers sei nicht auszuschliessen, dass er
einmal vorgeladen und befragt worden sei, sowie, dass bei ihm Zuhause
in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe.
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Seite 12
Ebenso ging sie davon aus, dass sein Schwager im Jahr 2008 getötet
wurde und er über Jahre Belästigungen, Drohungen bis hin zu tätlichen
Angriffen durch die Brüder des Schwagers zu erdulden hatte, ohne jedoch
bei den Behörden um Schutz zu ersuchen. Sodann stellte sie nicht grund-
sätzlich in Frage, dass er im Jahr 2003 mehrere Monate als Fahrer für die
LTTE arbeitete, sein Vater und weitere Familienangehörige LTTE-Mitglie-
der waren und sie bei Kampfhandlungen getötet wurden oder als verschol-
len gelten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die diesbezüglichen
Ausführungen seinerseits als glaubhaft. So ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer detaillierte und plausible Angaben zu den genannten Vor-
bringen machen konnte. Diese waren überdies durch eine Vielzahl an Re-
alkennzeichen, namentlich seine teilweise starken Gefühlsäusserungen,
etwa zur Tötung des Schwagers oder seiner Schuldgefühle gegenüber sei-
ner Schwester, oder seine spontanen Anmerkungen zu Nebensächlichkei-
ten, etwa dass sein Schwager Hasen gehalten habe, geprägt. In der Ge-
samtschau vermittelten sie den Eindruck, dass das Erzählte sich tatsäch-
lich so zutrug. Insoweit erübrigen sich auch weitergehende Erwägungen zu
diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde und der Replik.
6.4 Im Hinblick auf seine weiteren Angaben zu den Ereignissen im Jahr
2003, 2008 und 2016 macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
zunächst geltend, sein psychischer Zustand sei nicht hinreichend berück-
sichtigt und abgeklärt worden, obschon traumatische Erlebnisse die Wahr-
nehmung, die Verbalisierung und das Gedächtnis erheblich beeinflussen
könnten. Die Einwände der Vorinstanz gegen die Glaubhaftigkeit vermöch-
ten angesichts dessen nicht zu überzeugen. Aus den Akten geht hervor,
dass der Beschwerdeführer bei der vertieften Anhörung psychisch stark
angeschlagen war, unter Depressionen und Suizidgedanken litt und teil-
weise Mühe hatte, auf alle Fragen umfassend zu antworten sowie während
der gesamten Anhörung konzentriert zu bleiben. Dieser Eindruck aus dem
Anhörungsprotokoll wird durch die Notizen der Hilfswerksvertretung auf
dem Beiblatt zum Protokoll bestätigt (vgl. A14 S. 25; zu allem E. 3). Es ist
aber auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung
noch keine gesundheitlichen Probleme dieser Art geltend machte. Er gab
vielmehr an, aufgrund von Fluchterfahrungen (Folterungen und Anblick von
Vergewaltigungen mitreisender Frauen durch Schlepper) unter Schock zu
stehen und Schuldgefühle zu haben, dass er nicht haben helfen können.
Nicht auszuschliessen ist daher, dass die psychischen Beschwerden, na-
mentlich die Depressionen und Suizidgedanken, auf die Fluchterfahrungen
sowie die unsichere Aufenthaltssituation während des Asylverfahrens zu-
rückzuführen sind. Abgesehen davon ist dem eingereichten Arztbericht zu
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Seite 13
entnehmen, dass die fürsorgerische Unterbringung in (…) nach dem nega-
tiven Asylentscheid erfolgte, welcher bei ihm Angst vor einer Ausschaffung
nach Sri Lanka hervorgerufen hatte. Nicht zuletzt sprechen seine – grund-
sätzlich als glaubhaft erachteten – Schilderungen zur Tötung seines
Schwagers dafür, dass er auch von Schuldgefühlen gegenüber seiner
Schwester geplagt wird.
6.5
6.5.1 Selbst unter Berücksichtigung der persönlichen Erfahrungen des Be-
schwerdeführers bis zu seiner Ausreise und seiner psychischen Einschrän-
kungen ist jedoch im Sinne nachfolgender Erwägungen nicht von der
Glaubhaftmachung aller Vorbringen auszugehen.
6.5.2 Soweit er geltend machte, er sei aufgrund seiner LTTE-Tätigkeit ge-
sucht und in der Folge sei sein Schwager aufgrund einer Verwechslung
statt seiner getötet worden, finden sich in den Akten keine hinreichenden
Hinweise für einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Dabei stüt-
zen sich bereits die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe ohne sein
Wissen auch Waffen für die LTTE geliefert, lediglich auf eine Vermutung,
ohne dass er seine angebliche spätere Kenntnis näher zu substantiieren
vermochte. Vielmehr brachte er in der Erstbefragung an, im Jahr 2016 sei
das Familienhaus nach Waffen durchsucht worden, weil die Behörden ver-
muteten, sein Vater habe sie dort versteckt. Überdies erscheint wenig plau-
sibel, dass er erst im Jahr 2008 und noch dazu in seinem Versteck von den
Behörden aufgespürt worden sein soll, nachdem er bereits vorher an sei-
nem ursprünglichen Wohnort gesucht und beobachtet wurde, ohne dass
ihm etwa zustiess. Angesichts seiner LTTE-Tätigkeit und der LTTE-Verbin-
dungen der Familienangehörigen ist nicht auszuschliessen, dass er tat-
sächlich beobachtet wurde. Insgesamt entsteht aber nicht der Eindruck, er
sei dabei so stark in den Fokus der Behörden geraten, dass sie ihm nach
dem Leben trachteten. Dies erhärtet auch die Zweifel an der versehentli-
chen Tötung seines Schwagers statt seiner. Vielmehr spricht einiges dafür,
dass der Beschwerdeführer einen Kausalzusammenhang zwischen beiden
– als glaubhaft zu erachtenden – Vorkommnissen (seine LTTE-Tätigkeit
und die Tötung seines Schwagers) konstruierte, welcher sich so wie ge-
schildert nicht aus den Akten ergibt.
6.5.3 Den Akten ist des Weiteren nicht zu entnehmen, dass die Brüder eine
Verbindung mit dem CID aufweisen oder gar selber beim CID sind. Die
Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Punkt basieren wiederum le-
D-5158/2018
Seite 14
diglich auf Vermutungen, welche nicht mit hinreichend konkreten Anhalts-
punkten in den Akten gestützt werden. Dies gilt auch für die Warnung des
gemeinsamen Freundes, sich vor den Brüdern in Acht zunehmen, zumal
ihr als Aussage des Beschwerdeführers, noch dazu vom Hörensagen, kein
grösserer Beweiswert zukommt. Abgesehen davon ist sie lediglich geeig-
net, die ohnehin nicht grundsätzlich angezweifelten Behelligungen durch
die Brüder zu untermauern, nicht jedoch die behauptete CID-Verbindung
der Brüder. Letztlich erscheint wenig nachvollziehbar, warum die Brüder
die angebliche Verbindung zum CID erst im Jahr 2016 genutzt und den
Beschwerdeführer nicht früher angezeigt haben sollten.
6.5.4 Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren Vorbringen zur Vorla-
dung und Befragung durch den CID im Jahr 2016 fraglich. Dabei verfängt
bereits das Argument nicht, der CID soll erst durch den angeblichen Verrat
der Brüder acht Jahre nach dem Tod des Schwagers wieder auf den Be-
schwerdeführer aufmerksam geworden sein. Vielmehr dürfte den Mitarbei-
tenden des CID eine Verwechslung mit dem Schwager oder allgemein die
Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen früheren Wohnort vor diesem
Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt sein. Unklar bleibt im Weiteren, warum die
vorstehenden, als glaubhaft erachteten Angaben (vgl. E. 6.3) sehr ausführ-
lich ausfielen, jene zur Befragung durch den CID im Jahr 2016 aber eher
oberflächlich. Dies dürfte gerade nicht mit dem psychischen Zustand des
Beschwerdeführers oder einer allfälligen Retraumatisierung zu erklären
sein, zumal er trotz dessen in der Lage war, namentlich die Tötung des
Schwagers und im Weiteren die Behelligungen durch dessen Brüder, wel-
che ihn gemäss eigenen Angaben massiv belasten, substantiiert darzule-
gen. Hinzukommt, dass er auch weiter zurückliegende Ereignisse im Jahr
2003 und 2008 beschreiben konnte, zum aktuelleren und letztlich flucht-
auslösenden Ereignis, der Befragung beim CID, im Jahr 2016 aber nur
ausweichend antwortete und nicht in der Lage war, den Grund oder groben
Inhalt der Befragung wiederzugeben. Dabei braucht nicht näher auf einen
allfälligen Widerspruch zur Dauer der Befragung eingegangen zu werden.
Denn sofern, wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift an-
gebracht, diese kurze Befragung tatsächlich drei Stunden gedauert haben
soll, erstaunt umso mehr, dass er keine einlässlicheren Angaben zu deren
Inhalt machen konnte. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Befragung
durch den CID werden dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer erst
drei Monate nach der Befragungssituation ausgereist sein will, ohne jedoch
vom CID zielgerichtet gesucht oder gar inhaftiert zu werden. Dies deutet
zudem erneut darauf hin, dass die Behörden allenfalls nur ein geringes In-
D-5158/2018
Seite 15
teresse an der Person des Beschwerdeführers hatten. An dieser Einschät-
zung vermag auch der Hinweis nichts ändern, nach seiner Ausreise seien
einmal Zivilpersonen beim Haus seiner Mutter erschienen.
6.6 Gesamthaft ist als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2003 mehrere Monate für die LTTE arbeitete, sein Vater und wei-
tere Familienangehörige LTTE-Mitglieder waren und er einer Märtyrerfami-
lie entstammt. Weiter ist nicht auszuschliessen, dass er beobachtet, be-
hördlich vorgeladen und befragt wurde, auch dass eine Hausdurchsuchung
stattfand. Nicht glaubhaft erscheint jedoch, dass diese Massnahmen im
Zusammenhang mit seiner LTTE-Unterstützung, der Tötung des Schwa-
gers und den Behelligungen durch dessen Brüder standen. Ebenso konnte
er nicht glaubhaft machen, dass er im Jahr 2016 in Fortsetzung dieser Er-
eigniskette von den Brüdern des Schwagers beim CID verraten – in ihrer
Funktion als CID-Mitarbeiter oder aufgrund einer Anzeige beim CID – und
er deswegen von CID-Beamten vorgeladen und befragt wurde, wie von ihm
geschildert.
7.
7.1 Im Weiteren halten die glaubhaft gemachten Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht den Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung oder
zumindest Gefährdung stand (Art. 3 AsylG).
7.2 Die Beobachtungen, die Vorladung und Befragung ebenso wie die
Hausdurchsuchung durch die Behörden, wie sie vom Beschwerdeführer
geschildert wurden, erreichen kein asylrelevantes Ausmass. Die dabei al-
lenfalls erlittenen Nachteile bewegten sich im Wesentlichen im Rahmen le-
gitimer staatlicher Massnahmen zur Überwachung und Vorbeugung sepa-
ratistischer Bestrebungen sowie allenfalls strafrechtlich relevanter Hand-
lungen.
7.3 Ausgehend von vorstehenden Erwägungen kann auch nicht auf einen
hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen der LTTE-Tätigkeit des
Beschwerdeführers, der Tötung des Schwagers, den Behelligungen der
Brüder und einer Befragung durch die Behörden geschlossen werden, aus
dem sich asylrelevante Folgen für den Beschwerdeführer ergeben hätten.
7.4 Letztlich sind die Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Brü-
der seines Schwagers nicht als asylrelevant zu erachten. Eine Verbindung
der Brüder mit dem CID ist nicht als glaubhaft gemacht zu erachten
(E. 6.5.2). Überdies ist kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv nach Art. 3
D-5158/2018
Seite 16
AsylG ersichtlich, welches den Belästigungen, Drohungen bis hin zu tätli-
chen Übergriffen durch die Brüder zugrunde liegen könnte. Im Übrigen ist
die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der sri-lankische Staat
als grundsätzlich schutzwillig und -fähig bei Übergriffen von Drittpersonen
gilt. Dem Beschwerdeführer war es vorliegend auch möglich und zumutbar
gewesen, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal er im Sinne vor-
stehender Glaubhaftigkeitsbeurteilung weder besonders im Fokus stand,
noch annehmen musste, die Brüder wiesen eine Verbindung mit dem CID
auf. Soweit seine Mutter einmal wegen Steinwürfen gegen ihr Haus An-
zeige erstattet haben soll, ohne die Brüder als Urheber anzugeben, stimmt
das Gericht schliesslich mit der Auffassung der Vorinstanz überein, dass
es nicht im Möglichkeitsbereich der Behörden liegt, gegen unbekannte Per-
sonen vorzugehen, ihre grundsätzliche Schutzfähig- und Schutzwilligkeit
deswegen aber nicht in Abrede zu stellen ist.
7.5 Gesamthaft betrachtet konnte der Beschwerdeführer keine asylrele-
vante Vorverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen.
8.
8.1 Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein wird.
8.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und über-
prüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderli-
chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise
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Seite 17
nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Or-
ganisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Perso-
nen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren,
vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
8.3 Nach Prüfung der Akten weist der Beschwerdeführer kein Profil auf,
das ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als tamili-
schen Separatisten ausweisen und deshalb deren Aufmerksamkeit auf sich
ziehen könnte. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die
Rückkehr aus der Schweiz als einem Zentrum der tamilischen Diaspora
nach einem negativen Asylverfahren reichen nicht aus, um im Falle einer
Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen, ebenso wenig eine
längere Landesabwesenheit. Am fehlenden Risikoprofil des Beschwerde-
führers vermag sodann nichts zu ändern, dass sein Vater und weitere Fa-
milienangehörige bei den LTTE waren, er damit als Angehöriger einer Mär-
tyrerfamilie angesehen wird und noch dazu selber kurze Zeit für die LTTE
arbeitete, zumal er nach Ende des Krieges über sieben Jahre in der Nord-
provinz leben konnte, ohne von den Behörden behelligt zu werden. Man-
gels Glaubhaftmachung einer Vorverfolgung aufgrund der Ereignisse im
Jahr 2008 und 2016 ist überdies nicht davon auszugehen, dass er ernsthaft
in den Fokus der Behörden geraten ist. Soweit er dennoch von den Behör-
den registriert wurde, bleibt festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am
Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort
keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-5158/2018
Seite 18
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-5158/2018
Seite 19
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
kann der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell
davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschli-
che Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels
hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus, dies sowohl im Hin-
blick auf allfällige Massnahmen des Staates, als auch auf die geltend ge-
machten Drohungen und Angriffe durch Dritte (vgl. E. 6 und 7). Diesbezüg-
lich ist jedenfalls davon auszugehen, dass der sri-lankische Staat grund-
sätzlich schutzwillig und -fähig ist und es dem Beschwerdeführer zumutbar
und möglich wäre, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Zudem lässt die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvoll-
zug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch
mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri
D-5158/2018
Seite 20
Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 – 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya;
im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bun-
desverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen fami-
liären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O.
E. 13.3.3).
11.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und hat mehrheitlich
in C._______ gelebt. Beide Orte liegen im Distrikt Jaffna, welcher zur Nord-
provinz zu zählen ist. Mit seiner Ehefrau, seiner Mutter und einer Schwes-
ter sowie weiteren Verwandten, die alle weiterhin im Distrikt Jaffna, leben,
kann er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen.
Er ist jung, verfügt zudem über eine gewisse Schulbildung sowie über Be-
rufserfahrung als (…), (…) und (…). Insoweit ist auch davon auszugehen,
dass er zukünftig in der Lage sein wird, sein Einkommen sowie das seiner
Familie zu sichern.
11.3.4 Darüber hinaus lässt seine gesundheitliche Situation den Wegwei-
sungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer
Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von
einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die unge-
nügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebens-
bedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. In
der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, nach Folterungen und
dem Anblick von Vergewaltigungen mitreisender Frauen auf der Flucht zu
leiden und Schuldgefühle zu haben, weil er nicht habe helfen können. Aus
dem Anhörungsprotokoll geht weiter hervor, dass er unter den damaligen
Umständen in Sri Lanka leide und sehr nachdenklich sei. Auch habe er
darüber nachgedacht, sich das Leben zu nehmen. Einmal sei er in Ohn-
macht gefallen. Der auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Verfü-
gung der (…), vom 12. August 2018 über seine fürsorgerische Unterbrin-
gung sowie deren Austrittsbericht vom 16. Oktober 2018 über die statio-
näre Behandlung des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass
er mit Thoraxschmerzen und wegen akuter Suizidalität für (…) Tage stati-
onär aufgenommen worden sei. Die Suizidgedanken seien ihm nach Erhalt
des vorinstanzlichen Asylentscheids gekommen. Im Verlauf der stationären
Unterbringung habe er sich glaubhaft von selbstgefährdenden Tendenzen
D-5158/2018
Seite 21
distanzieren können. Anzeichen für eine Fremdgefährdung hätten nicht be-
standen. Nach erfolgreicher Krisenintervention habe er in stabilem Zustand
und ohne erforderliche Medikation entlassen werden können. Bezüglich ei-
ner allfälligen Gefahr einer erneuten Selbstgefährdung ist darauf hinzuwei-
sen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtspre-
chung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Ver-
hütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl.
hierzu bspw. das Urteil E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 m.w.H.). Dies
scheint vorliegend bei sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tenden-
zen möglich. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der
Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu
tragen. Ohne in Abrede zu stellen, dass ihn vergangene Erfahrungen oder
die Ausschaffung nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens belas-
ten, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht
die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Dass im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung der psychischen
Symptome möglich ist, steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig ent-
gegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus
kann der Beschwerdeführer von medizinischer Rückkehrhilfe profitieren.
11.3.5 Insgesamt ist der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erach-
ten.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5158/2018
Seite 22
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf un-
entgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 21. September 2018 gutge-
heissen wurde, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskos-
ten zu tragen.
13.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich
nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer
Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als geringe Kosten gelten
Aufwendungen von weniger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE:
als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–;
vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz 4.69). Vorliegend ist der Be-
schwerdeführer allein mit seiner formellen Rüge der Verletzung des recht-
lichen Gehörs durchgedrungen, welche vorliegend geheilt werden konnte.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Aufwand für die
Geltendmachung dieser Rüge weniger als eine halbe Stunde betrug, womit
unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von
Fr. 180.– (dazu sogleich E. 13.3) kein Kostenbetrag von über Fr. 100.– ent-
standen ist. Eine Parteientschädigung ist daher nicht auszurichten.
13.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 21. September 2018 als amtliche Rechtsbeiständin beige-
ordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist
sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu ent-
schädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8
Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 10. September 2018 sowie
am 27. November 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher gesamthaft
ein Aufwand von 11 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– (ex-
klusive Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 60.– geltend
gemacht werden. Der Stundenansatz ist allerdings herabzusetzen, zumal
bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von ei-
nem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– und Fr. 150.– für nichtanwaltliche
Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter auszugehen ist (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ebenso ist der zeitliche Aufwand im Verhältnis
zu Verfahren gleichen Umfangs als zu hoch zu erkennen und auf 10 Stun-
D-5158/2018
Seite 23
den zu kürzen. Der Rechtsvertreterin ist danach zulasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1’700.– (inklusive Mehrwert-
steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Auslagen) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5158/2018
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1’700.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: