Abtei lung IV
D-5159/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gregor Geisser.
A._______, Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, (...),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 28. Juni 2007 i.S. Flüchtlingseigenschaft
und Wegweisung / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5159/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 26. Juni 2000 in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:
BFM) mit Verfügung vom 6. März 2001 ablehnte und die Wegweisung
sowie den Vollzug aus der Schweiz anordnete. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) in allen Punkten Beschwerde, wobei er auf
Beschwerdeebene neu subjektive Nachfluchtgründe geltend machte,
welche durch seine in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätig-
keiten entstanden seien. Als Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeiten
reichte der Beschwerdeführer Fotomaterial zur Bestätigung seiner
Teilnahme an verschiedenen in der Schweiz ausgeführten, gegen das
iranische Regime gerichtete Demonstrationen ein (vgl. Rekursakte, Nr.
14). Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. April 2004
vollumfänglich ab und stellte mit Bezug auf den Beschwerdeführer
namentlich das Fehlen von Vor- wie Nachfluchtgründen fest. Mit Blick
auf die geltend gemachte Verfolgung im Iran zog die Kommission zu
ihrem so lautenden Urteil im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer
zu den Akten gereichte, als gefälscht erkannte Gerichtsvorladung an.
Subjektive Nachfluchtgründe verneinte sie ihrerseits mit der
Begründung fehlender Exponierung des Beschwerdeführers durch
seine exilpolitischen Aktivitäten.
Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Der Beschwerdeführer stellte bei der Vorinstanz am 3. November 2005
ein Wiedererwägungsgesuch, worin er in materieller Hinsicht unter
anderem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte und
hierin im Wesentlichen seine fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeiten
geltend machte. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Ver-
fügung vom 16. Januar 2006 ab, wogegen der Beschwerdeführer bei
der ARK Beschwerde einreichte, welche von der Kommission mit Urteil
vom 1. März 2006 abgewiesen wurde. Der ARK lagen zum Entscheid-
zeitpunkt betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
diverse Beweismittel in Form von Fotomaterial der Beteiligung des Be-
schwerdeführers an verschiedenen Demonstrationen vor, eine
Bewilligungsbestätigung zur Durchführung einer Standaktion sowie
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eine Bestätigung der "International Federation of Iranian
Refugees" (IFIR) betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers je
aus den Jahren 2005 (vgl. vorinstanzliche Akten, B 3); ferner - auf
Beschwerdeebene zusätzlich - zwei vom Beschwerdeführer verfasste
und auf dem Internet veröffentlichte Artikel (vgl. Rekursakte, Nr. 1).
Für den Inhalt des Wiedererwägungsverfahrens wird auf die Akten
verwiesen.
C.
Mit einer als "zweites Asylgesuch" betitelten Eingabe vom
22. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
D.
Das BFM nahm die Eingabe antragsgemäss als Asylgesuch entgegen
und führte am 29. Januar 2007 eine direkte Anhörung zu den neuen
Asylgründen durch.
E.
Im Rahmen des schriftlich gestellten Asylgesuchs sowie der Anhörung
begründete der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch im We-
sentlichen mit subjektiven Nachfluchtgründen. Dazu führte er aus, er
sei Mitglied bei den als äusserst regierungsfeindlich bekannten Orga-
nisationen "Worker-Communist Party of Iran Hekmatist" (WPI-Hek-
matist) und IFIR. Letztere sei eine Abzweigung der WPI. Er sei bei
beiden Organisationen zuständig für Logistik und Propaganda, ohne
aber im Vorstand Einsitz zu haben. Seine Aufgabe bestehe darin, bei
jeder Aktion die Mitteilungen per Post zuzustellen, Aufrufe an die
"Flüchtlinge" zu verteilen, die noch im Durchgangszentrum seien, und
bei Bücheraktionen die Bücher zu beschaffen. Sein Profil, welches ins-
besondere durch die aktive Mitgliedschaft bei der WPI und der IFIR
entstehe, unterscheide ihn von der Masse der exilpolitisch aktiven Ira-
ner in Westeuropa. Er habe seit dem Jahre 2002 an rund zwanzig exil-
politischen Kundgebungen teilgenommen. Sämtliche Aufnahmen der
Demonstrationen seien auf diversen iranischen Internetseiten veröf-
fentlicht. Er habe seit Erlass des ARK-Urteils einen regimekritischen
Artikel verfasst, welcher am B._______ auf der C._______ sowie unter
D._______ in persischer Sprache erschienen sei. Die jüngsten
Provokationen des iranischen "Regierungspräsidenten" in Bezug auf
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Israel, die Unterdrückung ethnischer Minderheiten, die gezielte
Bekämpfung musikalischer westlicher Einflüsse und die
Personalentscheide betreffend nicht regimetreuer Botschafter im
Ausland all dies seien Beispiele für eine Erhöhung der Gefahr für
Oppositionelle in politischer und kultureller Hinsicht. Er habe nach wie
vor Kontakt zu den Angehörigen im Iran, welche ihm über die
katastrophale Lage in seiner Heimat berichteten.
Zur Stützung seines Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer an
neuen Beweismitteln im Wesentlichen Fotomaterial seiner Teilnahme
an verschiedenen Kundgebungen respektive Standaktionen aus dem
Jahre 2006 (vgl. C 1, Nrn. 9 bis 16 sowie 19 bis 20), die jeweiligen
Bewilligungen zu zwei Standaktionen vom E._______ und F._______
(a.a.O., Nr. 9 und 12), Mitgliedschaftsbestätigungen der WPI und IFIR
(a.a.O., Nr. 2 und 3) sowie zwei Internetartikel (a.a.O. Nr. 4 vom
B._______, mit deutscher Übersetzung und Nr. 18) zu den Akten.
F.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 28. Juni 2007 - gleichentags
eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung ihres so lautenden
Entscheides führte die Vorinstanz im Kern aus, bei den nun geltend
gemachten Teilnahmen an exilpolitischen Aktionen und den verfassten
Internetartikeln zugunsten der beiden erwähnten Organisationen sei
festzustellen, dass sich diese nach wie vor im selben Umfang wie die
bereits zuvor vom BFM und der ARK beurteilten Aktivitäten bewegten.
Sie stellten gewissermassen die Weiterführung seines vorherigen En-
gagements dar. Allein der Umstand, dass dieselben Aktivitäten fortge-
führt würden und sich deren Umfang dadurch anzahlmässig kumuliert
habe, bedeute indessen nicht eine Zunahme der Gefährdung im
selben Ausmass. Vielmehr habe sich dadurch das Profil des Be-
schwerdeführers als exilpolitischer Aktivist nicht wesentlich verändert.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung gesagt, er sei
nicht Vorstandsmitglied bei den erwähnten Organisationen. Die Zu-
ständigkeit für Logistik, die er als Kadertätigkeit bezeichne, bedeute
deshalb nicht eine Mitgliedschaft im Vorstand der Organisationen. Akti-
vitäten wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, das Vertei-
len von Flugblättern, das Mittragen von Plakaten oder eine
gelegentliche Publikation im Internet vermöchten keine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Ferner
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fehle es in den Akten nach wie vor an einem Beleg dafür, dass im Iran
gegen den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Aktivi-
täten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Juli 2007 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz an und beantragte in ma-
terieller Hinsicht, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, eventualiter
sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen.
Dabei hielt er der vorinstanzlichen Verfügung im Wesentlichen entge-
gen, es sei zu betonen, dass er seine exilpolitische Tätigkeit nicht erst
nach rechtskräftiger Ablehnung seines ersten Asylgesuches begonnen
habe und nun bereits seit fünf Jahren exilpolitisch tätig sei. Die be-
trächtliche Länge seines politischen Engagements erhöhe die Wahr-
scheinlichkeit deutlich, dass er von den iranischen Behörden registriert
worden sei. Auch lasse die zweimalige Verneinung des Vorliegens von
Nachfluchtgründen seitens der ARK nicht zwingend den Schluss zu,
dass er sich im heutigen Zeitpunkt politisch immer noch zu wenig ex-
poniert habe. Seit letztem Urteil der ARK seien beinahe anderthalb
Jahre vergangen. In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer
seine exilpolitische Tätigkeit entgegen der Ansicht des BFM nochmals
intensiviert, wie aus den zahlreichen Unterlagen hervorgehe, welche
er im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 22. Dezember 2006
eingereicht habe. Entgegen der Auffassung des BFM dürfte er als Ver-
antwortlicher für Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit, mithin als
operativ tätiges Kadermitglied, mindestens ebenso gefährdet sein wie
ein Vorstandsmitglied der erwähnten Organisationen. Ferner verkenne
die Vorinstanz, dass der Bekanntheitsgrad der WPI und der IFIR in
jüngster Zeit markant zugenommen habe.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer
an zusätzlichen Beweismitteln Fotomaterial zu weiteren Kundgebun-
gen und einer Standaktion aus dem Jahre 2007 (Beschwerdebeilagen
4 bis 7) sowie einen weiteren Internetartikel mit deutscher Überset-
zung (vgl. Beilage 3) zu den Akten.
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen.
H.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts be-
stätigte mit Schreiben vom 22. August 2007 den Eingang der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Ent-
scheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asyl-
gesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem verein-
fachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriften-
wechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
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3.
3.1 Die Prüfung der vorliegenden Beschwerde kann in materieller Hin-
sicht im Wesentlichen auf die geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe beschränkt werden. Dabei erfolgt im Rahmen des vorlie-
genden zweiten Asylverfahrens eine Konzentration auf die Frage, ob
die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft eine ausreichende Relevanz aufweisen beziehungs-
weise ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seit dem Urteil
der ARK vom 23. April 2004 einen Grund für eine zukünftige Verfol-
gung durch die iranischen Behörden gesetzt hat (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b). Dabei gilt es für
den vorliegenden Fall ebenso zu berücksichtigen, dass mit Urteil der
ARK vom 1. März 2006 die Flüchtlingsrelevanz der vom Beschwerde-
führer bis dahin geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe er-
neut verneint wurde (dazumal im Rahmen eines Wiedererwägungsver-
fahrens).
3.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK
2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG
ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden,
ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht
(vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend,
welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre
exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist
vielmehr, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be-
fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
3.3 Der Beschwerdeführer hat gestützt auf die Akten seine
exilpolitische Tätigkeit in den Jahren 2006 und 2007 fortgesetzt. Dabei
ist er gemäss bei den Akten liegender Bestätigungen namentlich
Mitglied bei der IFIR, welche sich in der Schweiz durch gewaltlose
öffentliche Auftritte gegen die politischen Zustände im Iran bemerkbar
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macht. In seiner Eigenschaft als Mitglied der Organisation ist er
ausgewiesenermassen Bewilligungsinhaber von Standaktionen. Des
Weiteren ist er als Verfasser von Internetartikeln im Internet in
Erscheinung getreten.
Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht weiterhin festzuhalten,
dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöri-
gen intensiv und weitgehend.
3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser für die Annah-
me einer Gefährdung sprechenden Tätigkeiten - wie nachfolgend aus-
geführt wird - davon aus, dass mit Blick auf die Zeit nach Ergehen des
ARK Urteils vom 23. April 2004 respektive 1. März 2006 keine subjekti-
ven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwer-
deführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Verfolgung führen, weshalb die so lautende vorinstanzliche Verfügung
zu bestätigen ist.
3.3.2 Im Einzelnen ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass
sich die iranischen Geheimdienste, wie vom BFM im Wesentlichen zu-
treffend festgestellt, auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl.
u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Iran: Rückkehrgefährdung
für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen Infor-
mationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl
europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sin-
ne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern
eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche
aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form
seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der
Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes
wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann dem Beschwer-
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deführer - wie schon in den vorhergehenden (Asyl)verfahren so festge-
stellt - auch unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz zuletzt
ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden,
weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr in den Iran nach wie vor auszuschliessen ist.
3.3.3 Vorliegend - und mit Blick auf die durch die Schweizer Asylbe-
hörden bereits mehrfach festgestellte fehlende Flüchtlingsrelevanz
exilpolitischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers - erscheint zunächst
die allgemeine Feststellung angezeigt, dass die Erhöhung niedrig
profilierter exilpolitischer Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsän-
derung ihrer Gesamtaktivität führt. Insoweit der Beschwerdeführer die
geltend gemachte Intensivierung seiner exilpolitischen Aktivitäten vor-
liegend auf die im Vergleich zu früheren Asylverfahren gehäufte Teil-
nahme an entsprechenden Kundgebungen sowie auf den längeren
Zeitraum seiner Aktivitäten stützt, vermag er daraus somit nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten.
Was im Weiteren die im vorliegenden Verfahren neuerdings aktenkun-
dige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der WPI respektive
IFIR betrifft, so lässt auch diese die frühere Einschätzung der fehlen-
den Flüchtlingsrelevanz geltend gemachter Nachfluchtgründe nicht in
einem neuen Lichte erscheinen. Denn zum einen bleibt der Beschwer-
deführer darin widersprüchlich, wie weit seine jeweilige Mitgliedschaft
tatsächlich zurückreicht (vgl. schriftliches "zweites Asylgesuch" vom
22. Dezember 2006, S. 3 und Beschwerdeschrift, S. 3 mit C 6, S. 2 und
3). Zum anderen lassen die aktenkundigen Vorbringen des Beschwer-
deführers auch Eindeutigkeit darüber vermissen, was seine Funktion
innerhalb der IFIR ist. Die zu den Akten gereichte Bestätigung der IFIR
vom 26. September 2006 weist ihn zwar als "Verantwortlichen für
Herausgaben und Veröffentlichung der IFIR Zweig Schweiz" aus (vgl.
C 1, Nr. 3). Demgegenüber hat sich der Beschwerdeführer anlässlich
der mündlichen Anhörung vom 29. Januar 2007 ungleich bescheidener
als Logistiker und ohne Einsitz im Vorstand - zuständig für den
Postversand, das Verteilen von Aufrufen für die "Flüchtlinge" in den
Durchgangszentren sowie für die Beschaffung von Büchern bei
Bücheraktionen - beschrieben (vgl. C 6, S. 3), worunter offenbar auch
das aktenkundige Einholen von Bewilligungen für Standaktionen fällt.
Angesichts dieser ungereimten Aktenlage erlangen für das
Bundesverwaltungsgericht die protokollierten Aussagen des Be-
schwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2007
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zentrale Bedeutung, woraus sich jedenfalls keine über das Jahr 2005
zurückreichende Mitgliedschaft sowie keine hohe und in der Öffentlich-
keit exponierte Kaderstelle des Beschwerdeführers innerhalb der IFIR
oder WPI lesen lässt. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei
einer Rückkehr in den Iran als exponierter Funktionsträger einer der
genannte Exilgruppierungen von heimatlichen Behörden behelligt zu
werden, bleibt demnach unbegründet.
Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch zu-
sätzliche Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerde-
führers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Bewilligungsinhaber
von Standaktionen, als Teilnehmer an Kundgebungen oder als Autor
von Internetartikeln - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial
ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu ziehen versucht.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer publizierten und zusammen
mit einer deutschen Übersetzung zu den Akten gereichten Internetarti-
kel ist darüber hinaus festzuhalten, dass der jeweilige Inhalt unter dem
Namen des Verfassers nicht über eine allgemeine Kritik am iranischen
Regime sowie einen - ebenfalls sehr allgemein gehaltenen - Aufruf,
sich "gegen das unmenschliche islamische Regime" zu stellen, hin-
ausgeht (vgl. C 1 Nr. 4 und Beschwerdebeilage 3). Auch die ins Recht
gelegten Internetartikel vermögen damit nicht den Eindruck zu vermit-
teln, hinter diesen stehe eine Person, die über klar definierte oppositi-
onspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspoten-
zial verfügt, welches zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden
könnte. Es muss daher vernünftigerweise davon ausgegangen werden,
dass auch die iranischen Behörden - sollten sie von jenen Artikeln
überhaupt Notiz genommen haben - über das Differenzierungsvermö-
gen verfügen, dies zu erkennen. Im Sinne einer Klarstellung scheint
sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktio-
nen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Viel-
zahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumen-
tiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter rea-
listischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Inte-
resses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Mög-
lichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwerben.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass - auch unter Berücksichti-
gung der neuen Vorbringen und neu eingereichten Beweismittel - die
Einschätzung in den vorhergehenden Verfahren bezüglich einer in
flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des
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Beschwerdeführers nach wie vor Gültigkeit hat. So reicht seine blosse
Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzu-
leiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor
allem sind unverändert keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der
Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kader-
stelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Zudem fehlt es an
einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund der ge-
nannten Publikationen oder seiner sonstigen Aktivitäten im Iran ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in
Abwesenheit im Iran vgl. SFH, a.a.O., S.10 m.w.H.). In letzter
Konsequenz ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers
abklären zu müssen. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte
Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist
der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte
Mitwirkungspflicht zu verweisen.
3.3.4 Der Vollständigkeit halber und soweit der Beschwerdeführer mit
seinen Vorbringen zur jüngsten Verschärfung der politischen Lage im
Iran sinngemäss objektive Nachfluchtgründe geltend macht, bleibt zu
erwägen, dass die Wahl des als fundamentalistisch bekannten
Mahmud Ahmadinedschad zum Staatspräsidenten in einer derzeitigen
Lageeinschätzung nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung
auf politisch aktive, iranische Exilgruppierungen geführt hat. Ebenso
wenig lässt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers belegen, der
Bekanntheitsgrad der WPI und IFIR habe in jüngster Zeit markant zu-
genommen.
3.3.5 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf
weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht
geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Flüchtlingsei-
genschaft herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im
erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demge-
mäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen ent-
scheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Aus
demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den
übrigen Beweismitteln verzichtet werden. In Würdigung der gesamten
Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die Zeit nach erfolg-
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los durchlaufenem ersten Asylverfahren weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt unverändert weder über eine frem-
denpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
4.3 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so hat die Vorinstanz in
ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-
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Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Dies ist ihm nach
den vorstehenden Erwägungen zu den geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründen indes nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG).
4.5 Zur Frage der Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren nichts Substanzielles vorgebracht. Demnach
ist der Vollzug unverändert als zumutbar zu erachten, zumal keine
Hinweise in den Akten dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in sein Heimatland aus allgemeinen oder individuellen
Umständen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. Art. 14a
Abs. 4 ANAG).
4.6 Schliesslich stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers auch keine praktischen Hindernisse entgegen, weshalb
dieser als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 14a Abs. 2 ANAG).
4.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der
Verfahrenskosten im vorliegenden Endurteil stellt sich die Frage der
Bevorschussung nicht mehr, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten
ist.
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7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rügen des Be-
schwerdeführers sich als offensichtlich unbegründet erwiesen und die
Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos
erschien. Ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung
von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65
Abs. 1 und 5 VwVG). Somit sind ihm entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilagen: auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel (diverse
Fotos), Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der
Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf An-
frage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. [...])
- das G._______ des Kantons H._______ ad (...) (Beilage:
Identitätsausweis)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
Versand:
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