B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5159/2012
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
Mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. September 2012 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
Jahr 2010 verliess und über den B._______ und die C._______ nach
D._______ reiste,
dass er D._______ nach sechs Monaten wieder verlassen habe und auf
dem Seeweg nach E._______ gelangt, durch F._______ und G._______
weitergereist und schliesslich in den Niederlanden angekommen sei, wo
er sich nach eigenen Angaben ungefähr ein Jahr aufgehalten habe,
dass er in der Folge die Niederlande verlassen habe und am 16. August
2012 von H._______ herkommend über I._______ und J._______ illegal
in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass eine Überprüfung des BFM vom 17. August 2012 in der Eurodac-
Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2011 und am
3. Juli 2011 in den Niederlanden unter anderer Identität (K._______) so-
wie am 26. April 2012 in H._______ um Asyl ersucht hatte,
dass am 31. August 2012 im EVZ die Befragung zur Person (BzP) durch-
geführt wurde, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer unter anderem
zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er aus Afghanistan geflüchtet sei, nachdem sein Stiefvater, ein an-
geblicher Sympathisant der Taliban, ihn zum Test mit einer weissen
Sprengstoffjacke bekleidet habe, welche er zu einem späteren Zeitpunkt
im Zentrum von L._______ zünden und mit welcher er so viele Menschen
wie möglich in den Tod reissen sollte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Überstellung in die Niederlande gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, er könne sich eine Rückführung in die
Niederlande nicht vorstellen, aus Angst, von den niederländischen Be-
hörden inhaftiert und nach Afghanistan deportiert zu werden,
dass das BFM die niederländischen Behörden am 10. September 2012
um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
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Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittstaates in einem Mitgliedstaat gestellt
hat (Dublin-II-Verordnung), ersuchte,
dass die niederländischen Behörden das Gesuch am 20. September
2012 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2012 – eröffnet am
28. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die
Niederlande anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Abgleich der Fingerabdrü-
cke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdefüh-
rer am 29. März 2011 sowie 3. Juli 2011 in den Niederlanden ein Asylge-
such eingereicht habe,
dass die Niederlande am 20. September 2012 einer Rückübernahme
ausdrücklich zugestimmt hätten und mithin für die Behandlung des vorlie-
genden Asylgesuchs zuständig seien, und die Überstellung – vorbehält-
lich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens
am 20. März 2013 zu erfolgen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Gründe die
Zuständigkeit der Niederlande nicht zu widerlegen vermöchten und keine
Hindernisse für eine Wegweisung in die Niederlande darstellen würden,
dass keine Hinweise auf drohende Menschenrechtsverletzungen im Falle
einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Niederlande bestünden,
dass weder die in den Niederlanden herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat spre-
chen würden,
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dass der Wegweisungsvollzug in die Niederlande technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorin-
stanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehör-
den, von einer Überstellung nach E._______ (recte: in die Niederlande)
abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden werde, ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Oktober 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da
die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständ-
lich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den Nie-
derlanden am 29. März 2011 sowie 3. Juli 2011 um Asyl ersuchte,
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dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständig-
keit der Niederlande bestreitet,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlä-
gigen Staatsverträge (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68], Dublin-II-Verordnung und Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dub-
lin-DVO]) die Niederlande als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten sind,
dass die niederländischen Behörden das am 10. September 2012 vom
BFM übermittelte Gesuch mit Schreiben vom 20. September 2012 beant-
worteten, die Zuständigkeit der Niederlande anerkannten und einer Rück-
übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbrachte, die
Schweiz solle im vorliegenden Fall ihr Recht auf Selbsteintritt ausüben
und ein nationales Asylverfahren eröffnen, da ihm in den Niederlanden
eine Inhaftierung drohe und die niederländischen Behörden ihn nach der
Überstellung nach Afghanistan zurückschicken würden,
dass er damit einwendet, die Niederlande würden in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement-Gebotes missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerde-
führer obliegt, darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die niederländischen Behörden in seinem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
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dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall weder im Rahmen des
ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch in seiner Beschwerdeschrift kon-
krete Anhaltspunkte geltend machte, wonach die Niederlande, bei wel-
chen es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, ihre
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerde-
führer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würden, dies unter Missach-
tung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher die Niederlande ihre
völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, mangels ausreichender An-
haltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S.,
§ 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5 S. 637-639),
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Einwände gegen eine all-
fällige Überstellung nach Afghanistan bei den niederländischen Behörden
auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe vorbringen
kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die
der Ausreise in den Drittstaat entgegenstünden,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnis-
se in den Niederlanden noch zufolge der individuellen Situation des Be-
schwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung besteht,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage – entgegen der in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Ansicht – richtig folgerte, die Niederlande
hätten den Beschwerdeführer zurück zu übernehmen,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass einer Überstellung des Be-
schwerdeführers in die Niederlande weder völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur An-
wendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) bleibt,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die
Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und auf Anweisung an die Vollzugsbehörden mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos werden,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: