Abtei lung IV
D-5160/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5160/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben am
12. Juni 2008 auf dem Luftweg verliess und am 13. Juni 2008 von
_______ her kommend in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte,
dass er am 9. Juli 2008 in _______ summarisch befragt wurde,
dass die Vorinstanz am 18. Juli 2008 in _______ eine Anhörung
durchführte,
dass er dabei geltend machte, der Ethnie der Igbo anzugehören und
seit der Sekundarschulzeit in _______ bei seinen Eltern gewohnt zu
haben,
dass er der Pfingstgemeinde angehöre,
dass er sich an seinem Arbeitsplatz aus finanziellen Gründen auf eine
sexuelle Beziehung mit einem Vorgesetzten eingelassen habe,
dass er nach dem Weggang dieser Person mit einem männlichen
Arbeitskollegen sexuell verkehrt habe,
dass dessen Bruder davon erfahren und den Arbeitskollegen des
Beschwerdeführers in einen anderen Gliedstaat gebracht habe,
dass der Beschwerdeführer später einen Dorfjungen zum Beischlaf
gezwungen habe,
dass sie durch dessen Familie in flagranti überrascht worden seien,
dass der Dorfrat aufgrund des Vorgefallenen eine Versammlung
einberufen habe,
dass er mit seiner Tötung habe rechnen müssen, weshalb er einen Tag
vor besagter Versammlung beziehungsweise der Vollstreckung des
Todesurteils mit Hilfe seiner Mutter nach _______ und von dort aus
wenig später ausser Landes geflohen sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ferner erklärte,
den englischsprachigen Dolmetscher gut zu verstehen (A 7/14,
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Antwort 2; vgl. auch A 1/10, Antwort 9),
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten
gab,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 31. Juli 2008 - gleichentags eröffnet - gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, aufgrund von unglaubhaften und ausweichenden Ausführungen
des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen und zu den
Kontrollmodalitäten der Flugreise müsse davon ausgegangen werden,
er habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage
gewesen wäre,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig-
keit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass es in diesem Zusammenhang erwog, die geltend gemachten
homoerotischen Betätigungen des Beschwerdeführers und die
geschilderten angeblichen Konsequenzen seien durch
Substanzlosigkeit und Detailarmut geprägt,
dass er die Höhe seines Entgelts für Liebesdienste nicht anzugeben in
der Lage gewesen sei und auch den Ort, wo diese angeblich
stattgefunden hätten, erst auf Nachfragen genauer bezeichnet habe,
dass er ausser Stand gewesen sei, die Umstände des angeblich
folgenschweren Beischlafs mit dem Jungen im Dorf angemessen zu
substanziieren,
dass im Ergebnis auch nicht von seiner Homosexualität ausgegangen
werden könne,
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dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass in Nigeria aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
8. August 2008 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung,
eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und entsprechend
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess,
dass er zur Begründung ausführte, wegen seiner sexuellen
Orientierung im Heimatland mit der Tötung rechnen zu müssen,
dass die nigerianischen Behörden weder willens noch fähig seien, den
erforderlichen Schutz zu gewähren,
dass demnach auch ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die
relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstosse,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. August 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es,
weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass entsprechend auf die materiellen Anträge des
Beschwerdeführers, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichte,
dass er dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte,
dass seine Behauptung, ihm sei durch die Behörde keine
Identitätskarte ausgestellt worden, bereits anlässlich der
Summarbefragung in vager und stereotyper Form erfolgte, und die
Begründung, weshalb er nicht in der Lage sei, einen Beleg für die
Identität einzureichen, kaum Substanz aufwies (A 1/10, S. 3 f.),
dass er demgegenüber im Rahmen der Anhörung vorerst angab, seine
Identitätskarte im Heimatland zurückgelassen zu haben,
dass er auf den Vorhalt, wonach diese Aussage nicht mit derjenigen
anlässlich der Summarbefragung übereinstimme, das ihm ausgestellte
Dokument als blosse Studentenkarte bezeichnete (A 7/14, Antworten
16 ff.),
dass diese ungereimten Aussagen in keiner Weise überzeugen,
dass er ferner die angeblichen Umstände der Flugreise vom
Heimatland nach _______ bezüglich Kontrollen am Flughafen
realitätsfremd schilderte (A 7/14, Antworten 21 ff.), weshalb davon
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auszugehen ist, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine
für die Reise benutzten Dokumente vor,
dass die auffallend rudimentären Kenntnisse des Beschwerdeführers
hinsichtlich des Ankunftorts in _______ generell die Vermutung
aufkommen lassen, er versuche, den Schweizer Asylbehörden seine
Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht
preisgeben zu müssen (vgl. A 7/14, Antworten 131 und 136),
dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und
sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als offensichtlich nicht glaubhaft qualifiziert hat,
dass die von ihm angebliche eingegangene sexuelle Beziehung zu
einem Vorgesetzten in der geschilderten Art ausgesprochen
konstruiert wirkt und keine Realkennzeichen aufweist, weshalb die
entsprechenden Vorbringen offensichtlich haltlos erscheinen,
dass dies auch auf die ferner geltend gemachte Beziehung zu einem
Arbeitskollegen zutrifft (A 7/14, Antworten 44 ff.),
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dass er die angeblichen Konsequenzen, welche ihm wegen der
sexuellen Nötigung eines Dorfjungen gedroht hätten, wiederum sehr
stereotyp schilderte (A 7/14, Anworten 82 ff.), weshalb auch diese
Sachverhaltselemente als haltlos erscheinen,
dass sich die Beschwerdeargumentation darauf beschränkt, die
Homosexualität des Beschwerdeführers zu behaupten, und auf die
detaillierten Erwägungen des BFM zur Papierlosigkeit sowie zur
offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen nicht eingeht,
dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 18. Juli 2008
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich
auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich
waren,
dass sich insbesondere auch Erwägungen zur allfälligen
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden
vorliegend erübrigen,
dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass der Beschwerdeschrift insgesamt keine Argumente, welche eine
andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen sind,
dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ange-
wendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch be-
rufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in
Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit
zahlreichen Hinweisen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt und einer
konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen wer-
den kann,
dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer
über ein soziales Netz vor Ort, Sprachkenntnisse, eine gewisse
Schuldbildung und Arbeitserfahrung verfügt, weshalb er nach seiner
Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten dürfte
(A 1/10, S. 1 ff.),
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dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle
Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr.
600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im
Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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