Abtei lung IV
D-5161/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie deren
Kind C._______, Ecuador,
alle vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. August 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5161/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer verliessen eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 26. oder 28. Juni 2001 beziehungsweise am 27. Juni
2001 auf dem Luftweg über (Land 1) in Richtung (Land 2), wo sie sich
bis zum 5. Juni 2003 aufhielten. Von dort gelangten sie auf dem
Landweg über (Land 3) am 6. Juni 2003 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 9. Juni 2003 suchten sie in Kreuz-
lingen um Asyl nach. Am 11. und 16. Juni 2003 fanden dort die Emp-
fangsstellenbefragungen statt. Am 21. und 23. Juli 2003 wurden die
Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde des Kantons (Name),
dem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurden, zu den
Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende
Anhörung.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei
ecuadorianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (Ort) in der
Provinz (Name). Ihre Schwester habe zunächst für den Kon-
gressabgeordneten Heinz Moeller vom Partido Social Cristiano (PSC)
gearbeitet, in der Folge aber für den für den Partido Roldosista Ecua-
toriano (PRE) kandidierenden D._______, den Bruder des
nachmaligen Staatspräsidenten Abdalá Bucaram, den Wahlkampf or-
ganisiert und als rechte Hand gewirkt. Später sei der Schwester in die-
sem Zusammenhang vorgeworfen worden, Gelder veruntreut zu haben
und in Korruption verwickelt zu sein. In der Folge sei es zu Drohungen,
vermutlich von Angehörigen des PSC, gegenüber der Schwester ge-
kommen. Da die Beschwerdeführerin ihrer Schwester äusserlich sehr
ähnlich sehe, sei sie ebenfalls bedroht worden, vor allem nach der
Geburt ihres Sohnes. Man habe gedroht, dem Kind etwas anzutun
oder es zu entführen, wenn ihre Schwester nicht auftauche. Bevor die
Schwester ins Ausland gegangen sei, sei von ihr - der
Beschwerdeführerin - ein Lösegeld von $ 250'000.00 gefordert
worden. Kurz vor Weihnachten 1999 oder 2000 sei dann ihr
gemeinsames Kind in einem Einkaufszentrum für kurze Zeit ver-
schwunden. Am Abend sei ihr und ihrem Ehemann
(Beschwerdeführer) telefonisch mitgeteilt worden, dass es sich bei
diesem Entführungsversuch um eine Warnung gehandelt habe. Im
April oder Mai 2001 sei sie mit Steinen beworfen und auch ihre Mutter
angegriffen worden. Aus diesen Gründen hätten sie ihren Heimatstaat
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im Juni 2001 zu Dritt in Richtung (Land 2) verlassen. Einen Monat
nach der Ankunft in (Ort) seien sie telefonisch bedroht worden. Diese
Behelligungen hätten auch nach einem Wohnsitzwechsel in (Land 2)
nicht aufgehört, weshalb sie sich am 6. Juni 2003 in die Schweiz
begeben hätten.
Diese Vorbringen wurden vom Beschwerdeführer im Wesentlichen
bestätigt, wobei bezüglich der bestehenden Unstimmigkeiten und
Widersprüchen zwischen den Aussagen beider Beschwerdeführer -
soweit für die Entscheidfindung wesentlich - in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer im
Verlauf der Anhörungen ein Untersuchungsrichterprotokoll, je ein
Schreiben an den ecuadorianischen Nationalkongress und dessen
Präsidenten, sowie je ein Schreiben des ecuadorianischen Advokaten
E._______ an die Schwester der Beschwerdeführerin und eines
Schweizer Anwalts an deren Schwiegervater zu den Akten.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.b Am 8. März 2004 führte das Bundesamt bei den spanischen Be-
hörden einen Fingerabdruckvergleich durch. Dabei konnte der Aufent-
halt der Beschwerdeführer in (Land 2) nicht verifiziert werden.
A.c Auf Anfrage des Bundesamtes vom 14. Dezember 2005 teilte die
Schweizer Botschaft in Quito mit, dass sie in dieser Angelegenheit
über keine Akten verfüge.
A.d Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 forderte das BFM die Beschwer-
deführerin unter Fristsetzung auf, weitere Unterlagen zu den Proble-
men ihrer Schwester beizubringen und verschiedene Fragen zu beant-
worten. Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 teilte eine Rechtsberatungs-
stelle mit, dass sie von der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei,
verwies - unter Beilage eines ärztlichen Berichts des Kantonsspitals
Winterthur vom 4. Mai 2006 - auf deren psychische Probleme und
erbat eine weitere Anhörung. Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 teilte das
BFM der damaligen Rechtsvertreterin mit, dass auf eine weitere
Anhörung verzichtet würde, und erstreckte seine Frist. Die
Beantwortung der Fragen durch die Beschwerdeführerin datiert vom
17. Juli 2006.
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B.
Mit Verfügung vom 22. August 2006 - eröffnet am 23. August 2006 -
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordne-
te den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht. So würden sich die Beschwerdeführer
in Bezug die versuchte Entführung ihres Kindes, das Schlüsselereignis
ihrer Verfolgungsgeschichte, widersprechen, was das Datum und die
Umstände des Vorfalls, das damalige Alter ihres Kindes und die
Kontaktaufnahme mit der Polizei beziehungsweise Anzeigeerstattung
anbelange; zudem seien in diesem Zusammenhang die Aussagen der
Beschwerdeführer zwischen Erstbefragung und kantonaler Befragung
(teilweise) widersprüchlich. Unter diesen Umständen würden sich der
geltend gemachte Entführungsversuch und die diesbezüglichen
Drohungen als unglaubhaft erweisen. Auch an der allgemeinen
Bedrohungssituation wegen der politischen Aktivitäten der Schwester
der Beschwerdeführerin würden sich ernsthafte Zweifel ergeben,
zumal die Schwester freigesprochen worden sei und die sich Lage so
weit beruhigt hätte, dass sie sogar nach Ecuador zurückgekehrt sei.
Dass in diesem Zusammenhang drei bis vier Jahre nach den
Ereignissen die Beschwerdeführerin - insbesondere über ihr Kind - in
der geltend gemachten Schärfe und Hartnäckigkeit von unbekannten
Anhängern einer gegnerischen Partei bedroht worden sei, erscheine
auch im ecuadorianischen Kontext unwahrscheinlich. Zudem sei der
PRE in Ecuador nach wie vor eine wichtige Partei. Dass die
Beschwerdeführer von keiner Seite Hilfe erhalten hätten und die
Polizei sowieso nichts unternehmen würde, sei wenig überzeugend,
umso weniger als die Schwester der Beschwerdeführerin
freigesprochen worden sei und Ecuador bei allen Mängeln im
Justizsystem doch als Rechtsstaat zu bezeichnen sei. Die von den
Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel vermöchten den
Sachverhalt nicht überzeugend zu belegen, sondern würden zu
weiteren Zweifeln und Fragen Anlass geben. Weder anlässlich der
Anhörung noch auf die schriftliche Aufforderung des BFM hin sei die
Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, zu den ihr gestellten Fragen
qualifiziert Stellung zu nehmen, was umso weniger verständlich sei,
als die Schwester ebenfalls in der Schweiz wohnhaft sei. Überdies
seien die Echtheit einiger der Beweismittel und deren Bezug zur
Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin mit Zweifeln behaftet.
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Unter diesen Umständen könne nicht geglaubt werden, dass die
Beschwerdeführer in der geltend gemachten Art und Weise aufgrund
eines politischen Engagements der Schwester beziehungsweise
Schwägerin bedroht worden seien. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich vermöchten daran die
durch ein Arztzeugnis vom 4. Mai 2006 belegten gesundheitlichen
Probleme nichts zu ändern, zumal die medizinische Versorgung in
Ecuador, insbesondere in Grossstädten wie Quito, als sehr gut zu
bezeichnen sei.
C.
Mit Eingabe vom 22. September 2006 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten
die Beschwerdeführer durch ihren neuen Rechtsvertreter, es sei die
Verfügung des BFM vom 22. August 2006 aufzuheben und die Be-
schwerdeführer seien als Flüchtlinge zu anerkennen. In prozessualer
Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung sowie das Verfassen des Entscheids in der
deutschen Sprache beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2006 teilte die ARK den
Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines
Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben
und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewie-
sen.
E.
Mit Eingaben vom 22. September 2006, 3. Oktober 2006 und 14. Okto-
ber 2006 reichten die Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den
Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2006 schloss das BFM auf Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. So
würden in der Beschwerde lediglich die bereits bekannten Vorbringen
wiederholt, ohne dass neue Sachverhaltselemente vorgetragen wür-
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den. Weiter sei ein Anzeigeprotokoll in Kopie eingereicht worden, worin
die Beschwerdeführerin die Entführung ihres Sohnes denunziere. Ab-
gesehen davon, dass es sich lediglich um eine Fotokopie und nicht um
einen Durchschlag oder eine beglaubigte Kopie handle, hätten sich die
Beschwerdeführer widersprüchlich zur Frage geäussert, ob sie nach
dem Entführungsversuch Anzeige erstattet hätten oder nicht; die Be-
schwerdeführerin habe schliesslich darauf beharrt, sich nur telefonisch
von der Polizei beraten lassen und keine Anzeige erstattet zu haben;
wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Anzeige erstattet und das
Protokoll unterschrieben hätte, sollte sie dies wissen und klar darüber
aussagen können; die deutlichen Widersprüche zu diesem Punkt
liessen nur den Schluss zu, dass es sich beim Anzeigeprotokoll um
eine Fälschung handle. Die übrigen auf Beschwerdeebene
nachgereichten Unterlagen stellten die allgemeine Situation Ecuadors
dar, woraus, sich keine konkreten Hinweise auf die Gefährdung der
Beschwerdeführer ableiten liessen. Die Tatsache, dass gegen Ex-
Präsident Bucaram das Verfahren wieder aufgenommen worden sei,
würde nicht bedeuten, dass die Beschwerdeführer deswegen bedroht
wären. Sollte es tatsächlich Korruptionsvorwürfe gegen die Schwester
der Beschwerdeführerin geben und zu einem Verfahren kommen,
würde es sich dabei zudem um eine rechtsstaatlich legitime Verfolgung
handeln.
G.
Am 8. Dezember 2006 nahmen die Beschwerdeführer nach Fristerstre-
ckung in ihrer Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung.
H.
Mit Eingaben vom 4. Juni 2007, 31. August 2007 und 7. September
2007 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Ak-
ten.
I.
Auf die im Verlauf des Verfahrens von den Beschwerdeführern einge-
reichten Rechtsmittel, Stellungnahmen und Beweismittel wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen Be-
zug genommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird an der versuchten Entführung des Sohnes
der Beschwerdeführer festgehalten. Zum einen habe das Ereignis be-
reits vor einiger Zeit stattgefunden und bereite dem Beschwerdeführer
das Behalten von Daten Mühe. Zum andern wurden Beweismittel in
Aussicht gestellt, wonach der Sohn der Beschwerdeführer bereits im
Alter von sieben Monaten in der Lage gewesen sei zu stehen und ers-
te Schritte zu machen. Diesbezüglich wurde am 3. Oktober 2006 ein
Foto nachgereicht, auf welchem der Sohn im erwähnten Alter abgebil-
det sei (vgl. Beschwerde, S. 3; Eingabe vom 3.10.2006, S. 2, und
Foto). Dazu ist vorweg festzuhalten, dass aufgrund des Fotos nicht ge-
schlossen werden kann, das darauf - stehend - abgebildete Kind sei
damals sieben Monate alt gewesen. Weiter geht aus dem Reisepass
des Sohnes der Beschwerdeführer hervor, dass sich dieser vom 26.
Oktober 2000 bis zum 6. Dezember 2000 in der Schweiz aufgehalten
hat. Sodann soll sich der Vorfall im Einkaufszentrum gemäss den Aus-
sagen des Beschwerdeführers zum einen kurz vor Weihnachten 2000,
zum andern aber vor dem Aufenthalt des damals anderthalbjährigen
Sohnes in der Schweiz ereignet haben, den man wegen dieses Ent-
führungsversuchs ins Ausland geschickt habe (vgl. A1/12, S. 6). Hätte
der Vorfall mithin tatsächlich kurz vor Weihnachten 2000 stattgefunden,
hätte sich dieser erst nach der kurze Zeit zuvor erfolgten Rückkehr des
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Sohnes aus der Schweiz zugetragen, welcher damals bereits 20 Mo-
nate alt gewesen wäre. Mithin sind diese Aussagen des Beschwerde-
führers zum einen in sich und zum andern in Bezug auf diejenigen der
Beschwerdeführerin widersprüchlich, wonach der Sohn damals erst
sieben Monate alt gewesen sei. Da es sich um ein für den Ausreise-
entsschluss der Beschwerdeführer zentrales Ereignis handelt, das eng
mit der körperlichen Entwicklung ihres Kindes zusammenhängt, ver-
mag die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe Mühe mit dem Be-
halten von Daten, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon wies die
Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführer die Situa-
tion vor dem angeblichen Verschwinden ihres Sohnes unterschiedlich
geschildert hätten. Dem ist beizufügen, dass nicht nachvollziehbar ist,
wie das Kind, das damals erst begonnen habe, einzelne Schritte zu
machen (vgl. A11/34, S. 21), den Eltern beziehungsweise dem Eltern-
teil hinter ihm plötzlich entschwinden konnte. Ebenfalls wurde von der
Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich die Beschwerdeführer hin-
sichtlich Anzeigeerstattung wegen des Vorfalls widersprüchlich geäu-
ssert hätten. Demgegenüber wenden diese in der Beschwerde ein, es
sei sicher, dass sie deswegen bei der Polizei eine Strafanzeige ein-
gereicht hätten; diesbezüglich reichten sie am 22. September 2006 ein
Protokoll zu den Akten, wonach die Beschwerdeführerin die Entfüh-
rung ihres Kindes polizeilich angezeigt habe (vgl. Beschwerde, S. 3;
Schreiben vom 22.9.2006; fremdsprachiges Protokoll). Auch dieser
Einwand verfängt nicht. Dem nachgereichten Protokoll vom 2.
Dezember 1999 zufolge, welches im Übrigen nur in Kopie vorliegt, hät-
te sich der Vorfall entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer be-
reits am 27. November 1999 zugetragen, und hat die Beschwerdefüh-
rerin in dieser Angelegenheit den Rechtsanwalt F._______
beigezogen. Demgegenüber hatten die Beschwerdeführer anlässlich
der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, im
Zusammenhang mit ihren Verfolgungsvorbringen nie einen
Rechtsvertreter beauftragt zu haben (vgl. A11/34, S. 4; A12/24, S. 5).
Mithin vermögen die Beschwerdeführer aus der Kopie des erwähnten
Protokolls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr erhärten sich
unter diesen Umständen die durch die widersprüchlichen Aussagen
der Beschwerdeführer erweckten erheblichen Zweifel an diesem
zentralen Verfolgungsvorbringen, so dass auf
Sachverhaltsabklärungen durch die Schweizerische Vertretung in
Ecuador verzichtet werden kann. Der diesbezüglich in der Stel-
lungnahme der Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2006 gestellte
Beweisantrag wird mithin abgewiesen. Im Übrigen verfängt der dort mit
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der Begründung, das Original eines Protokolls würde immer und aus-
nahmslos im Besitz der Behörden bleiben, sinngemäss erhobene Ein-
wand nicht, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung den Be-
schwerdeführern zu Unrecht vorgeworfen, das Protokoll lediglich in Ko-
pie eingereicht zu haben. Die Vorinstanz wies in der Vernehmlassung
zu Recht darauf hin, dass lediglich eine Kopie und nicht ein Durch-
schlag oder eine beglaubigte Kopie des Protokolls eingereicht wurde,
handelt es sich doch beim eingereichten Dokument um eine Kopie ei-
ner - soweit überhaupt leserlich - im September 2006 erfolgten Be-
glaubigung einer Kopie des Protokolls; den Beschwerdeführern wurde
jedoch durch die Vorinstanz in keiner Weise vorgeworfen, das Protokoll
nicht im Original eingereicht zu haben.
4.2 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, ihre Schwester habe ihr
erzählt, dass die Richter, da jene keinen wichtigen Posten gehabt
hätte, in der Angelegenheit, in welche D._______ verwickelt gewesen
sei, zum Schluss gekommen seien, sie sei gar nicht verantwortlich; der
Fall sei seitens der Behörden abgeschlossen gewesen: Falls die
Schwester polizeiliche Probleme gehabt hätte, hätte sie das Land nach
ihrer Rückkehr nach Ecuador nicht über den Flughafen verlassen
können. Es bestünde demgegenüber der Anschein, dass gewisse Per-
sonen vielmehr einen persönlichen Hass gegen die Schwester gehabt
hätten; so sei allgemein bekannt, dass sich der (ehemalige) Präsident
(Abdalá Bucaram) in Panama aufhalten würde, aber in Bezug auf
D._______ wisse man bis heute nicht, wo sich dieser aufhalten würde
(vgl. A11/34, S. 20). In diesem Zusammenhang wird in der Beschwer-
de ausgeführt, die mächtigen Verfolger der Beschwerdeführer glaub-
ten, dass die Schwester der Beschwerdeführerin im Besitz des un-
rechtmässig erworbenen Geldes sei; um wieder an das Geld zu kom-
men, würden sie die Beschwerdeführerin verfolgen, bedrohen, schika-
nieren und alles machen, um Informationen über sie zu beschaffen.
Auch ein Freispruch der Schwester bezüglich der Korruptionsvorwürfe
würde nicht weiterhelfen, da der PRE an diesen Vorwürfen festhalten
würde; bekanntlich würden diese Kreise in Ecuador über einen langen
Arm beim Geheimdienst und der Polizei verfügen: Mithin sei die von
den Beschwerdeführern geschilderte Schikanierung und Verfolgung
glaubhaft (vgl. Beschwerde, S. 4). Diesbezüglich ist zunächst festzu-
halten, dass im sogenannten "(Name)-Fall", welcher am 25. Januar
1997 mit einer Denunziation beim damaligen Präsidenten des ecuado-
rianischen Nationalkongresses begann, worin unter anderen
D._______ verwickelt war und auf den sich die Beschwerdeführer
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beziehen, umfassende Ermittlungen vorgenommen wurden. In der
Folge wurden die Tatbeteiligten, darunter D._______, am 26. Februar
2002 wegen Unterschlagung zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und
Schadenersatz verurteilt, nachdem G._______ am 19. Dezember 2001
von den Vereinigten Staaten an Ecuador ausgeliefert worden war.
Dieses Urteil wurde bestätigt und am 18. April 2002 für sofort voll-
streckbar erklärt. Fünf Jahre nach der Verurteilung wurden die Strafen
von D._______ und zwei Mittätern gestützt auf das ecuadorianische
Strafrecht als verjährt erklärt, nachdem diese nicht hatten gefasst
werden können. Sodann ist weiter festzuhalten, dass die Ermittlungen
gegen die Schwester der Beschwerdeführerin, sofern es sich dabei
tatsächlich um diese Person handelte, bezieht sich doch das bei der
Vorinstanz als Beweismittel eingereichte Denunziationsschreiben vom
4. Februar 1997 an den Nationalkongress unter anderen auf eine
"H._______" (vgl. A5/1 Nr. 5), wogegen darin der von der Beschwerde-
führerin angegebene Name ihrer Schwester "I._______" (vgl. A2/9, S.
3; A11/34, S. 4) nicht erwähnt wird, offensichtlich bereits zu einem
frühen Zeitpunkt eingestellt wurden und in der Folge gegen sie auch
keine Anklage erhoben wurde. Die Schwester der Beschwerdeführerin
kehrte denn auch, nachdem sie Ende Februar 1998 in die Schweiz
gezogen war, zumindest einmal, nämlich im Dezember 1998 nach
Ecuador zurück (vgl. A5/1, Schreiben Nr. 3, woraus unter anderem
hervorgeht, dass sie sich am 2. Dezember 1998 in Ecuador
aufgehalten habe). Laut den Aussagen der Beschwerdeführerin konnte
ihre Schwester wieder über den Flughafen aus Ecuador ausreisen.
Dies wäre ihr jedoch kaum möglich gewesen, wenn tatsächlich ein-
flussreiche politische Kreise mit Verbindungen zu Polizei und Geheim-
dienst an ihr im Zusammenhang mit der Korruptionsaffäre damals
noch ein Interesse gehabt hätten. Allfällige Behelligungen der Be-
schwerdeführer dürften mithin von unbekannten Drittpersonen und
nicht - direkt oder indirekt - von den Behörden des ecuadorianischen
Staates ausgegangen sein. Dafür spricht auch die schriftliche
Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach weder ihr noch ihrer
Schwester Advokat E._______ bekannt sei, welcher gemäss dem im
vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel zu den Akten gereichten
Schreiben $ 2'500.00 verlangte, um von einer Verhaftung der
Schwester abzusehen (vgl. A5/1, Nr. 3; A24/5, S. 4). Mithin ist auf die
zutreffende Erwägung der Vorinstanz zu verweisen, wonach wenig
überzeugend ist, dass die Beschwerdeführerin von keiner Seite Hilfe
erhalten haben wolle, und es sich bei ihrer Aussage, die Polizei würde
ohnehin nichts unternehmen, da es sich bei den Tätern um wichtige
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Personen handle, um eine einfache Ausrede handle. Vielmehr wäre es
den Beschwerdeführern zuzumuten gewesen, wegen der geltend
gemachten Behelligungen an die zuständigen Behörden ihres
Heimatstaats zu gelangen und diese um Schutz zu ersuchen. Weiter
führte die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend aus, dass die
Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zum konkreten Problem
ihrer Schwester mit der Polizei im Jahr 1998 gemacht habe, was umso
weniger verständlich sei, als die Schwester ebenfalls in der Schweiz
wohnhaft und deshalb nicht verständlich sei, warum die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, präzisere Informationen
über deren Probleme und detailliertere Erklärungen zu den
Beweismitteln abzugeben. Daran vermögen auch die auf
Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern,
namentlich die von der Schwester der Beschwerdeführerin per E-Mail
an D._______ gerichtete Anfrage und die Anwort-Mail vom 14. Juli
2006. Dass die Beschwerdeführerin auch vom bolivianischen
Sicherheitsapparat verfolgt sein will (vgl. Eingabe vom 4.6.2007)
erscheint nach dem Gesagten als ungereimt und ist asylrechtlich
unbeachtlich.
4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die von den Beschwerdefüh-
rern gestützt auf die frühere Tätigkeit der Schwester der Beschwerde-
führerin für D._______ und die damit verbundenen Korruptionsdelikte
geltend gemachten und mithin politisch motivierten Verfol-
gungsvorbringen als nicht glaubhaft. Zudem wäre es den Beschwerde-
führern im Zusammenhang mit allfälligen anderweitigen Behelligungen
zuzumuten gewesen, die Behörden ihres Heimatstaats um Schutz zu
ersuchen.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben
und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt
sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die Asylgesuche wurden vom
Bundesamt zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
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net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
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hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerführer in ihren Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Weder die allgemeine Lage in Ecuador noch die persönliche
Situation der Beschwerdeführer lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. In den Eingaben vom 31. August 2007 und 7. September
2007 wird unter Beilage von ärztlichen Unterlagen ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin sei gesundheitlich sehr angeschlagen und bedürfte
medizinischer Betreuung, welche in ihrem Heimatstaat nicht gewähr-
leistet werden könnte. Die Diagnose für die Beschwerdeführerin lautet:
Generalisierte Tendomypathie/Fibromyalgie bei chronischem cerviko-
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vertebralen/-cepahlen Syndrom, chronischem Lumbovertebralsyn-
drom, substituierte Hypothyreose (schwache Funktion der Schilddrü-
se), sowie rezidivierende depressive Episoden mit somatischem Syn-
drom, Fatigue Syndrom und Panikattacken im Rahmen einer ängstlich-
vermeidenden Persönlichkeitsstörung. Gemäss dem ärztlichen Bericht
eines Spezialarztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 26.
August 2007, welcher sich inhaltlich weitgehend mit den Zeugnissen
des Kantonsspitals Winterthur vom 4. Mai 2006 und 22. Mai 2007
deckt, befinde sich die Beschwerdeführerin in dauernder Behandlung
auf der Rheumatologie im Kantonsspital Winterthur und in der
Universitätsklinik Zürich und habe - erfolglos, aber mit massivsten
Nebenwirkungen - sogar an einer Studie über ein neues Medikament
gegen chronisches Schmerzsyndrom teilgenommen; auch die
antidepressive Therapie habe keine spektakulären Erfolge gezeigt,
hingegen zeige die analytisch-orientierte Psychotherapie vermehrt
ermutigende Zeichen einer Persönlichkeitsstärkung und
-stabilisierung, insbesondere was die schwierige familiäre Situation
betreffe, da der psychische Zustand des Beschwerdeführers bei der
unklaren politischen Lage sehr unstabil sei; aufgrund der politischen
Zukunftsunsicherheiten sei eigentlich die ganze Familie unstabil (vgl.
ärztlicher Bericht vom 26. August 2007). Was die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, kann sich diese - wie
bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Bst. B. am Ende) -
auch in ihrem Heimatstaat behandeln lassen. Bei dieser Sachlage
erscheint die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Ecuador unter
medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. Schliesslich bestehen auch
keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz
bedrohende Situation geraten könnten. Die Beschwerdeführer
verfügen in Ecuador über ein familiäres Beziehungsnetz. Der
Beschwerdeführer war dort als alternativer Therapeut und Reiseführer
tätig. Die Beschwerdeführerin studierte an der Universität. Ohne
Studienabschluss war sie in der Hotelverwaltung, als Kassierin sowie
als Sekretärin tätig. Angesichts der gesamten Umstände kann der
Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.6 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit
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der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im
Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Ja-
nuar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weite-
ren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorlie-
genden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die
Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, halten sich die
Beschwerdeführer doch erst seit Juni 2003, mithin seit weniger als den
nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf.
6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihre Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf Fr. 600.--
festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführern auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde
jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung als nicht aussichtslos
erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen
Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist das in der
Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2006 gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden
die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beila-
gen: [...]; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten
Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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