Abtei lung IV
D-5161/2007/sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Serbien,
vertreten durch Marco Bivetti, Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5161/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Roma, stellte in der Schweiz zu-
sammen mit seinen Eltern am 24. Oktober 1988 und am 4. Januar
1999 ein erstes beziehungsweise zweites Asylgesuch. Das erste Asyl-
gesuch wurde vom Bundesamt mit Verfügung 7. August 1992 abge-
lehnt. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 8.
September 1992 trat die damals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. April 1993 nicht ein. Auf das
zweite Asylgesuch trat das Bundesamt mit Verfügung vom 9. Februar
1999 nicht ein; diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. Ge-
mäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom
12. März 1999 galt der Beschwerdeführer ab dem 17. Februar 1999
als "verschwunden".
B.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss am 13. Juni 2007 und gelangte am 14. Juni 2007 in die Schweiz,
wo er gleichentags zum dritten Mal um Asyl nachsuchte. Bei der Emp-
fangszentrumsbefragung, die am 26. Juni 2007 in A._______ stattfand,
sagte er aus, er sei nach Abschluss des zweiten Asylgesuches nach
Serbien zurückgekehrt. Von 1999 bis 2004 habe er sich als
Asylbewerber in Deutschland aufgehalten. Er habe Deutschland
freiwillig verlassen und sei in sein Heimatland zurückgekehrt, wo er
sich bis zum 14. Juni 2007 aufgehalten habe. Bereits wenige Tage
nach seiner Rückkehr habe die serbische Polizei nach ihm gefragt, da
er den Militärdienst leisten müsse. Da er keinen Dienst habe leisten
wollen, habe er sich in serbischen Grossstädten aufgehalten. In
Belgrad sei er einmal von vier Polizisten zusammengeschlagen
worden, weil er keinen Ausweis gehabt habe. Er sei immer wieder
beschimpft und beleidigt worden, weil die Leute bemerkt hätten, dass
er ein Roma sei. Es sei für einen Roma nicht mehr möglich, in Serbien
zu leben. Er sei in der Schweiz und in Deutschland aufgewachsen und
zur Schule gegangen; er habe in Serbien keine Zukunft.
Abklärungen des BFM beim Bundespolizeiamt Weil am Rhein vom
26. Juni 2007 ergaben, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar
1999 nach Deutschland einreiste. Sein Asylgesuch sei am 10. Dezem-
ber 2001 abgewiesen worden, am 28. März 2005 sei er ins Ausland
gezogen.
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Das BFM führte am 17. Juli 2007 eine Anhörung des
Beschwerdeführers durch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend,
er habe angesichts seiner ethnischen Zugehörigkeit in Serbien keine
Zukunft mehr. Er sei von der Polizei aufgefordert worden, in die Armee
einzurücken, was er nicht wolle. Sein Nachbar habe ihm drei
Aufgebote ausgehändigt, die er zerrissen habe. Er habe keinerlei
Identitätspapiere und sei deshalb geschlagen worden, als er in eine
Kontrolle geraten sei. Er habe sich mit Knochenbrüchen in ein Spital
begeben, wo man gesagt habe, man habe keine Zeit für ihn. Ein
Mädchen, welches früher in Deutschland gewesen sei, habe die
Knochenbrüche diagnostiziert. Er habe seine Schwester um Geld für
Medikamente gebeten. Er habe in der Nähe zur Grenze zum Kosovo
gelebt, wo er von ethnischen Albanern diskriminiert und geschlagen
worden sei. Nachdem er von der Schweiz aus nach Serbien
zurückgekehrt sei - er habe sich dort einige Monate lang
aufgehalten -, habe er gehört, dass die Nato Serbien angreifen wolle,
weshalb er nach Deutschland gegangen sei. Von dort aus sei er nach
Serbien zurückgekehrt, wo er sich an verschiedenen Orten
aufgehalten habe. Er sei auch nach Mazedonien und Bulgarien
gegangen. Er sei in Serbien als Roma erkannt worden, da er weder
perfekt Serbisch noch Albanisch spreche.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Juli 2007 liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei ein-
zutreten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbei-
ständung zu gewähren.
E.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit
Zwischenverfügung vom 10. August 2007 dem Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
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gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und verzichtete in der Folge auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
Die Akten wurden zur Gewährung der Akteneinsicht in die vorange-
gangenen Verfahren an die Vorinstanz übermittelt. Dem Beschwerde-
führer wurde eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
angesetzt.
Das BFM gewährte dem Rechtsvertreter am 15. August 2007 ergän-
zende Akteneinsicht. Innerhalb der angesetzten Frist wurde keine Be-
schwerdeergänzung eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 gewährte der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem BFM die Gelegenheit
zur Einreichung einer Vernehmlassung.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. September
2007 die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesver-
waltungsgericht am 20. September 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz praxisge-
mäss auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des
Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf beschränkt, im Fall der
Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückge-
hen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Lediglich betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzugs hat
das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom
BFM bereits materiell geprüft wurden.
2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG, Art. 108a AsylG i.V.m.
Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn der Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen oder sein Gesuch zurückgezogen hat
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwen-
dung, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind.
3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grund-
satzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (EMARK 2006 Nr. 18) hat der
enge Verfolgungsbegriff eine Ausweitung erfahren, demzufolge ist bei
der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch
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die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der
staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen
mitzuberücksichtigen. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der
Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf
ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind
(vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass es fraglich sei,
ob der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf beziehungsweise nach
Serbien zurückgekehrt sei. Offensichtlich realitätswidrig habe er ange-
geben, mehrere Monate in Serbien gelebt zu haben, bevor er sein
Asylgesuch in Deutschland eingereicht habe. In der Schweiz habe er
seit dem 17. Februar 1999 als verschwunden gegolten, er sei indessen
schon fünf Tage später in Deutschland aufgetaucht. Bezeichnender-
weise seien auch die Schilderungen über die Vorfälle, welche die
Flucht ausgelöst hätten, zu wenig konkret und substanziiert ausgefal-
len, als dass er den Eindruck hätte erwecken können, im Zentrum des
Geschehens gewesen zu sein. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
er die militärischen Vorladungen zerrissen habe, müsse ihm doch nach
den durchlaufenen Asylverfahren bewusst sein, dass man mit Beweis-
mitteln Asylgesuche untermauern könne. Bereits im letzten Asylverfah-
ren in der Schweiz habe er vorgebracht, Militärdienst leisten zu müs-
sen. Dieses Verfahren sei rechtskräftig beendet, sodass der Militär-
dienst vorliegend unbeachtet bleibe. Den polizeilichen Übergriff in Bel-
grad habe er zu wenig realitätsnah geschildert. Es vermöge nicht zu
überzeugen, dass ein Mädchen aus Belgrad durch Abtasten seine
Knochenbrüche habe diagnostizieren können. Zu wenig konkret und
unbetroffen habe er auch beschrieben, wie er im Heimatort von Koso-
voalbanern angegriffen worden sei. Seine Angaben seien demnach als
haltlos zu werten. Die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für
den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend
mache, seien aufgrund der Ungereimtheiten - selbst unter Berücksich-
tigung der Situation der Roma in Serbien - weder geeignet, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen noch für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus den Akten gehe
nicht schlüssig hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
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reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe, da der Rechtsver-
treter nicht über entsprechende Akten verfüge. Der Beschwerdeführer
habe von 1999 bis 2004 in Deutschland gewohnt. Aufgrund der Tren-
nung von seiner dort lebenden Ehefrau habe er sein Aufenthaltsrecht
verwirkt. Um zu einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen, habe er
nach Serbien zurückkehren müssen, wo er ein Visum für Deutschland
hätte beantragen müssen. Dieses Vorhaben sei gescheitert. Er habe
mindestens in den vergangenen beiden Jahren in B._______ (Südser-
bien) gelebt, wo der Bevölkerungsanteil der Roma 8,9 % betrage. Auf
dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien träten ethnische Säuberun-
gen und offene Diskriminierung auf. Gerade im südserbischen Gebiet
gälten Roma als am wenigsten akzeptiert und integriert, da sie im Ver-
dacht stünden, mit den Serben kollaboriert zu haben. Sie hätten aber
auch als Verbündete der Kosovaren gegolten, weshalb sie von den
beiden die Bevölkerungsmehrheit stellenden Gruppen unter enormen
Druck geraten seien. Offizielle Berichte stimmten mit den Schilderun-
gen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung überein. Auch
aufgrund der Gefahr, in den Militärdienst einrücken zu müssen, sei er
konkret gefährdet gewesen. Aufgrund der Faktenlage und der ein-
drücklichen Schilderungen des Beschwerdeführers seien sowohl die
Fluchtgründe als auch der Sachverhalt glaubhaft dargetan. Er habe in
Serbien ernsthafte Verfolgung befürchten müssen, weshalb auf das
Asylgesuch einzutreten sei.
5.
5.1 Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer zu-
sammen mit seinen Eltern in der Schweiz zweimal ein Asylgesuch ge-
stellt. Im Rahmen des von ihm am 4. Januar 1999 eingeleiteten zwei-
ten Asylverfahrens wurde er von der zuständigen kantonalen Behörde
befragt, wobei er den bevorstehenden Militärdienst als hauptsächli-
chen Asylgrund nannte. Des Weiteren erwähnte er aufgrund seiner
ethnischen Zugehörigkeit erlittene Schikanen und Misshandlungen.
Das Bundesamt trat auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers und seiner Eltern mit Verfügung vom 9. Februar 1999 nicht ein.
Somit steht fest, dass er in der Schweiz erfolglos zwei Asylverfahren
durchlief.
5.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer sich nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens noch
bis zum 17. Februar 1999 in der Schweiz aufhielt und offiziell bereits
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ab dem 22. Februar 1999 in Deutschland weilte. Das BFM äusserte
demnach berechtigte Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers,
er sei nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens in der Schweiz nach
Serbien zurückgekehrt. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem er
Deutschland wieder verlassen habe, bestehen Ungereimtheiten: So
sagte der Beschwerdeführer aus, er habe Deutschland im Jahre 2004
verlassen und sei nach Serbien zurückgekehrt, während der Auskunft
des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein zu entnehmen ist, er sei am
28. März 2005 ins Ausland weggezogen.
Das BFM wies zu Recht darauf hin, dass nicht feststeht, ob der Be-
schwerdeführer nach seiner Ausreise aus Deutschland tatsächlich in
sein Heimatland zurückkehrte. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass er in verschiedener Hinsicht ungereimte Angaben
machte. So sagte er bei der Anhörung aus, er habe sich fast nie in sei-
nem Heimatdorf aufgehalten, weil er dort von der Polizei wegen des
ausstehenden Militärdienstes gesucht worden sei. In der Beschwerde
wird indessen dargelegt, er habe mindestens in den letzten beiden
Jahren in B._______ gelebt. Bereits bei der Erstbefragung führte er
aus, in seinem Haus in B._______ seien Flüchtlinge aus dem Kosovo
untergebracht worden. Obwohl er sich eigenen Aussagen gemäss
kaum in seinem Heimatdorf aufhielt und in seinem Haus Flüchtlinge
untergebracht worden seien, solle ihn die Polizei dort über 20 Mal ge-
sucht und mehrmals das Haus beschädigt haben, was nicht überzeu-
gen kann. Es erscheint auch nicht logisch, dass der Beschwerdeführer
die ihm angeblich von einem Nachbarn übergebenen militärischen Auf-
gebote zerrissen habe, machte er doch bereits anlässlich des zweiten
in der Schweiz gestellten Asylgesuches - und eigenen Angaben ge-
mäss auch in Deutschland - geltend, er fürchte sich vor einer Militär-
dienstleistung in Serbien. Der Wert von Beweismitteln hätte ihm somit
bewusst sein müssen.
Angesichts des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer bei der An-
hörung ausführte, er habe sich fast nie in B._______ aufgehalten, ver-
mag seine Aussage, er sei dort mehrmals von ethnischen Albanern
angefeindet und geschlagen worden, nicht zu überzeugen.
Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Belgrad von
vier Polizisten kontrolliert und zusammengeschlagen worden, als er
sich nicht habe ausweisen können. Aufgrund des Umstandes, wonach
der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss mit seinem serbi-
schen Reisepass in die Heimat zurückgekehrt sei, hätte er sich gegen-
über den Behörden ausweisen können, selbst wenn der Pass im Jahre
2005 abgelaufen wäre, wie er bei der Erstbefragung erwähnte. Der Be-
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schwerdeführer sagte bei der Anhörung nämlich aus, er habe sich zwi-
schenzeitlich auch in Bulgarien und Mazedonien aufgehalten, weshalb
seine stereotyp wirkende Aussage, der Pass sei "verloren gegangen"
nicht stichhaltig ist. Zudem war er auf Nachfrage hin nicht in der Lage,
dieses einschneidende Erlebnis zeitlich einzuordnen. Er machte gel-
tend, verschiedene Knochenbrüche erlitten zu haben, von denen er
sich zwei Monate lang habe erholen müssen. Angesichts der behaup-
teten Schwere des Übergriffes hätte erwartet werden dürfen, dass der
Beschwerdeführer diesen zeitlich hätte einordnen können.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er in verschiedener Hinsicht Nachteile erlit-
ten habe, als haltlos zu werten sind. Seinen Aussagen sind somit kei-
ne Hinweise für in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu entnehmen.
Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
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Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16, S. 122). Die allgemeine Menschenrechtssituation in sei-
nem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Sinne der Ausführungen in
der Beschwerde wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt,
dass Angehörige der Ethnie der Roma in Serbien Diskriminierungen
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und Benachteiligungen bis hin zu schweren Übergriffen ausgesetzt
sein können. Allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers kann indessen nicht davon ausgegangen werden, er
werde in Serbien menschenrechtswidrig behandelt, zumal sich seine
Aussagen zu ihm persönlich widerfahrenen Übergriffen als haltlos er-
wiesen haben. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betrof-
fenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung
kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politi-
schen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführ-
baren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Bot-
schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Angesichts der heutigen Lage in Serbien wird gemäss konstanter Pra-
xis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen ausgegangen. Es
kommt zwar zu Übergriffen von Privatpersonen und Behördenvertre-
tern auf Angehörige der Roma sowie auch Schikanen und Diskriminie-
rungen, die jedoch im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das
den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen
liesse. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist
deshalb grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche ihn als de-fac-
to-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen
Situation in Serbien nicht bejahen.
Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Be-
schwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten würden. Bei ihm handelt es sich um einen 25-jährigen Mann,
der den Akten gemäss bei guter Gesundheit ist. Es ist nicht in Abrede
zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit
Schwierigkeiten konfrontiert wird, da er den grössten Teil seines
Lebens in der Schweiz und in Deutschland verbrachte und sich in
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Serbien nicht richtig zu Hause fühlt. Indessen verfügt er in seiner
Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, auf das er in
gewissem Ausmass zurückgreifen können wird. Aufgrund der
Aktenlage ist somit trotz der für den Beschwerdeführer nicht einfachen
Situation im Heimatland nicht davon auszugehen, er werde in eine
existenzbedrohende Situation geraten.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
6.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. August 2007 entsprochen wur-
de und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert
hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: vor-
instanzliche Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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