B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5161/2012
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Partnerin
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat Ende November 2011 verliessen und am 29. November 2011 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie bei den Befragungen zur Person im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) H._______ vom 2. (Beschwerdeführerin) und 7. (Be-
schwerdeführer) Dezember 2011 sowie anlässlich der Anhörungen vom
13. Juni 2012 geltend machten, dass die wirtschaftliche und allgemeine
Situation für sie als Roma in Serbien unerträglich geworden sei,
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 von mehreren Unbekannten
vergewaltigt und der Beschwerdeführer, als er dazugekommen sei, brutal
zusammengeschlagen worden sei, worauf er lange Zeit im Spital habe
verbringen müssen,
dass die Beschwerdeführerin, als der Beschwerdeführer nach dem Vorfall
nicht zurückgekommen sei, mit ihren Kindern nach I._______ gereist sei,
dass sie dort jedoch auch keine Unterstützung erhalten habe, weshalb sie
schliesslich nach Serbien zurückgekehrt sei,
dass sie und die Kinder dort wieder auf den totgeglaubten Beschwerde-
führer getroffen seien, sich ihre Situation aber nicht verbessert habe und
sie nach wie vor geschlagen, beschimpft und bedroht würden,
dass sie von den Behörden keine Unterstützung erhielten,
dass ihre Kinder keine Schule besuchen könnten,
dass ihre Identitätspapiere, soweit sie überhaupt solche besessen hätten,
verbrannt seien,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung der Asylgesuche im
EVZ schriftlich aufgefordert wurden, innert 48 Stunden ein Reise- oder
Identitätspapier einzureichen,
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dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen erneut auf
ihre Pflicht zur Einreichung beziehungsweise Beschaffung ihrer Reise-
oder Identitätspapiere hingewiesen wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2012 – eröffnet am
29. September 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Beschwerdeführenden hät-
ten widersprüchliche Angaben zum Vorhandensein von Identitätspapieren
gemacht und im Übrigen seit Monaten nichts für die Papierbeschaffung
unternommen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihnen verun-
möglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden ihre Verfolgungsvorbringen weder genau
hätten lokalisieren noch diese genau datieren oder die Folgen derselben
kohärent hätten schildern können, weshalb diese als haltlos zu erachten
seien,
dass sie somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG
nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und das Bundesamt habe auf die Asylgesuche einzutreten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Oktober 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass somit auf die insoweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführenden innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung ihrer Asylgesuche keine Papiere eingereicht ha-
ben, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinrei-
chender Begründung dargelegt hat, weshalb das Vorliegen entschuldba-
rer Gründe, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, den
Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches
Identitätsdokumente einzureichen, zu verneinen ist,
dass die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Erwägungen in der
Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenhalten, sondern ein-
zig behaupten, sie seien staatenlos und würden sich bemühen, eine Be-
stätigung der serbischen Botschaft zu erhalten,
dass sie damit die vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu entkräften ver-
mögen und aufgrund der Akten auch kein Anlass besteht, von der Staa-
tenlosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
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klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Beschwerdeführenden auch diesen Argumenten des Bundesam-
tes nichts Stichhaltiges entgegenhalten, sondern sich auf die pauschale
Behauptung beschränken, als Roma in Serbien diskriminiert und bedroht
zu werden,
dass sie damit an den vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen nichts
zu ändern vermögen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische ma-
terielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde (BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
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in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsland droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Be-
schwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Situation
von Roma in Serbien zum Teil sehr schwierig sein kann,
dass jedoch bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen,
um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustel-
len (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2),
dass der Vollzug der Wegweisung – auch unter Berücksichtigung des
Kindeswohls – vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: