Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung IV
D-5161/2014
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ukraine,
vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren)
und Akteneinsicht;
Verfügungen des BFM vom 20. August 2014 und 4. Sep-
tember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 16. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer am Flughafen
B._______ um Asyl. Er war in Begleitung seiner Mutter, seines Stiefvaters
und seiner Schwester (vgl. Verfahren D-5153/2014). Das BFM verweiger-
te ihm mit gleichentags eröffneter Zwischenverfügung vom 16. August
2014 gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz
vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transit-
bereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 19. August 2014 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
der zuständigen Behörde seine Mandatsübernahme an. Am 20. August
2014 beantragte er die Aktenedition. Er ersuchte insbesondere um Ein-
sicht in das Einvernahmeprotokoll der Erstbefragung, in die Verfügung
über die verweigerte Einreise und um Zustellung der Beweis mittel in Ko-
pie. Die Vorinstanz wies das Gesuch noch am gleichen Tag unter Hinweis
auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ab.
C.
Die Befragung zur Person fand am 17. August 2014 statt. Am 28. August
2014 führte das BFM die Anhörung durch.
C.a Der Beschwerdeführer machte geltend, der Ethnie der Roma anzu-
gehören. Dies habe er verheimlicht. Er habe sich juristisch ausbilden las-
sen und bei einer Bank in C._______ – seinem Wohnort – gearbeitet. Er
habe fünf Mitarbeitende geführt. Seine Aufgabe habe darin bestanden,
säumige Schuldner zu betreiben. Bei andauernder Zahlungsverweigerun-
gen sei der Rechtsweg beschritten worden. Die Flucht aus dem Heimat-
land sei durch die mafiöse Verfolgung seiner Familie bedingt gewesen.
Seine Mutter habe im Juni 2013 in der Öffentlichkeit eine proeuropäische
Rede gehalten und den damals im Amt stehenden Präsidenten und des-
sen Partei der Regionen als Kriminelle gebrandmarkt. In der Folge sei es
zu den von ihr geschilderten Vorfällen gekommen (vgl. dazu Bst. C.a im
Verfahren D-5153/2014, welches ebenfalls mit Urteil heutigen Datums
abgeschlossen wird). Zudem sei sein Arbeitgeber in der Bank proukrai-
nisch eingestellt gewesen. Es hätten sich Anschläge auf Abteilungen die-
ser Privatbank durch die prorussische Seite ereignet. Das Leben für die
Angestellten sei sehr gefährlich geworden. Man habe ihn eine Woche vor
der Ausreise geschlagen, bedroht und gesagt, wenn er nicht kündige, ge-
wärtige er gravierende Nachteile. Falls er dort weitergearbeitet hätte, wä-
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re es mutmasslich zu schwerwiegenden Übergriffen auch auf seine Per-
son gekommen. Ferner habe er befürchtet, in die Armee eingezogen zu
werden. Massenweise würden Personen auf offener Strasse angehalten
und ohne Kampferfahrung in die Kriegsgebiete geschickt. Zudem habe er
bereits Vorladungen erhalten. In Anbetracht dieser Situation und der ge-
nerell angespannten Lage vor Ort hätten sich er und seine Angehörigen
zur Flucht in den Westen entschieden.
C.b Für die beim BFM eingereichten Dokumente ist auf die vorinstanzli-
chen Akten zu verweisen (vgl. dazu u.a. die Auflistungen und Erörterun-
gen in A 9/32 S. 7, A 19/1 und A 20/8 S. 3 und 5).
D.
D.a Mit Verfügung vom 4. September 2014 – eröffnet am selben Tag –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August
2014 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begrün-
dung führte die Vorinstanz aus, gemäss seinen Aussagen habe er 2008
den medizinischen Rekrutierungstest durchlaufen und sei als untauglich
erachtet worden. Dieser Umstand werde mit einem Eintrag in seinem Mili-
tärbüchlein bestätigt. In der Folge sei er weiteren medizinischen Untersu-
chungen unterzogen und laut seinen Angaben nie aufgefordert worden,
Dienst zu leisten. In seinem Militärbüchlein sei einzig der Test des Jahres
2008 vermerkt worden. Die von ihm erwähnten weiteren Untersuchungen
habe er nicht belegen können. Zudem seien die diesbezüglichen Schilde-
rungen ungereimt ausgefallen. Es sei mithin davon auszugehen, dass
keine weiteren medizinischen Untersuchungen mehr stattgefunden hätten
und er 2008 definitiv für untauglich erachtet worden sei. Es sei mithin
nicht glaubhaft, dass er seitens der Ukraine in den Militärdienst aufgebo-
ten werde. Bei der von ihm geltend gemachten Bedrohung wegen seiner
Arbeit eine Woche vor der Ausreise sei fraglich, ob das Vorkommnis
überhaupt als asylrelevant bezeichnet werden könne. Unbesehen dieser
Sachlage habe er das angebliche Ereignis pauschal und substanzlos ge-
schildert. Überdies habe er den Vorfall auch nicht dem Arbeitgeber ge-
meldet, was nicht nachvollzogen werden könne. Die Bedrohungslage sei
somit nicht glaubhaft. Es sei ihm auch nicht gelungen, die Fokussierung
der Mafia auf seine Familie wegen der Rede seiner Mutter vom Juni 2013
substanziiert vorzutragen. Er habe sich teilweise auf blosse Vermutungen
beschränkt. Ferner habe er gemäss Anhörungsprotokoll die behördliche
Kontaktnahme seiner Eltern im Sommer 2014 nicht überzeugend geschil-
dert. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, von einer drohenden
Reflexverfolgung auszugehen. Schliesslich lasse seine akademische und
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berufliche Laufbahn nicht auf eine Diskriminierung aus ethnischen Grün-
den schliessen.
D.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumut-
bar und möglich. Die aktuelle Lage namentlich im Osten der Ukraine sei
zwar angespannt. Es könne indes nicht von einer bürgerkriegsähnlichen
oder allgemeinen Gewaltsituation im ganzen Land gesprochen werden.
Zudem bestünden für den Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Ausbil-
dung und Berufserfahrung sowie der familiären Umstände auch keine in-
dividuellen Vollzugshindernisse. Es sei davon auszugehen dass er sich in
der Ukraine wieder eine Existenz aufbauen könne.
E.
E.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. September 2014 focht
der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die An-
erkennung als Flüchtling verbunden mit Asylgewährung sowie eventuali-
ter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Ferner ersuchte er um Feststellung, die Ver-
weigerung der Akteneinsicht gemäss der BFM-Zwischenverfügung vom
20. August 2014 verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 f. VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG. Ausserdem beantragte er die Feststellung der Un-
rechtmässigkeit und Unangemessenheit der Zuweisung in den Transitbe-
reich des Flughafens als Aufenthaltsort. Entsprechend sei ihm die Einrei-
se in die Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten. Das vorlie-
gende Verfahren sei mit dem Verfahren D-5153/2014 ([Stief-]Eltern und
Schwester) zu vereinigen. Eventualiter seien die Akten dieses erstin-
stanzlichen Verfahrens (N …) beizuziehen. Dem Beschwerdeführer sei
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A 8 und A 19 sowie in das im ange-
fochtenen Entscheid unter Ziff. 1.2 erwähnte Militärbüchlein und die an
selber Stelle erwähnten Berichte über die Anschläge auf die ukrainische
D._______ zu gewähren. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuord-
nen, damit sich der Beschwerdeführer zu allen erheblichen Akten äussern
könne. Es sei ihm eventualiter Gelegenheit einzuräumen, nach der bean-
tragten Akteneinsicht diesbezüglich Stellung zu nehmen.
E.b Zur Begründung der Anträge machte der Beschwerdeführer insbe-
sondere geltend, es sei bedenklich, dass Asylsuchende, welche auf lega-
lem Weg per Flugzeug direkt vom Heimatland an die Schweizer Grenze
flüchteten, im Flughafenverfahren schlechter gestellt seien als eine Per-
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son, welche auf illegalem Weg in die Schweiz gelange. Die Zuweisung in
die Transitzone als Aufenthaltsbereich stelle eine lange und unverhältnis-
mässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit dar. Es liege eine Verlet-
zung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK und
Art. 10 Abs. 2 BV sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben im Sin-
ne von Art. 13 Abs. 1 BV respektive Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Rechts
auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 BV
und Art. 10 Abs. 1 EMRK vor. Diese schwerwiegenden Freiheitsbe-
schränkungen seien nicht notwendig und nicht verhältnismässig. Es sei
für den Beschwerdeführer schwieriger und kostspieliger, vom Flughafen
aus einen Anwalt zu kontaktieren und mit diesem zu verkehren. Aus fi-
nanziellen Gründen habe er auch nicht die Teilnahme des Rechtsvertre-
ters an der Anhörung bewirken können. Das Flughafenverfahren sehe für
das erstinstanzlichen Abschnitt keinen unentgeltlichen Rechtsvertreter
vor, was aber schon aufgrund der verkürzten Beschwerdefrist angebracht
wäre. Ausserdem seien dem Mandanten elektronische Geräte abgenom-
men worden. Insgesamt seien die Verfahrensrechte erheblich einge-
schränkt. Von einem fairen Verfahren könne keine Rede sein.
E.c Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer mit angefochtener Zwischen-
verfügung vom 20. August 2014 die Akteneinsicht verweigert worden. Als
Grund habe das BFM angegeben, dass die Untersuchung zu den Asyl-
vorbringen noch nicht abgeschlossen sei (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Diese Praxis verstosse wie erwähnt gegen die relevanten Bestimmungen.
Die angefochtene Verfügung sei wegen dieser Gehörsver letzung aufzu-
heben. Auch wenn nach Fällung des Endentscheids zumindest ein Teil
der Verfahrensakten übermittelt worden sei, bestehe ein grundsätzliches
Klärungsbedürfnis dieser Praxis des BFM. Vorliegend sei insbesondere
um Einsicht in das Einvernahmeprotokoll der Erstbefragung, die Verfü-
gung über die verweigerte Einreise und Zustel lung der Beweismittel in
Kopie ersucht worden. Es hätten keine überwiegenden Geheimhaltungs-
interessen bestanden. Die Einsichtnahme seien zu Unrecht verweigert
worden. In das Einvernahmeprotokoll dürfe die Einsicht zwar maximal bis
zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. Die erforderlichen
Geheimhaltungsinteressen seien aber nicht gegeben gewesen. Ausser-
dem habe die Beschwerdefrist nur fünf Tage betragen. Unabhängig davon
seien aktuell immer noch nicht alle erwähnten Akten ediert worden. Im
Weiteren sei bei der Anhörung des Beschwerdeführers erst nach 50 Mi-
nuten eine Hilfswerkvertretung dabei gewesen. Diese habe vermerkt,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung keine Äusserungen zur
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allgemeinen Situation in der Ukraine habe machen können. Auch diese
Umstände sprächen gegen ein faires Verfahren.
E.d Zur Gefährdung in der Ukraine brachte der Beschwerdeführer vor, er
befürchte insbesondere, im Falle der Rückkehr gegen sein Gewissen, ge-
gen seinen Willen und gegen seine religiöse Überzeugung in die Armee
eingezogen und an die Front geschickt zu werden. Die Vorinstanz ver-
kenne die Glaubhaftigkeit der Erklärung des Beschwerdeführers dafür,
dass er bei späteren Terminen im Hinblick auf den zu leistenden Militär-
dienst das Militärbüchlein nicht mehr mitgenommen habe, weshalb auch
entsprechende Einträge fehlen würden. Gemäss der jetzt eingereichten
Vorladung der Staatsanwaltschaft der E._______ sei er für den (…) Au-
gust 2014 vorgeladen worden, um sein Nichterscheinen an der soge-
nannten (…) zu rechtfertigen. Diese habe insbesondere im Zusammen-
hang mit dem Gesetz der "teilweisen Mobilisierung" stattgefunden. Die
ferner eingereichte Notiz besage, dass er aufgefordert worden sei, am
(…) Juli 2014 mit diversen Unterlagen bei der zuständigen Militärabtei-
lung zu erscheinen. Nach dem Gesagten müsse er konkret befürchten, im
Krieg bei Kampfhandlungen eingesetzt zu werden. Im Weiteren seien
seine Angst zu Behelligungen wegen seiner Arbeit bei der Bank durch
prorussische Schergen durchaus begründet. Das BFM verkenne deren
Glaubhaftigkeit. Hinzu komme die Gefahr der Reflexverfolgung wegen
der Gefährdung seiner Eltern. Sie seien in den Fokus mafiöser Kreise mit
dem Drahtzieher F._______ geraten. Der Organisation stünden einfluss-
reiche Personen der Partei der Regionen nahe. Diese Personen seien ak-
tuell – wenn auch auf andere Parteien verteilt – immer noch an der
Macht. Das organisierte Verbrechen profitiere von der Unfähigkeit der Si-
cherheitskräfte, es zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer sei am
(…) November 2013 zusammengeschlagen worden. Entführungen und
Folter seien insbesondere im Osten der Ukraine verbreitet. Aber auch die
Strafverfolgungsbehörden in C._______ würden – so gemäss einem
UNHCR-Bericht – nicht als unabhängig eingeschätzt. Der Fall des Be-
schwerdeführers und seiner Familie sei in Medien geschildert worden,
was die Gefährdung akzentuiere. Noch heute würden Verwandte ihretwe-
gen unter Druck gesetzt. Hinzu komme beim Beschwerdeführer die Ge-
fahr der Diskriminierung wegen der Roma-Zugehörigkeit. Generell seien
seine Vorbringen als glaubhaft einzuschätzen. Er habe sich konsistent,
lebensnah, übereinstimmend, detailliert und nicht widersprüchlich geäus-
sert.
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E.e Der Vollzug der Wegweisung würde nach dem Gesagten insbeson-
dere wegen der Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers und der drohen-
den militärischen Einziehung gegen die relevanten gesetzlichen Bestim-
mungen verstossen.
E.f Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Akten des erstinstanzli-
chen Verfahrens, eine Vorladung der Staatsanwaltschaft der E._______
für den (…) August 2014, eine Notiz, wonach er aufgefordert worden sei,
am (…) Juli 2014 mit diversen Unterlagen bei der zuständigen Militärab-
teilung zu erscheinen, zwei Schreiben von Verwandten sowie zwei Arzt-
berichte (den Beschwerdeführer und dessen Stiefvater betreffend) samt
Kurzübersetzungen und aktuellen Fotos sowie einen UNHCR-Bericht
vom 15. Juli 2014 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 stellte das Gericht unter
anderem fest, der Beschwerdeführer könne respektive müsse den Ab-
schluss des Verfahrens grundsätzlich im Transitbereich des Flughafens
B._______ abwarten. Die Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2
AsylG könne bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach
Art. 23 Abs. 1 AsylG angefochten werden (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Letz-
tere sei im vorliegenden Verfahren bereits ergangen. Die Überprüfung der
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthalts-
ortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Art. 22
Abs. 3 und 4 AsylG könne jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden
(Art. 108 Abs. 4 AsylG). Die Situation im Transitbereich des Flughafens
weise nicht den Standard eines Asylzentrums verbunden mit entspre-
chenden technologischen Möglichkeiten auf, und die Kommunikation zwi-
schen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter könne erschwert
sein. Es werde indes nicht geltend gemacht, der Kontakt sei unmöglich.
Die gerügte Aufenthaltssituation erscheine nicht schon per se als rechts-
widrig, zumal sie auf eine maximale Dauer von 60 Tagen beschränkt sei.
Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers sprächen mangels
Stringenz ebenfalls nicht hinreichend gegen einen weiteren Verbleib im
Rahmen der gesetzlichen Maximaldauer. Das Gesuch um eine aus seiner
Sicht adäqatere Unterbringungsmöglichkeit bis zum Verfahrensabschluss
sei daher abzuweisen. Das Gesuch um Akteneinsicht bezüglich der Akte
A 8 sei abzuweisen, zumal es sich bei Überprüfungen der Echtheit von
Dokumenten praxisgemäss um Akten handle, in deren vollständige Ein-
sicht aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen kein Anspruch be-
stehe und deren wesentlicher Inhalt (dass keine Fälschungsmerkmale er-
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Seite 8
kannt werden konnten) bereits offengelegt worden sei. Hingegen unterlä-
gen die eingereichten Beweismittel (A 19, Militärbüchlein und Bericht über
die Bank) dem Akteneinsichtsrecht. Dem Rechtsvertreter sei zumindest
die Möglichkeit einzuräumen, diese vor Ort einzusehen. Das BFM sei
gehalten, dieser Vorgabe umgehend nachzukommen. Der beantragten
Verfahrensvereinigung werde durch eine koordinierte Verfahrensführung
Rechnung getragen.
G.
Am 19. September 2014 gewährte das BFM die angeordnete Aktenein-
sicht.
H.
Am 19. September 2014 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
renden Akteneinsicht am Flughafen. In seiner ergänzenden Eingabe vom
20. September 2014 hielt er fest, die Vorinstanz habe die NGO-Berichte
zu den Umtrieben von F._______ und dessen Gefolgsleuten im angefoch-
tenen Entscheid nicht hinreichend berücksichtigt. Im Falle der Rückkehr
wären die Beschwerdeführenden den mafiösen Strukturen schutzlos aus-
gesetzt. Der Eingabe lagen Berichte der erwähnten NGO bei.
I.
Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Rechtmässigkeit des Aufenthalts des Be-
schwerdeführers in der Transitzone sei bereits in der Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 festgestellt
worden. Die beiden eingereichten Schreiben im Zusammenhang mit dem
Militärdienst des Beschwerdeführers könnten nicht beurteilt werden. Falls
es sich um Kopien handle, hätten sie aufgrund von Manipulationsmöglich-
keiten einen geringen Beweiswert. Sie seien nicht übersetzt worden. In
der Beschwerde werde nicht erklärt, unter welchen Umständen sie hätten
beschafft werden können. Darüber hinaus falle auf, dass er die beiden
Vorladungen bei der Anhörung nicht erwähnt habe. Es sei aber davon
auszugehen, dass er über die Existenz eines erneuten Militäraufgebots
noch vor der Anhörung in Kenntnis gesetzt worden sei.
J.
Mit Replik vom 8. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an den bishe-
rigen Vorbringen fest. Insbesondere wurde erneut darauf hingewiesen,
dass im Flughafenverfahren angesichts der verkürzten Verfahrensfristen
die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bereits im Rahmen
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des vorinstanzlichen Verfahren angezeigt wäre. Sodann wurden weitere
Beweismitteln beziehungsweise Übersetzungen nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungs weise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Bei der Zwischenverfügung
vom 20. August 2014 handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die
nur mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Auch diesbezüglich
sind demnach die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13
VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die
Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir-
ken.
Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht
ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt
der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht
selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwir-
kung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie
müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und
sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich
darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen
(BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f).
Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das BFM zur richtigen
und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen
hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen.
Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter
anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nie-
derschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung
der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde
allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
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Seite 11
rensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Es trifft zwar zu, dass die Hilfswerkvertretung bei der Anhörung des
Beschwerdeführers erst 50 Minuten nach Beginn der Anhörung vor Ort
war. In der Folge hatte sie aber immer wieder Gelegenheit sich einzubrin-
gen, und gab wiederholt zu erkennen, dass sie keine weiteren Fragen
mehr habe (A 18/20 Antworten 75, 137 ff., 152, und 158 f.). Ferner bestä-
tigte der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung die Korrektheit des
rückübersetzten Protokolls. Entsprechend ist nicht davon auszugehen,
dass ihm durch das verspätete Erscheinen der Hilfswerkvertretung ein re-
levanter Nachteil entstanden ist. Auch im Übrigen entfaltet die Anhörung
volle Rechtswirkung, selbst wenn die Hilfswerkvertretung trotz Einladung
gar nicht erscheint (vgl. Art. 25 Abs. 2 AsylVO1) Im Weiteren erscheint die
Vorgehensweise der Befragungsperson anlässlich der Anhörung (Unter-
brechen des Beschwerdeführers bei Schilderungen der allgemeinen Lage
in der Ukraine) als zulässig, ging es doch primär darum, seine persönli-
che Betroffenheit zu eruieren (A 18/20 Antworten 80 ff.).
4.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Zuweisung der Transitzone des
Flughafens als Aufenthaltsort – im Rahmen der noch möglichen Rügen
gemäss Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG – eine Gehörsverletzung erblickt,
muss ihm widersprochen werden. Bereits in der Zwischenverfügung des
Gerichts vom 18. September 2014 wurde auf die Gesetzeskonformität
dieses Aufenthalts bis zu 60 Tagen hingewiesen. In der detaillierten vor-
instanzlichen Vernehmlassung vom 30. September 2014 im Verfahren
D-5153/2014 wurde aufgezeigt, dass der dortige Aufenthalt der Stellung
einer in die Schweiz eingereisten asylsuchenden Person nahe kommt
(vgl. Bst. I. im entsprechenden Urteil heutigen Datums). Als unangenehm
wurde verständlicherweise empfunden, dass die elektronischen Geräte
sichergestellt worden waren. Die Geräte wurden jedoch nach einigen Ta-
gen mit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens wieder ausgehändigt,
weshalb nicht von einem übermässigen oder unverhältnismässigen Vor-
gehen gesprochen werden kann. Schliesslich ist festzuhalten, dass
Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt wurden und dem
Beschwerdeführer wohl auch Adressen von Rechtsberatungsstellen, die
für ihn angesichts seines familiären Hintergrundes offensichtlich er-
schwinglich gewesen wären, zugänglich gemacht worden sind (vgl. Art. 7
Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im
Asylbereich [SR 142.311.23]). Dem Beschwerdeführer ist es denn auch
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Seite 12
offensichtlich gelungen, selbständig eine Vertretung zu organisieren. Die
Rüge des Beschwerdeführers, er sei einem unfairen Verfahren ausge-
setzt gewesen, greift mithin ins Leere.
4.3 Im Weiteren wurde bereits mit Zwischenverfügung des Gerichts vom
18. September 2014 die Einsicht in die Akte A 8 abgewiesen und das
BFM aufgefordert, Einsicht in die Beweismittel samt Beweismittelver-
zeichnis zu gewähren. Dieser Aufforderung ist das BFM am 19. Septem-
ber 2014 nachgekommen und der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe
vom 20. September 2014 ergänzend dazu geäussert.
4.4 Hingegen ist die Rüge bezüglich der Zwischenverfügung des BFM
vom 20. August 2014 betreffend Akteneinsicht teilweise zu bestätigen.
Das BFM hat es zu Unrecht verweigert, in die Zuweisungsverfügung des
BFM vom 16. August 2014 und die eingereichten Beweismittel die Ein-
sicht zu geben. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG sind entsprechende Akten
jederzeit zugänglich zu machen. Insofern hat das BFM mit Zwischenver-
fügung vom 20. August 2014 das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh-
rers verletzt. Die Rechtsprechung hat aber aus prozessökonomischen
Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Be-
schwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz er-
übrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen-
dung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur
ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit ver-
tretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2
m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind als erfüllt zu erachten. So kam die
Vorinstanz der Anweisung des Gerichts nach und gewährte am 19. Sep-
tember 2014 Akteneinsicht. Zudem gab das BFM dem Rechtsvertreter
Gelegenheit, die Akten vor Ort einzusehen. Der geheilten Gehörsverlet-
zung ist jedoch im Rahmen der Kostenfolge gebührend Rechnung zu tra-
gen.
Im Weiteren besteht entgegen den Beschwerdevorbringen kein Grund,
die Praxis des BFM zu Art. 27 Abs. 3 VwVG (Edition von Befra-
gungsprotokollen erst nach abgeschlossener Untersuchung) in Frage zu
stellen, da dabei regelmässig Gründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG
zu erkennen sind. Schliesslich erübrigt sich der beantragte zweite Schrif-
D-5161/2014
Seite 13
tenwechsel, da im Rahmen des ersten nach gewährter Akteneinsicht das
Replikrecht eingeräumt wurde.
4.5 Die weiteren Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich
zu wenig mit den Berichten einer NGO auseinandergesetzt beziehungs-
weise sie gehe von einem unvollständigen und unzutreffenden Sachver-
halt aus, treffen ebenfalls nicht zu. So wurden namentlich der direkt be-
troffenen Mutter des Beschwerdeführers bei der Anhörung wiederholt Fra-
gen zur besagten Gruppierung gestellt, und die vorgebrachte Gefähr-
dungslage wurde auch im hier angefochtenen Entscheid (im Sinne einer
nicht bestehenden Gefahr von Reflexverfolgung) gewürdigt. Auch die gel-
tend gemachte Gefährdung wegen der Tätigkeit für die erwähnte Bank ist
vom BFM adäquat berücksichtigt worden.
4.6 Die beantragte Kassation wegen Verfahrensmängel kommt mithin
nicht in Betracht.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer fürchtet sich vor einer Reflexverfolgung wegen
der insbesondere gegen seine Mutter gerichteten Behelligungen durch
eine von F._______ dominierte mafiöse Organisation. Im Verfahren seiner
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Seite 14
Eltern, welches mit Urteil heutigen Datums ebenfalls negativ entschieden
wird, hält das Gericht fest, die angeblich auch noch aktuell drohende Ver-
folgung durch die Organisation sei nicht glaubhaft (E. 6). Substanziierte
Aussagen, welche dieser Einschätzung entgegenstehen würden, finden
sich entgegen den Rekursvorbringen auch in den Akten des Beschwer-
deführers nicht. So sind seine Angaben zu politischen Belangen vor Ort
und zu den seiner Mutter widerfahrenen Behelligungen dürftig aus-
gefallen. Insbesondere vermochte auch er nicht darzulegen, weshalb die
Mutter aktuell nach wie vor im Fokus von F._______ stehen sollte (A
18/20 Antworten 86 ff. und 132 ff.). Demzufolge ist auch für ihn keine re-
levante diesbezügliche Gefährdung ersichtlich. Die von ihm diesbezüglich
eingereichten Beweismittel sind – wie im Urteil seiner Eltern ausgeführt –
nicht hinreichend beweistauglich.
6.2 Behelligungen wegen seiner Arbeit bei der Bank durch prorussische
Schergen sind beim Beschwerdeführer zwar nicht auszuschliessen. Die
Schilderung des einzigen ihn konkret betreffenden Vorfalls eine Woche
vor der Ausreise muss indes als ausgesprochen stereotyp bezeichnet
werden. Sie weist keine Realkennzeichen auf und vermittelt nicht den
Eindruck von einem tatsächlich erfolgten Angriff (A 18/20 Antworten
38 ff.). Entgegen den Beschwerdevorbringen sind so die Voraussetzun-
gen der Glaubhaftigkeit nicht erfüllt. Unbesehen dieser Sachlage weist
das BFM zudem zu Recht auf die fragliche Asylrelevanz eines solchen
Vorfalls hin. Die weitere Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen der
Roma-Abstammung behelligt zu werden, ist zwar subjektiv nachvollzieh-
bar. Hinweise für eine diesbezüglich konkret drohende Gefahr können
den Akten indes auch bei ihm nicht entnommen werden. Schliesslich er-
wähnte er den angeblichen Vorfall vom (…) November 2013 erst auf Be-
schwerdeebene. Unbesehen dieser Sachlage ist dieses Ereignis neun
Monate vor der Ausreise wiederum nicht als fluchtrelevant zu qualifizie-
ren, zumal eine andauernde Verfolgungssituation im Zusammenhang mit
F._______ für den Zeitpunkt der Ausreise ja verneint wurde.
6.3
6.3.1 Nebst den bereits erwähnten Verfolgungsgründen befürchtet der
Beschwerdeführer den Einzug in die Armee. In diesem Zusammenhang
macht er geltend, gemäss der Vorladung der Staatsanwaltschaft
E._______ sei er für den (…) August 2014 vorgeladen worden, um sein
Nichterscheinen an der sogenannten (…) zu rechtfertigen. Diese habe
insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesetz der "teilweisen Mobili-
sierung" stattgefunden. Die ferner eingereichte Notiz besage, dass er
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Seite 15
aufgefordert worden sei, am (…) Juli 2014 mit diversen Unterlagen bei
der zuständigen Militärabteilung zu erscheinen.
6.3.2 Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang zu Recht fest, den
eingereichten Dokumenten komme – falls es sich um Kopien handle –
aufgrund von Manipulationsmöglichkeiten ein geringer Beweiswert zu. In
der Beschwerde werde nicht erklärt, unter welchen Umständen der Be-
schwerdeführer sie habe beschaffen können. Darüber hinaus falle auf,
dass die beiden Vorladungen bei der Anhörung nicht erwähnt worden sei-
en. Die vom BFM thematisierte abschliessende Beurteilung der Doku-
mente kann unterbleiben. So ist es das legitime Recht eines Staates, sei-
ne Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Dass die allfällige militärische
Inpflichtnahme in der Ukraine beim Beschwerdeführer aus asylrelevanten
Motiven erfolgen würde, kann den Akten nicht entnommen werden. Es
wäre auch in keiner Weise offenkundig, dass er bei e inem Kampfeinsatz
im Osten an der Front eingesetzt würde. Allfällige strafrechtliche oder dis-
ziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit
der Militärdienstpflicht wären daher grundsätzlich nicht als politisch be-
ziehungsweise religiös motivierte oder menschenrechtswidrige Verfol-
gungsmassnahmen zu betrachten, sollte er entgegen der vorinstanzli-
chen Sichtweise tatsächlich einberufen werden.
7.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung
vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stich-
haltigkeit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel rechtfertigen nach dem
Gesagten keine andere Einschätzung.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 16
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine kon-
krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund de-
rer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell
als unzumutbar zu bezeichnen.
9.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ und mithin nicht aus
dem Osten des Landes, wo erneut Kampfhandlungen stattfinden. Seine
Familie verfügt offenbar nach wie vor über Vermögen und soziale Be-
zugspunkte vor Ort. Er ist gut ausgebildet und verfügt über Berufserfah-
rung. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass er nach seiner
Rückkehr in die Ukraine dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.
Zudem ist ihm unbenommen, im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthalts-
alternative beispielsweise in G._______ Wohnsitz zu nehmen. Anzufügen
ist, dass die von den Eltern des Beschwerdeführers geltend gemachte
Gefährdung in Georgien – woher sein Stiefvater stammt – wegen kauka-
sischer Banditen nicht hinreichend konkret auf entsprechende Nachteile
hinweist. Entsprechend könnte der Beschwerdeführer allenfalls auch dort
zusammen mit den Angehörigen Wohnsitz nehmen.
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9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 20. August 2014 Bundesrecht teilweise verletzte. Die entsprechende
Gehörsverletzung konnte jedoch auf Beschwerdeebene geheilt werden.
Die angefochtene Verfügung vom 4. September 2014 verletzt Bun-
desrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist in diesem
Sinne abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE [SR 173.320.2]).
11.2 Sodann ist bezüglich der Akteneinsicht vom partiellen Obsiegen des
Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm eine entsprechend redu-
zierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote ein-
gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet
werden, zumal der entsprechende Aufwand hinreichend zuverlässig ab-
geschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
rechnungsfaktoren hat die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr.
300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: