Abtei lung IV
D-5163/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren [...], Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5163/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der kurdischen Ethnie zugehörige Beschwerdeführer am 28. Ok-
tober 1987 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte,
dass der damals zuständige Delegierte für das Flüchtlingswesen mit
Verfügung vom 28. Juni 1988 das Asylgesuch ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer die dagegen erhobene Beschwerde zu-
rückzog, weshalb sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wurde,
dass er am 16. Mai 1991 die ihm zugewiesene Unterkunft verliess,
dass er am 27. Mai 2001 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stell-
te,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge dieses Gesuch
mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Mai 2005
der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abge-
wiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2005 aus der Schweiz ausreis-
te,
das der Beschwerdeführer am 30. Juni 2009 erneut um Asyl nach-
suchte,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2009 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum [...] summarisch befragt und am 30. Juli 2009 im Rahmen
von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu den Gründen seines erneuten Asylgesuchs angehört
wurde und zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen angab,
er sympathisiere mit der DTP (Demokratik Toplum Partisi – Partei für
eine demokratische Gesellschaft) und habe in X._______ gewohnt,
dass er einige Wochen vor seiner Ausreise zu Hause von der Zivilpoli-
zei mitgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden sei,
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dass ihm vorgehalten worden sei, er sei Kurde und arbeite mit der
DTP zusammen,
dass er einen Tag später wieder freigelassen worden sei, er jedoch in
der Folge aus Angst aus der Türkei ausgereist sei,
dass er in seinem Geschäft, wo er seit Juli 2005 bis Dezember 2008
[...] hergestellt habe, immer wieder von der Zivilpolizei aufgesucht wor-
den sei, weshalb er dieses aufgegeben habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2009 – eröffnet am
10. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt ausführte, das letzte Asylverfahren sei am
24. Mai 2005 rechtskräftig abgeschlossen worden,
dass die Mitnahme auf den Polizeiposten aufgrund seiner Art und kur-
zen Dauer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge,
dass zudem seine Vorbringen insgesamt zu bezweifeln seien, da er die
Kurzmitnahme in der summarischen Befragung eng mit einer Hochzeit
verknüpft habe, welche er jedoch in der Bundesanhörung nicht mehr
erwähnt habe,
dass er diesbezüglich zudem unterschiedliche zeitliche Angaben ge-
macht habe,
dass er im Weiteren an der Erstbefragung nicht erwähnt habe, er sei
seit seiner Rückkehr aus der Schweiz ständig von Zivilpolizisten mit
dem Tod bedroht worden,
dass zudem erfahrungsgemäss eine Person nicht in asylrelevantem
Ausmass verfolgt werde, lediglich weil sie kurdischer Herkunft sei be-
ziehungsweise Sympathie für eine legale kurdische Partei habe oder
früher in der Schweiz gelebt habe,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach Ab-
schluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen beziehungs-
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weise die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sei-
en,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventuell die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen sei,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt,
dass er im Weiteren um Rückerstattung des im erstinstanzlichen Ver-
fahren geleisteten Kostenvorschusses, um Einsicht in die Akten der
vorangehenden Asylgesuche unter Ansetzung einer Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung beziehungsweise um Ansetzung einer Frist von
30 Tagen zur Nachreichung von Unterlagen ersucht,
dass der Beschwerde eine Vorladung des Strafgerichts X._______ be-
ziehungsweise zwei Schreiben und der Beschlagnahmebeschluss
Nr. 2009/71 des Amtsgerichts Y._______ beigelegt wurden,
dass der Beschwerdeführer die bisher lediglich in türkisch eingereich-
ten Unterlagen in die deutsche Sprache übersetzen und diese Über-
setzungen am 19. August 2009 zu den Akten reichen liess,
dass auf die eingereichten Unterlagen in den Erwägungen eingegan-
gen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei der geleistete Kosten-
vorschuss zurückzuerstatten, nicht einzutreten ist, weil das BFM ihm
für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten auferlegt hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass das BFM hingegen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht volle Kogniti-
on zukommt, soweit in der Beschwerde beantragt wird, es sei darauf
zu verzichten, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
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AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass es sich vorliegend um ein Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG handelt, gemäss welchem lediglich Ereignisse zu prüfen sind,
die dem Beschwerdeführer nach dem Abschluss des letzten Asylver-
fahrens wiederfahren sind,
dass das Bundesamt im hier angefochtenen Entscheid auf die frühe-
ren Vorbringen des Beschwerdeführers argumentativ mit keinem Wort
eingegangen ist und einzig festhält, das am 27. Mai 2001 eingeleitete
(zweite) Asylverfahren sei seit dem 25. Mai 2005 rechtskräftig abge-
schlossen,
dass die Unterlagen betreffend die früheren Asylgesuche dem BFM
denn auch nicht als Grundlage für seine Beurteilung dienten,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen seine neuen Vorbringen selber
auch nicht an seinen früher geltend gemachten Nachteilen anknüpft,
dass bei dieser Sachlage die Gesuche um Offenlegung der Akten aus
den vorhergehenden Asylgesuchen und namentlich um Ansetzung ei-
ner Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
dass im Weiteren festzustellen ist, dass sich die Vorinstanz mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt hat
und die wesentlichen Widersprüche und Ungereimheiten, worauf nach-
stehend noch einzugehen sein wird, in der angefochtenen Verfügung
(Ziff. 1 Abs. 2 S. 3) erwähnt hat, weshalb der Begründungspflicht genü-
gend Rechnung getragen wurde (vgl. S. 6 Ziff. 6.4 der Rechtsmittelein-
gabe),
dass wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, die Asylbehörde den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären hat (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG; Art. 32 und 49 VwVG),
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dass nach Durchsicht der Akten das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss kommt, die Umstände, weshalb der Beschwerdeführer erneut
sein Heimatland verlassen habe, vollständig abgeklärt wurden,
dass der Beschwerdeführer an der Bundesanhörung genügend Gele-
genheit hatte, seine Asylvorbringen einlässlich darzulegen,
dass der zuständige Sachbearbeiter beispielsweise hinsichtlich der
geltend gemachten Besuche der Zivilpolizei im Geschäft des Be-
schwerdeführers mittels Fragen immer wieder versuchte, zu genaue-
ren Informationen zu kommen (Akte C9 F20 - F33, F58, F78 f.),
dass der Beschwerdeführer auf diese Fragen jeweils ausweichend und
unsubstanziiert antwortete, es ihm jedoch unbenommen gewesen
wäre, weitere und konkretisierende Angaben zu den Besuchen der Zi-
vilpolizei zu machen,
dass somit vorliegend der Sachverhalt abschliessend und komplett er-
stellt ist und somit keine Veranlassung besteht, ein Gutachten einzuho-
len beziehungsweise eine Befragung von Dritten vorzunehmen (vgl.
S.4 Ziff. 5.1 der Rechtsmitteleingabe),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, aus-
ser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignis-
se eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind,
dass der Beschwerdeführer unbestritten in der Schweiz bereits zwei
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist (vgl.
EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 7 ff.),
dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des
Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert,
dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18,
Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt
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(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zu-
kommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind,
dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff anzuwenden
und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente
des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist
(vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nicht-
eintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der
Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwen-
den ist,
dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrecht-
lich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame
Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hin-
sehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass
derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindes-
tens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt
blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.),
dass es – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgehalten hat – nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerde-
führer die während drei Jahren angeblich täglichen Besuche und Dro-
hungen der Zivilpolizei in seinem Geschäft nicht bereits anlässlich der
summarischen Befragung erwähnt hat,
dass der Beschwerdeführer diese Besuche im Übrigen an der Bundes-
anhörung äusserst oberflächlich schildert, was jedoch aufgrund der in-
tensiven und mehrjährigen Bedrohungen zumindest erstaunt (Akte C9
S. 3 F9 f., C9 S. 5 F20, C9 S. 6 F26 und 28, C9 S. 9 F57),
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren hinsichtlich seiner gel-
tend gemachten eintägigen Inhaftierung im Jahr 2009 in zeitlicher Hin-
sicht mehrfach widerspricht,
dass er an der summarischen Befragung zu Protokoll gab, er sei eine
Woche nach dem 15. April 2009 auf den Polizeiposten geführt worden
(Akte C1 S. 5 F15), demgegenüber an der Bundesanhörung erklärte,
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dies sei am 15. Mai 2009 (Akte C9 S. 6 F33) beziehungsweise eine
Woche nach dem 15. Mai 2009 gewesen (Akte C9 S. 13 F90),
dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft
sind,
dass der Beschwerdeführer zudem erklärte, in seinem Dorf sei ihm an-
sonsten nichts mehr geschehen (Akte C9 S. 9 F62) respektive ausser
dieser eintägigen Inhaftierung habe er in der Türkei keine Schwierig-
keiten gehabt (Akte C1 S. 5, C9 S. 5 F25),
dass die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Hypothese – es sei
umso eher wahrscheinlich, dass Hinweise auf Ereignisse vorlägen,
welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten, je länger der zeitliche
Abstand zwischen einem erstmals durchlaufenen und dem neuen Asyl-
verfahren sei – in keiner Weise zu überzeugen vermag,
dass schlussendlich die erstmals auf Beschwerdestufe geltend ge-
machte Strafverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des Ge-
brauchs eines gefälschten Reisedokumentes (Urkunde) rechtsstaatlich
legitim ist,
dass auf der Vorladung der [...] des Schwurgerichts in X._______ vom
5. August 2009 als Verfahrensgegenstand einzig die "Fälschung eines
amtlichen Papiers" aufgeführt ist,
dass bei dieser Sachlage und namentlich aufgrund der als unglaubhaft
erachteten Asylvorbringen keine Hinweise auf eine politisch motivierte
Verfolgung vorliegen,
dass die beiden Schreiben von B._______ und C._______ als reine
Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen sind, weshalb sie an den
Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach keine Hinweise darzulegen ver-
mag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asyl-
verfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind,
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dass deshalb auch das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung
von zusätzlichen Unterlagen abzuweisen ist (antizipierte Beweiswürdi-
gung),
dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ent-
sprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist (vgl. Ziff. 1 S. 2 und 3),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer während mehreren Jahren ein eigenes
Geschäft betrieben hat (Akte C1 S. 2) und zudem über eine eigene
Pistazienplantage in seinem Heimatdorf verfügt (Akte C9 S. 4 F12),
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein grosses fa-
miliäres Beziehungsnetz verfügt (Ehefrau, zwei Söhne, eine Tochter,
zwei Brüder, eine Schwester [Akte C1 S. 3]),
dass auf die erstmals in der Rechtsmitteleingabe erwähnte psychische
Erkrankung des Beschwerdeführers (S. 12 Ziff. 10 Abs. 4) nicht weiter
einzugehen ist, zumal diese auch nicht näher substanziiert wird,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz be-
drohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos
erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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