B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5164/2009
law/auj
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Yanick Felley , Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die aus F._______ beziehungsweise G._______ in der russischen Repu-
blik Dagestan stammenden Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimat-
land eigenen Angaben zufolge mit ihren Kindern am 9. September 2008
und gelangten über Moskau und unbekannte Länder am 15. September
2008 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Anläss-
lich der Befragungen zur Person (BzP) vom 30. September 2008 erhob
das BFM im Transitzentrum Altstätten die Personalien der Beschwerde-
führenden und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Aus-
reisegründen.
B.
Am 1. Oktober 2008 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine
Kurzbefragung durch, anlässlich welcher es ihm einen Text in Awarisch
zur Übersetzung vorlegte.
C.
Eine von der (…) der (…) am 3. Oktober 2008 im Auftrag des BFM vor-
genommene Ausweisprüfung ergab, dass es sich beim eingereichten
Führerschein des Beschwerdeführers um eine Totalfälschung handelt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2008 wies das BFM die Be-
schwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______
zu.
E.
Das BFM liess in der Folge durch die Fachstelle LINGUA Herkunftsabklä-
rungen vornehmen. Die beauftragte sachverständige Person legte dem
BFM ihre – in je einem Telefongespräch mit den beschwerdeführenden
Ehegatten gewonnenen – Erkenntnisse am 5. beziehungsweise am
6. November 2008 vor. Die Abklärungen ergaben, dass die beiden in Da-
gestan sozialisiert wurden und einem awarischen Milieu angehören.
F.
Am 5. November 2008 hörte das BFM die beschwerdeführenden Eltern
getrennt zu ihren Asylgründen an. Am 23. Juni 2009 führte das BFM mit
beiden eine ergänzende Anhörung durch.
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Seite 3
G.
G.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe im Jahr 2006 in F._______ für eine einflussreiche Per-
sönlichkeit namens I._______, einen (…), der (…) umfassenden (…) ha-
be werden wollen, Propaganda betrieben, respektive für eine diesem
übergeordnete Person namens J._______, welcher (…) gewesen sei.
I._______ habe er auch als Chauffeur gedient und ihn als Leibwächter
begleitet. Im September und Oktober 2007 habe er zweimal in dessen
Auftrag in einem Fahrzeug Waffen von (…) nach G._______ transportiert
und sie dem Rebellenführer und L._______ abgeliefert. Nachdem dieser
erfahren habe, dass die Waffen mit einer (…) ausgerüstet gewesen seien,
um den (…), habe L._______ am 10. Dezember 2007 I._______ töten
lassen. Auf der Suche nach den Mördern von I._______ habe OMON, ei-
ne Spezialeinheit der russischen Polizei, am 16. Dezember 2007 das Dorf
G._______ umzingelt. Er habe am 17. Dezember 2007 aus G._______
flüchten und sich in einer Hütte bei einem Bekannten verstecken können.
Nachdem OMON-Leute ein- bis zweimal bei seiner Familie eingebrochen
seien, um nach ihm zwecks Durchführung einer Personenkontrolle zu su-
chen, hätten seine Frau und die Kinder G._______ am 19. Dezember
2007 verlassen und seien nach F._______ gegangen. Zwei Wochen spä-
ter habe er sich zu ihnen gesellt, und sie hätten bis im Sommer 2008 un-
behelligt in seinem Elternhaus gewohnt. Im Juli 2008 seien dort zwei
Männer aufgetaucht und hätten ihn ohne Angabe von Gründen aufgefor-
dert, sich mit ihnen zu L._______ zu begeben, was er abgelehnt habe. Im
August 2008 seien die beiden Männer erneut zu ihm nach Hause ge-
kommen und hätten ihm vorgeworfen, er habe vom Einbau der (…) in die
Gewehre gewusst und dies verheimlicht. Sie hätten ihm gedroht, ihn und
seine Familie umzubringen, falls sich dieser Verdacht erhärten sollte.
Diese Leute hätten Kontakt zum russischen Inlandsgeheimdienst FSB
und zum Militär. Er habe sich zur Ausreise entschlossen und einen Mann
namens M._______ in Moskau kontaktiert, welcher ihnen jeweils Apriko-
sen abgekauft habe; dieser habe ihm die Ausreise mit einem LKW ab
Moskau vermittelt. Am 9. September 2008 habe die Familie F._______
verlassen und sei nach Moskau gereist. Dort hätte M._______ sie in sei-
nem Auto zum Lastwagenparkplatz gebracht, von wo sie in die Schweiz
gereist seien. Eine Tasche mit sämtlichen Ausweisen sei im Auto von
M._______ geblieben.
G.b. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Ehemann habe als Chauf-
feur und Bodyguard für I._______ gearbeitet. Nach dessen Ermordung
am (…) sei ihr Mann wie alle anderen Gefolgsleute von I._______ unter-
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getaucht. Dieser habe bis zu seinem Tod Wahhabiten unterstützt und sie
nicht der OMON ausgeliefert. Sie wisse nicht, ob ihr Ehemann auch zu
den Wahhabiten gehöre. Sie hätten ihn umworben, er habe aber gesagt,
er wolle sich nicht verwickeln lassen und ein ruhiges Leben führen. Auf ih-
re direkte Frage, ob er mit den Wahhabiten zusammenarbeite, sei er im-
mer ausgewichen. Uniformierte und maskierte OMON-Leute seien am
17. Dezember 2007 tagsüber und am 19. Dezember 2007 nachts zu ihr
nach G._______ gekommen und hätten von ihr erfahren wollen, wo sich
ihr inzwischen geflüchteter Ehemann aufhalte, und sie bedroht. Als sie
beim zweiten Besuch aufgewacht sei, habe einer neben den Kindern ge-
standen und einer neben ihrem Bett. Am nächsten Tag habe sie sich mit
den Kindern ins Haus ihrer Schwiegereltern nach F._______ begeben.
Dort habe sie im Juli 2008 gesehen, wie ein schwarzes Auto bei ihrem
Gemüsegarten angehalten habe und ihr Ehemann mit zwei unbekannten
Männern gesprochen habe. Er habe ihr nicht verraten, worum es ging, sei
in dieser Zeit sehr nervös gewesen, habe Angst um die Kinder gehabt
und sie nicht aus dem Haus gehen lassen. Als die zwei Männer im August
2008 wiedergekommen seien, hätten sie sich sehr aggressiv verhalten
und ihrem Ehemann eine Frist von einem Monat gesetzt. Kurz darauf ha-
be dieser ihr mitgeteilt, dass sie ausreisen müssten.
H.
Mit Verfügung vom 30. April 2009 gewährte das BFM den Beschwerde-
führenden das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des Ausweisprü-
fungsberichts der (…) der (…), wonach es sich beim eingereichten Füh-
rerschein um eine Totalfälschung handle, weil das Dokument qualitativ in
Bezug auf das Trägermaterial, den Druck und die Sicherheitselemente
eindeutig von echtem Vergleichsmaterial abweiche. Gleichzeitig gab das
BFM den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich dazu innert Frist zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
I.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer zum Fäl-
schungsvorhalt Stellung.
J.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 – eröffnet am 14. Juli 2009 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführenden un-
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ter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz bis 7. September
2009 zu verlassen.
K.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 beantwortete das BFM das Aktenein-
sichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 20. Juli 2009.
L.
Mit Eingabe vom 13. August 2009 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen den Entscheid des BFM vom 13. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Darin beantragen sie, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, und ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnah-
me zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, die Voll-
zugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weiterga-
be von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu
sistieren; vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde sei eine even-
tuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihnen dazu das
rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewäh-
ren. Ferner beantragten sie, es sei ihnen die Bezahlung der Verfahrens-
kosten und des Kostenvorschusses zu erlassen.
M.
Mit Verfügung vom 20. August 2009 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der fi-
nanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut. Die Vollzugsbehörden
wies er an, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und jegliche Wei-
tergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde
zu sistieren, und das BFM, eventuell der zuständigen heimatlichen Be-
hörde bereits weitergegebene Personendaten den Beschwerdeführenden
offenzulegen.
N.
Am 25. August 2009 ging dem Gericht eine Bestätigung der zuständigen
Sozialbehörde über die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden
zu.
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Seite 6
O.
Mit Verfügung vom 27. August 2009 lud der Instruktionsrichter die Vorin-
stanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 11. September 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Der Instruktionsrichter liess die Stellungnahme den Beschwerdeführen-
den am 16. September 2009 zur Kenntnisnahme zustellen.
R.
Am 11. Januar 2011 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn,
E._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2. Das während des Verfahrens geborene Kind, E._______, wird in das
vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
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die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
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lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesent-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.4. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.
4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) noch denjenigen an
deren Glaubhaftmachung stand (Art. 7 AsylG).
4.1.1. Im Einzelnen führte es aus, die Beschwerdeführenden hätten trotz
wiederholter Aufforderung keine Nachweise für ihre Identität erbracht, und
ihre Erklärungsversuche für diese Unterlassung seien vorgeschoben und
wenig überzeugend. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe
eine Handtasche mit sämtlichen Ausweisen (Reisepässe, Geburtsschei-
ne) im Auto von M._______ vergessen. An der BzP habe der Beschwer-
deführer noch angeboten, seinen Nachbarn in F._______ einen Brief zu
schicken, damit diese von M._______ die Dokumente erhältlich machen
könnten. Anlässlich der Bundesanhörung habe er jedoch ausgesagt,
nichts unternommen zu haben und auch M._______ nicht kontaktieren zu
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können, da er dessen Telefonnummer nicht kenne. Bei entsprechender
Bereitschaft wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen,
M._______ 's Telefonnummer oder Adresse über andere Dorfbewohner in
Erfahrung zu bringen, da dieser sicherlich auch anderen Personen in der
Gegend bekannt gewesen sei, zumal er offenbar regelmässig während
der Aprikosenernte von Moskau nach F._______ gekommen sei, um Apri-
kosen einzukaufen. Auch der Aufforderung des BFM, zumindest die Hei-
ratspapiere bei der Gemeinde von N._______ zu verlangen, wo er meh-
rere Jahre gelebt und auch geheiratet habe, sei er mit der Begründung
nicht nachgekommen, weder die Adresse noch die Telefonnummer der
Gemeindeverwaltung zu kennen; die nötigen Informationen seien jedoch
auf der Website der Gemeinde von N._______ jederzeit abrufbar. Anläss-
lich der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer in Abwei-
chung von seiner bisherigen Aussage angegeben, er habe keinen Kon-
takt mit den Leuten aufgenommen, weil er nicht wolle, dass diese wüss-
ten, wo er sich aufhalte. Anlässlich der schriftlichen Gehörsgewährung
zum Fälschungsbefund über den eingereichten Fahrausweis habe der
Beschwerdeführer angegeben, er wisse nichts von einer Fälschung, und
die Polizei in Dagestan habe den Führerschein nie als gefälscht bezeich-
net. Mit diesem Verhalten habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, was
die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen beeinträchtige.
4.1.2. Zu den geltend gemachten Übergriffen durch die Gefolgsleute von
L._______ hielt das BFM fest, diese seien asylrechtlich nicht relevant, da
es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre, vor den
Belästigungen und angeblichen Morddrohungen Schutz bei der Polizei zu
suchen, welche in der Lage sei, Schutz zu gewähren und ihrer Schutz-
pflicht nachkomme. Dies gelte umso mehr, als er von den Behörden nicht
verfolgt worden sei. Bei der Schilderung der Umzingelung von G._______
habe er beispielsweise erklärt, dass die OMON nicht explizit nach ihm
gesucht habe. Gegen eine behördliche Verfolgung spreche auch der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus G._______
während acht Monaten ohne besondere Sicherheitsvorkehren in
F._______ gelebt habe und zu keinem Zeitpunkt von den Behörden oder
von OMON gesucht oder sonst wie behelligt worden sei. Im Zusammen-
hang mit der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt
das BFM ferner fest, dass aus den geltend gemachten zwei Besuchen
von Gefolgsleuten von L._______ im Elternhaus des Beschwerdeführers
in F._______ im Juli und August 2008 nicht zwingend auf eine Lebensge-
fahr geschlossen werden könne, hätten doch die zwei Männer zu keinem
Zeitpunkt Gewalt angewendet und auch nie versucht, den Beschwerde-
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Seite 10
führer zu entführen, was problemlos möglich gewesen wäre, habe sich
dieser doch beim ersten Besuch freiwillig in ihr Auto gesetzt. Aufgrund
von widersprüchlichen Schilderungen der Besuche äusserte das Bundes-
amt ferner Zweifel daran, dass sich diese in der angegebenen Weise ab-
gespielt hätten. So habe der Beschwerdeführer bezüglich des ersten Be-
suches abweichende Angaben darüber gemacht, ob die Kinder anwesend
gewesen seien oder nicht und ob die Männer ihn aufgefordert hätten, mit
ihnen mitzugehen; das Gespräch anlässlich des zweiten Besuchs habe
gemäss seinen Aussagen an der Bundesanhörung vor dem Haus stattge-
funden, nach seinen Angaben an der ergänzenden Anhörung jedoch im
Hausgang. Die Beschwerdeführerin habe einmal gesagt, die Männer hät-
ten an die Türe geklopft, seien aber nicht ins Haus getreten und das Ge-
spräch habe draussen stattgefunden; an der ergänzenden Anhörung ha-
be sie hingegen angegeben, die Männer seien ins Haus gekommen.
4.2.
4.2.1. In der Beschwerde wird hinsichtlich der fehlenden Offenlegung der
Identität vorgebracht, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin
hätten übereinstimmend erklärt, dass sie die Identitätspapiere zusammen
mit Wertsachen und einem Telefonbüchlein in einer Tasche im Auto des
Schleppers in Moskau zurückgelassen hätten. Da auch die Nummer des
Schleppers M._______ in diesem Büchlein aufgeschrieben gewesen sei,
könne der Beschwerdeführer mit diesem nicht mehr Kontakt aufnehmen,
um an die Papiere zu gelangen. Der so erklärte Verlust der Identitätsdo-
kumente sei aufgrund der Hektik und dem mit der Flucht verbundenen
Stress durchaus glaubhaft und nicht ungewöhnlich. Der Vorhalt des BFM,
sie hätten die Gemeindebehörde von N._______ zwecks Beschaffung der
Heiratsdokumente kontaktieren können, sei zurückzuweisen, da sie auf
keinen Fall gewollt hätten, dass offizielle Stellen oder auch Bekannte aus
dem Dorf ihren jetzigen Aufenthaltsort erführen, was aufgrund der Bedro-
hungssituation nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe sodann
sehr detailliert Auskunft zu seiner Herkunft und Familie gegeben; so habe
er etwa die genauen Todesdaten seiner Eltern genannt und Auskunft über
deren Herkunft gegeben. Auch die Beschwerdeführerin habe detailliert
Auskunft zu den ehemaligen Wohnorten, zu ihren Verwandten und den
Umständen ihrer Hochzeit gegeben. Dass es sich bei dem Führerschein,
welchen ihm sein Auftraggeber I._______ vermittelt habe, um eine Fäl-
schung handle, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Das
BFM habe im Entscheid keine Angaben zu den Fälschungsmerkmalen
gemacht und keine Einsicht in die diesbezüglichen Akten gewährt. Die
Beschwerdeführenden seien ihrer Mitwirkungspflicht insofern nachge-
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Seite 11
kommen, als sie detailliert Auskunft zu ihrer Person und Herkunft gege-
ben und plausible Erklärungen zu den Vorhalten der Vorinstanz abgege-
ben hätten. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sollte deswegen nicht
durch die verloren gegangenen Identitätspapiere beeinträchtigt werden.
Auch die Hilfswerksvertretung habe die Glaubhaftigkeit des Vorbringens
explizit hervorgehoben. Die Tatsache, dass die beschwerdeführenden El-
tern in insgesamt sieben Befragungen detailliert zu den Fragen der Vorin-
stanz Stellung genommen hätten, spreche ebenfalls für die Glaubhaftig-
keit ihrer Vorbringen, da nur zu tatsächlich Erlebtem derart ausführlich be-
richtet werden könne.
4.2.2. Die Argumentation des BFM, der Beschwerdeführer sei von den
Behörden nicht gesucht worden, und er hätte sich an den schutzwilligen
und -fähigen Staat wenden können, wird in der Beschwerde bestritten.
Nicht nur die Wahhabiten hätten den Beschwerdeführer gesucht, sondern
auch die russischen Behörden, sei er doch als ehemaliger Angestellter
von I._______ unmittelbar von der Verhaftungswelle in G._______ durch
die russische Spezialeinheit OMON betroffen gewesen, welche alle Per-
sonen verhaftet habe, die mit I._______ in Kontakt gestanden hätten. Der
Beschwerdeführer habe im Auftrag von I._______ im Zeitraum von Sep-
tember bis Oktober 2007 zweimal Waffen an die Wahhabiten geliefert,
ohne über die genauen Hintergründe diese Aktion aufgeklärt worden zu
sein, weshalb er davon ausgegangen sei, dass I._______ ein doppeltes
Spiel gespielt habe und sich verständlicherweise auch in Gefahr gewähnt
habe, von den Behörden festgenommen zu werden. Er habe seine Be-
ziehung zu I._______, die für diesen erledigten Aufträge und mit ihm be-
suchten Orte sowie die Umstände seiner Flucht aus G._______ an den
Anhörungen detailliert beschrieben, was ein klarer Hinweis für die Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen sei. Die in den Waffen eingebauten Navigati-
onsgeräte hätten es den russischen Einheiten ermöglicht, die wahhabiti-
schen Rebellen aufzuspüren. Der Beschwerdeführer habe nichts vom
Einbau der Navigationsgeräte in die Waffen gewusst und gehe davon
aus, dass dies auch I._______ nicht bekannt gewesen sei. Er habe erst
Monate später in F._______ davon erfahren. Die beiden Männer, die ihn
im Auftrag von L._______ im Sommer 2008 aufgesucht hätten, hätten ihn
darüber befragt, ob ihm der Einbau der Geräte bekannt gewesen sei. Die
anlässlich des zweiten Besuches gegen ihn und seine Familie ausge-
stossenen Morddrohungen sowie die Tatsache, dass I._______ im Auf-
trag von L._______ ermordet worden sei, hätten ihn zur Ausreise bewo-
gen. Aufgrund der Verstrickung in die Waffenlieferung an die wahhabiti-
schen Rebellen und der engen Kontakte zu I._______ habe er nicht si-
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Seite 12
cher sein können, ob er nicht auch von den Behörden gesucht werde;
deshalb sei es nachvollziehbar, dass er sich nach der Bedrohung durch
die Wahhabiten nicht an die Behörden habe wenden können. Es sei ihm
nicht zumutbar gewesen, beim Staat Schutz zu suchen, sei er doch un-
gewollt zwischen die Fronten der Behörden und der Rebellen geraten,
und würden die Behörden im Umgang mit Aufständischen nicht differen-
zieren, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer im
Falle einer Festnahme kein rechtsstaatliches Verfahren zugestanden
werden würde. Bei einer Bedrohung durch die schlagkräftigen und ein-
flussreichen Wahhabiten könne der Staat zudem nur bedingt Schutz bie-
ten. Aufgrund der anzunehmenden verminderten Schutzfähigkeit und
Schutzwilligkeit des Staates seien die Vorbringen als asylrechtlich rele-
vant einzuschätzen. Die Gefolgsleute von L._______ hätten den Be-
schwerdeführer und seine Familie für den Fall mit dem Tod bedroht, dass
sich herausstellen sollte, dass er vom Einbau der Navigationsgeräte in
die gelieferten Waffen gewusst habe. Deshalb sei anzunehmen, dass die
Rebellen nach weiteren Abklärungen tatsächlich zu gewaltsamen Mitteln
gegriffen hätten, wenn sich dieser länger an seinem Heimatort aufgehal-
ten hätte – eine Annahme, die durch die tatsächliche Ermordung des Auf-
traggebers des Beschwerdeführers, I._______, bekräftigt werde. Diese
stichhaltigen Gründe sprächen für die Annahme einer konkreten und
ernsthaften Gefahr, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Bei
den angeblichen Widersprüchen zwischen den unterschiedlichen Anhö-
rungsprotokollen handle es sich um kleine, unbedeutende Differenzen; so
sei es nebensächlich, ob sich der Beschwerdeführer im oder vor dem
Hauseingang mit den Männern unterhalten habe. Die Beschwerdeführerin
sei während des Gesprächs im Zimmer geblieben und könne deshalb
nicht genau sagen, ob das Gespräch im Hauseingang oder vor der Haus-
türe stattgefunden habe. Sodann seien gewisse Abweichungen in den
Aussagen aufgrund der zahlreichen Anhörungen nachvollziehbar.
4.3. In seiner Vernehmlassung weist das BFM darauf hin, dass die kanto-
nalen Vollzugsbehörden nie Kontakt mit den Behörden des Heimatlandes
von weggewiesenen Asylsuchenden aufnähmen, da dafür allein die Abtei-
lung Rückkehr des BFM zuständig sei. In Bezug auf den vorliegenden
Fall hält das BFM fest, den russischen Behörden seien bis anhin keine
Personendaten der Beschwerdeführenden bekanntgegeben worden, und
die heimatlichen Behörden würden erst nach einer Abweisung der Be-
schwerde und dem Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids kontaktiert.
Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhält.
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Seite 13
5.
5.1. Vorab ist festzuhalten, dass das BFM die Erklärungsversuche der
Beschwerdeführenden für den Verlust ihrer Identitätsdokumente zu Recht
und mit zutreffender (vgl. die in E. 4.4.1. zusammengefasste) Begründung
als unglaubhaft beurteilt hat. Die diesbezüglichen Einwände in der Be-
schwerde (vgl. E. 4.2.1.) vermögen nicht zu überzeugen. Der Umstand,
dass die beschwerdeführenden Ehegatten übereinstimmend behaupte-
ten, ihre Identitätspapiere seien im Auto des Schleppers M._______ lie-
gen geblieben, ist nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt einer realitäts-
fremden Aussage zu erhöhen. Überdies stimmen die ersten Aussagen
der Beschwerdeführerin keineswegs vollumfänglich mit denjenigen ihres
Mannes und mit ihren eigenen Aussagen an den Anhörungen überein. So
sagte sie anlässlich der BzP unter anderem, der Schlepper habe die Pa-
piere gehabt und diese nicht zurückgegeben (vgl. act. A2/10 S. 4). Der
Beschwerdeführer gab an, das Geld und die Identitätsdokumente in der-
selben Tasche aufbewahrt zu haben und die Tasche nach der Entnahme
des Geldes zu Bezahlung des Schleppers im Auto gelassen zu haben
(vgl. act. 17/20 S. 3, A28/14 S. 3). Was den eingereichten Führerschein
betrifft ist festzuhalten, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Ver-
fügung vom 30. April 2009 (vgl. act. A24/2) vor Erlass der angefochtenen
Verfügung das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des Ausweisprü-
fungsberichts der (…) der (…) gewährt und der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 6. Mai 2009 (vgl. act. A25/1) dazu Stellung genommen hat
(vgl. Sachverhaltsdarstellung Bstn. H und I hievor). Vor diesem Hinter-
grund vermag der Einwand in der Beschwerde, das BFM habe im ange-
fochtenen Entscheid keine Angaben zu den Fälschungsmerkmalen des
eingereichten Führerscheins gemacht und keine Akteneinsicht gewährt,
im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine entscheidwesentliche Rele-
vanz zu entfalten.
5.2.
5.2.1. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht war der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage, die geltend gemachte Verfolgungssitua-
tion, deren Hintergründe sowie die Urheber der Verfolgung anschaulich,
detailliert sowie in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei zu schil-
dern, obwohl ihm das BFM an insgesamt vier Befragungen dazu hinrei-
chend Gelegenheit gab. So verstrickte er sich bereits bezüglich der
Hauptpersonen seiner Verfolgungsgeschichte, deren Namen und Berufe
sowie Funktionen in Widersprüche. Anlässlich der Anhörung vom
5. November 2008 gab er zu Protokoll, von 2002 bis 2006 und auch spä-
ter für einen O._______ mit dem Vornamen P._______ gearbeitet zu ha-
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Seite 14
ben, welcher (…) in Dagestan gewesen sei (vgl. act. A17/20 S. 9 F. 94 ff.).
Die Waffen habe er im Auftrag des O._______'s transportiert; zwei Mona-
te später sei dieser O._______ umgebracht worden (vgl. act. A17/20 S. 9
F. 105). Auf die Nachfrage der Hilfswerksvertreterin hin, ob I._______
denn der Besitzer des (…)geschäftes gewesen sei, bei welchem der Be-
schwerdeführer gearbeitet habe, erwiderte dieser jedoch, I._______ habe
mit dem O._______ nichts zu tun (vgl. act. A17/20 S. 16 F. 178). Die poli-
tischen Positionen und das Verhältnis zwischen I._______ und
Q._______ konnte er ebenfalls nicht plausibel erläutern. An der BzP gab
er zunächst an, I._______ habe ihn gebeten, ihn mit (…) zu unterstützen,
damit er Leiter und Administrationschef der Region R._______ werde
(vgl. act. A1/11 S. 6). Wenig später gab er zu Protokoll: "Eigentlich habe
ich nicht für Gazi Magomed Propaganda gemacht, sondern für eine Per-
son, welche über ihm stand, für J._______", welcher (…) sei (vgl. act.
A1/11 S. 7). Anlässlich der Anhörung vom 5. November 2008 gab er zu
Protokoll, I._______ habe ihm gesagt, er solle ihn und "seinen Mann,
J._______", bei der Wahl unterstützen (vgl. act. A17/20 S. 10 F 106). An
der ergänzenden Anhörung schliesslich sagte er, Q._______ sei (…) ge-
wesen, und S._______habe ihn befördert; am 1. Februar 2009 seien
Q._______ und drei weitere Personen ermordet worden (vgl. act. A28/14
S. 6 F 61). Wie der (…) in spe, I._______, den amtierenden (…)
Q._______ hätte befördern können, wenn jener den Angaben des Be-
schwerdeführers zufolge diesem hierarchisch unterstellt gewesen sein
soll, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer gleichzeitig für zwei Personen gearbeitet haben will, wel-
che zueinander in einem Konkurrenzverhältnis gestanden hätten.
5.2.2. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen En-
gagement für I._______ und Q._______ fielen wenig aussagekräftig, wi-
dersprüchlich und nicht plausibel aus. Er gab auf zahlreiche Fragen aus-
weichende Antworten oder versuchte, das Thema zu wechseln. So gab er
beispielsweise an, er habe den Leuten gesagt, Q._______ könne sich ef-
fektiver für die Bevölkerung einsetzen als andere Kandidierende; er war
aber nicht in der Lage, anschaulich zu schildern, mit welchen Worten er
die Leute zu überzeugen versucht haben will, Q._______ zu unterstützen:
"Ich musste gar nicht argumentieren. Die Leute wussten schon, dass ich
für I._______ Einsatz leistete. Und wie gesagt, war dieser Mann schon so
autoritär angesehen, dass dies schon alleine seine Wirkung hatte" (vgl.
act. A17/20 S. 11 F 12). Auf die Frage der Hilfswerksvertreterin, was für
Sachen er für I._______ transportiert habe, antwortete der Beschwerde-
führer: "Eigentlich stand ich ihm zur Verfügung. Ich führte seine Aufträge
D-5164/2009
Seite 15
aus. Was es auch war. Wenn er auch auf die Reise ging, da haben wir ihn
beschützt, also Bodyguard geleistet" (vgl. act. A17/20 S. 16 F 179). Als
die Hilfswerksvertreterin nachhakte und nach der Anzahl und dem Ver-
wendungszweck der transportierten Waffen fragte, entgegnete er: "Es ist
schwierig zu beschreiben. Er war sozusagen Bindeglied zwischen In-
nenministerium, Aufständischen und der OMON" (vgl. act. A 17/20 S. 17
F 188). Die Frage der Hilfswerksvertreterin nach der Art seiner Beziehung
zu I._______ beantwortete der Beschwerdeführer ebenfalls oberflächlich:
"Wie gesagt, er war ein einflussreicher Mann und hat mich geschätzt, weil
ich kein Drogenhändler bin. Ich rauche auch nicht, trinke nicht und kon-
sumiere keine Drogen. Das war wahrscheinlich schon wichtig für ihn zu
erfahren" (vgl. act. A17/20 S. 16 F 176). Entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht ist in solchen unsubstanziierten Aussagen keine de-
taillierte Beschreibung der Beziehung des Beschwerdeführers zu
I._______ und der für diesen angeblich geleisteten Dienste zu erkennen.
Bleibt ein Vorbringen aber auch nach vier Befragungen noch diffus, liegt
der Schluss nahe, dass nicht tatsächlich Erlebtes wiedergegeben wurde,
sondern es sich bei der Verfolgungsgeschichte weitgehend um ein Kon-
strukt handelt.
5.2.3. Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, finden sich in den Akten
keine Hinweise auf asylrechtlich relevante Behelligungen des Beschwer-
deführers durch die russische Spezialpolizei OMON und/oder irgendeine
Behörde. In der Tat gab der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhö-
rung zu Protokoll, er sei nach der Umzingelung von G._______ durch die
OMON geflohen, obwohl diese offenbar "nicht explizit" nach ihm gesucht
habe (vgl. act. A28/14 S. 7 F 68). Gegen eine Suche und Verfolgung sei-
tens der Behörden beziehungsweise der OMON spricht ferner der vom
Beschwerdeführer mehrfach eingestandene Umstand, dass er und seine
Familie sich vom Dezember 2007 beziehungsweise Januar 2008 bis Juli
2008 unbehelligt in seinem Elternhaus in F._______ aufgehalten haben:
"Ich tauchte unter und es war alles gut und es kam zu keinen besonderen
Ereignissen (vgl. act. A17/20 S. 15 F 63); "Wir lebten gewöhnlich. Dort
war eigentlich nichts (…); "Wir lebten ganz normal. Ich stellte mich nicht
zur Schau, lebte normal, hatte einen Wagen" (vgl. act. A28/14 S. 7
F 66 f.). Auf den Vorhalt der BFM-Mitarbeiterin anlässlich der ergänzen-
den Anhörung, nach der Ermordung von I._______ habe man nicht nach
dessen Mitarbeitern gesucht, sondern nach seinen Mördern, und er sei
einer seiner Mitarbeiter gewesen, vermochte der Beschwerdeführer keine
plausible Antwort zu liefern (vgl. act. A28/14 S. 5 F 40 ff.). Auch die Be-
antwortung der Frage, weshalb OMON ihn als Mitarbeiter des Getöteten
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Seite 16
hätte suchen sollen, überzeugt nicht: „OMON nimmt einfach alle mit, oh-
ne Unterschiede. Sie nehmen alle fest, prügeln alle, ohne Unterschied“
(vgl. act. A28/14 S. 5 F 45). An der Anhörung vom 5. November 2008 hat-
te er noch zu Protokoll gegeben, man habe ihn nicht zur Suche ausge-
schrieben, weil er noch einen guten Ruf gehabt habe (vgl. act. A17/20
S. 13 F 140). Die in der Beschwerde erneut erhobene Behauptung, der
Beschwerdeführer sei als ehemaliger Angestellter von I._______ unmit-
telbar von der Verhaftungswelle durch OMON betroffen gewesen, ist of-
fensichtlich tatsachenwidrig. Das Vorbringen einer Verfolgung durch
staatliche Akteure erweist sich daher als unglaubhaft.
5.2.4. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Behelligungen und
Morddrohungen durch Gefolgsleute des Wahhabiten L._______ im Haus
der Eltern des Beschwerdeführers in F._______ im Sommer 2008 wird in
der Beschwerde ausgeführt, bei den vom BFM aufgeführten abweichen-
den Schilderungen der Besuche durch den Beschwerdeführer und seine
Ehefrau handle es sich um nebensächliche Differenzen. Die Aussagen
des Beschwerdeführers genügen jedoch auch aus anderen Gründen den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. So machte er insbeson-
dere auch zum zentralen Punkt der Ursache der angeblichen Behelligun-
gen durch den Führer der aufständischen Wahhabiten beziehungsweise
zur Frage, was die Ermordung von I._______ mit ihm zu tun habe, wider-
sprüchliche Angaben. An der BzP sagte er, L._______ habe ihn verdäch-
tigt, vom Einbau der (…) in die Waffen gewusst und dies verheimlicht zu
haben (vgl. act. A1/11 S. 6). An der Anhörung gab er hingegen zu Proto-
koll, man habe angenommen, dass er daran beteiligt gewesen sei, (…)
an den Waffen anzubringen (vgl. act. A17/20 S. 13 F 136). Die Argumen-
tation des BFM, dass die beiden Gefolgsleute von L._______ ihre angeb-
lichen Drohungen ohne weiteres in die Tat hätten umsetzen können,
wenn sie dies denn gewollt hätten, wird in der Beschwerde nicht über-
zeugend widerlegt, zumal davon auszugehen ist, dass sie seit dem Mord
an I._______ im Dezember 2007 bis im Sommer 2008 genügend Zeit ge-
habt hätten, um die Rolle des Beschwerdeführers beim Einbau der GPS
in die Waffen abzuklären. Die Erklärungsversuche des Beschwerdefüh-
rers, weshalb er bei ihrem zweiten Besuch nicht mit den beiden Männern
habe mitgehen müssen, vermögen in keiner Weise zu überzeugen: "Das
wäre für mich gleich dem Tod gewesen. Ich wusste ja, dass er das nicht
untersuchen würde, sondern mich umbringen würde. [….]" (vgl. act.
A17/20 S. 14 F 157). Als die Sachbearbeiterin des BFM insistierte, wes-
halb die Männer ihn nicht gleich mitgenommen hätten, meinte er: "Das
weiss ich auch nicht. Nur Gott weiss es" (vgl. act. A17/20 S. 14 F 158).
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Seite 17
Anlässlich der ergänzenden Anhörung musste er schliesslich eingeste-
hen, dass die Männer ihn hätten mitnehmen oder erschiessen können,
wenn sie das gewollt hätten oder wenn T._______ dies befohlen hätte;
dass sie es nicht getan hatten, konnte er sich nicht erklären: "Allah allein
weiss es. Wie soll ich das wissen? Weil ich mich zurückgezogen hatte,
dachten sie wohl, ich wisse etwas darüber" (vgl. act. A28/14 S. 11
F 135 f.). Die behauptete Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure erweist
sich daher ebenfalls als unglaubhaft. Der Einwand in der Beschwerde,
wonach angesichts der verminderten staatlichen Schutzfähigkeit gegen
Bedrohungen durch die Wahhabiten die diesbezüglichen Vorbringen asyl-
rechtlich relevant seien, vermag daher von vornherein nicht zu verfangen.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass
ernsthafte Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten haben oder be-
gründete Furcht haben, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in abseh-
barer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das
BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34
E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht verfügt.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
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Seite 18
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in die Republik Dagestan ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Rückschaffung nach Dagestan dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
D-5164/2009
Seite 19
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, substanziiert zu
erläutern, weshalb er gleich ganz Russland (und nicht nur seine Heimat
Dagestan) verlassen hat, und was er bei einer Rückkehr nach Russland
konkret befürchte: "Es ist ein Kreis. OMON braucht Aufständische und die
Aufständischen brauchen OMON. Das bewirkt den Geldfluss. (…) Das
Geld kommt ins Land und muss in Umlauf gebracht werden" (vgl.
act. A17/20 S. 10 F 169). Auf die wiederholte Frage erwiderte er: "Wir
Kaukasier sind in Russland unterdrückt. Wir sind auffällig und sehen an-
ders aus und können auf der Strasse angehalten werden. Man muss mit
allerlei Konsequenzen rechnen. Zhirinovsky hat das gut zu Wort gebracht:
Russland braucht Kaukasus, aber keine Kaukasier. […]" (vgl. act. A17/20
S. 10 F 170). Und weiter: "Ich habe Angst um meine Familie. Die Leute
werden uns nicht in Ruhe lassen" (vgl. act. A17/20 S. 10 F 171). Die Aus-
sagen des Beschwerdeführers, man höre jeden Tag von Ermordungen
und Festnahmen in Dagestan (vgl. act. A28/14 S. 12 F 140), und eine
Rückkehr sei für ihn zu gefährlich, weil mehrere seiner Freunde – was in
im Übrigen keiner Weise belegt wird – bereits umgebracht worden seien
(vgl. act. A 17/20 S. 19 F 200), sind ebenfalls zu unsubstanziiert, als dass
von einem ihm konkret drohenden Gefahr für Leib und Leben ausgegan-
gen werden könnte. Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich nur vage
zu allfälligen Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr: „Ich will gar
nicht daran denken. Falls ich zurückgehen soll, gehen wir nicht nach Da-
gestan, sondern nach Russland“ (vgl. act. A18/15 S. 12 F 126), und wei-
ter: "Ich habe Angst. Ich weiss nicht, worin seine Probleme bestehen.
Aber ich habe Angst um meinen Mann. Er hat mehrmals erwähnt, dass es
kein Zurück geben würde" (vgl. act. A18/15 S. 12 F 127). Den Beschwer-
deführenden ist es entgegen der in der Beschwerde (S. 5) vertretenen
Ansicht nicht gelungen, eine konkrete Gefahr im Sinne eines „real risk“
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtslage in Dagestan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung
ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. In der Republik Dagestan herrscht keine Situation allgemeiner flä-
chendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als
existenziell gefährdet zu betrachten wäre.
7.3.2. Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise vor dreiein-
halb Jahren in der Republik Dagestan gewohnt, weshalb davon auszuge-
hen ist, dass sie dort entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
(S. 5) nach wie vor über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfü-
gen, welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein kann. Zur Siche-
rung ihrer Existenzgrundlage werden sie auf die Einkünfte aus ihrer
(…)plantage sowie auf die langjährige Arbeitserfahrung des Beschwerde-
führers als O._______, im (…)anbau sowie teilweise auch als Händler
(vgl. act. A17/20 S. 8 f. F 92 ff.) zurückgreifen können. Der Beschwerde-
führer hat zudem die Mittelschule abgeschlossen und spricht Russisch,
Awarisch sowie ein wenig Englisch (vgl. act. A1/11 S. 2). Die Beschwer-
deführerin ist elf Jahre zur Schule gegangen und spricht ebenfalls Rus-
sisch und Awarisch (vgl. act. A2/10 S. 2). Die Beschwerdeführenden ver-
fügen über mindestens zwei Häuser und allenfalls eine Wohnung, so das
Haus des Grossvaters der Beschwerdeführerin in G._______ (vgl.
act. A27/12 S. 4 F 28), das Elternhaus des Beschwerdeführers in
F._______ (vgl. act. A17/20 S. 6 F 58, A18/15 S. 10 F 94, A27/12 S. 4
F 29) sowie offenbar eine Wohnung in K._______, welche ihnen die El-
tern des Beschwerdeführers zeitweise vermietet hatten (vgl. act. A18/15
S. 5 F 28-31). Die anlässlich der Befragungen erhobene Behauptung, das
Haus und das Land in F._______ seien zum Bau eines Wasserkraftwerks
überflutet worden (vgl. act. A17/20 S. 9 F 101, A27/12 S. 4 F 29), ist sei-
tens der Beschwerdeführenden nicht belegt worden. Auch die Aussage,
die Beschwerdeführenden hätten in Dagestan überhaupt keine Verwand-
ten, kann zum einen vor dem Hintergrund ihrer bis heute nicht geklärten
Identität und zum andern aufgrund von widersprüchlichen Aussagen zum
familiären Beziehungsnetz nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer
gab anlässlich der BzP zu Protokoll, sein Vater sei im Jahr 1982 verstor-
ben und seine Mutter 2004; zur Frage nach weiteren Verwandten sagte
er: "Mein Vater kam aus dem Waisenhaus und meine Mutter hatte auch
keine Geschwister, soviel ich weiss" (vgl. act. A1/11 S. 3). Die Beschwer-
deführerin hingegen gab an der BzP an, ihr Mann habe ihr gesagt, wenn
es schwierig werde, könne sie immer zu seinen Eltern nach F._______
gehen. Nach seiner Flucht aus G._______ im Dezember 2007 sei sie mit
D-5164/2009
Seite 21
den Kindern dorthin gezogen; das Haus in F._______ habe leer gestan-
den, da ihre Schwiegereltern in K._______ gelebt hätten (vgl. act. A2/10
S. 5). Offenbar haben die Eltern des Beschwerdeführers im Dezember
2007 also noch gelebt. Als die Beschwerdeführerin angeben sollte, ob ih-
re Schwiegermutter bei der Geburt der Tochter C._______ im (…) noch
gelebt habe, verwickelte sie sich denn auch in Widersprüche (vgl. act.
A18/15 S. 7 F 61 ff.). Als aussergewöhnlich mutet sodann der Umstand
an, dass es sich sowohl bei den Eltern des Beschwerdeführers und den-
jenigen seiner Ehefrau als auch bei den Beschwerdeführenden selbst um
Einzelkinder handeln soll (vgl. act. A1/11 S. 3, A2/10 S. 3). Die Beschwer-
deführerin relativierte diese Aussage indes selbst, indem sie angab, eine
Tante zu haben und Angehörige ihrer Mutter erwähnte, welche diese nach
der Eheschliessung mit dem Vater der Beschwerdeführerin nicht mehr
akzeptiert hätten (vgl. act. A27/12 S. 4 F 26), weshalb sie keinen Kontakt
zu Verwandten mütterlicherseits habe (vgl. act. A18/15 S. 6 f. F 56 f.).
7.3.3. Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit
der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges findet ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen. Kommen
diese ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der persön-
lichen Verhältnisse im Herkunftsland nicht beziehungsweise nur in unge-
nügendem Mass nach oder sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht
glaubhaft, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung
(Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszi-
vilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) Rückschlüsse auf die für
sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden.
Lassen sich im Rahmen der Beweiswürdigung die Verhältnisse, die sich
im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland ergeben würden, zuverlässig
einschätzen, besteht auch kein Anlass, diesbezüglich von Amtes wegen
weitere Abklärungen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat Dagestan
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen.
7.3.4. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rech-
te des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
D-5164/2009
Seite 22
Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei-
genschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem län-
geren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des
Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen
und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im
Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld heraus-
gerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht
nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wir-
kung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben,
indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung
im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die
Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.).
7.3.5. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht er-
füllt. Die (…)jährige C._______, der (…)jährige D._______ und der
(…)jährige E._______ orientieren sich aufgrund ihres Alters noch stark an
ihren Eltern als wichtigste Bezugspersonen und haben sich noch nicht in
einer Weise in die schweizerischen Verhältnisse integriert, dass sie bei
einer Rückkehr nach Dagestan entwurzelt werden könnten. Eine Gefähr-
dung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Familie ist daher nicht er-
sichtlich.
7.3.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug
der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen Situation in der Repu-
blik Dagestan als auch in Anbetracht der persönlichen Umstände der Be-
schwerdeführenden nicht als unzumutbar im Sinne von Gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG.
7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 23
7.5. Das BFM hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da diese jedoch aufgrund ihrer Erwerbslosigkeit nach wie vor als
prozessual bedürftig zu betrachten sind, ist die mit Verfügung vom
20. August 2009 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – erfolgte Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
zu widerrufen. Folgerichtig sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5164/2009
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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