Abtei lung IV
D-5164/2010
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.__________, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch Alain Michel Tchuente, Swiss Migration,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5164/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in Yaoundé, verliess ihren Heimatstaat am 20. Juni
2010 per Flugzeug und flog von Yaoundé direkt nach Zürich, wo sie am
21. Juni 2010 ankam. Noch am selben Tag stellte sie im Flughafen
Zürich ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin reichte bei den Asyl-
behörden ihren Reisepass, ihre Identitätskarte sowie weitere auf sie
persönlich ausgestellte Dokumente (Geburtsschein, Führer-, Personal-
und Schülerausweis) ein. Die vorgenannten Dokumente weisen nach
den Erkenntnissen der mit der Ausweisprüfung betrauten Fachstelle
(Kantonspolizei Zürich, Fachdienst Grenzkontrolle/Ausweisprüfung)
keine objektiven Fälschungsmerkmale auf.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies sie für
den weiteren Aufenthalt dem Transitbereich des Flughafens Zürich zu.
C.
Am 27. Juni 2010 erhob das BFM die Personalien der Beschwerdefüh-
rerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes.
Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie
habe, nachdem die Firma, in der sie gearbeitet habe, im Jahre 1999
bankrott gegangen sei, keine Arbeit mehr gehabt. Im Jahre 2000 habe
sie B.__________ kennengelernt, mit der sie eine lesbische Be-
ziehung angeknüpft habe. Im Jahre 2005 habe der Ehemann ihrer
Freundin von dieser Beziehung erfahren, woraufhin er sie verfolgt
habe. Dies habe sie dazu bewogen, im selben Jahr nach Gabun zu
ziehen, wo sie eine vierjährige Ausbildung in Massage, Coiffure und
Schneiderei absolviert habe. Diese Ausbildung habe ihr ihre Freundin
B.__________ finanziert. Trotz dieser Ausbildung sei es ihr indessen
zufolge ihres „turbulenten Lebens” und weil sie sich stets habe ver-
stecken müssen, nie möglich gewesen, ein eigenes Geschäft zu er-
öffnen. Im Jahre 2008 sei sie schliesslich nach Kamerun zurückge-
kehrt, wo sie mangels einer Anstellung weiterhin von ihrer Freundin
B.__________ unterstützt worden sei, welche ihr sowohl die Miete
bezahlt als auch Geld für den Kauf von Lebensmitteln gegeben habe.
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Nachdem der eifersüchtige Ehemann ihrer Freundin sie heftig geschla-
gen habe, habe letztere ihr den Rat erteilt, einen Pass zu besorgen
und Kamerun baldmöglichst zu verlassen. Sie habe um die Gefährlich-
keit und den weitreichenden Einflusses des Ehemannes ihrer Freundin
gewusst und deshalb auf eine polizeiliche Anzeige verzichtet. In der
Folge habe sie sich Ende Oktober 2009 einen Reisepass ausstellen
lassen. Kamerun selbst habe sie schliesslich am 20. Juni 2010 ver-
lassen. Die zwei letzten Tage vor ihrer Ausreise habe sie im Hotel
C.__________ verbracht.
D.
Am 2. Juli 2010 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu
ihren Asylgründen an. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie habe
bis 1999 bei einer Firma als Sekretärin gearbeitet. Nach deren Bank-
rott habe sie beschlossen, sich mit Hilfe ihrer Ersparnisse beruf lich
selbständig zu machen. Zu diesem Zweck habe sie im Jahre 2000 in
Kamerun eine einjährige Ausbildung in Massage, Coiffure und Schnei -
derei durchlaufen. Noch im selben Jahr habe sie ihr eigenes Schön-
heitsinstitut mit Namen „D.__________” eröffnet. Da sie schon immer
eine starke Neigung zu Frauen verspürt habe, habe sie noch im Jahr
2000 eine lesbische Beziehung mit einer Kundin (B.__________) be-
gonnen. Im Jahre 2005 habe sie sich für ein halbes Jahr nach Gabun
begeben, um sich beruflich weiterzubilden beziehungsweise zu
spezialisieren. Nach ihrer Rückkehr nach Kamerun habe sie sich
weiterhin heimlich mit B.__________ getroffen. Zwischenzeitlich habe
B.__________ in Erfahrung gebracht, dass ihr Mann nicht bloss ein
einfacher Militärangehöriger sei, sondern in seiner Charge ver-
schiedentlich geheime Operationen durchgeführt und dabei auch
Menschen umgebracht habe, einen gefährlichen Charakter habe und
überdies ein einflussreicher Mann sei. Am 3. März 2008 habe ihre
Freundin sie besucht und ihr erzählt, dass ihr Ehemann Verdacht ge-
schöpft habe. Daraufhin hätten sie beide versucht, ihre Beziehung
noch heimlicher zu leben. Dieses Versteckspiel habe bis ungefähr im
Juni 2009 gedauert. Eines Nachts seien zwei bewaffnete Männer in
ihre Wohnung eingedrungen und hätten sie gefesselt, geschlagen und
vergewaltigt. Anschliessend seien die unbekannten Männer ver-
schwunden, ohne irgendwelche Wertgegenstände aus der Wohnung
mitzunehmen. Am folgenden Tag habe B.__________ sie gefesselt am
Boden in ihrer Wohnung gefunden und ins Spital gebracht, wo sie bis
Oktober 2009 geblieben sei. Auf Anraten ihres Sohnes habe sie bei
der Polizei eine Anzeige gegen Unbekannt eingereicht. Ihre Freundin
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habe ihr noch während des Spitalaufenthalts mitgeteilt, sie sei sicher,
dass ihr Mann hinter diesem Überfall stecke. Nach ihrer Spital-
entlassung habe sie sich sogleich ins Hotel C.__________ begeben,
wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im Juni 2010 versteckt habe. Sie habe
indessen ihre Angestellten angewiesen, das Schönheitsinstitut weiter-
zuführen und ihr jeweils Geld zur Bestreitung ihres Unterhalts auf ihr
Konto zu überweisen. Im Dezember 2009 habe sie sich einen Pass
ausfertigen lassen. Ergänzend fügte die Beschwerdeführerin an, ihre
Freundin und sie hätten beide ihre eigenen Geschäfte geführt und
seien jeweils finanziell unabhängig gewesen. Sie hätten sich jedoch
gegenseitig Geschenke gemacht, wobei sie ihrer Freundin beispiels-
weise Schmuck gekauft habe, während diese ihr Kleider geschenkt
habe.
E.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und
beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Wegweisungs-
vollzug. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, die Gesamt-
vorbringen der Beschwerdeführerin seien zufolge erheblicher Wider-
sprüche, Unsubstanziiertheiten und Ungereimtheiten nicht glaubhaft.
F.
Am 13. Juli 2010 führte das Airport Medical Center bei der Beschwer-
deführerin wegen anhaltender starker Bauchschmerzen eine Ultra-
schalluntersuchung durch, welche ergab, dass sie über eine sehr
grosse Gebärmutter (Uterus myomatosus) verfügt, die früher oder
später, indessen nicht dringlich, entfernt werden müsse.
G.
Mit am 16. Juli 2010 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gereichter und am 19. Juli 2010 im Original nachgereichter Be-
schwerde beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsver-
treters, die Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 sei aufzuheben, die
Beschwerdevorbringen einlässlich zu prüfen und ihr die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und zwecks Sachverhaltsergänzung und Ausfällung eines
neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen
reichte die Beschwerdeführerin zwei Bestätigungen über abgeschlos-
sene Berufsausbildung beziehungsweise Weiterbildungen, einen ärzt-
lichen Bericht von Dr. med. E.__________ vom 19. Juli 2009, drei ärzt-
liche Rezeptzeugnisse desselben Arztes vom 19. Juli 2009, 3. August
2009 und vom 9. September 2009, einen summarischen Aus-
trittsbericht von Dr. E.__________ vom 9. September 2009, einen
Internetbericht über die Strafbarkeit homosexueller Handlungen in
Kamerun, eine Bestätigung des Hotels C.__________ in Yaoundé vom
20. Juni 2010 sowie Untersuchungsunterlagen des Airport Medical
Centers vom Juli 2010 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren („annuler la
décision de l’ODM” und „examiner le recours au fond“) sind aufgrund
der Begründung, in der unter anderem auch die Stichhaltigkeit der
vom BFM gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ver-
folgungssituation angeführten Argumente zu entkräften versucht wird,
dahingehend zu interpretieren, dass sich die Beschwerde vom 9. Juli
2010 im Ergebnis auch gegen die vorinstanzlich verweigerte Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Asylgewährung
richtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
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widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
6.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie sei aufgrund ihrer lesbischen Beziehung vom Ehemann
ihrer Freundin verfolgt worden. Darüber hinaus sei Homosexualität in
Kamerun strafbar.
6.1 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 9. Juli 2010 indessen zu-
treffend festgestellt hat, weisen die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin derart viele Widersprüche auf, dass ihr die geltend gemachte
Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann.
6.1.1 So erklärte sie beispielsweise anlässlich ihrer ersten Anhörung,
der Ehemann ihrer Freundin habe bereits im Jahre 2005 von ihrer les-
bischen Beziehung mit seiner Ehefrau erfahren und sie deswegen ver-
folgt, weshalb sie im selben Jahr auch nach Gabun geflohen sei (vgl.
act. A8 S. 4 f.). Demgegenüber behauptete die Beschwerdeführerin
anlässlich ihrer zweiten Anhörung, der Ehemann ihrer Freundin habe
erst am 3. März 2008 Verdacht geschöpft; sie sei im Jahre 2005 nach
Gabun gegangen, um dort eine Zusatzausbildung zu machen (vgl.
act. A13 S. 3).
6.1.2 Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erst-
anhörung zu Protokoll, sie sei nach Aufgabe ihrer Arbeit als Sekretärin
im Jahre 1999 keiner weiteren Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.
Im Jahre 2005 habe sie nach ihrer Flucht nach Gabun indessen eine
vierjährige Ausbildung in Massage, Frisieren und Schneidern absol-
vieren können, wobei ihre Freundin diese Ausbildung finanziert habe
(vgl. act. A8 S. 4). Ihre Freundin habe sie auch nach ihrer Rückkehr
nach Kamerun im Jahre 2008 finanziell unterstützt und dabei ihre
Miete bezahlt und ihr Geld zum Essen gegeben (vgl. act. A8 S. 5). Bei
der Zweitanhörung behauptete sie demgegenüber, sie habe nach dem
Bankrott ihres früheren Arbeitgebers im Jahre 1999 eine einjährige
Ausbildung in Massage, Coiffure und Schneiderei durchlaufen und als-
dann ein eigenes Institut eröffnet. Für ihren finanziellen Unterhalt sei
sie selber aufgekommen und dabei auch ihre sechsmonatige Zusatz-
ausbildung in Gabun aus den Einkünften ihres Institutes finanziert
(vgl. act. A13, S. 3, 4 und 5 Ziff. 6).
Seite 7
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6.1.3 Weiter führte die Beschwerdeführerin bei der Erstanhörung an,
sie habe sich noch in der Nacht vom 18. auf den 19. Juni 2010 in ihrer
Wohnung aufgehalten und sei erst danach ins Hotel C.__________
gezogen (vgl. act. A8 S. 12). Ihren Angaben bei der Zweitanhörung zu-
folge will sie bereits nach ihrer Entlassung aus dem Spital im Oktober
2009 ins besagte Hotel gezogen sein und sich dort bis zu ihrer Aus-
reise am 20. Juni 2010 versteckt haben (vgl. act. A13 S. 4 und S. 9
Ziff. 48).
6.1.4 Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Befra-
gung vom 27. Juni 2010 erklärte, dass der Ehemann ihrer Freundin sie
selbst geschlagen habe, nachdem er ihr Verhältnis entdeckt habe (vgl.
act. A8 S. 8), ohne eine Vergewaltigung durch Unbekannte geltend zu
machen, wogegen sie anlässlich ihrer späteren Anhörung vom 2. Juli
2010 behauptete, ungefähr im Juni 2009 von zwei unbekannten
Männern auf mutmassliche Anweisung des Ehemannes ihrer Freundin
hin vergewaltigt worden zu sein (vgl. act. A13 S. 3/ 4), ohne zu erwäh-
nen, sie sei auch einmal vom Ehemann ihrer Freundin persönlich an-
gegriffen worden.
6.1.5 Schliesslich behauptete die Beschwerdeführerin bei der Erstan-
hörung, keine Anzeige gegen den Ehemann ihrer Freundin gemacht
zu haben, da sie um dessen Einfluss und Gefährlichkeit gewusst habe
(vgl. act. A8 S. 11), während sie bei der Zweitanhörung angab, sie
habe nach ihrer Vergewaltigung auf Anraten ihres Sohnes eine An-
zeige gegen Unbekannt gemacht (vgl. act. A13 S. 4).
6.2 Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rahmen ihrer einlässlichen
Anhörung durch das BFM am 2. Juli 2010 zu ihren Asylgründen ver-
sucht, die in der angefochtenen Verfügung erwähnten, durchwegs er-
heblichen Widersprüche zwischen den beiden Befragungsprotokollen
durch die Behauptung zu entkräften, sie sei anlässlich ihrer ersten An-
hörung immer noch traumatisiert gewesen, weil sie sich in den Hän-
den von Polizisten befunden habe, Männer bei ihrer Befragung anwe-
send gewesen seien und sie deshalb grosse Angst gehabt habe (vgl.
act. A13 S. 5 und 9). Aus diesem Grunde habe sie nicht frei sprechen
(vgl. act. A13 S. 5 Ziff. 5) beziehungsweise alles sagen können, was
sie wisse (vgl. act. A13 S. 5 Ziff. 7).
6.2.1 Diese Einwände vermögen indessen bei näherer Durchsicht des
Erstprotokolls allein schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Be-
schwerdeführerin dort auf die Frage hin, weshalb sie bereits einen
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Anwalt gesucht habe, bevor sie überhaupt ein Asylgesuch gestellt
habe, antwortete, sie habe sich einfach jemandem anvertrauen wollen,
weil sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, alles zu erklären, wie sie es
nun hier (sic!) könne (vgl. act. A8 S. 8 Ziff. 12). Darüber hinaus be-
stätigte sie nach Rückübersetzung des Befragungsprotokolls vom
27. Juni 2010 unterschriftlich, dass die darin protokollierten Aussagen
der Wahrheit entsprächen (vgl. act. A8 S. 16), nachdem sie auch die
vorgängig gestellte Frage, wie sie den Dolmetscher verstanden habe,
mit „Gut” beantwortet hatte (vgl. act. A8 S. 16 Ziff. 23). Dabei muss sie
sich behaften lassen. Der Hinweis in der Beschwerde, die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin während beider Anhörungen unablässig
geweint habe, weise auf ihre seelischen Qualen während der Anhö-
rungen hin (vgl. Beschwerde S. 4/IV/Ziff. 1), vermag hieran nichts zu
ändern.
6.2.2 Selbst wenn das Konzentrationsvermögen der Beschwerdefüh-
rerin anlässlich ihrer ersten Anhörung aus wie auch immer gearteten
Gründen beeinträchtigt gewesen wäre, würde dieser Umstand allein
nicht erklären, weshalb die Beschwerdeführerin nicht einmal in der
Lage gewesen wäre, konzise Aussagen im Kontext mit ihrer gesell-
schaftlichen Situierung zu machen, da es sehr wohl einen Unterschied
macht, ob sie seit zehn Jahren Inhaberin eines Schönheitsinstituts und
finanziell unabhängig ist oder aber seit Beendigung ihrer beruflichen
Tätigkeit als Sekretärin im Jahre 1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgeht und finanziell von ihrer Freundin B.__________ abhängig ist.
Aufgrund ihrer diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen drängt sich
der Schluss auf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem
beruflichen Werdegang als Geschäftsbesitzerin nicht den Tatsachen
entsprechen. Darüber hinaus fällt es auch schwer zu glauben, dass
die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein könnte,
übereinstimmende Angaben zum Zeitpunkt, seit dem der Ehemann
ihrer Freundin von ihrem lesbischen Verhältnis gewusst habe oder hin-
sichtlich der Frage, ob sie während mehrerer Monate oder bloss zwei
Tage lang Zuflucht im Hotel C.__________ gesucht habe, zu machen.
Bereits vor diesem Hintergrund bestehen, selbst bei Annahme einer
gewissen Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit der Beschwer-
deführerin anlässlich ihrer ersten Anhörung, erhebliche Zweifel an der
angeblichen Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin. Zu keiner
anderen Einschätzung vermögen auch die beiden mit der Beschwerde
eingereichten Berufsausbildungsbestätigungen sowie die Bestätigung
des Hotels C.__________ zu führen. Diese Dokumente liegen lediglich
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in Form von Farbkopien vor, deren Beweiswert als gering einzustufen
ist.
6.3 Hinzu tritt der Umstand, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin im Zusammenhang mit ihren Asylgründen im Kern auch erheb-
liche Ungereimtheiten enthalten.
6.3.1 So fällt vorab auf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage war, die Beziehung mit ihrer Partnerin sowie deren Lebensum-
stände nuanciert zu beschreiben. Ihre auf entsprechenden Vorhalt hin
abgegebene Erklärung, sie und ihre Partnerin hätten nur über ihre
Liebe und Sexualität gesprochen (vgl. act. A13 S. 6 Ziff. 11), vermag
mit Blick auf ein angeblich zehnjähriges Intimverhältnis in keiner Weise
zu überzeugen. Auch die Erklärung, sie habe sich nicht in die Partner-
schaft ihrer Freundin einmischen wollen (vgl. act. A13 S. 6 Ziff. 10),
mutet im Gesamtzusammenhang als reine Schutzbehauptung an. Be-
reits deshalb sind auch Zweifel daran angebracht, dass die Beschwer-
deführerin tatsächlich ein lesbisches Verhältnis mit B.__________
unterhalten hat.
6.3.2 Wenig nachvollziehbar bleibt sodann, weshalb sich der Ehe-
mann der Freundin der Beschwerdeführerin nicht veranlasst sah,
deren Aufenthaltsort nach ihrer Spitalentlassung im Oktober 2009 aus-
findig zu machen. Der entsprechende sinngemässe Erklärungsversuch
der Beschwerdeführerin, dieser sei nach den inszenierten gewalttäti-
gen Übergriffen auf ihre Person davon ausgegangen, dass sie seine
Ehefrau in Ruhe lassen werde (wörtlich: „Der Ehemann von C. hat ihr
gesagt, er habe ihre Coiffeuse zurechtgewiesen, sie solle C. nicht
mehr belästigen.” [vgl. act. A13 S. 6 Ziff. 18]), mutet allein schon
deshalb wenig überzeugend an, als Letzterer ja hätte annehmen
müssen, dass sich die beiden Frauen – wie von ihnen denn auch be-
stätigt wurde – weiterhin treffen könnten. Dass er dabei allem An-
schein nicht einmal Anstalten machte, dies herauszufinden, mutet mit
Blick auf die angebliche Vorgeschichte höchst unglaubhaft an.
6.4 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass es ebenfalls nicht für die
persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht, auf die
Frage hin, was die beiden Stempeleinträge vom 15. November 2009
(Ausreisestempel aus Kamerun) und vom 18. April 2010 (Einreise-
stempel nach Kamerun) in ihrem Reisepass vom 30. Oktober 2009
bedeuten würden, in fadenscheiniger Manier zu erklären, sie selbst sei
unmittelbar nach dessen Ausstellung nicht mehr in dessen Besitz ge-
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wesen, sondern habe diesen erst am 20. Juni 2010 von ihrer Freundin
ausgehändigt erhalten (vgl. act. A8 S. 8 f.).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen vermag. An dieser Einschätzung vermögen weder die Entgeg-
nungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweis-
mittel etwas zu ändern.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei lung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit -
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
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Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht auf Be-
schwerdeebene geltend, ein Wegweisungsvollzug sei aufgrund der
gravierenden gesundheitlichen Probleme seiner Mandantin nicht
opportun. Er behalte sich diesbezüglich das Recht vor, die ent-
sprechenden künftigen medizinischen Unterlagen der medizinischen
Dienste des Flughafens Zürich beziehungsweise der seine Mandantin
betreuenden Ärzte nachzureichen. Letztlich würde es auch reine
Willkür bedeuten, wenn das BFM beziehungsweise das Bundesver-
waltungsgericht die vorliegende gesundheitliche Situation seiner Man-
dantin nicht zum Anlass nehmen sollten, weitergehende Abklärungen
zu treffen (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 6 und 7).
Einleitend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheit-
lichen Probleme unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu prüfen sind. Gründe ausschliesslich medizini-
scher Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, ausser es sei mit einer drastischen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen, welche eine
menschenunwürdige Existenz nicht mehr gewährleistet, weil die er-
forderliche Behandlung zur Abwendung dieser Folgen im Heimatland
nicht erhältlich ist. Dabei vermag ein qualitativ tieferer Standard der
medizinischen Infrastruktur sowie der Behandlungsmöglichkeiten im
Heimatland keinen Aufenthalt in der Schweiz zu begründen (vgl. BVGE
2009/52 E. 10.1 S. 756 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 52, EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157).
Wie den vom Rechtsvertreter auf Rechtsmittelebene eingereichten
Unterlagen des Airport Medical Center (Beschwerdebeilagen 6) zu
entnehmen ist, leidet die Beschwerdeführerin zur Hauptsache an einer
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sehr grossen Gebärmutter („Uterus myomatosus”). Es handelt sich
hierbei um einen der häufigsten gutartigen Tumore bei Frauen. So
weisen ungefähr 25 Prozent der Frauen nach dem 30. Lebensjahr
Uterusmyome auf, etwa 25 Prozent von ihnen haben Beschwerden.
Myome können einzeln vorkommen (solitäre Myome), oft aber sind sie
in grösserer Zahl in der Gebärmutter verteilt, die man dann als Uterus
myomatosus bezeichnet.
Aufgrund der Aktenlage ist festzuhalten, dass die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme nicht ausreichen, um die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne der obgenannten Rechtsprechung
zu begründen. So ist insbesondere den von der Beschwerdeführerin
auf Rechtsmittelebene eingereichten medizinischen Unterlagen zu ent-
nehmen, dass sie bereits in ihrer Heimat an dem entsprechenden
Krankheitsbild litt und deswegen auch schon medizinisch behandelt
wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Be-
darfsfall auch künftig auf die medizinische Infrastruktur in ihrem
Heimatland zurückgreifen kann, zumal zumindest in grossen Städten
wie Douala und Yaoundé die notwendigen medizinischen Institutionen
vorhanden sind, um eine adäquate Behandlung des Uterus myoma-
tosus zu gewährleisten. Es ist unter diesen Umständen im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356,
EMARK 2003 Nr. 13, E. 4a S. 84, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Hand-
bücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165)
davon auszugehen, dass weitergehende Abklärungen im Zusammen-
hang mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin
keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu Tage fördern wür-
den. Die in der Beschwerde diesbezüglich formulierten verfahrens-
rechtlichen Anträge sind deshalb abzuweisen.
8.4.2 Der Beschwerdeführerin, die bis zu ihrer Ausreise am 20. Juni
2010 in Kamerun gelebt hat, ist es ferner zuzumuten, dort wieder eine
Lebensexistenz aufzubauen. Dabei kann sie in ihrer Heimatstadt
Yaoundé auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen, leben doch dort ihre
Mutter, ihr Sohn sowie zwei ihrer Geschwister (vgl. act. A8 S. 6 Ziff. 11
i.V.m. S. 7 Ziff. 12). Ausserdem verfügt sie mit einer abgeschlossenen
Matura über eine gute Schulbildung (vgl. act. A8 S. 2 unten).
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
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8.5 Die Beschwerdeführerin hat den Asylbehörden eine gültige Identi-
tätskarte und einen gültigen Reisepass zu den Akten gereicht (Art. 8
Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Da sich die Rechtsbegehren – wie aus den vorstehenden Erwägungen
ersichtlich – als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der An-
trag, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu ver-
zichten, ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N (...))
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per
Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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