B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5164/2012
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Serbien,
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zusammen mit dem Lebens-
partner beziehungsweise Vater F._______ am 9. Januar 2007 in der
Schweiz erstmals um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2007 das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie von
F._______ feststellte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2112/2007 vom
15. April 2010 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 sowie F._______ abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerinnen am 17. September 2012 in der Schweiz
ein weiteres Asylgesuch stellten, wobei sie je einen Geburtsschein sowie
die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten reichten,
dass die Beschwerdeführerin 1 dabei im Rahmen der Kurzbefragung vom
21. September 2012 im EVZ E._______ und der in G._______ durchge-
führten Anhörung vom 26. September 2012 im Wesentlichen geltend
machte, sie und ihre Kinder seien ethnische Roma und sie hätten nach
ihrer Rückkehr nach Serbien im Januar 2011 zusammen mit F._______ in
H._______ gelebt,
dass sich ihr Lebenspartner F._______ im Juli 2012 von ihr getrennt ha-
be, weshalb sie alleine für die Kinder habe sorgen müssen, obwohl sie
unter Diabetes sowie psychischen Problemen leide,
dass sie ihre gesundheitlichen Probleme in Serbien nicht adäquat behan-
deln lassen könne, da sie nicht genügend Geld habe,
dass am 20. August 2012 sowie am 10. September 2012 Gläubiger von
F._______ bei ihr zu Hause erschienen seien und nach ihm gefragt hät-
ten, worauf sie ihnen gesagt habe, dass F._______ weggegangen sei und
nicht mehr bei ihr wohne,
dass die Gläubiger ihr nicht geglaubt und beim zweiten Mal gedroht hät-
ten, sie würden ihr eines ihrer Kinder wegnehmen, falls das Geld nicht in-
nerhalb einer Woche zurückbezahlt würde,
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dass sie keine Anzeige bei der Polizei erhoben habe, da sie die Namen
der Männer nicht gewusst habe und die Polizei eine Anzeige gegen Un-
bekannt nicht annähme,
dass sie aus diesen Gründen zusammen mit ihren Kindern am
16. September 2012 per Auto in die Schweiz gefahren sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2012 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführerinnen nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug verfügte,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen an-
führte, die Beschwerdeführerin 1 habe geltend gemacht, bei sich zu Hau-
se von Gläubigern ihres Lebenspartners F._______, der inzwischen von
ihr getrennt lebe, im August und im September 2012 aufgesucht und
massiv bedroht worden zu sein,
dass es sich dabei in erster Linie um eine Verfolgung durch private Dritte
handle, die nur dann asylbeachtlich sei, wenn der serbische Staat nicht
bereit und fähig wäre, die Beschwerdeführerinnen vor dieser Bedrohung
zu schützen,
dass die Beschwerdeführerin 1 jedoch erklärt habe, sich wegen dieser
Probleme nie an die heimischen Behörden gewandt zu haben, da ihr die
Identität dieser Leute nicht bekannt gewesen sei,
dass ihre Behauptung, die serbischen Behörden würden keine Anzeigen
gegen Unbekannt annehmen und verfolgen als tatsachenwidrige Behaup-
tung eingestuft werden müsse,
dass es der Beschwerdeführerin 1 daher zuzumuten sei, sich wegen ihrer
Probleme mit den Gläubigern ihres ehemaligen Lebenspartners zunächst
an die heimatlichen Sicherheitskräfte zu wenden, weshalb sie nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass das am 9. Januar 2007 eingeleitete Asylverfahren seit dem
20. (recte: 15.) April 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus
den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss dieses
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Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 2. Oktober 2012
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei (sinngemäss) beantragten, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft
auf Grund von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zuzuerken-
nen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift
zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 3. Oktober 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutreten ist (Art. 108 Abs.
2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen
materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretens-
verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin be-
antragt wird, es sei den Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie de-
ren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsge-
richt einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
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rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Er-
eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein
formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (feh-
lende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein
müssen,
dass im Fall der Beschwerdeführerinnen das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylver-
fahrens erfüllt ist, zumal mit der Verfügung des BFM vom
20. Februar 2007 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach
einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wur-
de (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 S. 5 ff.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ebenso offensichtlich zu
Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seit dem Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis)
festgestellt hat,
dass zur Erläuterung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 2 f.) zu verweisen
ist, zumal die dort festgehaltenen Argumente durch die Ausführungen in
der Beschwerde nicht entkräftet werden,
dass bei dieser Konstellation offen bleiben kann, ob bezüglich der im vor-
instanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgung überhaupt eines
der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG erfüllt ist,
dass an der Einschätzung, wonach keine Hinweise darauf vorhanden
sind, dass seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerinnen zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant sind, auch die Vorbringen in der Beschwer-
de nichts ändern, zumal die unbelegte Behauptung, in Serbien würden
"Säuberungsaktionen" gegen Roma durchgeführt, gemäss Kenntnis des
Gerichts nicht zutrifft,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 17. September
2012 nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
die Beschwerdeführerinnen keine Hinweise auf Ereignisse im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darzulegen vermögen, welche geeignet wä-
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ren, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind, die ihnen in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Serbien nicht auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen schliessen lässt,
dass die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, sie leide unter Diabetes
sowie psychischen Problemen,
dass diese gesundheitlichen Probleme den Vollzug nach Serbien nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, da nach Kenntnis des Bundesverwal-
tungsgerichts die medizinische Versorgung in diesem Land grundsätzlich
gewährleistet ist, weswegen eine Behandlung auch dort durchgeführt
werden kann (vgl. dazu auch BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Be-
schwerdeführerin 1 selbst vorbringt, vor ihrer Ausreise aus Serbien medi-
zinisch behandelt worden zu sein (vgl. BFM-Akten, Anhörungsprotokoll
vom 26. September 2012, F31 ff.),
dass die Beschwerdeführerin 1 vor ihrer Ausreise aus Serbien den Nach-
barn geholfen und dafür Lebensmittel und Geld erhalten hat (vgl. B 4/12
S. 3),
dass die Beschwerdeführerinnen zudem in Serbien über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügen, dass sie soweit nötig unterstützen kann,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG,
BVGE 2008/34 E. 12.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Serbien zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: