B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5164/2015
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge chinesischer Staatsan-
gehöriger tibetischer Ethnie aus B._______, Bezirk C._______, Provinz
D._______ – stellte am 31. August 2011 ein Asylgesuch in der Schweiz.
Am 8. September 2011 wurde er von der Vorinstanz zu seiner Person, zum
Verbleib seiner Identitätspapiere und summarisch zu seinem Reiseweg so-
wie zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 23. Januar 2014 fand die ein-
lässliche Anhörung statt.
Zu den Gründen seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe am 10. März 2010 in E._______ gegen die Chi-
nesen demonstriert, wobei viele Demonstranten festgenommen worden
seien. Ihm und seinem Freund sei jedoch die Flucht gelungen. In der glei-
chen Nacht habe er erfahren, dass ein Onkel seines Freundes festgenom-
men worden sei. Am 12. März 2010 habe er mit seinem Freund in den um-
liegenden Dörfern tibetische Nationalfahnen aufgehängt. Danach habe er
erfahren, dass die Geheimpolizei nach den Verantwortlichen gesucht habe.
Daraufhin sei er aus Angst vor einer Festnahme geflüchtet. Er legte keine
Identitätsdokumente vor.
B.
Am 27. Oktober 2014 wurde im Auftrag des SEM ein Telefoninterview mit
dem Beschwerdeführer zur Beantwortung der Frage durchgeführt, ob er im
Bezirk C._______, Tibet, China, sozialisiert worden sei. Im anschliessen-
den LINGUA-Bericht vom 6. Januar 2015 gelangte die beauftragte Person
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit
nicht im von ihm behaupteten geografischen Raum sozialisiert worden sei.
C.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zum
oben genannten Bericht und zur Qualifikation beziehungsweise zum Wer-
degang der beauftragten Person gewährt. Das SEM gab dem Beschwer-
deführer den wesentlichen Inhalt des Berichts bekannt und hielt fest, er
könne insgesamt keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kul-
turellen Bereich nachweisen, um eine Sozialisation im Kreis C._______
annehmen zu können. Seine Angaben, er sei über einen bestimmten Ort
nach Lhasa gereist, sei zwar möglich, würde jedoch einen Umweg von 800
Kilometern bedeuten. Er habe auch nicht den Dialekt seines Heimatkreises
gesprochen, wobei seine Sprechweise überwiegend Übereinstimmungen
mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise mit der exiltibetischen Koine
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aufweise. Die wenigen (…) Elemente seien wahrscheinlich auf einen fami-
liären Hintergrund oder auf andere Gründe als eine Sozialisation im Kreis
C._______ zurückzuführen, denn seine Chinesisch-Kenntnisse seien für
sein angebliches Profil zu gering.
D.
In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 (Poststempel: 28. Januar
2015) machte der Beschwerdeführer geltend, ihm sei nur der chinesische
Name seiner Provinz D._______ bekannt, ausserdem sei dem Namen –
anders als bei Dörfern oder Ortschaften – keine grosse Bedeutung ge-
schenkt worden, weshalb er ihn nicht auf Tibetisch kenne. Auch sei er –
entgegen der Angaben im Schreiben des SEM – während des Interviews
nicht nach einer berühmten geografischen Gegebenheit seiner Heimatre-
gion gefragt worden; selbstverständlich wäre er dazu in der Lage, eine sol-
che zu benennen. Zu den gefragten chinesischen Bezeichnungen ver-
schiedener Siedlungen und Gemeinden sei festzuhalten, dass er die chi-
nesische Sprache nicht beherrsche und zudem nie die Schule besucht
habe. Als Nomade habe er stets die traditionellen tibetischen Ortsnamen
verwendet. Zudem habe er bei seiner Ausreise zum ersten Mal seinen Hei-
matbezirk verlassen, wobei die Flucht von seinem Bruder organisiert wor-
den sei. Es sei möglich, dass sie einen Umweg gemacht hätten, aber er
sei auch nicht als normaler Reisender unterwegs gewesen, weshalb nicht
erwartet werden könne, dass er den kürzesten Weg nehmen würde. Zu-
dem bleibe er dabei, dass es in seiner Region zwei Flughäfen gebe, wobei
einer der ältere sei und nicht mehr benutzt werde. Zwar habe er bei den
Angaben zu den Distanzen teilweise zutreffende und unzutreffende Anga-
ben gemacht, jedoch habe er sie so erlebt, auch wenn eine andere Person
viel schneller oder langsamer unterwegs gewesen sein könnte, wobei er
einzelne Ortschaften auch nicht so oft besucht habe, was die Abweichun-
gen erklären würde. Zum Schulwesen könne er keine Angaben machen,
da er nicht in der Schule gewesen sei. Auch wenn der Schulbesuch obliga-
torisch sei, sehe die Praxis anders aus. Da sie als Nomaden Selbstversor-
ger gewesen seien, seien sie auch selten einkaufen gewesen, dies sei von
seinem Bruder übernommen worden. Er habe deshalb nur jene Preise wie-
dergeben können, die er von seinem Bruder gehört habe. Schliesslich habe
er sich tatsächlich im Alter von 18 Jahren in F._______ einen Personalaus-
weis ausstellen lassen. Zudem seien ihm hierzu keine detaillierten Fragen
gestellt worden. Er habe auch nie Musik gehört und interessiere sich bis
heute nicht dafür, weshalb von ihm nicht erwartet werden könne, eine be-
kannte Sängerin zu kennen. Seit seiner Flucht aus Tibet seien beinahe fünf
Jahre verstrichen, davon habe er über ein Jahr in Nepal gelebt und sich
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somit ausschliesslich im Lhasa-Dialekt unterhalten beziehungsweise sei-
nen Dialekt nicht mehr oft gebraucht. Es sei möglich, dass dies auf seine
Sprechweise abgefärbt habe.
E.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 – eröffnet am 28. Juli 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug – unter Ausschluss
in die Volksrepublik China – an.
F.
Mit Eingabe vom 25. August 2015 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurden die un-
entgeltliche Prozessführung und der Verzicht auf Kostenvorschusserhe-
bung beantragt. Gleichzeitig reichte er einen Brief in einer Fremdsprache
ein.
G.
Mit Verfügung vom 28. August 2015 hielt der Instruktionsrichter fest, dass
der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten dürfe, und forderte ihn auf, das fremdsprachige Beweismittel innert Frist
in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
H.
Mit Eingabe vom 9. September 2015 wurde eine Übersetzung des fremd-
sprachigen Briefs zu den Akten gereicht.
I.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 wurden zwei weitere fremdsprachige Be-
weismittel zu den Akten gereicht.
J.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, die fremdsprachigen Beweismittel innert Frist zu
benennen, sie in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, sie im Original
nachzureichen und anzugeben, welcher Sachverhalt mit diesen Beweis-
mitteln belegt werden soll.
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Seite 5
K.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer bekannt,
dass es sich bei den Beweismitteln um Quittungen aus Klöstern seiner Hei-
mat handle.
L.
Am 25. Januar 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Ver-
fahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdefüh-
rers kommt eine wesentliche Bedeutung zu.
Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsan-
gehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asyl-
suchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies ist durch die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts weiter präzisiert worden (BVGE 2014/12
E. 5). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (BVGE 2014/12 E. 5.10). Die
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Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsu-
chende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung,
welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betref-
fenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht
(BVGE 2014/12 E. 5.9).
6.
6.1 Das SEM stützt sich im angefochtenen Entscheid massgeblich auf die
sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse (sogenannte LINGUA-Ana-
lyse). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Telefoninterview
sei der Experte zum Schluss gekommen, dass er mit grosser Wahrschein-
lichkeit nicht im von ihm angegebenen Herkunftsraum sozialisiert worden
sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksre-
publik China. Seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse würden nicht
dem entsprechen, was von einer einheimischen Person in seinem Alter mit
seinem sozialen und ethnischen Profil sowie Tätigkeitshintergrund zu er-
warten wäre. Zudem entspreche seine Sprache nicht dem Dialekt seines
Heimatkreises, sondern weise eine überwiegende Übereinstimmung mit
dem Dialekt aus Lhasa oder der exiltibetischen Koine auf. Die Argumente
in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vermöchten das Ergebnis
der LINGUA-Analyse nicht umzustossen (angeblich keine Chinesisch-
Kenntnisse wegen fehlenden Schulbesuchs; Selbstversorgerdasein als
Nomade, mangelnde Kenntnis der Preise, da er nie eingekauft habe). Hin-
gegen sei es nur schwer nachvollziehbar, dass eine Person seines Alters
noch nie eingekauft habe, beziehungsweise – trotz anzunehmender Gele-
genheiten fernzusehen beziehungsweise Radio zu hören – sich überhaupt
nicht für Musik interessiert habe. Auch sei die Erklärung, sein fünfjähriger
Auslandaufenthalt könnte zu einer Veränderung des Dialekts geführt ha-
ben, in Anbetracht des gegenteiligen Ergebnisses der Herkunftsanalyse
unbehelflich. Im Weiteren seien seine Asylvorbringen widersprüchlich aus-
gefallen (Schilderung von Festnahmen anlässlich einer Demonstration in
E._______ als Hauptausreisegrund anlässlich der BzP, die an der Anhö-
rung mit keinem Wort mehr erwähnt worden sei, was auf Vorhalt hin mit
einem unbehelflichen Erklärungsversuch quittiert worden sei; Schilderung
einer konkreten Bedrohung durch die Polizei anlässlich der Anhörung, was
an der BzP nicht erwähnt worden sei, ohne ausreichende Erklärung für den
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Nachschub). Der Wegweisungsvollzug sei – unter Ausschluss der Volksre-
publik China – zulässig, zumutbar und möglich. Es sei dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China
sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, weshalb – unter Hinweis auf
die diesbezügliche Rechtsprechung – davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
6.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, er
habe immer die Wahrheit gesagt und mit dem Brief vom 27. Januar 2015
zusätzliche Belege für seine Bedrohung vorlegen können. Nach vielen Jah-
ren ohne Kontakt zu seiner Familie habe er über WeChat eine Person aus
seinem Dorf gefunden, die seine Familie informiert habe. Es gebe jedoch
kein Dokument, das seine Eltern schicken könnten, um seine Herkunft zu
belegen. Der Hukou sei ihnen von den Behörden weggenommen worden
und seine Identitätskarte, welche ihm sein Fluchthelfer abgenommen habe,
sei nie zurückgegeben worden. Der Brief seiner Eltern erkläre, welche
Probleme er in seiner Heimat habe, und dem Briefumschlag sei zu entneh-
men, dass dieser in C._______ abgeschickt worden sei.
7.
7.1 Bei Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA handelt es sich zwar
praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12
Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne
von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entspre-
chenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu,
sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je
m.w.H.).
7.2 Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf
die fehlende Sozialisation des Beschwerdeführers im behaupteten Her-
kunftsraum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Ob-
jektivität und Neutralität des Experten keine Zweifel. Hingegen vermögen
die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei seit einigen Jahren lan-
desabwesend, das sprachwissenschaftlich belegte Ergebnis, wonach er
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mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht im Bezirk C._______ sozialisiert wor-
den sei, nicht zu entkräften. Der Bericht kommt schlüssig zum Ergebnis,
dass er den Lhasa-Dialekt beziehungsweise die exiltibetische Koine be-
nützt und auf mehreren Analyseebenen – lexikalisch, phonetisch und mor-
phologisch – keine ausreichende sprachliche Sozialisation im angegebe-
nen Herkunftsraum erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen die
vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend ge-
machten Punkte, wie etwa die Information, dass es einen stillgelegten Flug-
hafen gebe, nebensächlich. Auch erscheinen die Erklärungsversuche des
Beschwerdeführers, er habe als Nomade immer nur die traditionellen Orts-
bezeichnungen benutzt und keine Schule besucht und interessiere sich
nicht für Musik beziehungsweise sei nie einkaufen gegangen, unbehelflich.
So ist es angesichts der in seinem Herkunftsraum existierenden Radio- und
Fernsehgeräte nicht nachvollziehbar, dass er noch nie etwas von einer
Sängerin, die in seiner Nähe gelebt hat und eine landesweite Berühmtheit
darstellt, gehört hat. Auch ist es kaum vorstellbar, dass er noch nie in sei-
nem Leben einkaufen gewesen ist, beziehungsweise nicht nachvollzieh-
bar, weshalb sein Bruder, von dem er eigenen Angaben zufolge die Preise
kenne, falsche Informationen gegeben haben soll. Insbesondere ist durch
die Sprachanalyse schlüssig dargelegt, dass sehr schwer wiegende Indi-
zien für eine Hauptsozialisation ausserhalb Tibets vorliegen. Ein weiteres
Indiz sind seine mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache, ob-
wohl er aus einem Gebiet kommt, das sich durch eine tibetisch-chinesische
Bilingualität auszeichnet. Unter diesen Umständen kann seine geltend ge-
machte Ausreise aus China als solche nicht geglaubt werden. Im Weiteren
hat das SEM unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Proto-
kollen hinreichend ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers betreffend die angeblich fluchtauslösende Demonstration respektive
das Aufhängen von Fahnen und die darauffolgende Suche nach ihm un-
glaubhaft sind. In diesem Punkt kann auf die zutreffenden Erwägungen des
SEM verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde-
schrift keine hinreichende Erklärung für die Ungereimtheiten, die das SEM
aufgezeigt hat, anbietet. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Brief sei-
ner Angehörigen kann zu keiner anderen Einschätzung führen, ebenso wie
die Kopien der Quittungen von Klöstern, in denen für ihn Gebete gespro-
chen würden. Wie das SEM insgesamt zu Recht festgestellt und zutreffend
begründet hat, ist durch die Verschleierung der Herkunft auch die Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf sein effek-
tives Herkunftsland verunmöglicht worden, weshalb sowohl Vorflucht-
gründe als auch subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind. Bei die-
sem Ergebnis ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers, er
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komme aus Tibet, das er aus politischen Gründen verlassen habe, weshalb
er auf Schutz in der Schweiz angewiesen sei, nicht weiterführend.
7.3 Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz mit hinreichender Sicherheit
davon ausgehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen
und dass auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft zu schliessen
ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher
Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegwei-
sung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.
9.2.1 Der Vollzug ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, da der Beschwerde-
führer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch
keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind.
9.2.2 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Weg-
weisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht
findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers. Insofern hat er die Folgen der Verheimlichung seiner tatsächlichen
Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es
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spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen tatsächlichen Herkunftsort
(vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6
[zweiter und dritter Absatz]).
9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die
Beschwerde als aussichtlos zu werten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Wildt
Versand: