Abtei lung IV
D-5165/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Syrien, dessen Ehefrau B._______,
Russland bzw. Ukraine, sowie deren Kinder C._______,
D._______. E._______, und F._______, alle Syrien,
alle vertreten durch Fürsprecher
Marcus Andreas Sartorius, (Adresse),
Gesuchsteller,
Vollzug der Wegweisung (Revision);
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
vom 12. September 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-5165/2006
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchsteller suchten mit ihren - damals drei - Kindern am
29. Juni 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. De-
zember 2005 verneinte das Bundesamt für Migration (BFM) die Flücht-
lingseigenschaft der Gesuchsteller, lehnte ihre Asylgesuche ab und
ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
B.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 erhoben die Gesuchsteller Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2005. Mit
Eingabe vom 10. April 2006 zogen sie die Beschwerde im Asyl- und
Flüchtlingspunkt zurück. Am 29. April 2006 wurde die gemeinsame
Tochter F._______ der Gesuchsteller geboren und in das
Asylverfahren der Eltern einbezogen.
Mit Urteil vom 12. September 2006 wies die ARK die Beschwerde -
Prüfungsgegenstand bildete lediglich noch der Vollzug der Wegwei-
sung - ab. Zur Begründung wurde in Bestätigung der vorinstanzlichen
Erwägungen im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller sei nach
eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger; in den Akten befänden
sich diesbezüglich zwei im Jahr 2006 vom Zollinspektorat (Ort)
sichergestellte, auf ihn ausgestellte abgelaufene syrische Pässe. Die
Gesuchstellerin habe sich demgegenüber nach ursprünglichen Anga-
ben als Tschetschenin ausgegeben, dies jedoch in einem Brief vom
22. März 2006 widerrufen, ohne genauere Angaben zu ihrer Staatsan-
gehörigkeit zu machen. In einer im Mai 2006 sichergestellten Postsen-
dung habe sich jedoch eine auf den Namen der Gesuchstellerin aus-
gestellte ukrainische Identitätskarte befunden. Die Gesuchstellerin
habe denn auch gestanden, dass sie ihr gehöre, dass sie aber nicht
ukrainische Staatsangehörige, sondern staatenlos sei. Für den ukraini-
schen Ausweis habe sie zahlen müssen, da sie sonst aus der Ukraine
ausgewiesen worden wäre. Ausserdem hätten sich eine ukrainische
temporäre Aufenthaltsbewilligung und ein ukrainisches Arbeitsbüchlein
in der Postsendung befunden; beide seien auf den Namen des Ge-
suchstellers ausgestellt. Dagegen habe dieser eingewendet, die Auf-
enthaltsbewilligung nur durch Bestechung erhalten zu haben, da seine
Frau nicht Ukrainerin sei; das Arbeitsbüchlein habe er auf dem Floh-
markt gekauft. Demgegenüber habe die Fachstelle Dokumente des
Grenzwachtkorps bei einer Untersuchung der Dokumente keine objek-
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tiven Fälschungsmerkmale feststellen können. Aufgrund der durchge-
hend falschen oder irreführenden Angaben der Gesuchsteller zu ihrer
Identität und Herkunft während des gesamten Asylverfahrens seien die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und ihre persönliche Glaubwürdigkeit
nachhaltig erschüttert. Daher könne der Gesuchstellerin auch nicht ge-
glaubt werden, sie sei staatenlos und den ukrainischen Ausweis habe
sie nur durch Bestechung erhalten. Aufgrund der verschiedenen ech-
ten Dokumente sei vielmehr davon auszugehen, dass die Gesuchstel-
lerin ukrainische Staatsangehörige sei. Insgesamt erhelle sich, dass
der Vollzug der Wegweisung in die beiden Heimatstaaten der Gesuch-
steller, Syrien und Ukraine, zulässig, zumutbar und möglich sei. Daran
vermöchten insbesondere die unter dem Namen des Gesuchstellers
veröffentlichten Onlinepublikationen, in welchen der syrische Staat kri-
tisiert würde, nichts zu ändern.
C.
Am 3. November 2006 (Datum des Poststempels) reichten die Gesuch-
steller durch ihren Vertreter eine als „Revisionsgesuch eventuell Wie-
dererwägungsgesuch“ bezeichnete, an das BFM gerichtete Eingabe
bei der ARK ein und beantragten, es sei die Fristsetzung zum Verlas-
sen der Schweiz aufzuheben und ihnen die vorläufige Aufnahme zu
gewähren; eventualiter sei der Kanton zu verpflichten, ihnen eine Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig reichten sie 18 Dokumente
gemäss einem Spezialverzeichnis zu den Akten.
D.
Am 6. November 2006 verfügte der Instruktionsrichter im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges
bis zum definitiven Entscheid über das sinngemässe diesbezügliche
Gesuch.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2006 trat der Instruktions-
richter auf die Eingabe, soweit er diese als Revisionsgesuch qualifi-
zierte, teilweise ein. Das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Revisionsverfahrens wurde
abgewiesen und den Gesuchstellern je eine Frist bis zum 27. Novem-
ber 2006 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von
Fr. 1'200.-- und Einreichung von in Aussicht gestellten Beweismitteln
gesetzt.
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Im Einzelnen führte der Instruktionsrichter dabei das Folgende aus:
Die Gesuchtsteller würden zur Begründung des Revisionsgesuchs gel-
tend machen, die Wegweisung aus der Schweiz sei völlig unzumutbar
und stelle zudem eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) dar; in diesem Zusammenhang würden die
Gesuchsteller ihre persönliche Situation und Fluchtgründe schildern
und zudem ausführen, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der ih-
nen drohenden Folter und unmenschlichen Behandlung sowie wegen
der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienle-
bens, der Religionsfreiheit und der Eheführung unzulässig; sodann
würden die Gesuchsteller geltend machen, sie hätten sich zwischen-
zeitlich erfolglos um die Ausstellung von Reisepapieren bemüht, wobei
sie im Einzelnen die konsularischen Behörden von Russland, Belarus
und der Ukraine zwecks Papierbeschaffung aufgesucht hätten, doch
habe sie keines dieser Länder aufnehmen wollen; schliesslich würden
die Gesuchsteller ausführen, die syrische Botschaft wegen der be-
kannten Verfolgungssituation nicht kontaktiert zu haben, zumal sich
eine Ausweisung nach Syrien als völkerrechtswidrig erweise und über-
dies die Gesuchstellerin und ihre Kinder als Staatenlose gelten wür-
den.
Diesen Ausführungen sei – so der Instruktionsrichter – entgegen zu
halten, dass die ARK sich im Beschwerdeurteil mit der Frage der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
eingehend und abschliessend auseinandergesetzt habe. Bei ihrer Be-
urteilung habe sie sich sowohl auf die Vorbringen der Gesuchsteller
als auch auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Aktenlage ge-
stützt. Dabei habe sie ausgeführt, dass die Glaubhaftigkeit der Aussa-
gen und die persönliche Glaubwürdigkeit der Gesuchsteller aufgrund
der durchgehend falschen und irreführenden Angaben zu ihrer Identi-
tät und Herkunft während des gesamten Asylverfahrens nachhaltig er-
schüttert seien. Aufgrund der in einer an die Gesuchsteller adressier-
ten und durch die Zollbehörden sichergestellten Postsendung enthalte-
nen Dokumente, die keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen
würden, sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ukrainische
Staatsangehörige und nicht, wie von ihr geltend gemacht, staatenlos
sei. In der Folge habe die ARK in ihrem Urteil den Vollzug der Wegwei-
sung in die Staaten Syrien und Ukraine geprüft und die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung bejaht.
Sofern im nun vorliegenden Gesuch im Hinblick auf diese Beurteilung
von den Gesuchstellern eine andere Auffassung vertreten würde,
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handle es sich um inhaltliche Kritik, ohne dass veränderte Umstände
materieller Natur geltend gemacht würden. Lediglich inhaltliche Kritik
am Beschwerdeurteil sei jedoch einer Revision nicht zugänglich.
Diesbezüglich würden offensichtlich keine Revisionsgründe dargetan.
Soweit ausgeführt werde, der Vollzug erweise sich als unmöglich, da
trotz Bemühungen der Gesuchsteller um eine freiwillige Ausreise eine
Papierbeschaffung nicht möglich gewesen sei, könnte dieser Umstand
allenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens als
veränderte Sachlage vor dem BFM geltend gemacht werden. Auf eine
Überweisung der Akten werde indes verzichtet, nachdem sich zum
jetzigen Zeitpunkt weder aus den Vorbringen der Gesuchsteller noch
aus den Akten Anhaltspunkte für eine objektive Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne der Rechtsprechungspraxis ergeben
würden. Die allenfalls revisionsrechtlich relevanten Beweismittel, bei
welchen es sich den Gesuchstellern zufolge insbesondere um
Arbeitsbestätigungen und Bittschreiben handeln soll, vermöchten an
der Einschätzung des Gesuchs nichts zu ändern. Daraus folge, dass
das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und aussichtslos
erscheinend gewürdigt werden müsse. Mithin sei ein überwiegendes
privates Interesse gegenüber dem grundsätzlich grossen öffentlichen
Interesse am Vollzug eines rechtskräftigen Urteils zu verneinen.
F.
Mit Eingabe vom 13. November 2006 reichten die Gesuchsteller ein
ihre Wegweisung betreffendes Schreiben von Amnesty International
vom 8. November 2006 zu den Akten und ersuchten sinngemäss um
eine wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2006 wies der Instruktions-
richter das sinngemässe Gesuch um wiedererwägungsweise Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs ab, hielt an der fristgerechten Bezah-
lung des Kostenvorschusses fest und setzte den Gesuchstellern eine
Notfrist zur Leistung desselben; dieser wurde am 22. November 2006
bezahlt.
In seiner Begründung führte der Instruktionsrichter aus, die Gesuch-
steller hätten bei der Vorinstanz ebenfalls eine als „Wiedererwägungs-
und Revisionsgesuch“ bezeichnete Eingabe gleichen Wortlauts samt
Beweismitteln eingereicht. Das BFM könne dieses Gesuch erst nach
Abschluss des vor der ARK hängigen Revisionsgesuches unter dem
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Titel der Wiedererwägung an die Hand nehmen. Die Akten würden da-
her nach Abschluss des Revisionsverfahrens an das BFM überwiesen.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Eingabe vom 13. No-
vember 2006 und der nunmehr bei den Akten befindlichen Beweismit-
tel würde festgestellt, dass weder die Ausführungen der Gesuchsteller
noch die eingereichten Beweismittel geeignet seien, die Erwägungen
in der Instruktionsverfügung vom 10. November 2006 in Frage zu stel-
len. Die unter Beilage 13 und 14 eingereichten Schreiben dürften nicht
beweisgeeignet für das Revisionsvorbringen sein, wonach die Be-
schwerdeinstanz zu Unrecht von der ukrainischen Staatsangehörigkeit
der Gesuchstellerin ausgegangen sei. So liege gar kein als amtliches
Dokument erkennbares Dokument mit Beweiswert vor, auf welches
sich die in Beilage 13 abgedruckte Übersetzung beziehen soll. Zum
anderen ergebe sich auch aus der Übersetzung selbst kein revisions-
rechtlich erheblicher Sachverhalt. Bei Beilage 14 handelt es sich offen-
sichtlich um eine vom Gesuchsteller selbstverfasste E-Mail, in welcher
er eine Übersetzungskorrektur vornehme. Diese dürfte aber ebenfalls
nicht geeignet sein, die Ausführungen der Beschwerdeinstanz, wes-
halb diese auf die ukrainische Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin
geschlossen habe, in Frage zu stellen. Soweit darüber hinaus Ausdru-
cke der vom Gesuchsteller in der Zeit von Mai bis Juni 2005 verfassten
Internetberichte sowie deren englische Übersetzungen eingereicht
worden seien, und die Gesuchsteller in diesem Zusammenhang aus-
führten, aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Gesuchstellers er-
weise sich ein Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungswei-
se unzumutbar, dürften auch diese Ausdrucke nicht beweiserheblich
sein. Die exilpolitische Tätigkeit des Gesuchstellers und die von ihm im
Internet veröffentlichten Texte hätten bereits Betrachtungsgegenstand
im ordentlichen Verfahren gebildet. Die Beschwerdeinstanz habe in
diesem Zusammenhang im Urteil vom 12. September 2006 ausge-
führt, es sei zwar anzuerkennen, dass die syrischen Nachrichtendiens-
te die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger beobachten wür-
den; es sei jedoch auch davon auszugehen, dass vor allem führende
Exilpolitiker ins Visier der Behörden geraten würden und insbesondere
vorgängige politische Aktivitäten in Syrien das Risiko erhöhen könnten.
Aufgrund der mangelhaften Glaubwürdigkeit der Gesuchsteller und ih-
res Eingeständnisses, wonach ihre Fluchtgeschichte sich anders als
vorgetragen darstelle, seien auch die geltend gemachten politischen
Aktivitäten des Gesuchstellers in Syrien in Zweifel zu ziehen und nicht
davon auszugehen, dass der Gesuchsteller mit Behelligungen der syri-
schen Behörden zu rechnen habe. Die Urteilserwägungen seien
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rechtskräftig und auf dem Weg des ausserordentlichen Rechtsmittels
lediglich anfechtbar, soweit Revisionsgründe geltend gemacht würden.
Im vorliegenden Fall seien solche jedoch nicht vorgetragen worden,
sondern handle es sich vielmehr um eine inhaltliche Kritik an den
Erwägungen und der Würdigung der Beschwerdeinstanz, welche
gemäss Praxis und Doktrin keinen Revisionsgrund darzustellen
vermöchte. Auch der eingereichte Bericht von Amnesty International
sowie die weiteren Berichte zur Situation in Syrien dürften sich -
ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Einreichung - als nicht
revisionsrechtlich relevant erweisen, da die Beschwerdeinstanz sich
bei der konkreten Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzuges
auf ihre eigenen Erkenntnisse zur allgemeinen und politischen Lage im
Herkunftsstaat der Gesuchsteller gestützt und praxisgemäss weder
aus dem Umstand einer Asylgesuchstellung im Ausland noch einer
exilpolitischen Tätigkeit an sich bereits auf die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen habe. Als
revisionsrechtlich unerheblich würden sich sodann die auf Revisions-
ebene eingereichten Referenz- und Bittschreiben erweisen, denen im
Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzuges keine Relevanz zukomme. Dies gelte
ebenfalls für die eingereichten Arbeitszeugnisse beziehungsweise
Arbeitsbestätigungen. Den Beilagen 15 und 16 komme sodann
allenfalls Beweisqualität für die Frage zu, ob sich ein Vollzug der
Wegweisung als möglich im Sinne der Rechtsprechung und Praxis
erweise. Dieser Frage könnte indes lediglich im Rahmen des vor dem
BFM anhängig gemachten Wiedererwägungsverfahrens Bedeutung
zukommen, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit diesen
Beweismitteln erübrige. Aufgrund dieser Erwägungen erscheine das
Revisionsgesuch weiterhin offensichtlich unbegründet und zum
Vornherein aussichtslos.
H.
Mit Eingabe vom 22. November 2006 ersuchten die Gesuchsteller er-
neut sinngemäss um wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs beziehungsweise um Aufhebung der diesbezüglichen
gegenteiligen Dispositivziffer der Zwischenverfügung vom 21. Novem-
ber 2006. Zudem führten sie aus, sie hätten sich mit ihrem „Revisions-
eventuell Wiedererwägungsgesuch“ an das BFM gewandt und die ARK
darüber lediglich mittels einer Orientierungskopie in Kenntnis gesetzt.
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D-5165/2006
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2006 wies der Instruktions-
richter auch das zuletzt gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. Zudem führte er in Bezug
auf das Schreiben vom 22. November 2006 aus, die Behörde habe ge-
stützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ihre Zuständigkeit von
Amtes wegen zu prüfen. Eine Prüfung der von den Gesuchstellern als
„Revision- eventuell Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten Eingabe
habe ergeben, dass darin Revisionsgründe vorgetragen würden, wel-
che in der vorliegenden Konstellation lediglich vor der ARK geltend ge-
macht werden könnten, wobei diesbezüglich auf die Zwischenverfü-
gung vom 10. November 2006 verwiesen wurde. Nach erfolgter Be-
zahlung des Kostenvorschusses werde davon ausgegangen, dass die
Gesuchsteller an der Weiterführung des Revisionsgesuchs interessiert
seien; es bliebe ihnen jedoch unbenommen, dieses zurückzuziehen.
Nach Abschluss des Revisionsverfahrens würden die Akten an das
BFM zur allfälligen Überprüfung unter dem Titel der Wiedererwägung
überwiesen.
J.
Mit einer weiteren, der ARK am 27. November 2006 zugegangenen
Eingabe vom 24. November 2006 reichten die Gesuchsteller weitere
elf Beilagen gemäss einem separaten Verzeichnis zu den Akten. Da-
rauf wird in den Erwägungen eingegangen.
K. K.
Am 20. Dezember 2006 (Datum des Poststempels) wurde vom Amt für
Migration und Personenstand des Kantons Bern eine weitere Kopie
des bereits am 24. November 2006 als Beilage 4 eingereichten Doku-
ments (Schreiben des Gesuchstellers vom 13. Oktober 2006 an den
Konsul von Belarus) an die ARK weitergeleitet (vgl. Sachverhalt
Bst. J).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
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Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zustän-
dig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorga-
nisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige ARK, gefällt wurden
(vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3).
1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK rich-
ten, die entsprechenden Art. 66 ff. VwVG (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f.,
2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form
und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwen-
dung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden wer-
den kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in
Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die
Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden,
der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend ge-
macht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetz-
liche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass be-
steht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).
2.2 Die Gesuchsteller machen sinngemäss den Revisionsgrund des
Beibringens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend. Diesbezüglich ist auf das Revisionsge-
such einzutreten.
3.
3.1 Eine weitere Überprüfung der Akten bis zur Eingabe der Gesuch-
steller vom 22. November 2006 und die darauf Bezug nehmende Zwi-
schenverfügung vom 27. November 2006 ergibt, dass sich die bisher
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vorgenommene Würdigung der Vorbringen und Beweismittel als zutref-
fend erweist. Diesbezüglich wird - mit Ausnahme von Bst. J (bei der
ARK am 27. November 2006 eingegangene, vom 24. November 2006
datierende Eingabe; vgl. nachstehend E. 3.2) - auf die vorangegange-
ne Darstellung des Sachverhalts verwiesen. Demnach ist auf das Revi-
sionsgesuch nicht einzutreten, soweit dieses eine inhaltliche Kritik an
den Erwägungen und der Würdigung der Beschwerdeinstanz zum Ge-
genstand hat. Sodann haben sich die geltend gemachten Revisions-
gründe nicht verwirklicht. Im Übrigen ist das Revisionsgesuch - wie im
Rahmen des Instruktionsverfahrens in Aussicht gestellt - an die Vor-
instanz zur Prüfung als allfälliges Wiedererwägungsgesuch zu über-
weisen.
3.2 In ihrer Eingabe vom 24. November 2006 führten die Gesuchstel-
ler aus, es sei ihnen weder möglich noch zumutbar, die Schweiz zu
verlassen. Das Urteil vom 12. September 2006 äussere sich sehr pau-
schal zur Frage des Vollzugs der Wegweisung. Es bestünden ernsthaf-
te Hindernisse, die es ihnen verunmöglichten, sich gültige Ausweispa-
piere für eine Rückkehr nach Syrien oder in die Ukraine zu beschaffen.
Auch die Rückkehrhilfeberatungsstelle (Ort) habe den Gesuchstellern
keine Beratung gewähren können. Nachdem feststehe, dass keine uk-
rainische Staatsangehörigkeit bestünde, bestehe auch keine Möglich-
keit dorthin auszureisen. In dem am 13. November 2006 zu den Akten
gereichten Schreiben von Amnesty International sei die Unmöglichkeit
und Unzumutbarkeit einer Ausreise nach Syrien glaubwürdig und um-
fassend dargelegt worden. Gestützt auf dieses neue Dokument wie
auch auf weitere Dokumente hätten sich die Gesuchsteller entschlos-
sen, beim BFM ein ergänzendes Wiedererwägungsgesuch einzurei-
chen. Aus den Dokumenten gehe hervor, dass keine Möglichkeit be-
stehe, in die Ukraine oder nach Syrien zurückzukehren, und es auch
nicht zumutbar sei, den Entscheid im Ausland abzuwarten.
3.2.1 Soweit die Eingabe vom 24. November 2006 erneut eine inhaltli-
che Kritik an den Erwägungen und der Würdigung der Beschwerde-
instanz zum Gegenstand hat, wird darauf nicht eingetreten (vgl. Sach-
verhalt Bst. B und E. 3.1).
3.2.2 Das Schreiben von Amnesty International wurde bereits gewür-
digt. Diesbezüglich wird auf Sachverhalt Bst. F und G sowie E. 3.1 ver-
wiesen.
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3.2.3 Bei den zusammen mit der Eingabe vom 24. November 2006 in
Kopie zu den Akten gereichten Beilagen handelt es sich gemäss dem
diesbezüglichen Spezialverzeichnis um folgende Dokumente:
- Beilage 1: Postalischer Empfangsschein für einen vom Gesuchsteller
am 20. Oktober 2006 zuhanden der Ukrainischen Botschaft in Bern
überwiesenen Betrag von Fr. 50.--;
- Beilage 2: Rechnung vom 26. Mai 2006 für den vorherigen Rechts-
vertreter der Gesuchsteller über einen Betrag von Fr. 50.-- bezüglich
einer Übersetzung (Russisch beziehungsweise Ukrainisch-Deutsch);
- Beilage 3: Bestätigung und Übersetzung des Innenministeriums der
Ukraine vom 11. Mai 2006;
- Beilage 4: Schreiben des Gesuchstellers vom 13. Oktober 2006 an
das Konsulat von Belarus;
- Beilage 5: Schulabschlussfotos der Gesuchstellerin in (Ort), Russ-
land, betreffend die Jahre 1988 bis 1990;
- Beilage 6: Eine den Vater der Gesuchstellerin, G._______,
betreffende Bestätigung mit Namen und Geburtsdatum der Ge-
suchstellerin, ausgestellt am 10. August 1995 in (Ort);
- Beilage 7: Militärausweis von G._______;
- Beilage 8: Belarussischer Reisepass der Mutter der Gesuchstellerin,
H._______, ausgestellt am 29. Oktober 2004;
- Beilage 9: Todesbescheinigung des Vaters der Gesuchstellerin (be-
stattet in [Ort], Belarus);
- Beilage 10: Zustellcouvert;
- Beilage 11: Brief des Gesuchstellers vom 15. November 2006 an die
Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in Bern.
Zu diesen Dokumenten ist festzuhalten, dass sie nichts enthalten, das
einen Wegweisungsvollzug nach Syrien oder in die Ukraine unzumut-
bar oder unmöglich erscheinen liesse. Bei Beilage 3 handelt es sich im
Übrigen um eine weitere Kopie eines bereits zusammen mit der Einga-
be vom 3. November 2006 als Beilage 14 zu den Akten gereichten Do-
kuments. Nach dem Gesagten erweisen sich die erwähnten Dokumen-
te als nicht erheblich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils
der ARK vom 12. September 2006 ist demzufolge abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Im Übrigen sind die Akten - wie im Rahmen des
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Instruktionsverfahrens in Aussicht gestellt - an das BFM zur
gutscheinenden Prüfung zu überweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 22. November 2006 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auf-
erlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur gutscheinenden Prü-
fung an das BFM überwiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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