B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5165/2017
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Beat Rohrer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung;
Verfügung des SEM vom 6. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Mai 2017 in
die Schweiz einreiste, wo er am 23. Mai 2017 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 6. Juni 2017 zu seinem Reiseweg befragt wurde, und
dabei mitteilte, er sei von C._______ (…) D._______ und Addis Abeba
nach Instanbul geflogen, von Izmir aus sei er mit einem Boot nach Mytilini
auf die Insel Lesbos in Griechenland gekommen, via Athen sei er dann zu
Fuss weiter über Mazedonien und Serbien in Ungarn angelangt, wo er
sechs Monate inhaftiert gewesen sei und er anschliessend über Österreich
und Deutschland in die Schweiz eingereist sei,
dass das SEM am 21. Juli 2017 eine Dublin-Anfrage an Ungarn richtete
und die ungarischen Behörden am 26. Juli 2017 aufzeigten, dass der Be-
schwerdeführer am 21. April 2016 in Ungarn ein Asylgesuch stellte und ihm
am 9. Februar 2017 in Ungarn subsidiären Schutz gewährt wurde,
dass das SEM mit Schreiben vom 2. August 2017 dem Beschwerdeführer
erklärte, die Dublin-Verordnung sei nicht abwendbar, da ihm in Ungarn sub-
sidiärer Schutz gewährt worden sei, und ihm dazu das rechtliche Gehör
gewährt wurde,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 3. August 2017 gestützt auf
die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zwischen Ungarn und der Schweiz
um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die ungarischen Behörden diesem Ersuchen am 8. August 2017 zu-
stimmten,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme an das SEM vom 13. Au-
gust 2017 geltend machte, gerne in der Schweiz bleiben zu wollen, weil es
ihm gut gefalle und er hier Asyl erhalten möchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. September 2017 – am 12. September
2017 eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Ungarn als sicheren Drittstaat bezeichnet,
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dass sich Ungarn am 8. August 2017 bereit erklärt habe, den Beschwerde-
führer zurückzunehmen,
dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass der Beschwerdeführer die
Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG erfüllen
würde,
dass er in Ungarn aber subsidiären Schutz erhalten habe,
dass für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung eines Asylentschei-
des nicht die Schweiz, sondern Ungarn zuständig sei,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn
ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser Nachweis aber
offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt und dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfol-
gung gewährt habe,
dass dies in casu zutreffe und der Beschwerdeführer nach Ungarn zurück-
kehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips zu befürchten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 13. Septem-
ber 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren
stellen liess: Der Entscheid des SEM vom 6. September 2017 sei aufzuhe-
ben. Die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen und auf das Asylgesuch einzutreten sowie gegebenenfalls die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Überstellung
nach Ungarn sei einstweilen auszusetzen. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der Unterzeichnete dem Be-
schwerdeführer als Anwalt zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit
entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM endgültig ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbe-
hältlich des Rückweisungsantrags einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel
auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem
sie sich vorher aufgehalten haben,
dass Ungarn vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Ungarn
aufhielt, gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckda-
tenbank (Zentraleinheit Eurodac) in Ungarn am 21. April 2016 ein Asylge-
such gestellt hatte,
dass die ungarischen Behörden das SEM informierten, dass dem Be-
schwerdeführer am 9. Februar 2017 in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt
worden war,
dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird, und auch die weiteren
Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keinen Grund aufzuzeigen ver-
mögen, welche diese Erwägungen in Zweifel ziehen könnten,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Ungarn) reisen kann, in wel-
chem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Ungarn
droht,
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist,
dass in der Beschwerde ausführlich zum Urteil D7853/2015 vom 31. Mai
2017 Stellung genommen wird, worin die Überstellung von Asylsuchenden
in Anwendung der Dublin III-VO abgehandelt wird,
dass – wie bereits oben erwähnt – der Beschwerdeführer in Ungarn sub-
sidiären Schutz geniesst und folglich das Verfahren nach Dublin III-VO
nicht anwendbar ist,
dass der Beschwerdeführer nicht gemäss Dublin III-VO überstellt wird, son-
dern gemäss Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zwischen Ungarn und
der Schweiz von Ungarn rückübernommen wird,
dass das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts daher nicht ein-
schlägig ist, wobei sich die darin diskutierten Probleme vorliegend nicht
stellen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat,
dass die allgemeine Situation in Ungarn nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs spricht,
dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Ungarn als unzumutbar erscheinen lassen, zumal der Beschwer-
deführer jung und bis auf gewisse körperliche Beschwerden gesund ist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Un-
garn somit auch als zumutbar erweist,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die un-
garischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
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dass der in der Beschwerde gestellte Rückweisungsantrag nicht begründet
ist, weshalb darauf nicht einzugehen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass sowie auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung einschliesslich Rechtsverbeiständung abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Raphael Merz
Versand: