Abtei lung IV
D-5166/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
die Ehefrau B._______, geboren (...),
sowie die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5166/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma aus E._______,
eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 12. Juni 2010 ver-
liessen und am 13. Juni 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______
um Asyl nachsuchten,
dass die Ehegatten (nachfolgend als Beschwerdeführer bzw.
Beschwerdeführerin bezeichnet) sowie beide Kinder am 21. Juni 2010
im G._______ summarisch befragt und am 1. Juli 2010 einlässlich
angehört wurden,
dass sie zusammengefasst geltend machten, sie seien in ihrem
Heimatstaat aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Belästigungen
und Schikanen ausgesetzt gewesen,
dass ihnen insbesondere ein serbischer Nachbar, ein (...), und dessen
Sohn Schwierigkeiten bereitet hätten, welche eskaliert seien, als es zu
einem Streit zwischen dem Sohn des Nachbarn und dem Sohn der
Beschwerdeführenden gekommen sei,
dass sich der Nachbar in den Streit eingemischt und den Sohn der
Beschwerdeführenden geschlagen habe, worauf es auch zu Hand-
greiflichkeiten zwischen dem Nachbarn und dem Beschwerdeführer
gekommen sei,
dass der Nachbar und weitere Personen in der Folge das Haus der
Beschwerdeführenden mit Steinen und Stöcken angegriffen hätten und
sie (die Beschwerdeführenden) zu anderen Nachbarn geflohen seien,
dass sie sich bis zu ihrer Ausreise dort versteckt gehalten hätten,
dass im Übrigen die Kinder aufgrund ihrer Ethnie auch in der Schule
belästigt worden seien, indem andere Kinder ihnen die Schulhefte und
-bücher zerrissen und sie beschimpft oder auch geschlagen hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als ver-
folgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet,
dass deshalb auf das Asylgesuch serbischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass sich die Beschwerdeführenden in zentralen Punkten der vor-
gebrachten Asylgründe derart widersprüchlich geäussert hätten, dass
die geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden könnten,
dass es den Beschwerdeführenden entsprechend nicht gelungen sei,
die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass die Beschwerdeführenden mit undatierter Eingabe (Poststempel:
16. Juli 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen,
eine materielle Prüfung der Asylgesuche vorzunehmen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten der Beschwerdeführenden auf die insoweit form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
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dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als ver-
folgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Ver-
folgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht er-
sichtlich sind, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe die
vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erachtet,
dass sich die Beschwerdeführenden darauf berufen, ihre Schwierig-
keiten seien auf ihre Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der
Roma zurückzuführen,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht auf eine gewisse
Entspannung der Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien
hinweist,
dass gewisse vorgesehene Verbesserungen zwar offenbar nur bedingt
praktisch umgesetzt werden können und das BFM nach wie vor von
vereinzelten Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma in
Serbien ausgeht,
dass vor diesem Hintergrund gewisse Diskriminierungen und An-
pöbeleien der Beschwerdeführenden durchaus stattgefunden haben
könnten,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und
zutreffend dargelegt hat, aus welchen Gründen die Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden können, weshalb auf
diese Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerde keine konkreten Argumente, welche eine andere
Sichtweise rechtfertigen würden, entnommen werden können,
dass sich das zusammen mit der Beschwerde eingereichte Beweis-
mittel bereits in den vorinstanzlichen Akten befindet (vgl. A 11/1) und
vom BFM in der angefochtenen Verfügung (S. 3) auch berücksichtigt
wurde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, rechts-
erhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Vermutung
der Verfolgungssicherheit umzustossen, weil keine Hinweise auf
Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer sowie die Kinder – soweit aus den Akten
ersichtlich ist – gesund sind und das BFM hinsichtlich der
Beschwerdeführerin zutreffend darauf hinwies, es bestünden keine
Hinweise auf akute gesundheitliche Probleme und dass sie in Serbien
eine hinlängliche Versorgung erfahren habe,
dass auch den Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in
der angefochtenen Verfügung zuzustimmen ist und zudem bei den
Kindern aufgrund des nur kurzen Aufenthaltes in der Schweiz auch
keine Entwurzelung befürchtet werden muss,
dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des G._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, G._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das (...) des Kantons H._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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