B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5166/2015
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien Mitte
Mai 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangte er am 22. Mai 2013 in die
Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 29. Mai 2013
führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, syrischer Staatsbürger
kurdischer Ethnie zu sein und vor der Ausreise in G._______ gewohnt zu
haben. Er sei als Händler tätig gewesen. In der Schweiz befänden sich
unter anderem seine Eltern und zwei Brüder. Seine eigene Familie sei
möglicherweise noch in Syrien.
A.c Die Vorinstanz verzichtete auf eine summarische Befragung zu den
Fluchtgründen und gab dem Beschwerdeführer bekannt, dass er gemäss
Abgleich mit einer internationalen Datenbank im Mai 2013 in Italien und
Griechenland daktyloskopiert worden sei. Mutmasslich seien diese Länder
im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zuständig für die Behandlung seines
Asylgesuchs. Der Beschwerdeführer erwähnte, er habe zu seinen Angehö-
rigen in der Schweiz reisen wollen. Zudem habe er (…).
A.d Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte und eine Familienur-
kunde zu den Akten.
A.e Am 24. Juni 2013 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
dem BFM seine Mandatsübernahme an und machte geltend, sein Mandant
leide an medizinischen Beschwerden. Er sei auf die Betreuung seiner be-
reits in die Schweiz geflohenen Angehörigen angewiesen. Der Eingabe lag
ein Dokument als Beleg für die erwähnten medizinischen Beschwerden
bei. In der Folge teilte das BFM dem Rechtsvertreter am 15. Juli 2013 mit,
das Dublin-Verfahren sei beendet worden.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern gelangte am 18. Feb-
ruar 2014 mit einem Visum in die Schweiz und stellte am 24. Februar 2014
ein Asylgesuch. Am 10. März 2014 führte das BFM die Befragung zur Per-
son durch.
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B.b Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, syrische Staatsbürge-
rin kurdischer Ethnie zu sein und aus G._______ zu stammen. Vor der Aus-
reise habe sie sich in H._______ (Bezirk I._______) aufgehalten. Wegen
des Bürgerkriegs sei sie in der Folge via die Türkei in den Westen geflohen.
B.c Die Beschwerdeführerin gab ihren Reisepass und die Pässe ihrer Kin-
der zu den Akten.
C.
Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 1. Oktober 2014 statt. Da-
bei machte er geltend, wegen seines in der Schweiz lebenden Bruders
J._______ in den Fokus der Behörden geraten zu sein. Dieser habe in
K._______ an (…) mitgewirkt. In der Folge sei er in Syrien immer wieder
vorgeladen und zu J._______ (J._______ [N ...]) befragt worden. Man habe
ihn geschlagen und zu Geldzahlungen aufgefordert. Zu einer Inhaftierung
sei es nicht gekommen. Wegen der andauernden Behelligungen sei er psy-
chisch erkrankt. Die Sicherheitskräfte seien gegen weitere Familienmitglie-
der vorgegangen. Er sei nicht Mitglied einer kurdischen Partei, habe aber
an zwei Demonstrationen teilgenommen. Nach Ausbruch des Krieges habe
er unter dessen Auswirkungen gelitten und sei schliesslich geflohen.
D.
Am (…) 2015 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn F._______.
E.
Die Anhörung der Beschwerdeführerin fand am 31. März 2015 statt. Dabei
brachte sie vor, sich in ihrem Heimatland nicht politisch engagiert zu haben.
Sie habe das Land zum einen wegen des Krieges verlassen. Zum andern
sei ihr Mann durch die Sicherheitskräfte immer wieder geschlagen worden.
Sie und die Kinder seien dabei beschimpft worden. Nach Kriegsausbruch
habe eine Rakete in der Nähe ihres Hauses eingeschlagen, weshalb sie in
der Folge ausser Landes geflüchtet sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 gelangte das SEM an den Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers, um zu klären, ob auch die Beschwerde-
führerin von ihm vertreten werde. Gleichzeitig gab es ihm Gelegenheit, zu
– aus der Sicht des SEM – nicht vereinbaren Aussagen der Mutter und der
Ehefrau zu denjenigen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Fer-
ner wurde er aufgefordert, von seinen Mandanten erwähnte Dokumente
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nachzureichen. Im Weiteren wurde ihm Einsicht in die Befragungsproto-
kolle der Beschwerdeführenden und Frist zur Stellungnahme beziehungs-
weise Beschwerdeergänzung gewährt.
G.
G.a Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 – eröffnet am 28. Juli 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid
mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Behauptung des Be-
schwerdeführers, während dreier Jahre täglich durch die Sicherheitskräfte
behelligt worden zu sein, mute realitätsfremd an. Zudem habe er in Wider-
spruch dazu an anderer Stelle implizit eine Verfolgungsdauer von sieben
Jahren angegeben. Auf Vorhalt habe er keine befriedigende Erklärung zu
diesen Ungereimtheiten geben können. Hinzu komme, dass die Beschwer-
deführerin die angebliche Verfolgung ihres Gatten bei der BzP nicht er-
wähnt und bei der Anhörung unsubstanziiert geschildert habe. Überdies
habe sie nicht die gleiche Ursache für die Verfolgung angegeben wie ihr
Ehemann. Die Beschwerdeführenden hätten es unterlassen, sich im Rah-
men der mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 eingeräumten Frist zu
den dargelegten Unstimmigkeiten vernehmen zu lassen. Nach dem Ge-
sagten sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen J._______
vor Ort eine Reflexverfolgung erlitten habe. Diese Einschätzung werde
durch eine Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem Asylver-
fahren bestätigt, habe sie doch angegeben, ihr Sohn sei wegen einer Be-
hinderung nicht verfolgt worden. Im Weiteren ergäben sich auch keine Hin-
weise auf begründete Furcht vor einer drohenden Reflexverfolgung im
Falle der Rückkehr wegen J._______. Dies zum einen deshalb, weil es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine entsprechende Vorverfol-
gung glaubhaft zu machen. Zum anderen werde im Bundesverwaltungsge-
richtsurteil – seinen Vater betreffend – unter anderem erwogen, es sei
nachvollziehbar, dass sein Sohn – der Beschwerdeführer – wegen seiner
physischen Beeinträchtigung von Verfolgungshandlungen verschont ge-
blieben sei. Schliesslich komme den generellen Vorbringen im Zusammen-
hang mit der Bürgerkriegssituation praxisgemäss keine Asylrelevanz zu.
G.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz
vorläufig aufgenommen.
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Seite 5
H.
H.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. August 2015 beantragten
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1, 2 und 3, die Fest-
stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigen-
schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe beziehungsweise die Unzuläs-
sigkeit des Vollzugs festzustellen. Es seien die Asylakten von Verwandten
beizuziehen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a
Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
H.b Zur Begründung machten sie geltend, der Beschwerdeführer habe ent-
gegen der vorinstanzlichen Sichtweise glaubhaft machen können, wegen
J._______ in den Fokus der Behörden geraten zu sein. Seine erste Aus-
sage, im genannten Zeitraum täglich behördlich behelligt worden zu sein,
möge zwar etwas übertrieben sein. Indes habe er dieses Vorbringen später
relativiert. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass er wegen des Bruders
mindestens drei Jahre lang erhebliche Nachteile erlitten habe. Die Be-
schwerdeführerin sei nach einem Jahr der Trennung erst in der Schweiz
wieder ihrem Ehmann begegnet; dass sie ihre Kriegserlebnisse bei der
BzP als Fluchtgrund und die Probleme ihres Mannes erst bei der Anhörung
und den Grund für diese Verfolgung nicht übereinstimmend mit dem Be-
schwerdeführer angegeben habe, sei nachvollziehbar. Sodann sei dem
SEM anzulasten, dass es die beiden Teilnahmen des Beschwerdeführers
an Demonstrationen im angefochtenen Entscheid weder erwähnt noch ge-
würdigt habe. Im Sinne eines neueren Urteils des Gerichts (D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 [mittlerweile als Referenzurteil publiziert]) müsse
aufgrund seines Persönlichkeitsprofils davon ausgegangen werden, dass
er in Syrien als Regimegegner aufgefallen und identifiziert worden sei. Die
Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend mit
der sich anhaltend verschlechternden Lage in Syrien auseinandergesetzt.
Ferner halte das SEM im Sinne von Erwägungen im Urteil, welches den
Vater des Beschwerdeführers betreffe, fest, aufgrund seiner Behinderung
sei eine fehlende Verfolgung durch die Sicherheitskräfte nachvollziehbar.
Nach dem Gesagten sei dies aber nicht zutreffend. Zudem komme das
Gericht in einem Urteil, welches eine Schwester des Beschwerdeführers
betreffe, zu ganz anderen Schlüssen. Es halte nämlich fest, wegen der ver-
wandtschaftlichen Beziehung zu J._______ und dem gemeinsamen Vater,
welchem wegen des Risikos einer Reflexverfolgung Asyl erteilt worden sei,
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bei ihr und ihren Familienangehörigen die Voraussetzungen von Art. 3
AsylG erfüllt seien. Somit hätten auch die Beschwerdeführenden begrün-
dete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung. Schliesslich kämen exil-
politische Tätigkeiten hinzu, welche im Sinne des Eventualantrags die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachflucht-
gründe rechtfertigten.
H.c Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ein Identitätsdoku-
ment der Beschwerdeführerin und Beweismittel für exilpolitische Aktivitäten
zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheis-
sen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand be-
stellt.
J.
Am 31. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung
für die prozessuale Bedürftigkeit nach.
K.
Mit Vernehmlassung vom 7. September 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Es treffe zu, dass die beiden Demonstrations-
teilnahmen im Entscheid unerwähnt geblieben seien. Allerdings sei auf-
grund der Fallumstände nicht davon auszugehen, dass man den Be-
schwerdeführer wegen der Teilnahmen als Regimegegner identifiziert ha-
be. Entsprechend sei die im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
dargelegte Situation nicht auf ihn übertragbar. Seine Gefährdungslage un-
terscheide sich im Übrigen von derjenigen anderer Familienmitglieder. Der
angefochtene Entscheid stehe somit im Einklang mit der Rechtsprechung
und müsse nicht aufgehoben werden. Das ferner geltend gemachte exilpo-
litische Engagement verleihe den Beschwerdeführenden kein politisches
Profil verbunden mit flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen.
L.
In ihrer Replik vom 14. September 2015 hielten die Beschwerdeführenden
an den bisherigen Vorbringen fest. Die Familie des Beschwerdeführers
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dürfte den regimetreuen Behörden aufgrund der Vorgeschichte ohne wei-
teres als oppositionell bekannt sein. Entsprechend sei von einer Registrie-
rung auszugehen. Vor diesem Hintergrund vermöchten auch die exilpoliti-
schen Aktivitäten flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Vorwurf, die beiden Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdefüh-
rers seien vom SEM nicht berücksichtigt worden, erwies sich als begrün-
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Seite 8
det. In der Vernehmlassung würdigte das SEM aber diese Sachverhalts-
elemente im Lichte der aktuellen Praxis des Gerichts und verneinte eine
entsprechende Gefährdung. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts
hatten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich mit den diesbezügli-
chen vorinstanzlichen Argumenten auseinanderzusetzen. Entsprechend
ist von einer Heilung dieser Gehörsverletzung auszugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen o-
der den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
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Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er sei wegen exil-
politischer Aktivitäten seines Bruders J._______ behelligt worden und ris-
kiere im Falle der Rückkehr eine asylrelevante Reflexverfolgung.
5.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch
eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und
willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
5.3 Das SEM erachtet die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelli-
gungen wegen seines Bruders J._______, welcher offenbar bei einer Ak-
tion gegen L._______ in K._______ im Jahr (…) beteiligt war, für unglaub-
haft. Diese Sichtweise überzeugt nicht. Es trifft zwar zu, dass der Be-
schwerdeführer sich schwer tat, die erlittenen Ereignisse in zeitlicher und
anzahlmässiger Hinsicht überzeugend vorzutragen. Angeblich tägliche Be-
helligungen über einen Zeitraum von drei Jahren, und zwar ohne Inhaftie-
rung, wirken in der Tat kaum nachvollziehbar. Zudem vermittelte er auf-
grund seiner Antworten an anderer Stelle den Eindruck, sogar während
sieben Jahren drangsaliert worden zu sein. Begründet ist ferner der vo-
rinstanzliche Einwand, wonach die Beschwerdeführerin die – aus der Sicht
des SEM – angeblichen Behelligungen ihres Mannes erst bei der Anhörung
vorbrachte, wobei aber in Anbetracht des summarischen Charakters der
BzP sowie der getrennt erfolgten Flucht nicht eindeutig auf ein nachge-
schobenes Vorbringen geschlossen werden kann. Demgegenüber wirkt die
Unkenntnis der Ehefrau über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Ursache der vorgebrachten Behelligungen – das erwähnte Engagement
von J._______ im Jahr (…) – eher befremdlich, und die Aussage der Mutter
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Seite 10
des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren, wonach dieser wegen seiner
Behinderung in Syrien keine Probleme gehabt habe, wirft gewisse Fragen
auf. Andererseits finden sich im Anhörungsprotokoll des Beschwerdefüh-
rers durchaus Hinweise für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Reflexver-
folgung. Er gab beispielsweise wiederholt und übereinstimmend an, ihm
sei wegen der Aktivitäten von J._______ kein Pass ausgestellt worden. Die
diesbezüglichen Aussagen sind konzis und weisen gewisse Realkennzei-
chen auf (A 29/18 Antworten 4, 72 f., 92 f. und 103). Auch vermochte er
nachvollziehbar aufzuzeigen, wie die syrischen Behörden J._______ einen
Monat nach dessen Aktion mutmasslich identifiziert und in der Folge Mas-
snahmen gegen dessen Angehörige wie namentlich auch ihn ergriffen hät-
ten (a.a.O. Antworten 57 und 91). Die gegen ihn gerichteten Verfolgungs-
handlungen als solche weisen in der protokollierten Art eine gewisse Sub-
stanz und wiederum Realkennzeichen auf (a.a.O. Antworten 48 ff.).
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft
machen konnte, unter kognitiven Einschränkungen zu leiden und sich ins-
besondere bei zeitlichen Angaben unsicher zu fühlen (a.a.O. Antworten 32
ff.). Als deren Ursache bezeichnete er die wiederholten Behelligungen
durch die Sicherheitskräfte wegen J._______. Auch wenn diese Behelli-
gungen namentlich nicht die geltend gemachte Häufigkeit aufgewiesen ha-
ben dürften, kommt das Gericht insgesamt zum Schluss, dass die Sicher-
heitskräfte J._______ mutmasslich identifizieren konnten und deswegen in
der Folge auch gegen den Beschwerdeführer im Heimatland vorgingen.
Das Ausmass der Behelligungen ist wie erwähnt fraglich, wobei er angab,
es habe nach drei Jahren nachgelassen (a.a.O. Antwort 138). Zu beachten
ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Asylbehörden in der Schweiz
wegen des Engagements von J._______ bei Angehörigen von ihm eine
konkret drohende Verfolgungsgefahr feststellten. Dies bestätigt entgegen
den Erwägungen des SEM die Einschätzung, dass auch der Beschwerde-
führer ab (…) – dem Vorfall in K._______ – gewissen Pressionen durch die
Sicherheitskräfte vor Ort ausgesetzt war.
5.4 Zur asylbeachtlichen Verfolgungsintensität und Verfolgungsaktualität
ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesag-
ten nicht gelang, tägliche Behelligungen glaubhaft zu machen. Generell
bleibt unklar, wie lange er ab (…) überhaupt noch regelmässig im Fokus
der Behörden stand. Er gab an, die Behelligungen hätten mit der Zeit nach-
gelassen. Andererseits stammt er unbestrittenermassen aus einer opposi-
tionellen Familie und beteiligte sich vor der Ausreise an regimefeindlichen
Protesten. Bei Verwandten der Beschwerdeführenden wurde wie erwähnt
von einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr ausgegangen. Der Bruder
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Seite 11
des Beschwerdeführers (J._______[N ...]) wurde mit Verfügung des BFM
vom 26. Juni 2005 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5108/2006 vom 12. November
2010 wurde dem Vater des Beschwerdeführers respektive dem Vater von
J._______ (M._______ [N …]) wegen einer Reflexverfolgungsgefahr auf-
grund der Verbindung zu seinem Sohn in der Schweiz Asyl gewährt. Mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6419/2008 vom 12. November
2010 wurde einem weiteren Bruder des Beschwerdeführers (N._______
[N …]) aus denselben Gründen in der Schweiz Asyl gewährt. Einer
Schwester des Beschwerdeführers (O._______ [N …] und deren Familie
erhielten am 1. Juli 2015 ebenfalls Asyl.
5.5 Im Lichte dieser familiären Verbindungen sowie der derzeitigen Lage in
Syrien, welche sich für (mutmassliche) Oppositionelle in jüngster Zeit noch
akzentuiert hat, ist mit Verweis auf die soeben erwähnten Urteile festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer asylrelevan-
ten Verfolgung ausgesetzt wären. So besteht begründete Furcht vor inten-
siven Befragungen insbesondere hinsichtlich des Verbleibs des Bruders
respektive Schwagers J._______ sowie einer Gefangennahme, zumal die
syrischen Behörden davon ausgehen dürften, dass die Beschwerdeführen-
den aufgrund des engen Kontakts zu J._______ im Ausland ebenfalls po-
litisch aktiv waren (vgl. Urteile des BVGer E-5108/2006 vom 12. November
2010 E. 6.3 sowie E-6419/2008 vom 12. November 2010 E. 7.5).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Mithin erübrigt
sich eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführen-
den als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
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Seite 12
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden
wurde am 14. September 2015 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein
Aufwand von Fr. 1'514.– ausgewiesen. Dies erscheint als angemessen,
weshalb dieser Betrag als Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dieser
Betrag ist ihnen durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches
Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsver-
treters wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5166/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
24. Juli 2015 aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. Fr. 1'514.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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