B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5168/2015/mel
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland ei-
genen Angaben zufolge im Sommer 2014 in Richtung Pakistan verliess,
danach via den Iran in die Türkei und anschliessend nach Griechenland
gelangte und am 21. Januar 2015 von Deutschland sowie weiteren euro-
päischen Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste,
dass er am 23. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte, am 2. Februar 2015 dort summarisch be-
fragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______
zugewiesen wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 1. Juni 2015 gestützt auf Art. 29
Abs. 1 AsylG ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz
E._______,
dass sein Vater der Stellvertreter von F._______ sei, welcher seinerseits
Vorsitzender des Volksrates von E._______ sei,
dass er mit dem Sohn von F._______, G._______, gut befreundet sei,
dass er im April 2014 zusammen mit G._______ im Auto unterwegs gewe-
sen sei, als es zu einem Unfall mit einem anderen Auto gekommen sei,
dass es sich bei den Insassen des anderen Autos um H._______, den
Sohn von I._______, seinerseits ehemaliger Sekretär von J._______, und
einen Leibwächter gehandelt habe,
dass sie sich gegenseitig beschimpft hätten und G._______ im Anschluss
daran einige Schüsse auf das andere Fahrzeug abgegeben habe, wodurch
H._______ schwer verletzt worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) daraufhin ungefähr Mitte Juni 2014 in ei-
nem Einkaufszentrum von mehreren Personen, darunter H._______, an-
gegriffen worden sei, wobei sein Trommelfell nachhaltig beschädigt worden
sei,
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dass er diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt hat, diese jedoch nichts
unternommen habe, weil die Familie von H._______ sehr einflussreich sei,
dass zudem einige Zeit später auf der Strasse auf ihn geschossen worden
sei, was er ebenfalls der Polizei gemeldet habe,
dass er aus diesen Gründen kurz nach diesem letzten Vorfall aus Afgha-
nistan ausgereist sei und später erfahren habe, dass H._______
G._______ erschossen habe,
dass sich die Polizei nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach ihm er-
kundigt habe, wahrscheinlich weil er Augenzeuge des Unfalls und an-
schliessenden Streits gewesen sei,
dass er aus Angst vor der Polizei sowie vor H._______ und dessen Ange-
hörigen nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens fol-
gende Unterlagen zu den Akten reichte: seine Taskira, eine Anzeige vom
24. April 2014 mit Übersetzung, eine Anzeige vom 15. November 2014
(recte: 25. Juli 2014) mit Übersetzung, mehrere Fotos, eine Kopie des Rei-
sepasses seines Vaters sowie ein Arztzeugnis vom 5. Februar 2015,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
23. Juli 2015 – eröffnet am 27. Juli 2015 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle sich
bei den vom Beschwerdeführer angeführten Ereignissen um eine Verfol-
gung durch Dritte,
dass er zwar behauptet habe, die Polizei sei seinen Anzeigen nicht nach-
gegangen, seinen Ausführungen und den eingereichten Anzeigen indes-
sen zu entnehmen sei, dass die Polizei durchaus tätig geworden sei,
dass es dem Beschwerdeführer zudem zuzumuten gewesen wäre, sich an
F._______ zu wenden, falls er tatsächlich den Eindruck gehabt hätte, das
Verfahren werde verschleppt,
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen selbst ausgesagt habe, die Polizei
habe nach seiner Ausreise eine umfassende Untersuchung vorgenommen
und den Grund der Auseinandersetzung zwischen G._______ und
H._______ herausgefunden, weshalb nun nach ihm gesucht werde,
dass dies zeige, dass die afghanischen Behörden die notwendigen Schritte
zur Lösung des Falles eingeleitet hätten,
dass der afghanische Staat somit vorliegend seiner Schutzpflicht nach-
komme und der Beschwerdeführer Zugang zu diesem Schutz habe, zumal
er sein ganzes Leben in B._______ verbracht habe,
dass die Fahndung nach ihm in diesem Kontext stehe und demnach eine
rechtsstaatlich legitime Massnahme darstelle,
dass diese Ausreisegründe somit nicht asylbeachtlich seien,
dass der Beschwerdeführer sodann das Bestehen einer Feindschaft im Zu-
sammenhang mit der Unterstützung verschiedener Präsidentschaftskandi-
daten geltend gemacht habe,
dass ihm daraus jedoch keine persönlichen Nachteile im Sinne des Asyl-
gesetzes entstanden seien, weshalb auch dieses Vorbringen nicht asylre-
levant sei,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan
zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass betreffend die Frage der Zumutbarkeit insbesondere festzustellen sei,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rück-
kehr nach B._______ unter begünstigenden Umständen als zumutbar er-
achtet werden könne,
dass der Beschwerdeführer jung sei, aus B._______ stamme, dort über
zahlreiche berufstätige Verwandte verfüge und nach der Matura ein Stu-
dium begonnen habe, welches von seinem Vater finanziert worden sei,
dass seine Familie zudem über Grundeigentum verfüge,
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dass bezüglich seiner chronischen Mittelohrentzündung festzustellen sei,
dass in der Schweiz – wie bereits in Afghanistan – eine Gehörgangreini-
gung vorgenommen wurde und dem Beschwerdeführer Medikamente ver-
abreicht worden seien,
dass ihm langfristig zu einer Operation des Mittelohrs geraten wurde, diese
jedoch nicht lebensnotwendig sei,
dass es der Familie des Beschwerdeführers zuzumuten sei, allfällig benö-
tigte Medikamente in B._______ zu beschaffen,
dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan daher insbesondere auch
zumutbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Au-
gust 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und da-
bei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm infolge Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
23. Juli 2015 sowie Internetausdrucke von zwei Presseartikeln (Khaama
Press: "General K._______'s son killed in B._______", vom 1. Januar
2015, und P: "8 dead in fresh bout of violence", vom 1. Januar
2015) beilagen,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und
dabei angefügt wird, G._______ sei durch ihn (den Beschwerdeführer) in
den Streit hineingezogen worden, weshalb F._______ nun ihn als schuldig
am Tod seines Sohnes erachte und sich möglicherweise an ihm rächen
werde,
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dass er sodann keinen Kontakt zu seinen Eltern in Afghanistan mehr habe
und seine Angehörigen laut Auskunft eines ehemaligen Nachbarn alle weg
seien,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht mit Zwischenverfügung
vom 2. September 2015 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis
zum 17. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzah-
len, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 15. September 2015 geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers klarerweise um eine Verfolgung durch Drittpersonen handelt,
dass das massgebliche Verfolgungsmotiv gemäss seinen Schilderungen in
der persönlichen Auseinandersetzung mit Schussabgabe anlässlich eines
Autounfalls zu erblicken sein dürfte, wobei angeblich H._______ verletzt
worden sei,
dass somit offensichtlich nicht die unterschiedliche Parteizugehörigkeit der
involvierten Personen der Auslöser der Verfolgungshandlung war, sondern
die erwähnte Schussabgabe mit Verletzungsfolge,
dass demnach kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG vorliegt,
dass zudem die vom Beschwerdeführer benachrichtigte Polizei die gebo-
tenen Untersuchungshandlungen vornahm, was vom Beschwerdeführer
auf Beschwerdeebene nicht mehr bestritten wird,
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dass demnach von der Schutzwilligkeit der afghanischen Strafverfolgungs-
behörden auszugehen ist,
dass auch die grundsätzliche Schutzfähigkeit zu bejahen ist, wobei anzu-
fügen ist, dass kein Staat in der Lage ist, die Sicherheit seiner Bürgerinnen
und Bürger im Falle von Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewähr-
leisten,
dass die Behörden indessen im vorliegenden Fall den Akten zufolge in adä-
quater Weise tätig wurden, um die Täter zu ermitteln und so den Beschwer-
deführer vor weiteren Übergriffen zu schützen,
dass eine allfällige Suche der Polizei nach ihm als Zeuge des Unfalls und
der nachfolgenden Ereignisse keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellt,
dass seine Vorbringen aus diesen Gründen als nicht asylrelevant zu quali-
fizieren sind,
dass abgesehen davon auch die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu be-
zweifeln ist, da den einschlägigen Presseartikeln zum Tod von G._______
bzw. K._______ (vgl. beispielsweise die beiden auf Beschwerdeebene als
Beweismittel eingereichten Artikel) zu entnehmen ist, dieser sei am 31. De-
zember 2014 im Verlauf einer Auseinandersetzung nach einem Autounfall
von Anhängern von L._______ erschossen worden,
dass der Beschwerdeführer indessen nie von einer Person namens
L._______ gesprochen hat, sondern von I._______,
dass aufgrund der fraglichen Presseberichte zudem davon auszugehen ist,
der Autounfall habe unmittelbar vor der Erschiessung von G._______ statt-
gefunden, wogegen der Beschwerdeführer in seiner Darstellung der Ereig-
nisse vorbringt, der Autounfall habe sich im April 2014 ereignet,
dass in den Presseberichten zudem der Beschwerdeführer mit keinem
Wort erwähnt wird,
dass sich der Beschwerdeführer sodann insofern widerspricht, als er zu-
nächst aussagte, der Sohn von F._______ habe auf den Wagen von
I._______ geschossen (vgl. A7 S. 7 und A39 S. 4), in der Beschwerde je-
doch vorbringt, G._______ sei durch ihn (den Beschwerdeführer) in den
Streit hineingezogen worden,
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dass aus diesen Gründen davon auszugehen ist, es handle sich bei den
Asylvorbringen um eine konstruierte Geschichte, zumal auch die einge-
reichten Fotos die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht zu be-
legen vermögen,
dass die Vorbringen insgesamt als nicht asylrelevant und überdies auch
als unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssek-
retariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation am Herkunfts-
ort des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch nachfolgend) den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es sich beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" um einen unbe-
stimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung und Anwendung eine
Rechtsfrage darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht ohne Einschrän-
kung seiner Kognition überprüft wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.9),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem publizierten Urteil
BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 feststellte, in Afghanistan herrsche Krieg
und dementsprechend sei die Sicherheitslage sowie die humanitären Be-
dingungen in weiten Teilen des Landes – ausser allenfalls in den Gross-
städten – äusserst schlecht,
dass die dortige Situation daher praktisch flächendeckend als existenz-
bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei,
dass es auch in B._______ regelmässig zu teils spektakulären Anschlägen
komme, B._______ aber dennoch als vergleichsweise sicher bezeichnet
werden könne und zudem die humanitäre Situation dort im Vergleich zu
den übrigen Gebieten weniger dramatisch sei (vgl. dazu E. 9.7.4 ff. S. 101
ff.),
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dass daher ein Wegweisungsvollzug nach B._______ unter bestimmten,
begünstigenden Voraussetzungen als zumutbar zu erachten sei,
dass solche Umstände namentlich dann gegeben sein könnten, wenn es
sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle,
dass sodann das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das sich im Hin-
blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als trag-
fähig erweise, unabdingbar sei, da auch ein junger und grundsätzlich ge-
sunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit
in eine existenzbedrohende Situation geraten würde (vgl. E. 9.9 S. 104 f.),
dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan im Weiteren festzu-
stellen ist, dass sich die aktuelle Sicherheitslage nach wie vor von Provinz
zu Provinz unterschiedlich darstellt,
dass in der (…) zwar eine Eskalation der Gewalt beobachtet werden kann,
die Attacken sich jedoch primär auf afghanische Regierungsbeamte, aus-
ländisches militärisches oder diplomatisches Personal, Mitarbeiter von In-
ternationalen Organisationen, afghanische Sicherheitsleute, westliche
NGO's (Nicht-Regierungs-Organisationen) sowie Medienschaffende kon-
zentrieren,
dass die allgemeine Sicherheitslage in B._______ durch die afghanischen
Sicherheitskräfte (ANSF) trotz unveränderter Volatilität durch einzelne me-
dienwirksame Anschläge und Bedrohungsmeldungen überwiegend kon-
trollierbar erscheint (vgl. dazu das Urteil E-2563/2015 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 8. Juli 2015, E. 6.3.5, mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus B._______
stammt,
dass er keiner der vorgenannten speziell gefährdeten Personengruppen
(Regierungsbeamte, Medienschaffende, Sicherheitspersonal etc.) ange-
hört,
dass sein Herkunftsquartier (M._______) zudem nicht in dem hauptsäch-
lich von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Stadtzentrum, sondern
östlich davon gelegen ist,
dass daher bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______
nicht davon auszugehen ist, er wäre dort in allgemeiner Weise gefährdet,
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dass es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen alleinstehenden
und gut ausgebildeten jungen Mann handelt,
dass er zwar den Akten zufolge an einer chronischen Mittelohrentzündung
leidet, dieser Umstand indessen einem Wegweisungsvollzug nicht entge-
gensteht, zumal zumindest eine konservative Therapie dieses Leidens
auch in Afghanistan möglich ist (und vom Beschwerdeführer in der Vergan-
genheit auch in Anspruch genommen worden ist),
dass er zudem selbst erklärte, er leide an keinen ernsthaften gesundheitli-
chen Problemen (vgl. A39 S. 11),
dass auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wird, er habe kei-
nen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen und wisse nicht, wo
diese seien,
dass dieses Vorbringen indessen weder näher substanziiert noch belegt
wird, weshalb es – auch unter Berücksichtigung der unglaubhaften Asyl-
gründe – als unglaubhaft zu erachten ist,
dass daher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzli-
chen Verfahren abzustellen und davon auszugehen ist, er verfüge in
B._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Eltern, zwei
Geschwister, zwei Tanten mit deren Ehemänner und einen Onkel) sowie
eine gesicherte Unterkunft, zumal seine Angehörigen – d.h. zumindest die
erwachsenen Männer – allesamt erwerbstätig sind und seine Familie den
Akten zufolge über Immobilien (Ländereien sowie ein – nicht selbst be-
wohntes – Haus in B._______) verfügt,
dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der
allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten,
weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 15. September 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: